VG München, Beschluss v. 23.07.2021 – M 16 S 19.5785 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 23.07.2021 – M 16 S 19.5785 Download Drucken Titel: Widerruf der Approbation als Arzt Normenketten: BÄO § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 VwGO § 80 Abs. 5 BayVwVfG Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 MPBetreibV § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 MedHygV § 2 S. 1, § 5 BtMG § 13 Abs. 1 S. 1, § 15 S. 1 GG Art. 12 Abs. 1 Leitsätze:
(2)Auch hat der Antragsteller in einer die Gesundheit seiner Patienten gefährdenden Weise die ihm obliegenden Pflichten bei der Aufbereitung kritischer Medizinprodukte verletzt. 42 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 MPBetreibV ist die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 MPBetreibV vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten beachtet wird. Danach setzt die Anwendung von Medizinprodukten eine vorhergehende Aufbereitung voraus, da mit Krankheitserregern kontaminierte Medizinprodukte die Quelle von Infektionen beim Menschen sein können. Die Aufbereitung umfasst in der Regel die Einzelschritte des sachgerechten Vorbereitens (z.B. Vorbehandeln, Sammeln, Vorreinigen und gegebenenfalls Zerlegen) der angewendeten Medizinprodukte, die Reinigung, ggf. Zwischenspülung, Desinfektion, Spülung und Trocknung, die Prüfung auf Sauberkeit und Unversehrtheit (z.B. Korrosionen, Materialbeschaffenheit), die Pflege und Instandsetzung, die Funktionsprüfung und je nach Erfordernis die Kennzeichnung sowie das Verpacken und die Sterilisation. Die Aufbereitung endet mit der dokumentierten Freigabe des Medizinprodukts zur Anwendung. Die Kette von erforderlichen Maßnahmen muss optimiert sein, da Schwächen in einem der Einzelschritte die nachfolgenden Schritte negativ beeinflussen können und so den Gesamterfolg gefährden (z.B. Mängel bei der Reinigung mit Einfluss auf die Effektivität der Desinfektion oder Sterilisation). Alle Einzelschritte der Aufbereitung müssen daher auf das Medizinprodukt, die vorausgegangene Aufbereitung und die vorausgegangene und nachfolgende Anwendung des Medizinprodukts abgestimmt sein und durch Anwendung validierter Verfahren den Erfolg stets nachvollziehbar und reproduzierbar gewährleisten. Mit der Validierung der Aufbereitungsprozesse werden auch die Parameter definiert, die erforderlich sind zu belegen, dass der jeweilige Prozess (Einzelschritt der Aufbereitung, z.B. der Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten) in einer Form durchlaufen wurde, die die Erzielung der jeweils vorgegebenen Spezifikationen garantiert. Dies sind sowohl die für die Erfüllung der technischfunktionellen Sicherheit zu gewährleistenden Parameter des Medizinprodukts als auch die Parameter zur Gewährleistung der effektiven Reinigung, Desinfektion (Sauberkeit/Keimarmut) und Sterilisation (Sterilität) einschließlich der Aufrechterhaltung von Keimarmut oder Sterilität bis zur Anwendung. Die Validierung soll dem Medizinprodukt und seiner Risikobewertung und Einstufung angemessen sein und nach den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik erfolgen. Da eine sichere Sterilisation nur bei sauberen Medizinprodukten erfolgt, ist es erforderlich, den Effekt der Reinigung mittels optischer Kontrolle zu überprüfen. Nach der Reinigung und Desinfektion dürfen bei optischer Kontrolle an allen Teilen des Medizinprodukts keine Verschmutzungen (z.B. Verkrustungen, Beläge) erkennbar sein (Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundesgesundheitsblatt 2012, S. 1244 ff.). 43 Diesen Anforderungen ist der Antragsteller bei der Aufbereitung kritischer Medi zinprodukte in seiner Praxis nicht nachgekommen. So wurden bei der Begehung der Praxis am
- April 2019 seitens des Referats für Gesundheit und Umwelt und des Gewerbeaufsichtsamts schwerwiegende Mängel bei der Medizinprodukteaufbereitung festgestellt, die dem Antragsteller mit Schreiben des Referats für Gesundheit und Umwelt vom
- Mai 2019 (Bl. 16 ff. der Behördenakte) mitgeteilt wurden. Bei der Praxisbegehung vom
- Oktober 2019 stellte das Gewerbeaufsichtsamt so gravierende Mängel in der Medizinprodukteaufbereitung fest, dass die Anwendung der in der praxiseigenen Sterilgutaufbereitung aufbereiteten kritischen Medizinprodukte, die steril zur Anwendung kommen sollen, mit mündlicher Anordnung vom
- Oktober 2019, schriftlich bestätigt mit Bescheid vom
- Oktober 2019, mit sofortiger Wirkung untersagt wurde. Ausweislich des Aktenvermerks vom
- Oktober 2019 (Bl. 55 f. der Behördenakte) und der Begründung des Bescheids vom
- Oktober 2019 (Bl. 64 ff. der Behördenakte) stellte das Gewerbeaufsichtsamt unter anderem fest, dass die zwischen den einzelnen Schritten der Sterilgutaufbereitung durchzuführende Sichtkontrolle nur unzureichend durchgeführt wurde. So wurden bei der stichprobenartigen Überprüfung von bereits wieder aufbereiteten kritischen Medizinprodukten mehrere Instrumente vorgefunden, die grobe Verschmutzungen und stark anhaftende Verunreinigungen (Blut oder Korrosionen) aufwiesen. Trotz mit bloßem Auge erkennbaren (makroskopischen)Mängeln waren diese Medizinprodukte als freigegeben gekennzeichnet. Des Weiteren wurde seitens des Referats für Umwelt und Gesundheit bereits anlässlich der Praxisbegehung am
- April 2019 festgestellt, dass der Antragsteller keinen Nachweis über die Validierung des Aufbereitungsprozesses vorlegen konnte, worauf der Antragsteller mit Schreiben des Referats für Umwelt und Gesundheit vom
- Mai 2019 (Bl. 16 ff. der Behördenakte) hingewiesen wurde. Ausweislich des Aktenvermerks vom
- Oktober 2019 (Bl. 55 f. der Behördenakte) und der Begründung des Bescheids vom
- Oktober 2019 (Bl. 64 ff. der Behördenakte) stellte das Gewerbeaufsichtsamt anlässlich der Praxisbegehung am
- Oktober 2019 fest, dass eine Validierung des Aufbereitungsprozesses noch immer nicht vorlag und eine durchgängige Qualitätskontrolle des Prozesses seitens des Antragstellers nicht nachgewiesen werden konnte. 44 Auch wenn der Antragsteller bestreitet, dass am
- Oktober 2019 verschmutzte Instrumente gefunden worden seien, und dies mit dem Hinweis zurückweist, in der behördlichen Fotodokumentation sei keine Aufnahme zu finden, die diese Behauptung belegen würde, besteht für das Gericht kein Anlass, an den Feststellungen der Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamts zu zweifeln. Die Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamts haben ihre bei der Praxisbegehung am
- Oktober 2019 getroffenen Feststellungen noch am selben Tag in einem Aktenvermerk festgehalten, so dass etwaige Erinnerungslücken ausgeschlossen werden können. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamts gegenüber dem Antragsteller einen besonderen Belastungseifer an den Tag legten und ihn grundlos belastet haben sollten. Da seitens des Gewerbeaufsichtsamts laut Stellungnahme vom
- Januar 2021 bei der Praxisbegehung am
- Oktober 2019 lediglich eine Fotoaufnahme angefertigt wurde, lässt auch der Umstand, dass kein Foto von verschmutzten Instrumenten vorhanden ist, keine gegenteilige Schlussfolgerung zu. Soweit der Antragsteller ausführt, er habe dem Gewerbeaufsichtsamt am
- Oktober 2019 den vorläufigen Bericht des Validierers vom
- Oktober 2019 ausgehändigt, bestätigt dies die Feststellung des Gewerbeaufsichtsamts, dass entgegen der Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 MPBetreibV jedenfalls am
- Oktober 2019 keine Validierung des Aufbereitungsprozesses vorlag. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers unerheblich, ob die Geräte für die Sterilisation funktionstüchtig waren. 45
(1)näher ausgeführt, hat der Antragsteller am 28. Oktober 2019 eine Analgosedierung durchgeführt, ohne hierbei eine qualifizierte Assistenzperson einzusetzen. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe seine Praxisangestellten Frau M. als Assistenzperson eingesetzt, handelt es sich bei dieser nicht um eine qualifizierte Assistenzperson, da sie weder über einen Abschluss als medizinische Fachangestellte noch über eine erforderliche Fachweiterbildung Intensivpflege und Anästhesie verfügte. Zwar hat der Antragsteller gegen den Bescheid des Referats für Umwelt und Gesundheit vom 17. Oktober 2019 Anfechtungsklage erhoben (Az. M 26a K 19.5730), diese entfaltet jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. 55 Des Weiteren hat der Antragsteller die am 1. Oktober 2019 seitens des Referats für Umwelt und Gesundheit zum Schutz der Patienten erfolgte Versiegelung des Eingriffsraums seiner Praxis missachtet. Selbst wenn nach den Ausführungen des Antragstellers und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn K. vom 6. Oktober 2019 das Betreten des Eingriffsraums am 3. Oktober 2019 versehentlich durch Herrn K. als Reinigungskraft erfolgt sein sollte, wobei dem Antragsteller diesbezüglich zumindest ein Organisationsverschulden anzulasten wäre, da er als Inhaber der Praxis verpflichtet war, das von ihm beschäftigte Reinigungspersonal über die Versiegelung zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass das Reinigungspersonal den Eingriffsraum nicht betritt, so musste dem Antragsteller jedenfalls nach der erneuten Versiegelung des Eingriffsraums am 8. Oktober 2019 die Bedeutung des Siegels bewusst sein. Dennoch hat der Antragsteller das Siegel am 16. Oktober 2019 aus eigenem Entschluss gebrochen. Soweit er ausführt, er habe seinem Medizinproduktehändler ein sich in diesem Raum befindliches Gerät zurückgeben müssen, hätte er jedenfalls nach der anlässlich der erneuten Versiegelung am 8. Oktober 2019 erfolgten Belehrung durch das Referat für Umwelt und Gesundheit wissen müssen, dass ihn dies nicht zu einem Bruch des Siegels und einem eigenmächtigen Betreten des Raumes berechtigt. Nach den Ausführungen des Referats für Umwelt und Gesundheit in der an die Staatsanwaltschaft gerichteten Strafanzeige vom 22. Oktober 2019 (Bl. 953 f. der Behördenakte) wurde der Antragsteller bei der erneuten Versiegelung am 8. Oktober 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Referat für Umwelt und Gesundheit verständigen müsse, wenn er beabsichtige, medizinische Geräte aus dem Eingriffsraum zu holen, und in einem solchen Fall ein Mitarbeiter des Referats für Gesundheit und Umwelt zeitnah den Raum öffnen würde. 56 Ob der Antragsteller auch gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts vom 1. Oktober 2019, schriftlich bestätigt mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 (Bl. 64 ff. der Behördenakte), mit der die Anwendung der in der praxiseigenen Sterilgutaufbereitung aufbereiteten kritischen Medizinprodukte, die steril zur Anwendung kommen sollen, untersagt wurde, verstoßen hat, ist offen. Das Gewerbeaufsichtsamt geht jedenfalls laut Aktenvermerk vom 29. Oktober 2019 (Bl. 919 f. der Behördenakte) davon aus, dass der Antragsteller bei dem am 28. Oktober 2019 vorgenommenen Eingriff kritische Medizinprodukte verwendet hat, die vor Durchführung einer Validierung in der praxiseigenen Sterilgutaufbereitung aufbereitet wurden. Dies habe der Antragsteller persönlich eingeräumt. Aufgrund dessen stellte das Gewerbeaufsichtsamt auch mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 das mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 angedrohte Zwangsgeld fällig. Der Antragsteller bestreitet, gegen die Anordnung des Gewerbeaufsichtsamts verstoßen zu haben, was auch Gegenstand seines gegen die Fälligstellung des angedrohten Zwangsgeldes gerichteten Klage- und Eilverfahrens (Az. M 26a K 19.6014 und M 26a E 19.6015) ist. Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung seien bei dem Eingriff am 28. Oktober 2019 keine „kritischen“ Instrumente zum Einsatz gekommen, die in der Praxis aufbereitet worden seien. Soweit es kritische Instrumente betreffe, habe er Einwegprodukte verwendet. Kritische Medizinprodukte sind nach der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (Bundesgesundheitsblatt 2012, S. 1244 ff.), auf die § 8 Abs. 2 MPBetrV verweist, Medizinprodukte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten oder anderen sterilen Arzneimitteln / sterilen Medizinprodukten, und Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut, bzw. an inneren Geweben oder Organen zur Anwendung kommen, einschließlich Wunden. Wie auf den seitens des Referats für Umwelt und Gesundheit im Rahmen der Praxisbegehung vom 29. Oktober 2019 gefertigten Fotoaufnahmen in der Anordnungsvorlage des Referats für Umwelt und Gesundheit vom 30. Oktober 2019 (Bl. 1054 ff. der Behördenakte) ersichtlich, wurden bei der Praxisbegehung nicht nur benutzte Einmalskalpelle vorgefunden, sondern auch verschiedene Instrumente in einem Abwurfbehältnis im Waschbecken, bei denen es sich nicht um Einwegprodukte handeln dürfte und die, aufgrund der vorhandenen Blutanhaftungen auch als kritische Medizinprodukte zu qualifizieren sein dürften. 57 Die Regierung von Oberbayern hält dem Antragsteller des Weiteren vor, er habe gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Referats für Gesundheit und Umwelt vom 1. Oktober 2019, schriftlich bestätigt mit Bescheid vom 17. Oktober 2019 (Bl. 74 ff. der Behördenakte), mit der ihm die Durchführung von Operationen jeglicher Art der Kategorien A und B in seiner Praxis untersagt wurde, verstoßen, was seitens des Antragstellers bestritten wird. Dies kann letztlich dahinstehen. Ausweislich der Anordnungsvorlage vom 30. Oktober 2019 (Bl. 1047 ff. der Behördenakte) geht das Referat für Gesundheit und Umwelt jedenfalls davon aus, dass es sich bei dem vom Antragsteller am 28. Oktober 2019 durchgeführten Eingriff um eine Operation der Kategorie B handelte. Dies wird darauf gestützt, dass bei der Praxisbegehung am 29. Oktober 2019 eine frisch operierte Patientin mit einem zirkulären Haftverband im Stirn-, Wangen- und Halsbereich sowie einem peripheren Venenverweilkatheter am rechten Handrücken vorgefunden wurde, die angegeben habe, dass bei ihr ein Facelift durchgeführt worden sei und ihr empfohlen worden sei, die Nacht zur Überwachung in der Praxis zu verbringen, wobei die Überwachung durch die Rechtsanwaltsfachangestellte Frau K. erfolgt sei. Auch war nach den Feststellungen des Referats für Umwelt und Gesundheit im Terminkalender der Praxis für den 28. Oktober 2019 ein Termin für ein Facelift eingetragen. Zudem gab der leitende Oberarzt der Abteilung für Handchirurgie, plastische und ästhetische Chirurgie des Krankenhaueses, in das die am 29. Oktober 2019 vorgefundene Patientin gebracht wurde, laut Aktenvermerk des ihn befragenden Kriminalhauptkommissars vom 30. Oktober 2019 (Bl. 911 ff. der Behördenakte) an, seiner Einschätzung nach bestehe kein Zweifel daran, dass bei der Patientin ein Facelift als Eingriff der Kategorie B durchgeführt worden sei. Schnittführung und Schwellungen seien für ein Facelift absolut typisch, auch würden die Blutmenge an den angebrachten Verbänden sowie die Tatsache, dass die Patientin Drainagen im OP-Gebiet eingelegt hatte, was bei einem kleineren Eingriff nicht notwendig wäre, darauf hinweisen. Hingegen bestreitet der Antragsteller, am 28. Oktober 2019 bei der Patientin einen Eingriff der Kategorie B durchgeführt zu haben, vielmehr habe es sich lediglich um eine Straffung der unteren Gesichtshaut als Eingriff der Kategorie C gehandelt. Soweit der Antragsteller hierzu eidesstattliche Versicherungen der behandelten Patientin sowie seiner Praxisangestellten Frau M. vom 30. Oktober 2019 (Anlagen 16 und 17 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 5.12 2019) vorlegt, beziehen sich diese im Wesentlichen auf die Umstände der Verlegung der Patientin ins Krankenhaus. Eine Einordnung des vorgenommenen Eingriffs in die Kategorien B oder C dürfte mangels medizinischen Sachverstands weder der Patientin noch der Praxisangestellten Frau M., die über keine abgeschlossene medizinische Ausbildung verfügt, möglich sein. 58
- cc)Von Vorstehendem abgesehen ist die negative Unzuverlässigkeitsprognose auch allein aufgrund der Verstöße des Antragstellers gegen das Betäubungsmittelgesetz gerechtfertigt. Der Antragsteller hat während eines beträchtlichen Zeitraums in erheblichem Maße gegen grundlegende Verhaltensanforderungen aus dem Betäubungsmittelgesetz verstoßen, die der Sicherheit der Patienten und ihrem Schutz vor Gesundheitsgefahren dienen. Damit hat der Antragsteller in einer Art und Weise gegen seine beruflichen Pflichten verstoßen, die bereits für sich genommen im Zeitpunkt des Bescheidserlasses die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht willens oder nicht in der Lage ist, seinen Beruf künftig ordnungsgemäß auszuüben. 59 Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel, unter die unter anderem Methylphenidat, Oxycodon und Morphin fallen, nur dann von Ärzten verschrieben, im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet ist. Die Anwendung ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Damit regelt § 13 BtMG einerseits die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln im Rahmen der ärztlichen Behandlung, schränkt aber andererseits zur Vermeidung des Missbrauchs und der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln die Therapiefreiheit des Arztes ein (vgl. Weber, BtMG, 5. Auflage 2017, § 13 Rn. 1 f.). Der Arzt hat zu prüfen, ob das Betäubungsmittel erforderlich (indiziert) ist. Trotz Eignung darf das Betäubungsmittel nicht verschrieben werden, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die Prüfung des Arztes hat sich daher auch auf andere, weniger gefährdende Heilmaßnahmen zu erstrecken. Ergibt diese, dass der Heilzweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, muss der Arzt aufgrund seiner beruflichen Pflicht, eine Gefährdung des Patienten möglichst zu vermeiden, von der Verschreibung des Betäubungsmittels Abstand nehmen. Neben dem gebotenen Fachwissen, der erforderlichen Untersuchung und einer sorgfältigen Diagnose gehört zu einer professionellen Anwendung von Betäubungsmitteln die Aufstellung eines Behandlungsplans mit einem klaren Therapieziel. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über die Risiken der von ihm angewandten Behandlungsmethode aufzuklären, Behandlungsalternativen zu prüfen und dem Patienten aufzuzeigen. Auch muss er den Fortgang der Therapie ständig überwachen und kontrollieren. Zu den Pflichten des Arztes gehört eine laufende Kontrolle, wie sich die verschriebenen Mittel auswirken oder ob sie missbraucht werden. Die Untersuchungsergebnisse müssen ausführlich dokumentiert werden, da ohne Dokumentation eine sichere Diagnose und ein erfolgversprechender Therapieplan nicht möglich sind. Auf eine solche Dokumentation kann auch bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln innerhalb der Familie nicht verzichtet werden. Sie ist unumgänglich, weil ansonsten die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch die zuständigen Behörden nicht gewährleistet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2015 - 20 ZB 15.927 - juris Rn. 6; Weber, BtMG, 5. Auflage 2017, § 13 Rn. 44 ff.). 60 Zudem hat, wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, gemäß § 15 Satz 1 BtMG die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten u.a. in Arztpraxen erarbeitet. Danach ist eine ausreichende Sicherung gegen eine unbefugte Entnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich nur gewährleistet, wenn zertifizierte Wertschutzschränke verwendet werden, die verankert oder in eine Wand eingebaut werden. Ausgenommen hiervon ist die Aufbewahrung von Betäubungsmittelmengen, die höchstens den durchschnittlichen Tagesbedarf einer Teileinheit darstellen und ständig griffbereit sein müssen. Diese sind durch Einschließen so zu sichern, dass eine schnelle Entwendung wesentlich erschwert wird. Die Schlüssel sind von den Berechtigten grundsätzlich in persönlichen Gewahrsam zu nehmen (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Richtlinie über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen, Stand 1.1.2007). Des Weiteren sind gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (BtMVV) der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel in Arztpraxen lückenlos nachzuweisen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMVV ist der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in Arztpraxen nach einem amtlichen Formblatt zu führen. Gemäß § 8 Abs. 4 BtMVV hat der Arzt die Betäubungsmittelrezepte gegen Entwendung zu sichern; ein Verlust ist unter Angabe der Rezeptnummer dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen. Für die Sicherung der Betäubungsmittelrezepte gegen Entwendung genügt, wenn auch ein Tresor zweckmäßiger ist, ein unauffälliges Schubfach, das sicher verschlossen werden kann (vgl. Weber, BtMG, 5. Auflage 2017, § 8 BtMVV Rn. 6). 61 Gegen diese, dem Schutz der Patienten dienenden Verpflichtungen hat der An tragsteller verstoßen. Ausweislich des Aktenvermerks vom 1. Oktober 2019 (Bl. 117 ff. der Behördenakte) führte das Referat für Umwelt und Gesundheit aufgrund eines anonymen Hinweises eine betäubungsmittelrechtliche Überprüfung beim Antragsteller durch, bei der eine Vielzahl vom Antragsteller zwischen September 2017 und September 2019 ausgestellte Rezeptdurchschläge, vorwiegend für Methylphenidat, Oxycodon und Morphin, ausgewertet wurden. Dabei konnte der Antragsteller auch auf Nachfrage zu keinem der von ihm ausgestellten Betäubungsmittelrezepte, darunter auch ein mehr als eine Woche nach dem Tod seines Vaters auf dessen Namen ausgestelltes Rezept für 100 Tabletten Methylphenidat, Patientendokumentationen vorlegen, aus denen sich die Begründung der Verschreibung der Betäubungsmittel ergibt. Dadurch hat der Antragsteller gegen seine sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG ergebende Verpflichtung zum Nachweis der Begründetheit der Verschreibung der Betäubungsmittel verstoßen. Auch hat der Antragsteller die in seiner Praxis aufgefundenen Betäubungsmittel nicht gegen unbefugte Entnahme gesichert, vielmehr wurden diese bei der Praxisüberprüfung am 1. Oktober 2019 durch das Referat für Umwelt und Gesundheit zum Teil in einem nicht verschließbaren Schrank des Eingriffsraums bzw. in einem unverschlossenen Tresor, bei dem der Schlüssel steckte, zum Teil aber auch offenliegend im Arztzimmer aufgefunden. Dadurch hat der Antragsteller gegen seine sich aus § 15 Satz 1 BtMG ergebende Pflicht verstoßen. Zudem hat der Antragsteller entgegen § 1 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMVV den Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in seiner Praxis gegenüber dem Referat für Umwelt und Gesundheit nicht nachgewiesen. Des Weiteren ist der Antragsteller, indem er nach den Feststellungen des Referats für Umwelt und Gesundheit im Rahmen der Praxisüberprüfung am 1. Oktober 2019 die Betäubungsmittelrezeptformulare in einem unverschlossenen Schrank im Arztzimmer seiner Praxis aufbewahrte, seiner Pflicht zur Sicherung gegen Entwendung nach § 8 Abs. 4 BtMVV nicht nachgekommen. Auch konnte er mehrere Rezeptformulare bzw. -durchschläge nicht vorlegen, ohne dass er den Verlust dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 8 Abs. 4 BtMVV angezeigt hat. 62 Soweit sich der Antragsteller mit Klage und Eilantrag (M 26b K 19.5963 und M 26b S 19.5964) gegen die vom Referat für Gesundheit und Umwelt gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 BtMG am 1. Oktober 2019 mündlich ausgesprochene und mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 schriftlich bestätigte Untersagung der weiteren Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr wendet, vermag dies an den festgestellten Verstößen gegen die sich aus dem BtMG und der BtMVV ergebenden beruflichen Pflichten des Antragstellers nichts zu ändern. 63
- dd)Des Weiteren ist dem Antragsteller im Zeitpunkt des Bescheidserlasses anzulas ten, dass er pflichtwidrig an seinem missbräuchlichen Medikamenten- und Betäubungsmittelkonsum festgehalten und dadurch eine Gefährdung seiner Patienten jedenfalls in Kauf genommen hat. 64 Ausweislich des Aktenvermerks des Referats für Gesundheit und Umwelt vom 1. Oktober 2019 (Bl. 117 ff. der Behördenakte) wirkte der Antragsteller nach dem Eindruck der für Betäubungsmittel zuständigen Mitarbeiter des Referats für Gesundheit und Umwelt bei der Praxisbegehung am 1. Oktober 2019 abwesend, unkonzentriert und schläfrig, saß zeitweilig mit geschlossenen Augen vor dem PC und musste erst durch Ansprache seines Rechtsanwalts wieder zurückgeholt werden, zudem drang aus seinem rechten Nasenloch eine weiße Flüssigkeit. Laut polizeilichem Durchsuchungsbericht vom 2. Oktober 2019 (Bl. 355 ff. der Behördenakte) wurden am 1. Oktober 2019 im Büro des Antragstellers Spuren weißen Pulvers sowie ein Plastikröhrchen mit Anhaftungen weißen Pulvers auf der Innenseite aufgefunden. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 4. Oktober 2019 (Bl. 448 ff. der Behördenakte) wurden dem Antragsteller am 10. Oktober 2019 Haar-, Blut- und Urinproben entnommen. Laut dem vorläufigen Befund von Prof. Dr. … vom 11. Oktober 2019 (Bl. 116 der Behördenakte) ergab die Urinuntersuchung ein positives Ergebnis hinsichtlich Opiaten und Benzodiazepinen sowie ein grenzwertiges Ergebnis hinsichtlich Amphetaminen, die Blutuntersuchung ergab ein positives Ergebnis hinsichtlich Opiaten. Dieser vorläufige Befund wurde bestätigt durch die mit Gutachten des Forensisch Toxikologischen Centrums vom 27. November 2019 erfolgte Auswertung der Haarprobe (Bl. 1912 ff. der Behördenakte) sowie die mit Gutachten des Prof. Dr. … vom 6. Dezember 2019 erfolgte Auswertung der Blut- und Urinprobe (Bl. 1673 ff. der Behördenakte). Danach wurden in der Haarprobe, die eine Aussage für den Zeitraum von ca. vier bis fünf Monaten vor der Entnahme zulässt, Substanzen aus den Bereichen der Opiate, der Opioide und Narkotika, der Amphetamine und Psychostimulantien sowie der Benzodiazepine und Hypnotika nachgewiesen. Dabei bewegt sich die festgestellte Codein-Konzentration im oberen 5%-Bereich und die festgestellte MethylphenidatKonzentration im oberen 10%-Bereich, was auf eine regelmäßige und intensive Aufnahme von Codein und Methylphenidat schließen lässt. Für die Wirkstoffe Dihydrocodein und Oxycodon wurden Konzentrationen im oberen 25%-Bereich nachgewiesen, die auf eine regelmäßige Aufnahme hindeuten, die Konzentrationen von Ketamin und Pethidin befanden sich im mittleren bis überdurchschnittlichen Bereich, was für eine häufige Aufnahme spricht. Auch in der Urin- und Blutprobe wurden zahlreiche Substanzen wie Codein, Dihydrocodein, Tramadol, Methylphenidat und Modafinil nachgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass die Konzentration des stimulierend wirkenden Modafinils oberhalb des üblichen therapeutischen Bereichs lag und für ungewöhnte Probanden teilweise bereits als toxisch angesehen wird. 65 Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe zwar in der Vergangenheit Medika mente bzw. Betäubungsmittel missbräuchlich eingenommen, dies jedoch niemals bei der Patientenbehandlung, nimmt er für sich in Anspruch, in der Lage zu sein, seinen Medikamentenkonsum zu steuern und über das erforderliche Trennungsvermögen zwischen Medikamentenkonsum und ärztlicher Tätigkeit zu verfügen, so dass es sich nicht um eine Suchterkrankung gehandelt habe. Jedoch ist dem Antragsteller dennoch der Vorwurf zu machen, dass er über einen beachtlichen Zeitraum Medikamente, u.a. auch Betäubungsmittel, missbräuchlich konsumiert hat, obwohl er als Arzt hätte wissen müssen, dass ein Medikamenten- und Betäubungsmittelmissbrauch die Gefahr birgt, in eine Suchterkrankung abzurutschen mit der Folge, dass eine Trennung zwischen Medikamentenkonsum und ärztlicher Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Dennoch hat es der Antragsteller bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids unterlassen, das Problem seines missbräuchlichen Medikamentenkonsums, möglicherweise unter Inanspruchnahme externer Hilfsangebote wie des Ärztlichen Kreis- und Bezirksverbands München (Bl. 1012 der Behördenakte), anzugehen. 66
- ee)Ohne dass es nach Vorstehendem noch entscheidungserheblich darauf ankommt, sprechen indiziell auch die zahlreichen Strafanträge, die Patienten gegen den Antragsteller gestellt haben und in denen sie gegenüber der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft von gesundheitlichen Problemen nach einer Operation durch den Antragsteller oder fehlender Einwilligung in vom Antragsteller durchgeführte Eingriffe berichten, gegen dessen Zuverlässigkeit. Zwar ist das laufende Ermittlungsverfahren bislang noch nicht abgeschlossen, so dass zunächst von der Unschuldsvermutung auszugehen ist. 67 Grundsätzlich kann aber eine Gefahrenprognose auch aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen werden, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden (vgl. BVerfG, E.v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 - juris Rn. 15). 68 Soweit der Antragsteller unter Vorlage von Aufklärungsbögen (Anlage 22 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18.5.2020) ausführt, er habe seine Patienten stets ordnungsgemäß aufgeklärt, verbleiben erhebliche Zweifel. So erklärt beispielsweise die Patientin T. in ihrem Strafantrag vom 21. Januar 2019 (Bl. 826 ff. der Behördenakte), statt einer vereinbarten Bruststraffung habe der Antragsteller bei ihr unter vollständiger Entfernung des Drüsengewerbes eine Brustvergrößerung durchgeführt und ihr Brustimplantate eingesetzt, ohne dass sie hierüber aufgeklärt worden sei und dem zugestimmt habe. Den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen lässt sich hinsichtlich der Patientin T. lediglich ein Aufklärungsbogen über eine Brustverkleinerung bzw. Bruststraffung entnehmen, nicht hingegen eine Aufklärung über eine Brustvergrößerung und über das Einsetzen von Brustimplantaten. 69
- c)Der Widerruf der Approbation des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers verhältnismäßig. 70 Da der Widerruf der Approbation einen besonders schweren Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit darstellt, ist eine solche Maßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn der mit dem Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Berufsausübung bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Das setzt voraus, dass der Betreffende wesentliche Berufspflichten missachtet hat und die anzustellende Prognose eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er auch künftig seine Berufspflichten nicht beachten wird (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2010 - 3 B 61.10 - juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 28.4.2010 - 3 C 22.09 - juris Rn. 16). 71 Diese Voraussetzungen sind, wie bereits ausgeführt, erfüllt, so dass sich die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs der Approbation aufgrund der Unzuverlässigkeitsprognose aus der vom Gesetzgeber selbst mit § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO getroffenen Wertung ergibt, dass in einem solchen Fall der Widerruf der Approbation als Arzt das erforderliche und angemessene Mittel ist, um die damit verbundenen Gefahren von der Bevölkerung abzuwenden. 72 Der Gesetzgeber hat aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen, dass er im Rahmen des § 8 Abs. 1 BÄO unter anderem für den Fall eines Widerrufs der Approbation wegen Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO die Möglichkeit eröffnet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und unter Umständen zunächst eine zeitlich beschränkte Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 Abs. 1 BÄO zu erhalten. In diesem Verfahren sind dann die Lebensführung und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach dem für das Widerrufsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2011 - 3 B 6.11 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.7.2013 - 21 ZB 12.2581 - juris Rn. 16). 73 3. Auch die in Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Rück gabe des Originals der Approbationsurkunde sowie sämtlicher in seinem Besitz befindlicher Ablichtungen ist offensichtlich rechtmäßig. 74 Diese Anordnung stützt sich auf Art. 52 Satz 1 BayVwVfG. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen wurde oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht mehr gegeben ist, die aufgrund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber der Urkunde ist nach Art. 52 Satz 2 BayVwVfG zur Herausgabe verpflichtet. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus genügt es für eine Rückforderung nach Art. 52 BayVwVfG, wenn den gegenüber Rücknahme oder Widerruf des Verwaltungsakts noch möglichen Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt, wie namentlich bei Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 52 Rn. 15). 75 Mit der Approbationsurkunde wird dem Arzt der Nachweis seiner Approbation ermöglicht. Besteht die für den Rechtsverkehr dokumentierte Approbation jedoch nicht mehr, begründet eine gleichwohl im Besitz des Betroffenen belassene Urkunde über die Erteilung der Approbation als Arzt die Gefahr von Täuschungen über die wirkliche Rechtslage. Mit der Verpflichtung zur Herausgabe der Urkunde soll dieser Täuschungsgefahr entgegengetreten und der unzutreffende Rechtsschein ausgeräumt werden (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 52 Rn. 1 f.). 76 Hierauf stellt die Regierung von Oberbayern zutreffend ab. Sie erachtet die Rückgabe für erforderlich, um der Möglichkeit einer unberechtigten Ausübung des Arztberufs durch den Antragsteller wirksam vorzubeugen. Damit hat die Regierung von Oberbayern ihr Rückforderungsermessen in Anbetracht der Bedeutung der Approbationsurkunde zum Nachweis der staatlichen Zulassung zur Ausübung des Arztberufs im Rechtsverkehr hinreichend begründet. 77 Soweit der Antragsteller auch zur Herausgabe sämtlicher in seinem Besitz befindlichen Ablichtungen verpflichtet wird, bezieht sich dies der Intention der Regierung von Oberbayern folgend, einer unberechtigten Ausübung des Arztberufs vorzubeugen, auf beglaubigte Ablichtungen der Approbationsurkunde, die der Originalurkunde im Sinne des Art. 52 BayVwVfG gleichstehen. 78 Nachdem der Antragsteller aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Approbation nicht mehr als Arzt tätig werden darf, hat die Approbationsurkunde ihre wesentliche Rechtsfolge eingebüßt. Gesichtspunkte, aus denen dem Antragsteller die Approbationsurkunde gleichwohl hätte belassen werden sollen, sind weder dargetan noch ersichtlich (vgl. OVG NW, U.v. 15.5.1990 - 5 A 1692.89 - juris Rn. 21). 79 4. Es besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Approbation als Arzt und der Verpflichtung zur Rückgabe der Approbationsurkunde. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. 80 Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Approbation und der Rückgabe der Approbationsurkunde erfolgte Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Klage stellt einen selbstständigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Ein derartiges präventives Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht dabei nicht aus. Vielmehr setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, E.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 - juris Rn. 11 ff.; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - juris Rn. 15). 81 Dies zugrunde gelegt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Abwehr von Gefahren zum Schutz der überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter des Lebens und der Gesundheit der Patienten das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Antragstellers, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage den Beruf des Arztes weiterhin auszuüben. 82 Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ist ernsthaft zu befürchten, dass sich die mit dem Widerruf der Approbation zu verhütende Gefahr für Leben und Gesundheit der Patienten des Antragstellers schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren wird. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine dem Antragsteller günstigere prognostische Bewertung zulassen würden. So ist aufgrund der konkreten Tatsachenfeststellungen zu befürchten, dass der Antragsteller auch weiterhin nicht die Gewähr dafür bieten wird, künftig seine beruflichen Pflichten zu erfüllen, die der Sicherheit der Patienten und ihrem Schutz vor Gesundheitsschäden dienen. Diese Befürchtung gründet sich auf der nachhaltigen Weigerung des Antragstellers, die zum Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten bestehenden Pflichten für sich als verpflichtend anzuerkennen, ihre Bedeutung für den Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten zu verinnerlichen, bestehende Mängel in seinem Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft aufzubringen, vorhandene Mängel zu beseitigen sowie Maßnahmen zu ergreifen, um in Zukunft die Einhaltung dieser Vorgaben zu gewährleisten. Eine entsprechende Bereitschaft zur Einsicht und zum Umdenken hat der Antragsteller nach Einschätzung des Gerichts bislang nicht in ausreichendem Maße zu erkennen gegeben. Soweit sich der Antragsteller Ende 2019 aus eigenem Antrieb zur medizinischen Behandlung in eine psychosomatische Klinik begeben hat und nach eigener Aussage seither keine Betäubungsmittel mehr nimmt, mag sich der Antragsteller bereits auf einem gangbaren Weg zur Überwindung seines Medikamenten- und Betäubungsmittelmissbrauchs befinden. Erforderlich ist jedoch eine Festigung seiner Verhaltensänderung bezüglich seines Medikamenten- und Betäubungsmittelkonsums sowie die Entwicklung alternativer Bewältigungsstrategien, damit er auch und gerade in Phasen der Überlastung und Überforderung vor einem Rückfall in einen missbräuchlichen Konsum gefeit ist. Hierzu hat der Antragsteller bislang nichts vorgetragen. In dem Entlassungsschreiben der Klinik vom 30. Dezember 2019 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 1.10.2020) wird der Medikamentenmissbrauch nicht thematisiert, vielmehr standen psychische Probleme sowie Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Vordergrund. Zudem werden die Behandlungsergebnisse als labil bezeichnet und eine Weiterbehandlung im ambulanten Rahmen zur Festigung des Erreichten sowie zum Weiterarbeiten an den relevanten Themen unbedingt empfohlen. 83 Vor diesem Hintergrund sind mögliche Gefahren für die überragend wichtigen Ge meinschaftsgüter des Lebens und der Gesundheit der Patienten höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage seinen Beruf weiter ausüben zu können, auch wenn damit dem Antragsteller möglicherweise seine wirtschaftliche Lebensgrundlage und seine berufliche Existenz entzogen wird. Der damit zulasten des Antragstellers verbundene schwerwiegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit ist im Interesse der überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter des Lebens und der Gesundheit gerechtfertigt. Aus diesen Gründen tritt auch der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene regelmäßige Vorrang der gerichtlichen Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme vor ihrem Vollzug ausnahmsweise zurück. 84 5. Die gemäß Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsge setz (VwZVG) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Approbationsurkunde in Nummer 4 des Bescheids beruht auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nummer 16.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.