BayObLG, Beschluss v. 14.10.2021 – 102 VA 66/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 14.10.2021 – 102 VA 66/21 Download Drucken Titel: Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Insolvenzakten Normenkette: ZPO § 299 Abs. 2 Leitsatz: Gegen einen Dritten gerichtete Ansprüche, die unabhängig vom Insolvenzverfahren in der Person des Insolvenzschuldners entstanden sind und nach Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, begründen in der Regel kein rechtliches Interesse des Dritten i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten. (Rn. 28) Schlagworte: Akteinsicht, Insolvenzakte, Dritter, Insolvenzschuldner, rechtliches Interesse Vorinstanzen: AG München, Bescheid vom 30.03.2021 – 1513 IN 219/19 AG München, Beschluss vom 30.03.2021 – 1513 IN 219/19 Fundstellen: ZIP 2021, 2496 EWiR 2021, 760 ZInsO 2021, 2433 NWB 2021, 3242 LSK 2021, 30771 Tenor I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert wird auf 656.818,00 € festgesetzt. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, führte die Prüfung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2015 bis 2017 der B.E.gesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin) durch, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 16. Oktober 2019 das - noch nicht beendete - Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 2 Der Insolvenzverwalter macht gegen die Antragstellerin i. H. v. 6.568.180,00 € Ansprüche wegen der Verletzung von Hinweispflichten im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen geltend, die sich daraus ergeben hätten, dass die Schuldnerin bereits seit 2015 dauernd insolvenzreif gewesen sei. 3 Mit Schriftsatz vom 10. März 2021 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht München beantragt, ihr gemäß § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 1 und 2 ZPO eine Kopie des Berichts des vorläufigen Insolvenzverwalters (Gutachten als Sachverständiger im Eröffnungsverfahren) zu übersenden. Sie sei Beteiligte im Insolvenzverfahren; sie werde vom Insolvenzverwalter derzeit außergerichtlich als frühere Abschlussprüferin in Anspruch genommen. Vom vorläufigen Insolvenzverwalter erstattete Gutachten gehörten nach allgemeiner Ansicht zu dem jedenfalls den Gläubigern zugänglichen Akteninhalt; das im Falle der Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO notwendige rechtliche Interesse ergebe sich daraus, dass sie prüfen wolle, ob sie Forderungen im Insolvenzverfahren geltend machen wolle, und zudem daraus, dass sie in Anspruch genommen werde. Mit Schriftsatz vom 25. März 2021 hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen, dass der Insolvenzverwalter ihr zwischenzeitlich den Entwurf einer Klage zugesandt und angekündigt habe, diese demnächst zu erheben, wenn vorab keine vergleichsweise Einigung gefunden werde; für die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Rahmenbedingungen sie vergleichsbereit sei, sei die Frage einer Inanspruchnahme der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin durch den Insolvenzverwalter von wesentlicher Bedeutung. Im Rahmen eines Schadens wegen etwaiger Pflichtverletzungen seien (werthaltige) Ansprüche aufgrund desselben Interesses aus Organhaftung vorteilsausgleichend und im Hinblick auf Ansprüche auf eventuellen Ausgleich nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB bzw. nach § 255 BGB zu berücksichtigen. Weiterhin komme eine Anspruchskürzung aufgrund Mitverschuldens der Geschäftsführer nach § 254 Abs. 1, § 31 BGB in Betracht; einen Anhaltspunkt für diese Kürzung biete die vom Insolvenzverwalter dargelegte verspätete Insolvenzantragstellung. Weiterhin streite das Gebot der Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG für sie - die Antragstellerin -, weil der Geschäftsführer der Schuldnerin als Beteiligter stets Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO verlangen könne. Eine Versagung der Einsicht in das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters wäre ermessensfehlerhaft, weil in einem Prozess gemäß § 143 ZPO bzw. § 432 Abs. 1 ZPO eine Beiziehung des Gutachtens beantragt werden könnte. 4 Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht München hat das Begehren der Antragstellerin nach Anhörung des Insolvenzverwalters, der sich gegen die Gewährung von Akteneinsicht ausgesprochen hat, mit zwei Entscheidungen vom 30. März 2021 zurückgewiesen: 5 In einem Beschluss von diesem Tag hat sie dem Antrag auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 4 InsO nicht stattgegeben (Unterstreichungen nur hier), weil es sich bei der Antragstellerin weder um eine Insolvenzgläubigerin noch um eine sonstige Verfahrensbeteiligte handele. Die im Beschluss enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung:weist auf die beim Amtsgericht München einzulegende sofortige Beschwerde hin. 6 In einem Bescheid vom selben Tag hat die Rechtspflegerin dem Antrag auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 4 InsO nicht stattgegeben (Unterstreichungen nur hier). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Antragstellerin habe weder eine Forderung zum Verfahren angemeldet noch glaubhaft vorgetragen, Inhaberin einer Forderung zu sein, aus der ihr Teilnahmerechte am Insolvenzverfahren erwachsen könnten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin selbst Gegenansprüchen ausgesetzt sehe. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse werde selbst gegenüber Gläubigern anerkannt, wenn aus den Akten ersichtlich sei, dass der Insolvenzverwalter gegen einen Gläubiger einen Anfechtungsprozess vorbereite oder Schriftstücke einen zwischen dem Antragsteller und dem Insolvenzverwalter bereits schwebenden Rechtsstreit beträfen; erst recht müsse dies gegenüber Dritten gelten, deren Interessen denen der Gläubigergemeinschaft gegenüberzustellen seien. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass dem Geschäftsführer der Schuldnerin jederzeit Akteneinsicht zustehe und mögliche Organhaftungsansprüche die Forderungen gegen sie selbst mindern könnten, gehe das an der Sachlage im vorliegenden Verfahren weitestgehend vorbei. Der Geschäftsführer sei am 15. Januar 2019 im Handelsregister eingetragen, am 29. Januar 2019 sei Insolvenzantrag gestellt worden; die Antragstellerin werde hingegen für Pflichtverletzungen aus den Jahren 2015 bis 2017 in Anspruch genommen. Würde hingegen ein ehemaliger Geschäftsführer, der vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werde, Antrag auf Akteneinsicht stellen, wäre eine auf Ausforschungsinteresse beruhende Akteneinsicht abzulehnen. Ein rechtliches Interesse sei regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis vom Akteninhalt zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sei. Die Antragstellerin habe zwar plausibel dargelegt, dass etwaige Pflichtverletzungen eines ehemaligen Geschäftsführers zu einer Minderung der gegen sie geltend gemachten Ansprüche führen könnten, so dass ihr Interessenkreis von der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen ehemalige Organe der Schuldnerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens berührt würde; allerdings müsse mangels entsprechenden Vortrags davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin erst im Wege der Akteneinsicht Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten der ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin und die etwaige Durchsetzbarkeit daraus folgender Ansprüche ermitteln wolle, was für ein Ausforschungsinteresse statt eines konkretisierten, rechtlichen Interesses spreche. Der Sachverständige sei gehalten, das Gericht bei der Erstellung des Insolvenzgutachtens mit möglichst hoher Transparenz über die Höhe und die voraussichtliche Einbringlichkeit aller Aktiva der Schuldnerin zu informieren; es wäre regelmäßig von einem prozesstaktischen Nachteil für die Insolvenzmasse auszugehen, wenn mögliche Prozessgegner von den umfangreichen Auskunftspflichten des Sachverständigen - und später Insolvenzverwalters - profitieren würden; so werde im Insolvenzverfahren die Abwehr einer Forderung des Insolvenzverwalters gerade nicht als hinreichender rechtlicher Bezug für die Gewährung von Akteneinsicht erachtet. Selbst bei Annahme eines rechtlichen Interesses wäre bei Abwägung der Interessen der Gläubigergemeinschaft und der Antragstellerin angesichts der widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen denen der Gläubigergemeinschaft der Vorzug zu geben; das Insolvenzgericht sei auch nicht gehalten, eine etwaige Entscheidung des Zivilgerichts gemäß § 143 ZPO vorwegzunehmen. Die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung:weist auf den beim Bayerischen Obersten Landesgericht zu stellenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG hin. 7 Mit Schriftsatz vom 12. April 2021, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beantragt die Antragstellerin, die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses [sic!] des Amtsgerichts München vom 30.03.2021 (Az.: 1513 IN 219/19), mit dem dem Antrag der Antragstellerin vom 10./23.03.2021 auf Akteneinsicht in die Akte des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin/Schuldnerin nach § 299 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 4 InsO nicht stattgegeben wurde. 8 Insbesondere werde beantragt, dem Amtsgericht München aufzugeben, die erbetene Akteneinsicht zu gewähren und ihr das Gutachten des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren in Kopie zu übersenden, hilfsweise das Amtsgericht München zu verpflichten, sie unter Beachtung einer dem Hauptantrag entsprechenden Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden. 9 Zur Begründung führt sie in diesem Schriftsatz Folgendes aus: 10 Die Ablehnung der Akteneinsicht für einen am Insolvenzverfahren nicht als Insolvenzgläubiger beteiligten Dritten stelle einen Justizverwaltungsakt i. S. d. §§ 23 ff. EGGVG dar; hiergegen sei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft, der entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung:der Rechtspflegerin an das Bayerische Oberste Landesgericht zu richten gewesen sei. 11 Nach § 299 Abs. 2 ZPO sei Akteneinsicht zu gewähren, wenn ein rechtliches Interesse an den gewährten Informationen glaubhaft gemacht werde. Der Bundesgerichtshof habe anerkannt, dass selbst für einen Gläubiger eines Insolvenzschuldners nach Abweisung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung ein (insoweit vorrangiges) rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakten bestehe, wenn die Akteneinsicht begehrt werde um festzustellen, ob dem Antragsteller Durchgriffs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustünden (unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 5. April 2006, IV AR [VZ] 1/06). Es sei insbesondere anerkannt, dass sich ein rechtliches Interesse daraus ergeben könne, dass es einen Anspruch gegen Organe der schuldnerischen Gesellschaft gebe oder dieser zumindest naheliege. Ein entsprechender Fall liege hier vor. Sollte der Insolvenzverwalter die früheren Geschäftsführer nicht in Anspruch genommen haben, obwohl diese - wie er in seiner Klage gegen sie, die Antragstellerin, vortragen lasse - nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hätten, so hafteten diese (fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt) sowohl den Alt- als auch den Neugläubigern für den diesen hierdurch entstandenen Schaden. Diese Haftung wäre gegenüber ihrer - der Antragstellerin - eventuellen Haftung wegen der Verletzung von Hinweispflichten jedenfalls im Innenverhältnis vorrangig; ihr stünden jedenfalls interne Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 und 2 bzw. § 255 BGB gegen die jeweils verantwortlichen Geschäftsführer zu. Sie habe deshalb ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akten des Insolvenzgerichts. Zwar stelle die Entscheidung über die Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO grundsätzlich eine Ermessensentscheidung dar; die von der Rechtspflegerin insoweit angestellten Erwägungen seien aber unrichtig bzw. ermessensfehlerhaft und offensichtlich durch einseitige rechtliche Ausführungen in der Stellungnahme des Insolvenzverwalters beeinflusst. 12 Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind weder Kopien des „Antrags vom 10./23. 03. 2021“ noch der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts München beigefügt gewesen. Auf Aufforderung haben die Antragstellervertreter Kopien ihres Akteneinsichtsgesuchs vom 10. März 2021 und ihres weiteren Schriftsatzes vom 25. März 2021 sowie des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 30. März 2021 Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO (Unterstreichungen nur hier) vorgelegt. 13 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf eine Stellungnahme der Leiterin der Abteilung für Vollstreckungs-, Insolvenz- und Restrukturierungsmaßnahmen des Amtsgerichts München, die diese nach Anhörung des Insolvenzverwalters abgegeben hat. Darin ist ausgeführt, dass es sich bei der Versagung der Akteneinsicht um eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts handele; eine Gläubigerstellung der Antragstellerin sei nicht ersichtlich. Die ablehnende Entscheidung sei durch die funktionell zuständige Stelle getroffen worden; nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts München 2021 (Abschnitt B, Fachabteilung, Verwaltungsaufgaben S. 20 Nr. 16) oblägen in nicht abgeschlossenen Verfahren Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche nach § 299 Abs. 2 ZPO dem zuständigen Rechtspfleger. Ein rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht sei nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, welches konkrete Recht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren verletzt sein und worin der rechtliche Bezug zum Streitstoff des Insolvenzverfahrens bestehen solle. Vielmehr gehe es der Antragstellerin wohl hauptsächlich darum herauszufinden, wie die Erfolgsaussichten der Verfolgung von Ansprüchen des Insolvenzverwalters gegenüber den Prozessgegnern einzustufen seien; die Akteneinsicht werde zur Anspruchsabwehr bzw. zum Nachweis eines etwaigen Mitverschuldens benötigt. Das könne aber nicht im Sinne der Insolvenzgläubiger liegen und widerspreche den Verfahrenszielen des Insolvenzverfahrens. Die Gewährung von Akteneinsicht verstieße gegen die Grundsätze der Waffengleichheit; der Antragstellerin würde ein erheblicher Vorteil gegenüber dem Insolvenzverwalter verschafft, der keine Möglichkeit habe, in die Handakten der Antragstellerin Einsicht zu nehmen. Bei Ausübung des Ermessens sei auch zu berücksichtigen, dass nach § 1 InsO das Insolvenzverfahren der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger diene; dieses Prinzip würde konterkariert, wenn es Dritten ermöglicht würde, über die Einsicht in die Insolvenzakte Informationen zu ihrer Verteidigung gegen eine Klage des Insolvenzverwalters zu erhalten. Selbst wenn das von der Antragstellerin verfolgte Ziel als ein rechtliches Interesse i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO angesehen würde, träte dieses hinter das Geheimhaltungsinteresse der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters zurück. II. 14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 15 1. Der Antrag ist zulässig. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.