VGH München, Urteil v. 21.09.2021 – 9 N 18.1522 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 21.09.2021 – 9 N 18.1522 Download Drucken Titel: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollantrag gegen vollständig umgesetzten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Normenkette: VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Leitsatz: Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, wenn das Vorhaben mit der bestandskräftigen Baugenehmigung oder verfahrensfrei umgesetzt und im Wesentlichen verwirklicht ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Normenkontrollantrag, vollständig umgesetzter vorhabenbezogener Bebauungsplan, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis Tenor I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 2. August 2017 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Gartenschaubereich Nord und Süd Nr. …“ der Antragsgegnerin. 2 Im Jahr 2012 erhielt die Antragsgegnerin den Zuschlag für die regionale bayerische Gartenschau „Natur in der Stadt 2019“. Zur Vorbereitung der Durchführung dieser Gartenschau und langfristig der Entstehung des „W. parks“ sowie des „Landschaftspark Klingenweiher“ hat sie den streitgegenständlichen Bebauungsplan erlassen. Das Bebauungsplangebiet mit einer Größe von ca. 12,85 ha unterteilt sich in zwei Bereiche, in einem Bereich Süd (5,48 ha), mit dem sogenannten „W. park“, südlich der Altstadt W. und nördlich angrenzend an den Fluss W., sowie einen Bereich Nord (7,37 ha, Landschaftspark „Klingenweiher“). Im Geltungsbereich erfolgten in erster Linie die Festsetzungen als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage sowie Flächen für Sport- und Spielanlagen darin. Im Bereich Süd erfolgten u.a. noch Festsetzungen von öffentlichen Platzflächen, einer Verkehrsfläche und Baugrenzen für einen vorgesehenen Aussichtspavillon auf dem Platz an der Heubrücke, der ebenso wie der Teil der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage, der als Stadtgarten markiert ist, als Veranstaltungsfläche näher bezeichnet ist. Nachrichtlich übernommen (s. unter B. Hinweise und Nachrichtliche Übernahme im Planteil Bereich Süd) sind darüber hinaus u.a. ein geplanter Hochwasserschutzdeich / Damm, Wege in der Grünfläche als „Vorschlag Wegesystem“ und Wasserflächen. 3 Die Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaats Bayern waren Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben Hochwasserschutz W. Bauabschnitte 02-05, Stadt W* … Der betreffende Planfeststellungsbeschluss vom 24. Februar 2017 ist bestandskräftig. Im Zuge der Realisierung des Vorhabens wurde die W* … nach Westen hin von der Stadt wegverlegt und zwischen Fluss und Stadt ein Hochwasserschutzdeich mit darauf verlaufendem Weg errichtet. 4 Für den Umbau des in Folge der Hochwasserschutzmaßnahmen ohne Verbindung zur W. verbleibenden Mühlweihers, wurde der Natur in W. 2019 GmbH durch Plangenehmigungsbescheid vom 22. November 2017 und Tekturgenehmigung vom 30. Mai 2018 die wasserrechtliche Plangenehmigung erteilt. Hiergegen hatte die Antragstellerin Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Letztgenannter ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. August 2018 (AN 9 S 18.00271) abgelehnt worden. Die Klage wurde mit Urteil vom 9. September 2020 (AN 19 K 19.01942) - rechtskräftig seit 30. November 2020 - abgewiesen. 5 Die Antragstellerin ist (Mit-) Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung W* …, die jeweils mit einem Wohngebäude bebaut sind und nördlich an den an die W. angrenzenden Teil des Bereichs Süd des Plangebiets sowie zumindest im Fall des Grundstücks FlNr. … unmittelbar an den Mühlweiher anschließen. 6 Die Antragsgegnerin beschloss am 24. Juli 2017 den Bebauungsplan als Satzung. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Gartenschau Bereich Nord und Süd Nr. …“ wurde am 2. August 2017 und nach Aktenlage noch einmal am 26. Juni 2018 ortsüblich bekannt gemacht. 7 Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt. Sie stützt ihre Antragsbefugnis darauf, dass ihre Grundstücke zwar nicht im Plangebiet lägen, vom Plangebiet jedoch nahezu umschlossen würden und ihr ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange zustehe. Die Festsetzungen des Bebauungsplans wirkten insbesondere aufgrund der Lage unmittelbar auf ihre Grundstücke ein. 8 Es sei davon auszugehen, dass der Bebauungsplan wegen eines Ausfertigungsmangels formell unwirksam sei. In der ausgefertigten Planzeichnung fehle jede Bezugnahme auf den erforderlichen Vorhaben- und Erschließungsplan. Beides sei auch im Rahmen der von der Antragsgegnerin gewährten Akteneinsicht nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor. Die Eigentümerstellung oder Verfügungsbefugnis des Vorhabenträgers sei für die Grundstücke des Plangebiets nicht nachgewiesen. Eine Vereinbarung oder dingliche Sicherung der Verfügungsbefugnis werde mit Nichtwissen bestritten. Der Bebauungsplan genüge dem Begründungserfordernis nicht. Auswirkungen des Bebauungsplans, insbesondere für die unmittelbar angrenzenden Grundstücke durch die geplanten Wasserläufe, die Anlage des Mühlenweihers sowie der Deich- und Wallanlage, und wie diesen durch Schutzmaßnahmen begegnet werde, würden nicht festgestellt oder näher erläutert. Es fehle auch an Feststellungen, dass es durch die Anlage der Deich- und Wallanlage nebst Wegen zu nachteiligen Auswirkungen auf die Privatsphäre der Antragstellerin komme. Lärmbeeinträchtigungen durch die geplante Nutzung der Veranstaltungsfläche am Stadtpark würden ebenfalls nicht thematisiert. 9 Die Antragstellerin sei in ihrem Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Es werde nicht berücksichtigt, dass durch die Anlage der öffentlichen Wege auf der Deich- und Dammanlage die Privatsphäre der Antragstellerin gewahrt werden müsse. Es sei zumindest ausreichender Sichtschutz vorzusehen. Von der erhöhten Deichlage aus sei von den Spazier- und Radwegen unbeschränkter Einblick in die Grundstücke der Antragstellerin möglich. Auch die Deichanlage sei mit ausreichendem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin anzulegen. Anpflanzungen auf dem Damm sowie die Anlage von Wegen seien ebenfalls mit genügendem Abstand zu planen. Bei der Anlage des Mühlenweihers sei sicherzustellen, dass das Grundeigentum der Antragstellerin vor Schäden durch wasserrechtliche Baumaßnahmen zu schützen sei. Es fehle an der Feststellung der tatsächlichen Betroffenheit der angrenzenden Wohngrundstücke, insbesondere der Betroffenheit der Antragstellerin. Es fehle an einem dringend erforderlichen Lärmschutzgutachten oder der Feststellung der zu erwartenden Immissionen hinsichtlich der geplanten Nutzung der Veranstaltungsfläche am Stadtpark. Die berechtigten Belange der Antragstellerin auf Wahrung der Wohnruhe und Einhaltung geltender Lärmschutzwerte seien vollumfänglich unberücksichtigt geblieben. Andernfalls wäre am Stadtgarten „Bürg“, unmittelbar angrenzend an das Grundstück der Antragstellerin FlNr. …, keine Veranstaltungsfläche festgesetzt worden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht gewahrt worden. Dass der Bauleitplanung zugrundeliegende Konzept sei nicht widerspruchsfrei umgesetzt worden. Es habe die Möglichkeit bestanden, Konfliktsituationen zu vermeiden. 10 Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Gartenschaubereich Nord und Süd Nr. …“ für unwirksam zu erklären. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. 12 Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Es fehle an der Antragsbefugnis der Antragstellerin. Die Errichtung der Deich- und Dammanlage sei eine Maßnahme des Freistaats Bayern im Rahmen des Hochwasserschutzes und mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss genehmigt sowie bereits umgesetzt. Sie sei, ebenso wie die Ausgestaltung der Deichanlage mit Wegeführung, nicht Gegenstand von Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans, der die Maßnahme nur redaktionell darstelle. Soweit vorgetragen werde, dass der Schutz des Grundeigentums der Antragstellerin vor Schäden durch wasserrechtliche Baumaßnahmen bei der Anlage des Mühlenweihers nicht sichergestellt sei, fehle es an einem substantiierten Vortrag. Mögliche Schäden seien im wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren behandelt worden. Insbesondere sei ein hydrologisches Gutachten eingeholt und eine Beweissicherung geregelt worden. Die Geltendmachung dieses Belangs betreffe nicht den Bebauungsplan, sondern die wasserrechtliche Plangenehmigung; der Bebauungsplan enthalte hierzu keine relevanten Festsetzungen. Soweit die Antragstellerin behaupte, dass durch die Veranstaltungsfläche am Stadtpark erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, gemeint sei wohl die Festsetzung öffentliche Platzfläche (Platz an der Heubrücke), sei nicht dargelegt, weshalb es durch die Anlage des öffentlichen Platzes zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen kommen könne. Soweit die Antragstellerin meine, dass Nutzungen wie Vergnügungen und Ähnliches zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führen könnten, handele es sich erkennbar um zweckwidrige Nutzungen; für solche seien der Festplatz bzw. Flächen auf dem zu Gastronomiezwecken genutzten ehemaligen Sägewerkgrundstück vorgesehen. Auch Parkplatzflächen seien nicht vorgesehen. Es sei unzutreffend und eine bloße unsubstantiierte Behauptung, dass die Planung die berechtigten Belange auf Wahrung der Wohnruhe in Einhaltung geltender Lärmschutzwerte unberücksichtigt lasse. Soweit vorgetragen werde, dass die Einsehbarkeit durch die Wegeführung außerhalb der Deichkrone verletzt sei, sei nicht vorgetragen, gegen welche Festsetzung des Bebauungsplans sich diese Einschätzung richte. 13 Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 ließ die Antragsgegnerin ergänzen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nach Beendigung der „kleinen Landesgartenschau“ nicht ersichtlich sei. Die relevanten Verfahren der Antragstellerin gegen wasserrechtliche Entscheidungen, die auch bauliche Anlagen betroffen hätten, die im Bebauungsplan dargestellt oder festgesetzt worden seien, seien bestandskräftig entschieden bzw. rechtskräftig abgewiesen. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei insbesondere die Deichanlage mit dem D. weg gewesen. 14 Die Antragstellerin erwiderte hierauf, dass ihr Rechtsschutzbedürfnis weiterhin bestehe, weil gerade die Festsetzung der Wegeführung, die nicht Gegenstand eines anderen Verfahrens, auch nicht des Planfeststellungsbeschlusses oder der wasserrechtlichen Genehmigung für den Ausbau des Mühlenweihers gewesen sei, die Rechte der Antragstellerin verletze. Die Antragstellerin könne durch die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans und den Wegfall der Rechtsgrundlage für das Anlegen der Wege ihre Rechtsstellung verbessern. Eine neue Rechtsgrundlage in Form einer Neuplanung müsse zur Beseitigung des Gesetzesverstoßes erfolgen. 15 Die Antragstellerin erklärte sich mit Schriftsatz vom 20. August 2021 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Mit Schriftsatz vom 25. August 2021 verzichtete auch die Antragsgegnerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Normaufstellungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Der Normenkontrollantrag, über den mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil es an der erforderlichen Antragsbefugnis und auch an einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlt. 18 1. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren liegen im vorliegenden Verfahren nicht vor. 19 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen; ein Antragsteller kann sich darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot aber nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der in einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Abwägungsbeachtlich sind dabei nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2020 - 4 BN 50.19 - juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, U.v. 19.5.2021 - 9 N 17.2284 - juris Rn. 16 m.w.N.). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine hinreichenden Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs im vorgenannten Sinn als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2021 - 15 N 20.1810 - juris Rn. 19). 20 Gemessen daran fehlt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Allein der Umstand, dass sie Eigentümerin von Grundstücken in unmittelbarer Nähe des Plangebiets ist, macht sie noch nicht zu einer antragsbefugten Plannachbarin. 21
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