VG Regensburg, Beschluss v. 23.07.2021 – RO 8 S 21.1171 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 23.07.2021 – RO 8 S 21.1171 Download Drucken Titel: Entzug der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums Normenketten: FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 S. 1, Anl. 4 Nr. 9.2.2 StVG § 3 Abs. 1 S. 1 VwGO § 80 Abs. 5 Leitsatz: Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits im Falle eines festgestellten Mischkonsums von Cannabis sowie Alkohol bzw. psychoaktiven Substanzen gem. § 11 Abs. 7 FeV von einer feststehenden Nichteignung des Betroffenen ausgehen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erfolgloser Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, Entzug der Fahrerlaubnis, Führen eines Kfz unter kumulativer Wirkung von Cannabis und Alkohol, Mischkonsum, Entfallen der Fahreignung, ohne dass es auf das weitere selbständige Merkmal des fehlenden Trennungsvermögen ankommt, Keine weitere Aufklärungsmaßnahme wie Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachten erforderlich, Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung (OVG NRW v. 14.11.2019), Hilfsweise allgemeine Interessenabwägung, die zu Lasten des Antragstellers ausfällt, Führen eines KfZ, Nichteignung, Cannabis, Alkohol, medizinisch-psychologisches Gutachten, aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Verhältnismäßigkeit Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 01.10.2021 – 11 CS 21.2129 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 2 Der am … 1985 geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L. Der entsprechende Führerschein wurde dem Antragsteller am 13. April 2004 ausgestellt. 3 Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 9. Juli 2019, rechtskräftig am 26. Juli 2019, wurde gegen den Antragsteller wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Dem Bußgeldbescheid lag zugrunde, dass der Antragsteller am 10. Juni 2019 unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Ein Atemalkoholtest hatte eine Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l ergeben. 4 Mit Schreiben der Polizeiinspektion R... vom 4. Mai 2021 wurde der Fahrerlaubnisbehörde am Landratsamt C. mitgeteilt, dass der Antragsteller am 18. April 2021 gegen 21:10 Uhr einen Personenkraftwagen unter Alkoholeinwirkung geführt habe. Es seien auch drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden. Eine Blutentnahme sei vorgenommen worden. Nach zwei ärztlichen Befundberichten der MVZ L. K. GbR vom 20. April 2021 über die Ergebnisse der Blutuntersuchung wurden beim Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 0,59 0 / 00 festgestellt. Außerdem wurden im Blut Cannabis (7,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol-THC) und THC-Abbauprodukte festgestellt (4,5 ng/ml 11-Hydroxid-THC; 61 ng/ml THC-Carbonsäure). Nach den ärztlichen Befundberichten sei der Nachweis von THC und seinen Metaboliten beweisend für einen kürzlich erfolgten Cannabis-Abusus. Der Proband sei somit nachweislich unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten gestanden. Aufgrund der vorliegenden Befundkonstellation könne davon ausgegangen werden, dass der Proband zum Zeitpunkt der Blutentnahme und folglich auch zum Vorfallszeitpunkt unter dem Einfluss der nachgewiesenen berauschenden Mittel gestanden habe. Somit sei für den Tatzeitpunkt eine Fahrt unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis (THC) im Sinne des § 24a StVG anzunehmen. 5 Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 teilte das Landratsamt unter Bezugnahme auf die angesprochenen Erkenntnisse mit, dass nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren und ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol belegt sei, die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehe. Die Fahrerlaubnis sei deshalb zu entziehen. Vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Entzugsbescheids erhalte der Antragsteller Gelegenheit, sich bis spätestens 18. Mai 2021 zu äußern. 6 Mit am 17. Mai 2021 (19:15 Uhr) eingegangenem Fax seines Bevollmächtigten wurde Akteneinsicht und Verlängerung der Anhörungsfrist um wenigstens zwei Wochen nach erfolgter Akteneinsicht beantragt. Eine entsprechende Vollmacht war beigefügt. 7 Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 übersandte das Landratsamt dem Bevollmächtigten die Fahrerlaubnisakte des Antragstellers und lehnte eine Verlängerung der Anhörungsfrist um zwei Wochen aus Gründen der Verkehrssicherheit ab. 8 Mit Bescheid des Landratsamts ebenfalls vom 18. Mai 2021 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Nr. 1). Der Führerschein der Klassen B, M und L sei innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass die unter Nr. 2 ausgesprochene Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt werde, werde eine Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig (Nr. 4). Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, wer gelegentlich Cannabis und dabei auch Alkohol konsumiere sei nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV). Dies gelte unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr. Auf die weitere Bescheidsbegründung wird Bezug genommen. 9 Am 26. Mai 2021 hat der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt abgegeben. 10 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. Juni 2021 hat der Antragsteller gegen den am 19. Mai 2021 zugestellten Bescheid Widerspruch erheben lassen. 11 Mit am 16. Juni 2021 eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten ließ er zudem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Verwaltungsgericht Regensburg stellen. Zur Begründung wird vorgebracht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechenden Weise erfolgt. Die Begründung sei vielmehr formelhaft, ohne auf die besondere Situation des Antragstellers als Arbeitssuchenden einzugehen. Der Bescheid sei formell rechtswidrig, da die vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts notwendige Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Bescheid sei bereits vor Ablauf der gesetzten Anhörungsfrist erlassen worden. Die Behörde sei aber verpflichtet, mit dem Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes bis zum Anhörungsfristablauf zuzüglich der Postlaufzeiten zu warten. Eine Heilung des Verfahrensverstoßes nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG liege nicht vor, sie sei auch nicht mehr möglich. Eine solche Heilung setze voraus, dass die mit dem Fehler verbundenen Nachteile noch vollständig beseitigt werden könnten, das sei aber nicht mehr der Fall, wenn das Verfahrensergebnis bereits vollzogen sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bei gelegentlichem Cannabis-Konsum nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch eine Fahrt unter Einfluss von Cannabis begründeten Zweifel an der Fahreignung entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte dies beim erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsprinzip nach dem Konsum von Cannabis. Nach der zutreffenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, B. v. 14.11.2009 - 16 B 638/19) zudem auch bei einem vorliegenden Mischkonsum von Alkohol und Cannabis. Eine unmittelbare Anwendung des § 11 Abs. 7 FeV - wie im streitgegenständlichen Bescheid geschehen - scheide in diesen Fällen grundsätzlich aus. Beim Antragsteller liege lediglich ein erstmaliger Verstoß gegen das Trennungsprinzip vor. Aus dem im Bescheid dargelegten Sachverhalt könne lediglich ein gelegentlicher Konsum von Cannabis durch den Antragsteller abgeleitet werden. Es hätte hier vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden müssen. Weder habe ein wiederholter Verstoß gegen das Trennungsprinzip vorgelegen noch ergebe sich ein besonders verantwortungsloser Cannabis-Konsum, der eine Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsprinzip nahelege. Vielmehr habe der Rest-THC-Gehalt im Blut beim Antragsteller im unteren Bereich gelegen. Darüber hinaus habe das Landratsamt C... auch nicht ermittelt, ob überhaupt im konkreten Fall ein Mischkonsum von Cannabis und Alkohol vorgelegen habe. Dabei komme es vorliegend aber gerade maßgeblich auf den Zeitpunkt des Cannabis-Konsums an, da das Trennungsprinzip nur dann verletzt sei, wenn ein Mischkonsum in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht überhaupt zu einer kombinierten Rauschwirkung führen könne. Die bloße Ermittlung eines Rest-THC-Gehalts reiche hierbei nicht aus, da gerade bei niedrigen THC-Werten eine Wirkungskumulation in der Regel ausgeschlossen sei und niedrige Werte zudem noch lange Zeit nach dem erfolgten Konsum vorliegen könnten. Selbst bei Annahme von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache würde hier das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen. Der Antragsteller sei maßgeblich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, da er aktuell arbeitsuchend sei. 12 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Wiederspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes C... vom 18. Mai 2021 hinsichtlich dessen Nrn. 1 und 2 wiederherzustellen. 13 Das Landratsamt beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. 14 Es wird ausgeführt, die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges genüge den formellen Erfordernissen. Es liege in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führe und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzuges schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen sei. Die Anhörung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eine entsprechende Äußerung bis zum Ende der Äußerungsfrist am 18. Mai 2021 sei nicht erfolgt. Eine beantragte Fristverlängerung sei aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu gewähren gewesen. Im Übrigen könne gemäß Art. 46 BayVwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil offensichtlich sei, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Dies sei hier der Fall, da der Behörde kein Ermessensspum eröffnet gewesen sei. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine weitergehende Klärung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten aktuell angezeigt erscheine. Die Fahreignung des Antragsteller sei entfallen, da er Alkohol und Cannabis in einem Zusammenhang konsumiere, der eine kumulierte Rauschwirkung ermögliche. Der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert von 7,3 ng/ml sei auch als erheblich zu bezeichnen und belege einen zeitnah zur Fahrt stattgefundenen Cannabis-Konsum. Der Antragsteller habe Cannabis gleichzeitig mit Alkohol konsumiert und in diesem berauschten Zustand ein Kraftfahrzeug geführt. Es bestünden wiederholte Eintragungen im Fahreignungsregister von Verstößen gegen § 24a StVG. Im Fall eines Mischkonsums dürfe auch ohne ein vorhergehendes medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten die Fahrerlaubnis entzogen werden. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die vom Antragsteller als ungeeignetem Kraftfahrer ausgingen, müssten dessen private Belange gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurücktreten. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die beigezogene Behördenakte des Landratsamtes Bezug genommen. II. 16 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widerspruch gegen die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen in den Nrn. 1 und 2 des Bescheid des Landratsamtes vom 18. Mai 2021 ist nicht begründet. 17 Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 92 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausreichend absehbar, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen 18 1. Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt vorliegend den formellen Anforderungen. Das Landratsamt hat die Anordnung insbesondere in ausreichender Weise begründet. Die Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt eine Darlegung der Gründe, die zu erkennen gibt, dass die Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für ausnahmsweise geboten erachtet (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 55). Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 18. Mai 2021 erfüllt diese formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich das Landratsamt des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Es ist dabei insbesondere auch auf die Auswirkungen der Anordnung des Sofortvollzugs auf den Antragsteller, z.B. auf die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel in R... eingegangen, hat aber dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer den Vorrang eingeräumt. Dass in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betreffend die Ungeeignetheit von Kraftfahrern das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist und die fahrerlaubnisrechtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ähnlich begründet wird, ändert an deren Einzelfallbezogenheit nichts (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - juris; B.v. 15.6.2016 - 11 CS 16.879 - juris). 19 2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt vorliegend, dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Es spricht einiges dafür, dass die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Regelungen formell und materiell rechtmäßig sind und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Hinblick darauf fällt die Interessenabwägung in Anbetracht der von ungeeigneten Fahrern ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr zu Lasten des Antragstellers aus. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.