AG Nürnberg, Beschluss v. 22.06.2021 – 58 Gs 5786/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Nürnberg, Beschluss v. 22.06.2021 – 58 Gs 5786/21 Download Drucken Titel: Durchsuchungsanordnung zur Beschlagnahme von Patientenunterlagen – kein Beschlagnahmeverbot bei Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht Normenketten: StPO § 97, § 103, 160a StGB § 279 Leitsatz: Durch die Vorlage eines ärztlichen Attests wird der ausstellende Arzt durch schlüssiges Verhalten von seiner Schweigepflicht entbunden. Die Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht gem. § 53 Abs. 2 S. 1 StPO lässt das Beschlagnahmeverbot entfallen. Auch greift § 160a Abs. 2 StPO in diesen Fällen nicht ein. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Durchsuchungsanordnung, Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse, Befreiung von der Maskenpflicht, Beschlagnahme von Patientenakten, Entbindung von der Schweigepflicht, Beschlagnahmeverbot Rechtsmittelinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.10.2021 – 12 Qs 69/21 Tenor Nach § 103, § 105 Abs. 1, § 162 Abs. 1 StPO wird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Geschäftsräume mit Nebenräumen der Unverdächtigen, nach folgenden Gegenständen angeorndet: Patientenunterlagen und Patientenakte zu dem Patienten . Die Durchsuchung erstreckt sich auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 StPO). Gründe 1 Der Beschuldigte ist des folgenden Sachverhalts verdächtig: 2 Am 27.10.2020 gegen 19:15 Uhr legte der Beschuldigte in den Diensträumen der Polizeiinspektion eine angeblich von der Unverdächtigen,, stammende Bescheinigung vom 04.09.2020 mit dem folgenden Inhalt vor: „Der Patient kann aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“ 3 Aufgrund der Formulierung der Bescheinigung „aus medizinischen Gründen“ sowie der räumlichen Distanz zwischen dem Wohnort des Beschuldigten und den Praxisräumen der Unverdächtigen besteht der Verdacht, dass es sich bei der Bescheinigung entweder um ein gefälschtes Gesundheitszeugnis oder um ein unrichtiges Gesundheitszeugnis handelt und der Beschuldigte die Bescheinigung in Kenntnis aller Umstände vorgelegt hat, um zu Unrecht seine Befreiung von der damals geltenden Maskenpflicht nachzuweisen. 4 Der Sachverhalt wäre strafbar als Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 279 StGB. 5 Der Tatverdacht ergibt sich aus der vorliegenden Kopie der oben genannten Bescheinigung sowie den Angaben der Polizeibeamtin gemäß ihrem Sachverhalt vom 04.02.2021 und ihrem Aktenvermerk vom 27.05.
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