Schriftsätzen genutzt hat und mit seiner Nutzung nicht vertraut ist. (Rn. 20) (red. LS Andreas Decker)
Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Jordanien festzustellen, ab. 2 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) sowie einen Verfahrensfehler wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) geltend macht, verfolgt er sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er lässt über seine Bevollmächtigte (antragsbegründender Schriftsatz vom 4. Dezember 2020) im Zulassungsverfahren u.a. unter Berufung auf eine Anfragebeantwortung
ACCORD zu Jordanien vom 12. Oktober 2012 (https://www.ecoi.net/de/dokument/1014600.html) und sich hieraus ergebende weitere Quellen vortragen, im angegriffenen erstinstanzlichen Urteil werde nicht erörtert, ob Diskriminierungen gegenüber Apostaten wie die Verweigerung
Arbeit und Wohnung oder der Ausschluss aus der Familie und massive Schwierigkeiten, soziale oder freundschaftliche Kontakte zu pflegen, die Schwelle einer Verfolgung durch private Dritte gem. § 3c Nr. 3 AsylG überschreite. In einem vom Verwaltungsgericht als Erkenntnisquelle zitierten Kanadischen Bericht aus dem Jahr 2010 seien selektiv nur die für den Kläger ungünstigen Passagen zitiert worden. Tatsächlich werde dort nicht berichtet, dass nur einzelne Bürgerrechte aberkannt würden. Vielmehr heiße es dort, dass Fälle dokumentiert seien, in denen Ehen annulliert, Eigentum
Betroffenen konfisziert und andere zivile Rechte verweigert oder aberkannt worden seien. Damit gehe die zu erwartende rechtliche Diskriminierung aber deutlich weiter, als es das Erstgericht annehme und betreffe ihn - den Kläger - auch dann, wenn er weder heirate bzw. heiraten wolle noch eine Familie gründe bzw. gründen wolle. Zudem berufe er sich gerade auf die ihm drohende Einsamkeit durch soziale Ächtung, insbesondere darauf, dass er Schwierigkeiten haben werde, eine Partnerin zu finden. In einer Quelle in der Kanadischen Studie werde ein Wissenschaftler der juristischen Fakultät der Universität Grenoble zitiert, wonach zwar keine Fälle bekannt seien, in denen Apostaten strafrechtlich verfolgt worden seien, wonach aber Fälle bekannt seien, in denen rechtliche Schritte gegen Apostaten eingeleitet worden seien. Beachtlich in dieser Quelle sei insbesondere die Feststellung, dass der jordanische Staat bereits die Existenz konfessionsloser Personen negiere, da jeder Bürger eine Religionszugehörigkeit für einwohnermelderechtliche und andere rechtliche Belange anzugeben habe. Diese Quelle werde in dem Kanadischen Bericht aus dem Jahr 2010 auch damit zitiert, dass ehemals muslimische Personen, die öffentlich erklärten, dass sie nicht mehr an den Islam glaubten, einer Misshandlung durch die jordanische Gesellschaft ausgesetzt seien. Ferner seien weder in dieser Studie noch in anderen Erkenntnismitteln Belege dafür zu finden, dass Betroffene sich rechtlich gegen diese Diskriminierungen oder Misshandlungen effektiv zur Wehr setzen könnten. Es seien schon keine Hinweise ersichtlich, dass der Staat - wie das Verwaltungsgericht schlicht behaupte - gegen diese für Betroffene alltägliche Straftaten wie etwa Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen aus der breiten gesellschaftlichen Mitte tatsächlich (präventiv oder repressiv) effektiven Schutz biete. Da es sich nach den o.g. Erkenntnissen um ein gesamtgesellschaftliches Phänomen handele und die Akteure ihr Verhalten sowohl für rechtens hielten als auch sich einer breiten öffentlichen Zustimmung sicher sein könnten, wäre hier ein gezieltes und öffentlichkeitswirksames politisches Gegensteuern des Staates notwendig. Hiervon sei aber nichts ersichtlich. Das sich aus dem Bericht
ACCORD vom 12. Oktober 2012 und den dort weiter in Bezug genommenen Quellen ergebende Risiko eines „bürgerlichen Todes“ aufgrund staatlicher gesetzlicher Grundlagen, die ein gesellschaftliches Klima ermöglichten, in dem die Betroffenen mit physischer Gewalt durch „Jedermann“ zu rechnen hätten und einer sozialen Isolation und Einsamkeit ausgesetzt seien (Verlust des Arbeitsplatzes und Wohnung bzw. Gefahr, beides erst gar nicht zu finden), stelle einen gravierenden Eingriff in das Recht auf Religionsausübung, Leib, Leben und Gesundheit dar. Es zwinge den Betroffenen dazu, ein Leben am Rande der Gesellschaft und unterhalb des Existenzminimums zu führen. Ein solcher Ausschluss erfülle auch die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG (gesellschaftliche Teilhabe bzw. Chance auf die Sicherung des Existenzminimums und Schutz vor Angriffen auf Leib und Leben als grundlegende Menschenrechte). Auch das Recht, keiner Religionsgemeinschaft anzugehören, nicht an Gott zu glauben und diese Überzeugung zu leben und kundzutun, sei ebenso ein grundlegendes Menschenrecht. Die Schwelle zur Verfolgung könne auch in einem kumulativen Zusammenspiel verschiedener Maßnahmen liegen. Die Frage, ob Atheisten in Jordanien einer staatlichen und / oder gesellschaftlichen Verfolgung ausgesetzt seien bzw. ob Maßnahmen und Behandlungen, mit denen sie sich konfrontiert sähen, als unmenschlich und / oder erniedrigend anzusehen seien, stelle sich angesichts der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel sowie dem vom Verwaltungsgericht als wahr angenommenen klägerischen Vortrag für ihn selbst sowie für andere Apostaten. Dasselbe gelte für die Frage, ob diese staatlichen Schutz erlangen könnten und ob sich Betroffene der Verfolgung durch Umzug innerhalb des Landes entziehen könnten. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es Regionen in Jordanien gebe, in denen die gesellschaftliche und rechtliche Diskriminierung
Apostaten nicht gleichermaßen praktiziert werde. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in einer vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom
Atheisten dar?“ 5 - „Soweit voranstehende Frage zu verneinen ist: Verdichtet sich dies in Kombination mit der zivilrechtlichen Behandlung
Personen, die als ehemalige Muslime entsprechend dieser Pflicht ‚Moslem‘ als Konfession angeben müssen, demzufolge aber
den Religions- / Schariagerichten als Apostaten behandelt werden (müssen), woran der Verlust
Bürgerrechten, wie z.B. die Annullierung einer Ehe, Enteignung, Sorgerechtsentzug, Verlust des Erbrechts usw. zu einer Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG*?“ 6 * wohl gemeint: „anknüpfen kann“ 7 - „Stellen die gesellschaftliche Isolation, infolge
sozialer Ächtung, einschließlich der alltäglichen Gefahr, Opfer
Übergriffen und Gewalt physischer und psychischer Natur zu werden, keine Arbeit und keine Wohnung zu finden, eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i.S.
G bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.
G bzw. Art. 3 EMRK dar?“ 8 - „Findet eine solche Behandlung
Atheisten in Jordanien, die sich als solche zu erkennen geben, aktuell statt? Kann insbesondere ein ‚bekennender, offen lebender Atheist‘ in Jordanien wirtschaftlich überleben bzw. das Existenzminimum sichern, wenn er seinen Lebensunterhalt mangels entsprechenden Vermögens durch regelmäßige Arbeit bestreiten muss und über kein eigenes Immobilienvermögen verfügt? Wenn ja, gilt dies auch dann, wenn der Betroffene in seiner Erwerbsfähigkeit infolge einer Suchterkrankung ganz oder teilweise eingeschränkt ist?“ 9 - „Kann der jordanische Staat Atheisten wirksam präventiv vor physischer Gewalt durch private Dritte schützen und haben Betroffene Aussicht, dass die Täter ggf. strafrechtlich verfolgt werden? Gibt es Belege dafür, dass der jordanische Staat politisch gegen die gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegenüber Apostaten vorgeht?“ 10 - „Werden Atheisten auch beim Zugang zu medizinischer Behandlung gesellschaftlich und / oder administrativ diskriminiert?“ 11 Zudem macht der Kläger mit der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 4. Dezember 2020) eine Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) mit folgender Begründung geltend: Das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen. Es sei nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2020, mit dem ihm Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, nicht zu erwarten gewesen, dass das Verwaltungsgericht im Urteil die Auffassung vertreten werde, dass Atheisten und Konvertiten in Jordanien grundsätzlich keiner relevanten Verfolgung unterlägen. Das Verwaltungsgericht habe zudem das rechtliche Gehör durch selektive Auswertung der zitierten Erkenntnisquellen - insbesondere der Kanadischen Quelle aus dem Jahr 2010 - verletzt. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht seinen Vortrag, er habe aufgrund seiner Glaubensentscheidung keine Arbeit und keine Wohnung finden, also physisch nicht existieren können und sei aus gesundheitlichen Gründen entsprechend eingeschränkt, nicht gehört. Das Gericht habe den als unwiderlegt seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt in seiner rechtlichen Relevanz für seine Entscheidung grundlegend verkannt. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit dem Argument, dass der Kläger mittellos und aufgrund seiner Grunderkrankungen behandlungsbedürftig sei, mit der Auswirkung dieses Vortrags auf die Existenzsicherungsfähigkeit auseinandersetzen müssen bzw. jedenfalls zu erkennen geben müssen, dass es überhaupt das Problem oder die mögliche Relevanz des Vortrags für die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen asylrechtlichen Tatbestände gesehen habe. Dies sei nicht geschehen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. 13 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 14 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Er ist zwar erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden. Dem Kläger ist aber auf seinen Antrag wegen der versäumten Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 15
einem Gericht für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze der Übermittlungsweg durch das Telefax eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden; dies gilt insbesondere für einen in der Sphäre des Gerichts liegenden Umstand (zum Ganzen vgl. BVerfG, B.v. 1.8.1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857 = juris Rn. 10, 13; OVG LSA, B.v. 16.3.2005 - 2 L 272/02 - juris Rn. 5). 19 Bei Anlegung dieses Maßstabs trifft vorliegend weder den Kläger noch dessen Prozessbevollmächtigte ein Verschulden an der Versäumnis der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Nach dem glaubhaften Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers, der durch
ihr vorgelegte, auf den
ihr vorgelegten, auf dem
zwei Stunden hätte der Schriftsatz unter normalen Umständen noch rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingehen müssen. Da eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt derzeit noch nicht gesetzlich verpflichtet ist, Schriftsätze elektronisch einzureichen, folgt der Senat der Ansicht des Bundesgerichtshofs, wonach die Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nach gescheiterter Übermittlung per Telefax jedenfalls dann kein zumutbarer, nur geringfügigen Aufwand verursachender alternativer Übermittlungsweg ist, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei - wie vorliegend die Bevollmächtigte des Klägers nach ihrem glaubhaften Vortrag - das besondere elektronische Anwaltspostfach bisher nicht aktiv zum Versand
Schriftsätzen genutzt hat und mit seiner Nutzung nicht vertraut ist (BGH, B.v. 17.12.2020 - III ZB 31/20 - ZfBR 2021, 248 = juris Rn. 19 ff.). Vorliegend hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihrem schlüssigen Vortrag glaubhaft gemacht, dass sie mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs am 9. Dezember 2020 noch nicht vertraut war und dieses bis dahin nicht zum Versand
Schriftsätzen verwendet hatte. 21 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist aber unbegründet. 22 Die vom Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend gemachten Berufungszulassungsgründe sind nicht einschlägig bzw. nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden. 23
Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 15 ZB 19.33299 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 2.10.2020 - 15 ZB 20.31851 - juris Rn. 3). Dabei genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur dann, wenn durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt wird, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind (BayVGH, B.v. 9.5.2019 - 14 ZB 18.32707 - juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NW, B.v. 19.2.2020 - 6 A 1502/19.A - juris Rn. 5 m.w.N.). 25
Atheisten dar?“ 28 - „Soweit voranstehende Frage zu verneinen ist: Verdichtet sich dies in Kombination mit der zivilrechtlichen Behandlung
Personen, die als ehemalige Muslime entsprechend dieser Pflicht ‚Moslem‘ als Konfession angeben müssen, demzufolge aber
den Religions- / Schariagerichten als Apostaten behandelt werden (müssen), woran der Verlust
Bürgerrechten, wie z.B. die Annullierung einer Ehe, Enteignung, Sorgerechtsentzug, Verlust des Erbrechts usw. zu einer Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG*?“ 29 * wohl gemeint: „anknüpfen kann“ 30 - „Stellen die gesellschaftliche Isolation, infolge
sozialer Ächtung, einschließlich der alltäglichen Gefahr, Opfer
Übergriffen und Gewalt physischer und psychischer Natur zu werden, keine Arbeit und keine Wohnung zu finden, eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i.S.
G bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.
G bzw. Art. 3 EMRK dar?“ 31 über die bereits erfolgten höchstrichterlichen Klärungen (s.o.) hinaus schon keiner aus der Antragsschrift ersichtlichen weiteren verallgemeinerungsfähigen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich sein (vgl. auch OVG NW, B.v. 15.3.2018 - 4 A 172/16.A - juris Rn. 4 ff.; SächsOVG, B.v. 17.1.2019 a.a.O. juris Rn. 8). Insbesondere ist die Frage, nach welchen allgemeinen Maßstäben zu beurteilen ist, ob für den Einzelnen eine in die Öffentlichkeit hineinwirkende und verfolgungsträchtige Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist und wann daher ein Zwang, seine religiöse Überzeugung zur Vermeidung
staatlichen Repressalien nicht „offenbaren“ zu müssen, die flüchtlingsrechtlich erhebliche Schwelle erreicht, mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O.) grundsätzlich höchstrichterlich geklärt. Welche Anforderungen an die Beurteilung eines inneren Konflikts bei Verzicht auf eine offene Glaubensbetätigung zu stellen sind, ist nach höchstrichterlicher Klärung gemessen an diesen Maßstäben stets eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall. Diese allgemeinen Maßstäbe gelten auch für Apostaten und Atheisten. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass an die Annahme einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie aufgrund des Bekenntnisses zum Atheismus keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als bei einer Apostasie unter Aufnahme eines neuen Glaubens (Glaubenswechsel). Die oben zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts kann grundsätzlich auch auf Personen übertragen werden, die vom Islam abfallen, ohne sich einer anderen Religion zuzuwenden. Dementsprechend kommt es für die Frage einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wegen Apostasie ohne Aufnahme eines neuen Glaubens (Atheismus) nach den vorgenannten Kriterien maßgeblich - einzelfallbezogen - darauf an, ob - sollten die vom Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen
Apostaten und Atheisten in Jordanien zutreffen [vgl. hierzu auch Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien (Stand 16.4.2020), S. 22 f.; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Haben Atheisten Probleme in Jordanien?“ v. 30.6.2017; ACCORD, „Anfragebeantwortung zu Jordanien: Apostasie oder Konversion einer ursprünglich muslimischen Frau (…)“ v.
der muslimischen Religion insgesamt als nicht glaubhaft eingestuft wurde. Wörtlich heißt es auf Seiten 5 bis 7 des Bescheids (Hervorhebungen im Fettdruck nicht im Original): 34 „Er hat seine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden jedoch nicht glaubhaft gemacht. 35 Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt für Ereignisse außerhalb des Gastlandes mit Rücksicht auf die hier naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten grundsätzlich die bloße Glaubhaftmachung. Daher kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass die volle Überzeugung
der Wahrheit - und nicht etwa nur
der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, gewonnen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82, BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, 9 C 109.84, BVerwGE71, 180 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 B 239.89, NVwZ 1990,171). 36 Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h. unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, 9 B 405.89, NVwZ-RR 1990, 379 und Urteil vom 10.05.1994, 9 C 434.93, NVwZ 1994, 1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. 37 Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, 9 C 32.87, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 C 109.84, NVwZ, 1990, 171). 38 Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Antragstellers nicht. 39 In Hinsicht auf seinen gesamten Vertrag erweisen sich die Aussagen des Antragstellers, insbesondere die Kernaussagen betreffend seine Abwendung
der Religion als oberflächlich, substanzarm und erscheinen nicht stichhaltig. 40 Der Umstand, dass die Bedrohungen und die Probleme durch Leute, unbekannte Personen und Dorfbewohner als so schwerwiegend dargestellt werden, dass ein Leben in Jordanien nicht denkbar wäre, steht im Widerspruch mit der Tatsache, dass (…) der Antragsteller noch bis April 2012 und damit mehrere Monate nach der Offenlegung seiner Abwendung vom Islam und dem Beginn der Probleme im gleichen Wohnort gelebt hat. Er muss auch wieder nach Jordanien zurückgekommen sein, da er selbst angibt, dass er aus Jordanien im Oktober 2013 das letzte Mal ausgereist sei. Dadurch liegt die Vermutung nahe, dass die Probleme und Bedrohungen nicht als so schwerwiegend und gravierend gewertet werden können, wie es asylrechtlich gefordert ist. Die geltend gemachte Verfolgung hat sich in ihrer Intensität vor der Ausreise nicht gesteigert. Zwar wurde der Antragsteller nach seinen Angaben im Jahr 2011 geschlagen und bedroht, das hat den Antragsteller nicht zum Verlassen seines Heimatlandes bewegt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller nicht direkt nach Bekanntwerden seiner Apostasie ausgereist ist, wenn ab diesem Zeitpunkt die Probleme angefangen haben. Außerdem widerspricht sich der Antragsteller mit seinen zeitlichen Angaben. So gab er an, im April 2012 Jordanien verlassen zu haben und nach Libyen gegangen zu sein, gleichzeitig habe er in Libyen
2011 bis 2014 gearbeitet. Zuletzt habe er Jordanien im Oktober 2013 verlassen. 41 Der freie Vortrag über die Gründe, warum der Antragsteller Jordanien verlassen musste, erscheint sehr detailarm und genügt nicht den Anforderungen, die man an einen lebensnahen, aus der eigenen Erlebnissphäre erlebten Sachverhalt stellen kann. Die Ausführungen des Antragstellers was ihm genau
wem, wo und wann passiert ist, bleiben durchweg kurz und oberflächlich. Gerade bei eigenem Erleben hätte eine detailreiche Schilderung über die Gründe erwartet werden können, die dem Antragsteller ein Leben in Jordanien unmöglich machen. Die Drohung der Leute, der unbekannten Männer bzw. Dorfbewohner wurde nach den Angaben des Antragstellers allem Anschein nach nicht ernst genommen, da er nach der Drohung noch weitere Monate unter der gleichen Adresse gewohnt und gelebt hat. Zwar beschreibt der Antragsteller, dass die Brüder-Beziehung unter der Tatsache gelitten habe, dass sich der Antragsteller vom Islam abgewendet habe, jedoch geht er weder weiter auf die Drohung ein noch legt er dar, wie die Leute oder unbekannte Männer, welche er gefunden haben will, die mit ihm über den Islam reden wollten, ihn weiter persönlich angegriffen und sein Leben konkret bedroht haben. Offenbar haben die Leute, unbekannte Männer und Dorfbewohner die behauptete Drohung nicht umgesetzt und den Antragsteller auch sonst nicht in einer Weise behandelt, die einen ernsten Schaden im Sinne des § 4 AsylG darstellen könnte. 42 Der Antragsteller hat außerdem weder versucht, innerhalb seines Viertels umzuziehen noch ist er in eine entfernte Großstadt gegangen oder in eine andere Gegend in Jordanien gezogen. Es erscheint zweifelhaft, dass der Antragsteller keinen Versuch unternommen hat,
seiner Umgebung, den Dorfbewohner, oder den Menschen in dem Viertel Marka Aljanubiah wegzuziehen. Es erscheint äußerst fraglich, wie, wenn der Antragsteller den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern abbrechen und in einen anderen Teil des Landes gehen würde, die Drohungen und die Probleme durch diese fortbestehen sollten. In Bezug auf einen Umzug innerhalb des Herkunftslandes erklärt der Antragsteller, dass er woanders erkannt wird und dass alle Menschen in Amman mit über 4.044.000 Einwohnern
ihm und seiner Abwendung zu Religion Beschied wussten.
einer verfolgten Person, deren Wunsch es ist, in Freiheit und ohne Drohungen leben zu können, kann erwartet werden auch ohne Kontakte in einem anderen Teil des Landes Schutz zu suchen. Auch die Aussage des Antragstellers, dass er nicht nach Europa wollte und er versucht hatte, in andere arabische Länder zu gehen, ist sehr zweifelhaft (…). 43 Natürlich kann
einem Menschen mit Apostasie nicht erwartet werden, diese sein Leben lang geheim zu halten, jedoch erklärt der Antragsteller, dass er in seinem Wohnort blieb und nach seiner Reise nach Libyen wieder dorthin gegangen sei und letztendlich im Oktober 2013 aus Jordanien ausgereist sei. In Jordanien gibt es 12 Gouvernements, welche eine Fluchtalternative für den Antragsteller bieten, die er aber nicht in Betracht gezogen hat. 44 Indes erweist sich der Sachvortrag des Antragstellers zur behaupteten Apostasie im Kern als stereotyp und oberflächlich und untermauert die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit.“ 45 Es trifft entgegen der Behauptung in der Antragsbegründung (Seiten 5 unten / 6 oben sowie Seite 17 des Schriftsatzes vom
ihm als grundsätzlich angesehenen Fragen beschriebenen Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen können. 47 ee) Da der Kläger die Prämissen des Bundesamtsbescheids vom 23. Mai 2017 und damit (über § 77 Abs. 2 AsylG) auch des erstinstanzlichen Urteils, dass seitens des Klägers keine glaubhafte Darlegung einer Apostasie und damit implizit auch keine glaubhafte Darlegung eines hinreichend relevanten inneren Konflikts bei Verzicht auf eine offene Glaubensbetätigung erfolgt ist, mit seinem Zulassungsantrag nicht erschüttert hat, vermochte er auch nicht die Entscheidungserheblichkeit der folgenden weiteren
ihm gestellten Fragen substantiiert darzulegen: 48 - „Findet eine solche Behandlung
Atheisten in Jordanien, die sich als solche zu erkennen geben, aktuell statt? Kann insbesondere ein ‚bekennender, offen lebender Atheist‘ in Jordanien wirtschaftlich überleben bzw. das Existenzminimum sichern, wenn er seinen Lebensunterhalt mangels entsprechenden Vermögens durch regelmäßige Arbeit bestreiten muss und über kein eigenes Immobilienvermögen verfügt? Wenn ja, gilt dies auch dann, wenn der Betroffene in seiner Erwerbsfähigkeit infolge einer Suchterkrankung ganz oder teilweise eingeschränkt ist?“ 49 - „Kann der jordanische Staat Atheisten wirksam präventiv vor physischer Gewalt durch private Dritte schützen und haben Betroffene Aussicht, dass die Täter ggf. strafrechtlich verfolgt werden? Gibt es Belege dafür, dass der jordanische Staat politisch gegen die gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegenüber Apostaten vorgeht?“ 50 - „Werden Atheisten auch beim Zugang zu medizinischer Behandlung gesellschaftlich und / oder administrativ diskriminiert?“ 51
Atheisten selbst Gehör zu verschaffen. 55 Unabhängig
der Frage der fehlenden Entscheidungserheblichkeit - s.o.
einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei
Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BayVGH, B.v. 5.12.2019 - 15 ZB 19.34099 - juris Rn. 10 m.w.N.). Der erhobene Vorwurf einer „selektiven Auswertung“ zitierter Erkenntnisquellen bewegt sich im Bereich des Vorwurfs einer falschen Sachverhaltsbewertung. Ein gerügter Aufklärungsmangel als solcher begründet aber - unabhängig davon, ob er berechtigt oder unberechtigt ist - grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne
G, § 138 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31 m.w.N.). Im Übrigen hätte es dem schon im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger offen gestanden, über seinen Bevollmächtigten einen förmlichen Beweisantrag in Bezug auf begehrte weitere Aufklärungsmaßnahmen (wie z.B. Zeugenvernehmungen) zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2020 - 15 ZB 20.30194 - juris Rn. 18; B.v. 16.3.2020 - 15 ZB 20.293 - Rn. 12; B.v. 30.3.2020 - 15 ZB 20.30705 - juris Rn. 7; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.). Hiervon hat er aber laut Protokoll des Verwaltungsgerichts über die öffentliche Einzelrichtersitzung am 28. Oktober 2020 keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere wäre es der Bevollmächtigten des Klägers unbenommen geblieben, in der mündlichen Verhandlung „sicherheitshalber“ (für den Fall, dass sie die Sachverhaltsbewertung durch das Erstgericht falsch eingeschätzt haben sollte) entsprechende förmliche Beweisanträge zu stellen. 56 Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerseite vom Verwaltungsgericht darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass es nach der Sachlage nicht
einem Anspruch gem. § 3, § 4 AsylG und / oder § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG ausgeht. Weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt, begründet das Recht auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 5.12.2019 - 15 ZB 19.34099 - juris Rn. 10 m.w.N.). Für eine unzulässige Überraschungsentscheidung in diesem Sinn wird in der Antragsbegründung nichts Relevantes aufgezeigt und ist auch sonst nichts ersichtlich. Das gilt auch hinsichtlich der mit Beschluss desselben Einzelrichters vom 22. Juli 2020 dem Kläger gewährte Prozesskostenhilfe. Denn für die Bewilligung
Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist lediglich erforderlich, dass die Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es genügt also auf Basis einer summarischen Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs, wobei die Anforderungen an die Erfolgsaussichten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden dürfen. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der rechtlichen Maßstäbe für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und für die Entscheidung über das Begehren in der Sache kann aus einer günstigen Prozesskostenhilfeentscheidung nicht auf die Begründetheit einer Asylklage geschlossen werden (BayVGH, B.v. 6.9.2018 - 1 ZB 17.30420 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 25.8.2020 - 9 A 2292/20.A - juris Rn. 9). Insbesondere ist auch mit der konkreten Prozesskostenhilfeentscheidung vom 22. Juli 2020 kein Vertrauenstatbestand in Bezug auf eine positive Bescheidung einzelner Klageanträge gesetzt worden. In der Beschlussbegründung heißt es insofern in Übereinstimmung mit den vorgenannten Maßstäben lediglich, dass die Rechtsverfolgung „hinreichende“ Aussicht auf Erfolg habe. Es sei „nicht auszuschließen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht“. Die Erfolgsaussichten seien „zumindest als offen anzusehen“. 57 bb) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann der Kläger auch nicht damit begründen, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag nicht gehört, er könne aufgrund seiner Glaubensentscheidung keine Arbeit und keine Wohnung finden und damit physisch nicht existieren und dass er zudem aus gesundheitlichen Gründen entsprechend eingeschränkt sei. 58 Im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 4) wird der Vortrag des Klägers hinsichtlich gesellschaftlicher Diskriminierungen, seiner vorgebrachten Erkrankungen und seiner vorgebrachten eingeschränkten Erwerbsfähigkeit als Klägervortrag dargestellt und damit grundsätzlich zur Kenntnis genommen. Im Übrigen brauchen sich die Gerichte nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das
ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas Anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 14; B.v. 30.4.2019 - 15 ZB 19.31547 - juris Rn. 7; B.v. 19.6.2019 - 15 ZB 19.32197 - juris Rn. 5; B.v. 27.6.2019 - 15 ZB 19.32352- juris Rn. 6). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder vom Kläger substantiiert vorgebracht worden noch sonst ersichtlich: Aufgrund der Bezugnahme über § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamtsbescheids vom 23. Mai 2017, wonach auch das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers hinsichtlich seine Apostasie nicht als glaubhaft eingestuft hat, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des Vortrags, soweit der Kläger seine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit darauf stützt, gerade aufgrund seiner Apostasie bzw. aufgrund seiner inneren Haltung, die ihn zu einem offenen Bekenntnis zur Apostasie anhalte, keine Arbeit finden zu können, vgl. oben a),
einer bestimmten Person herrührt, die die Verantwortung für den Inhalt übernimmt (BVerwG, B.v. 19.12.2001 - 3 B 33.01 - juris Rn. 2; B.v. 27.1.2003 - 1 B 92.02, 1 PKH12.02 - NJW 2003, 1544 = juris Rn. 5; B.v. 30.3.2006 - 8 B 8.06 - NJW 2006, 1989 = juris Rn. 5; U.v. 25.1.2021 - 9 C 8.19 - NVwZ 2021, 1061 = juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 28.11.2019 - 11 BV 19.1848 - juris Rn. 2; B.v. 5.1.2021 - 4 ZB 20.644 - juris Rn. 11; Hoppe in Eyermann, VwGO,
der Zulässigkeit der Klage ausging, kann nicht auf eine konkludente Wiedereinsetzung geschlossen werden (BVerwG, U.v. 17.1.1980 - 5 C 32.79 - BVerwGE 59, 302 = juris Rn. 12 ff.; U.v. 22.2.1985 - 8 C 123.83 - NVwZ 1985, 484 = juris Rn. 8; U.v. 15.1.1991 - 9 C 96.89 - NVwZ-RR 1991, 443 = juris Rn. 18; B.v. 22.11.1994 -6 B 29.94 - NVwZ-RR 1995, 232 = juris Rn. 2 ff.; BSG, B.v. 2.7.2007 - B 2 U 41/07 B - juris Rn. 3; NdsOVG, U.v. 21.1.1991 - 21 L 324/89 - juris Rn. 32; ThürOVG, B.v. 13.11.2002 - 3 ZKO 259/99 - juris Rn. 6). 65 Weil aber grundsätzlich der judex a quo mit Bindung gegenüber der nächsten Instanz zu entscheiden hat, ist bei einem in der Vorinstanz gestellten, dort aber übergangenen Wiedereinsetzungsgesuch die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht (erst-) entscheidungsbefugt, wenn dem Betroffenen hierdurch die rechtlich gesicherte Chance entgeht, dass das an sich nach § 60 Abs. 4 VwGO zuständige Gericht ihm endgültig Wiedereinsetzung gewährt (BVerwG, U.v. 22.2.1985 - 8 C 123/83 - NVwZ 1985, 484 = juris Rn. 9). Das demnach bestehende Gebot, insoweit eine Entscheidung des zunächst zur Entscheidung berufenen Gerichts (durch Zurückverweisung der Sache) herbeizuführen, gilt jedoch nur als Grundsatz und vermag ausnahmsweise dann nicht durchzugreifen, wenn aus Rechtsgründen die Möglichkeit einer positiven Bescheidung des Wiedereinsetzungsgesuchs
vornherein ausscheidet (BVerwG, U.v. 22.2.1985 a.a.O. juris Rn. 9). Da im Asylrecht in einem Berufungsverfahren gem. § 79 Abs. 2 AsylG eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gem. § 130 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist, wäre zudem vorliegend nunmehr der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelgericht auch aus formalen Gründen für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zuständig (NdsOVG, U.v. 21.1.1991 a.a.O. juris Rn. 32; vgl. auch BayLSG, U.v. 5.12.2002 - L 14 RJ 132/01 - juris Rn. 18; U.v. 1.12.2004 - L 16 RJ 249/03 - juris Rn. 32). 66 c) Nach Aktenlage ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Die Versäumung dürfte auf einem Verschulden des vormaligen Bevollmächtigten des Klägers beruhen (§ 60 Abs. 1 VwGO), das sich Letzterer wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO). Wer den grundsätzlich zulässigen Weg der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax wählt, muss die ordnungsgemäße Absendung anhand des automatisch ausgedruckten Sendeberichts kontrollieren und dabei nicht nur die Verwendung der richtigen Fax-Nr., sondern auch überprüfen, ob die im Sendebericht protokollierte A n z a h l d e r ü b e r m i t t e l t e n S e i t e n mit dem Original übereinstimmt. Bei der Übermittlung eines Schreibens per Telefax darf der Übermittlungsvorgang mithin erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn sich der Absender
der ordnungsgemäßen, insbesondere v o l l s t ä n d i g e n Übermittlung überzeugt hat. Es gehört bei Faxgeräten zu den typischen Fehlern, dass gerade nicht alle eingegebenen Seiten tatsächlich einzeln eingezogen bzw. kopiert und auch an den Adressaten übertragen werden. Gerade deswegen geben Fax-Geräte im Sendeprotokoll in der Regel auch an, wie viele Seiten übertragen worden sind. Deswegen gehört es zu den Sorgfaltspflichten desjenigen, der sich eines solchen Geräts zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze im Rechtsverkehr bedient, das Sendeprotokoll zu überprüfen, also auch zu kontrollieren, ob die im Sendeprotokoll angegebene Zahl der übermittelten Seiten mit der des zu übermittelnden Schriftstücks übereinstimmt (zum Ganzen vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2000 - 3 B 75.00 - Buchholz310 § 60 VwGO Nr. 235 = juris Rn. 5; BGH, B.v. 29.4.1994 - V ZR 62/93 - NJW 1994, 1879 = juris Rn. 10; B.v. 13.6.1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996, 2513 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 24.2.2005 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; NdsOVG, B.v. 15.6.1999 - 4 L 2232/99 - juris Rn. 9; OVG RhPf, B.v. 21.12.1993 - 11 A 12565/93 - NJW 1994, 1815 = juris Rn. 3; SächsOVG, B.v. 21.4.2015 - 4 E 139/14 - juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 14.5.2020 - 5 LA 162/20 juris Rn.3; VG Greifswald, U.v. 23.11.1999 - 2 A 2170/97 - juris Rn. 30; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2021, § 60 Rn. 39; zum Organisationsverschulden, wenn der Faxvorgang in der Verantwortung des Büropersonals lag und wenn dieses nicht angewiesen worden war, die Übersendung anhand des Sendeberichts auf Vollständigkeit zu überprüfen: BVerwG, B.v. 4.8.2000 a.a.O.; BGH, B.v. 13.6.1996 a.a.O.; OVG SH, B.v. 14.5.2020 - 5 LA 162/20 - juris Rn. 3; VG Greifswald, U.v. 23.11.1999 a.a.O. juris Rn. 30 ff.). Diese Sorgfaltspflicht hat der vormalige Bevollmächtigte des Klägers nach Aktenlage verletzt. Aus dem in den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Sendebericht ergibt sich, dass nur 16 Seiten übermittelt wurden, also fünf Seiten des mit Anlage 21 Seiten umfassenden Originalschriftsatzes fehlten. Wäre dies überprüft worden, wäre bemerkt worden, dass der Schriftsatz nicht mit der vollständigen Anzahl
Seiten übermittelt wurde. Bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle des Sendeberichts hätte mithin dem vormaligen Klägerbevollmächtigten die Unvollständigkeit der Faxversendung auffallen müssen, sodass ihn dies hätte veranlassen müssen, den Faxvorgang zu wiederholen. 67 Ob der Antrag auf Zulassung der Berufung entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO deshalb unabhängig vom Vortrag in der Antragsbegründung (Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.