VG Bayreuth, Beschluss v. 25.06.2021 – B 6 K 20.1111 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 25.06.2021 – B 6 K 20.1111 Download Drucken Titel: Räumliche Beschränkung des Aufenthalts – Keine Mitwirkung bei der Passbeschaffung Normenketten: AufenthG § 48 Abs. 3 S. 1, § 61 Abs. 1c S. 2 VwGO § 166 Leitsatz: "Bezirk" iSd § 61 Abs. 1c S. 2 AufenthG ist der Zuständigkeitsbereich der Unteren Ausländerbehörde. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: räumliche Beschränkung, Verstoß gegen Passpflicht, Bezirk der Ausländerbehörde, Aufenthalt, Mitwirkung, Passbeschaffung, Zuständigkeitsbereich Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 05.10.2021 – 19 C 21.1913 Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine räumliche Beschränkung. 2 Die Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige und hält sich mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Klägern in den Verfahren … bzw. …, im Bundesgebiet auf. Die Asylanträge der Klägerin und ihre Kinder wurden unanfechtbar abgelehnt. 3 Mit einem an den Vater ihrer Kinder gerichteten Schreiben vom 15.06.2020, welches auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt wurde, wurde der Vater aufgefordert, die Ausstellung eines Reisepasses beim äthiopischen Generalkonsulat zu beantragen. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass diese Aufforderung auch für die Klägerin sowie die beiden gemeinsamen Kinder gelte. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass es dem Ausländer obliege, sich vorrangig über Angehörige im Heimatland oder erforderlichenfalls einen Vertrauensanwalt äthiopische Personenstandsdokumente zu beschaffen, damit die Vorsprache bei der Auslandsvertretung erfolgversprechend sei. 4 Nach Anhörung der Klägerin erließ der Beklagte am 29.09.2020 folgenden Bescheid: Der Aufenthalt der Klägerin wird räumlich auf das Gebiet der Stadt … beschränkt (Ziffer 1). Die räumliche Beschränkung gilt auch für die beiden Kinder der Klägerin (Ziffer 2). 5 Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Anordnung der räumlichen Beschränkung stütze sich auf § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG, da die Klägerin zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt habe. Obwohl die Klägerin mehrfach zur Passbeschaffung aufgefordert worden sei, sei ein aktives, zielgerichtetes Tätigwerden zur Erlangung eines Identitätsdokuments weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 6 Hiergegen ließ die Klägerin am 26.10.2020 Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2020, mit dem Geschäftszeichen …, aufzuheben sowie der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen. 7 Die beiden Kinder der Klägerin ließen am gleichen Tag Klage gegen den Bescheid vom 29.09.2020 erheben, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen … bzw. … geführt wird. 8 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Reisepass beschaffen können, da sie die Versorgung und Erziehung der Kinder vollständig beanspruche. Der Aufforderung vom 15.06.2020 habe die Klägerin nicht nachkommen können, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht einmal im Besitz einer Duldung gewesen sei und wegen der Corona-Pandemie auch keine Reisen habe unternehmen können. Es wäre erforderlich gewesen, die Klägerin auf ihre Pflichten hinzuweisen, was jedoch nicht erfolgt sei. Das Aufforderungsschreiben vom 15.06.2020 sei an den Ehemann, nicht jedoch an die Klägerin ergangen. Die Zentrale Ausländerbehörde hätte den Aufenthalt zudem allenfalls auf den Regierungsbezirk Oberfranken, nicht aber auf das Stadtgebiet … beschränken dürfen. 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin vor dem Schreiben vom 15.06.2020 auch bereits mit Schreiben vom 16.08.2017 und im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 26.
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