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VG München, Beschluss v. 04.08.2021 – M 10 E 21.3206

VG München, Beschluss v. 04.08.2021 – M 10 E 21.3206 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 04.08.2021 – M 10 E 21.3206 Download Drucken Titel: Verwaltungsrechtsweg für presserecht

Art. 39Bay

DSG, einen Träger hoheitlicher Gewalt zur Auskunftserteilung verpflichteten. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin seien abdrängende Sonderzuweisungen nicht einschlägig. Ein Verweis auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 SGG sei abwegig. Dieser erfordere nach seinem Wortlaut eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 17.8.2011 - I ZB 7/11 - juris Rn. 9) sei von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung auszugehen, wenn der Gegenstand des Streits Maßnahmen betreffe, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem SGB V obliegenden öffentlichrechtlichen Aufgaben dienten. Die Auskunftspflichten nach Art.

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DSG seien erkennbar weder im Sozialgesetzbuch geregelt, noch dienten sie der im SGB V geregelten Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem werde vom Antragsteller erst gar keine Auskunft über Sozialdaten verlangt. Gemäß § 67 Abs. 2 SGB X seien Sozialdaten personenbezogene Daten, die auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs verarbeitet würden. Darunter fielen Abrechnungssummen, Abrechnungszeiträume und die Anzahl von durchgeführten CoronaTests aufgrund des fehlenden Personenbezugs nicht. Das Auskunftsersuchen lasse sich ohne Mitteilung von Sozialdaten beantworten. 9 Mit Schriftsatz vom

  1. Juli 2021 ließ die Antragsgegnerin ausführen, dass personen bezogene Daten i.S.v. § 67 Abs. 2 SGB X deutlich vorlägen. Der Antragsteller begehre Auskunft über einen Dritten i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TestV. Bei der Abrechnung gehe es um den Dritten betreffende Daten. Die Auffassung des Antragstellers, die erstrebte Auskunft könne auch ohne Daten i.S.v. § 67 Abs. 2 SGB X beantwortet werden, sei damit unrichtig. Es gehe also notwendig um die konkrete Anwendung des Sozialgesetzbuchs. 10 Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vor gelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 11 Da die Antragsgegnerin die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs rügt, ist über diese Frage vorab zu entscheiden, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG. 12
  2. Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eröffnet. 13 Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. 14 Die Rechtswegfrage beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstands. Welcher Rechtsnatur die Rechtsstreitigkeit ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der materiellrechtlichen Normen, nach denen zu beurteilen ist, ob das Rechtsschutzbegehren nach dem unterbreiteten Lebenssachverhalt begründet ist oder nicht (Rennert in Eyermann, VwGO,
  3. Aufl. 2019, § 40 Rn. 31). Nach der herrschenden Sonderrechtstheorie sind Regelungen öffentlichrechtlich, wenn sie Sonderrechte oder -pflichten des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt begründen (Reimer in Posser/Wolff, BeckOK VwGO,
  4. Edition, Stand: 1.4.2021, § 40 Rn. 45). 15 Vorliegend streitentscheidend für die Frage, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht, sind die Regelungen des Art.

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DSG. Da diese gerade Behörden bzw. öffentliche Stellen und damit Träger öffentlicher Gewalt verpflichten, sind sie öffentlichrechtlich zu qualifizieren. Damit ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. 16

  1. Eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 SGG liegt entgegen des Vortrags der Antragsgegnerin nicht vor. 17 Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. 18 Eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist entgegen des Vortrags der Antragsgegnerin bei dem vorliegend geltend gemachten Auskunftsanspruch jedoch nicht anzunehmen. 19 Um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich, wenn der Gegenstand des Streits Maßnahmen betrifft, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem SGB V obliegenden öffentlichrechtlichen Aufgaben dienen (Gutzeit in Roos/Wahrendorf/Müller, beckonline.Großkommentar, Stand: 1.5.2021, § 51 SGG Rn. 38 mit Verweis auf BGH, B.v.
  2. 2011 - I ZB 7/11 - NJW 2011, 3651 Rn. 9; BGH, B.v. 30.1.2008 - I ZB 8/07 - NJW 2008, 1389

(1390)). 20 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit der Prüfung und ggf. Beantwortung des Auskunftsbegehrens erfüllt die Antragsgegnerin eine Pflicht, die ihr aufgrund von Art.

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DSG obliegt, sich also aus Normen außerhalb des Sozialgesetzbuchs ergibt. Diese Pflicht ergibt sich für die Antragsgegnerin allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie trifft alle Behörden bzw. öffentlichen Stellen i.S.d. genannten Vorschriften, unabhängig von den ihnen übertragenen Aufgaben. 21 In der Rechtsprechung wurde zur Frage der Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen von Auskunftsverlangen zusammengefasst bereits mehrfach entschieden, dass Auskunftsverlangen, die nicht auf speziell im Sozialrecht geregelte Auskunftsrechte gestützt werden, sondern auf (allgemeine) Informationsfreiheitsgesetze, den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind, auch wenn sie sich gegen eine Krankenkasse richten und Daten betreffen, die jedenfalls nicht im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses der die Auskunft verlangenden Person erhoben wurden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 24.3.2017 - 11 OB 78/17 - juris; VG München, B.v. 14.2.2020 - M 32 K 19.854 - juris; LSG Baden-Württemberg, B.v. 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B - juris). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem das Auskunftsersuchen auf das Bayerische Pressegesetz sowie das Bayerische Datenschutzgesetz gestützt wird. Auch insoweit wird weder ein speziell im Sozialrecht normierter Auskunftsanspruch geltend gemacht, noch Auskunft über Daten eines Versicherungsverhältnisses des Antragstellers verlangt. 22 Soweit der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin ausführt, dass im Rahmen der Frage, ob der Antragsgegnerin ein Recht zu Verweigerung der Auskunft aufgrund des Sozialgeheimnisses zustehe, vor allem Normen des Sozialgesetzbuches zu prüfen seien, verfängt der Einwand nicht. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dass im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch Vorschriften mitgeprüft werden, die für sich genommen dem Sozialrecht zuzuordnen sind, ist daher gesetzlich vorgegeben und führt gerade nicht zur Unzuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts. Die Frage, ob mit dem streitgegenständlichen Auskunftsverlangen tatsächlich eine Auskunft zu Sozialdaten begehrt wird und der Sozialdatenschutz greift, ist daher in der Entscheidung über den Eilantrag zu beantworten und kann für die Frage der Rechtswegeröffnung dahinstehen. 23 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Antragsgegnerin die Auskunft über die streitgegenständlichen Fragen in ihrer E-Mail vom 10. Juni 2021 unter Verweis auf laufende Ermittlungsverfahren verweigert hat. Würde man der Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin folgen und auf die Rechtsnatur der Vorschriften abstellen, aus denen sich ein Auskunftsverweigerungsrecht ergeben könnte, wäre insoweit unter Umständen eine Zuständigkeit der Strafgerichte gegeben. Eine derartige Aufspaltung des Rechtswegs kommt nicht in Betracht. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg vorliegend eröffnet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.