VGH München, Beschluss v. 05.10.2021 – 23 ZB 21.2034 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 05.10.2021 – 23 ZB 21.2034 Download Drucken Titel: Unzulässige Klage auf Vergabe glücks
Art. 10AGGlü
StV ist mithin die Regulierung des vorhandenen, umfangreichen Bestandes an Spielhallen, wobei die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung, insbesondere das Verbot der Mehrfachkonzessionen und die äußere Gestaltung der Spielhalle, im Vordergrund stehen. 19 Auch führt das Mindestabstandsgebot nicht dazu, dass die glückspielrechtliche Erlaubnis die Qualität eines kontingentierten und damit ausschließlichen Verwertungsrechts erhält, da Spielhallen sowie mögliche Standorte für deren Betrieb weiterhin in großer Zahl vorhanden sind. Von einer faktischen Kontingentierung und damit einem Ausschließlichkeitsrecht kann in Fällen wie dem vorliegenden keine Rede sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 37). Nach alldem findet das förmliche Vergaberecht auf die Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle keine Anwendung (vgl. ausführlich OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 21 m.w.N.; OVG NW, B.v. 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 77 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 − n.v. S. 11 f.; OLG Düsseldorf, B.v. 23.1.2019 - VII-Verg 22/18, Verg 22/18 - juris Rn. 36 ff.; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 33 ff.). 20 2.
- Keine Aussagekraft hat die von der Klägerseite in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung. Die Entscheidungen der Vergabekammer Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg haben allein die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielbank zum Gegenstand, und stützen dort, wo ein Vergleich zu der Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle angestellt wird (vgl. OLG Hamburg, B.v. 1.11.2017 - 1 Verg 2/17 - juris Rn. 32, 41; VergK Hamburg, B.v. 31.7.2017 - 31.7.2017 - juris Rn. 1) die Auffassung der Klägerseite nicht. Das OLG Hamburg sieht die Konzessionierung der - im Übrigen einzigen im Stadtstaat Hamburg bestehenden - unter staatlicher Aufsicht betriebenen Spielbank gerade mit Blick auf eine angenommene Betriebspflicht als „Vertrag“ im Sinne von § 105 GWB an. Dies ist auf den Betrieb einer großen Zahl von Spielhallen in einem Flächenland nicht übertragbar, da sich die Behörde durch die entsprechende Erlaubniserteilung auf eine reine einseitige Gestattung für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit beschränkt, die durch ordnungsrechtliche Anforderungen im Sinne der Suchtprävention näher eingeschränkt wird und aus deren Erbringung sich der Wirtschaftsteilnehmer von sich aus jederzeit zurückziehen darf. 21 2.
- Vor diesem Hintergrund kommt der Rechtsache insoweit auch nicht die seitens der Klagepartei geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu und weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Soweit die Klagepartei sinngemäß die Frage aufwirft, 22 ob die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen Dienstleistungskonzessionen im Sinne der RL 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl EU Nr. L 91, S. 1 ff.) sind, 23 besteht kein Anlass, dieser Frage im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union nachzugehen. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit der dargestellten, auch bereits vom Verwaltungsgericht zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der hierin herangezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auseinander, ist unsubstantiiert und zeigt eine Klärungsbedürftigkeit aus genannten Gründen nicht auf. Insgesamt sind daher weder ernstliche Zweifel noch besondere rechtliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung dargelegt. 24
- Zurecht führt die Klägerseite aus, dass der Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich des Hilfsantrags, die Beklagte zu verpflichten, Konzessionen zum Betrieb von Spielhallen zumindest ausschließlich unter Beachtung des unionsrechtlichen Transparenzgebotes und des daraus folgenden Publizitätsgebotes zu vergeben, bereits deshalb eröffnet ist, da hiermit nicht die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Wege des förmlichen Vergabeverfahrens begehrt wird. Der Antrag bleibt aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, welche dieses zur fehlenden Klagebefugnis hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens angestellt hat (Gerichtsbescheid S. 12 ff), allerdings jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte dem Erfordernis, glücksspielrechtliche Erlaubnisse unter Beachtung des unionsrechtlichen Transparenzgebots zu erteilen, nicht hinreichend nachkommt. 25 Der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen ist mit dem Transparenzgrundsatz vereinbar, weil die Erlaubnisse aufgrund objektiver, nichtdiskriminierender und im Voraus bekannter Kriterien erteilt werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 39 f.; OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 24 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 78 ff.; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 31). Der Einwand, glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen würden unter der Hand und ohne jede Publizität und Transparenz erteilt, geht fehl. Den nach dem allgemeinen unionsrechtlichen Transparenzgebot allein erforderlichen angemessenen Grad an Öffentlichkeit, bei dessen Bestimmung den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen zuzuerkennen ist, der aber eine Öffnung für den Wettbewerb und die Nachprüfung anhand objektiver, nicht diskriminierender und im Voraus bekannter Kriterien ermöglicht, ob die Verfahren unparteiisch durchgeführt worden sind, stellen bereits die landesrechtlichen Bestimmungen zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem hierzu erlassenen Ausführungsgesetz her (vgl. OVG NW, B.v. 16.8.2019 - 4 B 659/18 - ZfWG 2019, 503 = juris Rn. 37 ff., 41, 55 ff; vgl. auch EuGH, U.v. 9.9.2010 - C-64/08 -, ECLI:EU:C:2010:506, Engelmann -, GewArch 2011, 29 = juris Rn. 50). Außerhalb der Anwendbarkeit des förmlichen Vergaberechts verpflichtet das Transparenzgebot die Behörden weder zu einer europaweiten Ausschreibung noch zu einer Vorabbekanntgabe eines von den zuständigen Behörden zu entwickelnden Verteilmechanismus oder zu einer Information der Öffentlichkeit über erteilte Erlaubnisse außerhalb eines konkreten Antragsverfahrens (vgl. EuGH, U.v. 18.11.2010 - C-226/09 -, ECLI:EU:C:2010:697, VergabeR 2011, 194 = juris Rn. 43, 46). Das Verwaltungsgericht hat sich daher insoweit zurecht auf die einschlägigen Normen des Glückspielstaatsvertrags sowie des bayerischen Ausführungsgesetzes berufen, die wie stets gemäß Art. 76 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht worden sind (vgl. GVBl. 2007 S. 922; GVBl 2012 S. 318 ff.; GVBl. 2020 S. 287 ff.; GVBl. 2021 S. 97; GVBl. 2021 S. 343). Die Kenntnisnahme von amtlich bekannt gemachten Gesetzen ist bei Anwendung der üblichen Sorgfalt für durchschnittlich fachkundige Wirtschaftsteilnehmer ohne weiteres möglich. Dies gilt umso mehr, als die Verwaltungen im Bundesgebiet den Wirtschaftsteilnehmern heutzutage im Internet eine Vielzahl von Informationen gebündelt zur Verfügung zu stellen pflegen (vgl. Bayernportal, Leistungen, Spielhalle, Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb, https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/353869495418). Im Übrigen verquickt die Klägerseite die ohne Weiteres gegebene (s.o.) Möglichkeit der Kenntnisnahme von den rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der glückspielrechtlichen Erlaubnis mit der Kenntnis davon, ob und inwieweit im konkreten Einzelfall die tatsächlichen Umstände vorliegen, um die begehrte Erlaubnis zu erlangen. Sich über Letzteres Kenntnis zu verschaffen, obliegt in einem Antragsverfahren dem jeweiligen Antragsteller in eigener Verantwortung und es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass hierbei unzumutbare tatsächliche oder rechtliche Hürden bestünden. 26
- Die Verneinung der Klagebefugnis für den Antrag auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten Erlaubnisbescheids vom
- Januar 2018 begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. 27 4.
- Der Klägerin fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag insoweit bereits deshalb die Klagebefugnis, weil die Erlaubnis bis zum
- Juni 2021 befristet war und daher keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. 28 4.
- Ungeachtet dessen legt das Zulassungsvorbringen aber auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Verneinung der Klagebefugnis durch das Verwaltungsgericht dar. 29 Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich maßgeblich darauf abgestellt, dass Voraussetzung für die Annahme einer Klagebefugnis die Darlegung eines zur Beigeladenen bestehenden Konkurrenzverhältnisses sei, wozu gehöre, dass die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis an die Klägerin in Betracht komme (Gerichtsbescheid S. 11). Dies sei nicht der Fall, weil aus dem Vortrag der Klägerin nicht erkennbar werde, ob sie die von der Beigeladenen betriebene Spielhalle übernehme bzw. kraft privatrechtlichen Vertrags zur Nutzung von Räumlichkeiten, in denen der Betrieb einer Spielhalle möglich wäre, befugt sei, deren Lage entweder gegen die Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 AGGlüStV verstießen (Gerichtsbescheid S. 15). 30 Hiermit setzt sich die Klägerin mit ihrem bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand, sie habe vorgetragen, dass sie im Bereich der Aufstellung von Geldspielgeräten und dem Betrieb von Spielhallen tätig und sehr an einer Konzession interessiert sei, so dass sie nicht wisse, was sie hierzu weiter vortragen solle, nicht substantiiert auseinander. Insbesondere erfolgt keine Auseinandersetzung mit der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO und den rechtlichen Maßstäben, die das Verwaltungsgericht unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.1.2011 - 6 C 2.10 - juris Rn. 33) und von Nachweisen aus der Literatur bei deren Anwendung im konkreten Fall herangezogen hat. Damit wird die Klagepartei aber den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht. 31 Nicht gerechtfertigt ist insoweit der Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte insoweit einen Hinweis erteilen müssen, dass es substantiierten Vortrag benötige, weshalb die Erteilung einer Betriebserlaubnis bzw. Betriebskonzession an die Klägerin in Betracht kommt. Soweit man hierin die Geltendmachung einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung erblicken wollte, liegt eine solche bereits deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die Klägerin mit Schreiben vom
- März 2021 darauf hingewiesen hatte, dass es die seitens der Beklagten geltend gemachten Zulässigkeitsbedenken teile, da im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kein Konkurrenzverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen erkennbar gewesen sei und aus den Anträgen der Klägerin nicht hinreichend deutlich werde, dass die Klägerin neben der Aufhebung der streitgegenständlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis zugleich die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Erlaubnis für einen konkreten Standort der Spielhalle an sich begehre. 32 4.
- Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Nichtanwendbarkeit des förmlichen Vergaberechts sowie der Vereinbarkeit des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts mit dem unionsrechtlichen Transparenzgebot legt das Zulassungsvorbringen auch keine Verletzung von Unionsrecht, namentlich der Effektivität der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 47 GRCh, durch die Verneinung der Klagebefugnis durch das Verwaltungsgericht dar. 33 Die Klägerseite führt hierzu zusammengefasst aus, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Klagebefugnis überspannt und die Klägerin damit rechtsschutzlos gestellt. Ihr sei die Möglichkeit genommen worden, sich um eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle zu bewerben, weil die Betriebserlaubnisse unter der Hand, ohne jede Publizität und Transparenz sowie unter Missachtung des aus Sicht der Klägerin einschlägigen förmlichen Vergabeverfahrens vergeben worden seien. Sei aber entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts der Zugang zu diesem nur dann gegeben, wenn noch weiter substantiiert vorgetragen werden müsste, weshalb die Erteilung einer Betriebserlaubnis an die Klägerin in Betracht komme, stelle sich die Frage, ob damit nicht Art. 47 GRCh, wonach die Gerichte im hier zwanglos gegebenen Anwendungsbereich des Unionsrechts effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten hätten, verletzt sei. Der angegriffene Gerichtsbescheid begegne insoweit ernstlichen Zweifeln; darüber hinaus weise die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. 34 Hiermit wird kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) oder das Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 GRCh dargetan. Das gewerbliche Automatenspiel stellt keinen unionsrechtlich harmonisierten Bereich dar, und wie vom Verwaltungsgericht richtigerweise angenommen findet das europäische Vergaberecht hierauf keine Anwendung (s.o.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb von Spielhallen nach dem GlüStV2012 mit der Dienstleistungsfreiheit im Einklang steht (vgl. OVG NW, B.v. 10.3.2021 - 4 A 4700/19 - juris Rn. 33, 38 m.w.N.; B.v. 30.4.2021 - 4 A 2781/20 - juris Rn. 16 f.; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.; ebenso für die Berufsfreiheit BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20; BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 = juris Rn. 39 m.w.N.; U.v. 5.4.2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 30 ff.). Schließlich kann, wie oben ausgeführt, auch kein Verstoß des Erlaubnisvorbehalts gegen das unionsrechtliche Transparenzgebot festgestellt werden. 35 Vor diesem Hintergrund ist nicht dargelegt, dass Unionsrecht, insbesondere Art. 47 GRCh, eine erweiternde Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO für Drittanfechtungsklagen gegen glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen gebietet. Art. 47 GRCh stellt im Ansatz ebenso wie § 42 Abs. 2 VwGO auf die Verletzung von Rechten des Einzelnen ab und verlangt damit trotz einer gewissen Großzügigkeit in der Praxis letztlich eine individualisierte Rechtsposition, so dass im Wirtschaftsverwaltungsrecht eine konkret definierbare Konkurrentensituation verlangt werden kann (vgl. Jarass, EU-Grundrechte-Charta,
- Auflage 2021, Art. 47 Rn. 8, 13; Classen in Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, § 4 Rn. 113). 36 Vor diesem Hintergrund ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch das Unionsrecht vermittle der Klägerin keine Klagebefugnis außerhalb einer im Rahmen eines konkreten Erlaubnisverfahrens bestehenden Konkurrentenstellung, rechtlichen Bedenken begegnen könnte. Dass die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im „mindestabstandsrechtlich relevanten“ Umfeld zu derjenigen der Beigeladenen (vgl. hierzu § 25 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 AGGlüStV a.F. bzw.
Art. 10Abs. 2 und Abs. 3 AGGlü
StV) beantragt oder die konkrete Möglichkeit der Erfüllung der personen-, sach- und gebäudebezogenen Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 24 ff. GlüStV, Art. 9 AGGlüStV a.F. bzw.
Art. 10AGGlü
StV, § 33i GewO abgesehen von der Erfüllung des Mindestabstandsgebots näher dargetan hätte, wurde weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Zulassungsverfahren konkret behauptet, so dass die Frage offen bleiben kann, ob das Vorliegen eines Konkurrenzverhältnisses im Bereich der Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - bereits im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dargelegt sein muss oder ob hierfür auf einen späteren Zeitpunkt wie den Ablauf der Rechtsmittelfrist, für welche in derartigen Konstellationen als Richtwert die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO heranzuziehen wäre (vgl. Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 74 Rn. 25), abzustellen sein könnte. Damit kann die Klägerin keine konkrete, subjektive Rechtsposition in Form eines Anspruchs auf die Durchführung eines Auswahlverfahrens zwischen ihr und der Beigeladenen gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend machen. Da auch vor dem Hintergrund des Art. 47 GRCh notwendig ist, dass das geltend gemachte Recht nach den gesetzlichen Vorgaben dem Rechtsschutzsuchenden zustehen kann (vgl. Jarass, a.a.O., Art. 47 Rn. 13), kann die Klägerin jedenfalls auch nach Unionsrecht nicht die Etablierung eines nach ihren Vorstellungen gestalteten Erlaubnisverfahrens verlangen, welches gesetzlich nicht vorgesehen und unionsrechtlich nicht vorgegeben ist. Vielmehr darf sie, ohne dass dies eine unionsrechtlich unzulässige Rechtsschutzverkürzung darstellen würde, darauf verwiesen werden, sich über das nach den nationalen Gesetzen vorgesehene Verfahren sowie die zu erfüllenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu informieren, einen demnach vorgesehenen Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen und im Falle dessen Ablehnung wegen der Auswahl eines Konkurrenten im Wege der Drittanfechtungs- und Versagungsgegenklage hiergegen vorzugehen (zu derartigen Konkurrentenklagen im Bereich glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für Spielhallen vgl. z.B. OVG NW, U.v. 27.5.2021 - 4 A 4024/19 - juris; OVG Saarl., B.v. 23.1.2020 - 1 B 248/19 - ZfWG 2020, 159). Hierdurch wird dem Recht der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 GRCh Rechnung getragen, da gewährleistet ist, dass die Anwendung sachgerechter Auswahlkriterien und deren Handhabung im Einzelfall bei der Auswahlentscheidung im Streitfall auf Rechtmäßigkeit und Willkürfreiheit hin gerichtlich überprüft werden. 37 Vor diesem Hintergrund legt das Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel noch besondere rechtliche Schwierigkeiten dar. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass insoweit schwierige Fragen des Unionsrechts aufgeworfen würden, welche ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof erfordern. 38 Schließlich greift der Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Recht der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 47 GRCh dadurch verletzt, dass es das deutsche Recht so interpretiert habe, dass eine Verweisung an die Vergabekammern nicht möglich sei, ebenfalls nicht durch. Die Verweisung einer beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Klage an die Vergabekammer kommt nicht in Betracht, weil nach dem klaren Wortlaut des § 17a Abs. 2 GVG nur an ein anderes Gericht verwiesen werden kann und es sich bei den Vergabekammern gemäß § 156 GWB nicht um Gerichte, sondern um behördliche Nachprüfungsinstanzen handelt (vgl. Fett in Gabriel/Mertens/Prieß/Stein, BeckOK Vergaberecht, Stand Juli 2021, § 156 GWB Rn. 3). Dass hierin generell oder im konkreten Fall eine unionsrechtswidrige Verkürzung effektiven Rechtsschutzes liegen könnte, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es bleibt der Klägerin unbenommen, den geltend gemachten Anspruch auf Durchführung eines Vergabeverfahrens vor der Vergabekammer geltend zu machen und gegen eine etwaige ablehnende Entscheidung Beschwerde zum Vergabesenat beim Oberlandesgericht einzulegen. Wenngleich eine solche Rechtswegtzersplitterung im Einzelfall unbefriedigend sein mag, liegt hierin nach den oben dargelegten Maßstäben keine unzumutbare unionsrechtswidrige Rechtsschutzverkürzung. 39 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich die Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert und keinen förderlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). 40 III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie entspricht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. 41 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).