DSG, einen Träger hoheitlicher Gewalt zur Auskunftserteilung verpflichteten. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin seien abdrängende Sonderzuweisungen nicht einschlägig. Ein Verweis auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 SGG sei abwegig. Dieser erfordere nach seinem Wortlaut eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 17.8.2011 - I ZB 7/11 - juris Rn. 9) sei von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung auszugehen, wenn der Gegenstand des Streits Maßnahmen betreffe, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem SGB V obliegenden öffentlichrechtlichen Aufgaben dienten. Die Auskunftspflichten nach Art.
DSG seien erkennbar weder im Sozialgesetzbuch geregelt, noch dienten sie der im SGB V geregelten Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem werde vom Antragsteller erst gar keine Auskunft über Sozialdaten verlangt. Gemäß § 67 Abs. 2 SGB X seien Sozialdaten personenbezogene Daten, die auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs verarbeitet würden. Darunter fielen Abrechnungssummen, Abrechnungszeiträume und die Anzahl von durchgeführten CoronaTests aufgrund des fehlenden Personenbezugs nicht. Das Auskunftsersuchen lasse sich ohne Mitteilung von Sozialdaten beantworten. 9 Mit Schriftsatz vom
DSG. Da diese gerade Behörden bzw. öffentliche Stellen und damit Träger öffentlicher Gewalt verpflichten, sind sie öffentlichrechtlich zu qualifizieren. Damit ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. 16
DSG obliegt, sich also aus Normen außerhalb des Sozialgesetzbuchs ergibt. Diese Pflicht ergibt sich für die Antragsgegnerin allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie trifft alle Behörden bzw. öffentlichen Stellen i.S.d. genannten Vorschriften, unabhängig von den ihnen übertragenen Aufgaben. 21 In der Rechtsprechung wurde zur Frage der Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen von Auskunftsverlangen zusammengefasst bereits mehrfach entschieden, dass Auskunftsverlangen, die nicht auf speziell im Sozialrecht geregelte Auskunftsrechte gestützt werden, sondern auf (allgemeine) Informationsfreiheitsgesetze, den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind, auch wenn sie sich gegen eine Krankenkasse richten und Daten betreffen, die jedenfalls nicht im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses der die Auskunft verlangenden Person erhoben wurden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 24.3.2017 - 11 OB 78/17 - juris; VG München, B.v. 14.2.2020 - M 32 K 19.854 - juris; LSG Baden-Württemberg, B.v. 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B - juris). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem das Auskunftsersuchen auf das Bayerische Pressegesetz sowie das Bayerische Datenschutzgesetz gestützt wird. Auch insoweit wird weder ein speziell im Sozialrecht normierter Auskunftsanspruch geltend gemacht, noch Auskunft über Daten eines Versicherungsverhältnisses des Antragstellers verlangt. 22 Soweit der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin ausführt, dass im Rahmen der Frage, ob der Antragsgegnerin ein Recht zu Verweigerung der Auskunft aufgrund des Sozialgeheimnisses zustehe, vor allem Normen des Sozialgesetzbuches zu prüfen seien, verfängt der Einwand nicht. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dass im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch Vorschriften mitgeprüft werden, die für sich genommen dem Sozialrecht zuzuordnen sind, ist daher gesetzlich vorgegeben und führt gerade nicht zur Unzuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts. Die Frage, ob mit dem streitgegenständlichen Auskunftsverlangen tatsächlich eine Auskunft zu Sozialdaten begehrt wird und der Sozialdatenschutz greift, ist daher in der Entscheidung über den Eilantrag zu beantworten und kann für die Frage der Rechtswegeröffnung dahinstehen. 23 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Antragsgegnerin die Auskunft über die streitgegenständlichen Fragen in ihrer E-Mail vom 10. Juni 2021 unter Verweis auf laufende Ermittlungsverfahren verweigert hat. Würde man der Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin folgen und auf die Rechtsnatur der Vorschriften abstellen, aus denen sich ein Auskunftsverweigerungsrecht ergeben könnte, wäre insoweit unter Umständen eine Zuständigkeit der Strafgerichte gegeben. Eine derartige Aufspaltung des Rechtswegs kommt nicht in Betracht. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg vorliegend eröffnet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.