VG Bayreuth, Beschluss v. 25.06.2021 – B 6 K 20.1112 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 25.06.2021 – B 6 K 20.1112 Download Drucken Titel: Räumliche Beschränkung des Aufenthalts Normenkette: AufenthG § 61 Abs. 1c S. 2, § 80 Abs. 4 Leitsatz: Bei der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Ausländers, weil er an der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht mitwirkt, ist dem minderjährigen Ausländer die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch seine Eltern zuzurechnen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Räumliche Beschränkung, Zurechnung der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Eltern, räumliche Beschränkung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 05.10.2021 – 19 C 21.1915 Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Kläger wendet sich gegen eine räumliche Beschränkung. 2 Der Kläger ist ein am …2019 im Bundesgebiet geborener äthiopischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag sowie der seiner Mutter (Klägerin im Verfahren …) und seiner Schwester (Klägerin im Verfahren …) wurden unanfechtbar abgelehnt. 3 Mit einem an den Kindsvater gerichteten Schreiben vom 15.06.2020, welches auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt wurde, wurde der Vater aufgefordert, die Ausstellung eines Reisepasses beim äthiopischen Generalkonsulat zu beantragen. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass diese Aufforderung auch für die Kindsmutter sowie die beiden gemeinsamen Kinder gelte. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass es dem Ausländer obliege, sich vorrangig über Angehörige im Heimatland oder erforderlichenfalls einen Vertrauensanwalt äthiopische Personenstandsdokumente zu beschaffen, damit die Vorsprache bei der Auslandsvertretung erfolgversprechend sei. 4 Nach Anhörung erließ der Beklagte am 29.09.2020 folgenden Bescheid: Der Aufenthalt der Mutter des Klägers wird räumlich auf das Gebiet der Stadt … beschränkt (Ziffer 1). Die räumliche Beschränkung gilt auch für die beiden Kinder (Ziffer 2). 5 Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Anordnung der räumlichen Beschränkung stütze sich auf § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG, da die Kindsmutter zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt habe. Obwohl sie mehrfach zur Passbeschaffung aufgefordert worden sei, sei ein aktives, zielgerichtetes Tätigwerden zur Erlangung eines Identitätsdokuments weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 6 Hiergegen ließ der Kläger am 26.10.2020 Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2020, mit dem Geschäftszeichen …, aufzuheben sowie dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen. 7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei ein Kleinkind und könne die Mitwirkungspflichten daher nicht selbst erfüllen. Ein etwaiges Fehlverhalten der Eltern sei ihm nicht zurechenbar. Im Verfahren … betreffend die Mutter des Klägers wurde zudem vorgetragen, dass diese keinen Reisepass habe beschaffen können, da sie die Versorgung und Erziehung der Kinder vollständig beanspruche. Der Aufforderung vom 15.06.2020 habe sie nicht nachkommen können, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht einmal im Besitz einer Duldung gewesen sei und wegen der Corona-Pandemie auch keine Reisen habe unternehmen können. Es wäre erforderlich gewesen, die Mutter auf ihre Pflichten hinzuweisen, was jedoch nicht erfolgt sei. Das Aufforderungsschreiben vom 15.06.2020 sei an den Kindsvater, nicht jedoch an die Mutter bzw. die Kinder ergangen. Die Zentrale Ausländerbehörde hätte den Aufenthalt zudem allenfalls auf den Regierungsbezirk Oberfranken, nicht aber auf das Stadtgebiet … beschränken dürfen. 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Kläger das Fehlverhalten der Erziehungsberechtigten zurechnen lassen müsse. Im Verfahren betreffend die Mutter des Klägers wurde ausgeführt, dass die Mutter vor dem Schreiben vom 15.06.2020 auch bereits mit Schreiben vom 16.08.2017 und im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 26.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.