VG Bayreuth, Beschluss v. 10.02.2021 – B 1 S 21.86 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 10.02.2021 – B 1 S 21.86 Download Drucken Titel: Erfolgreicher Rechtsschutz gegen sofort vollziehbare Entziehung einer Fahrerlaubnis Normenketten: FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Abs. 8, § 46 Abs. 1 S. 1 StVG § 2 Abs. 4 Leitsätze: 1. Die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist nicht selbstständig rechtlich anfechtbar, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handelt, sondern um eine, der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung wird nur inzident gerichtlich geprüft. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch eine Straftat kann Anlass für eine MPU sein, die keinen spezifischen Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit aufweist, wenn nur die Art und Weise der Begehung erkennen lässt, dass der Betroffene bereit und willens war, zur Durchsetzung seiner Interessen die Verkehrssicherheit zu missachten. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Typischerweise kommen für Eignungsüberprüfungen nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV solche Straftaten in Betracht, die einen Zusammenhang mit der Kraftfahreignung haben, insbesondere bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial, und die sich zB durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa eine schwere oder gefährliche Körperverletzung (siehe hierzu auch Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung), Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Sachbeschädigung. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial oder den Zusammenhang mit der Kraftfahreignung müssen hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: rechtswidrige Begutachtensaufforderung, Zusammenhang der Straftaten mit dem Straßenverkehr bzw. mit der Kraftfahreignung nicht dargestellt, Ermessensfehler, unbestimmte Anordnung, falsche Rechtsgrundlage, Eignungsüberprüfung, hohes Aggressionspotenzial Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts … vom 21. Januar 2021 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. 4. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Es wird ihm Rechtsanwalt … unter Beschränkung auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. 2 Mit Bescheid vom 5. März 2020 ordnete das Landratsamt … gegenüber dem Antragsteller an, dass für seinen Pkw mit dem Kennzeichen … eine Versicherungsbestätigung vorzulegen sei, anderenfalls das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden müsse. Die Polizei wurde am 13. März 2020 ersucht, die Zwangsentstempelung vorzunehmen, da der Antragsteller weder eine Versicherungsbestätigung vorlegte noch das Fahrzeug außer Betrieb setzte. Am 17. März 2020 übermittelte der Antragsteller die Versicherungsbestätigung, worauf das Ersuchen auf Zwangsentstempelung durch das Landratsamt zurückgenommen wurde. Weitere Bescheide auf Vorlage der Versicherungsbestätigung oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs erfolgten am 4. Mai 2020 und am 20. Juli 2020. 3 Das Jobcenter … teilte dem Landratsamt … mit E-Mail vom 5. April 2018 mit, dass der Antragsteller bei Fahrten auf der Autobahn unter erheblichen Angstzuständen leide, welche es ihm unmöglich machen würden, ein Fahrzeug sicher zu führen. Das Landratsamt stellte sodann Ermittlungen an und holte einen Auszug aus dem Fahreignungsregister ein. Es veranlasste eine polizeiliche Erkenntnisanfrage sowie die Beiziehung von Gerichtsakten. 4 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 ordnete das Landratsamt … die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass folgende Erkenntnisse vorliegen würden: - 4. Februar 2016 - 27. Februar 2020: Vorsätzliche verspätete Insolvenzantragstellung, vorsätzlicher Bankrott und Beleidigung (Rechtskraft 27. Juni 2020, 150 Tagessätze, nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe AG …); - 2. November 2016: Beleidigung in 3 tateinheitlichen Fällen (Rechtskraft 10. Mai 2017, 30 Tagessätze, AG …); - 17. Juni 2017: Üble Nachrede z.N. von Mitarbeiter Jobcenter (von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da der Beschuldigte in einem anderen Verfahren eine Strafe zu erwarten hat und die Strafe wegen der angezeigten Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt); - April 2017: Sachbeschädigung/falsche Verdächtigung (von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da der Beschuldigte in einem anderen Verfahren eine Strafe zu erwarten hat und die Strafe wegen der angezeigten Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt); - 18. Januar 2018: Falsche Verdächtigung (Rechtskraft 9. Februar 2019, 60 Tagessätze, AG...); - 5. April 2018: Mitteilung Jobcenter; - 19. April 2018: Polizeianfrage; - 13. August, 18. August und 19. August 2018: Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in drei Fällen (Rechtskraft 16. April 2019, 130 Tagessätze, AG...); - 2. März 2020: telefonische Anfrage des Antragstellers wegen Gurtbefreiung; - 4. April 2020: Sachbeschädigung (eingestellt mangels öffentlichen Interesses, da es sich um eine Nachbarstreitigkeit handelt); - 28. September 2020: Führungszeugnis (Eintragungen); - 2. Oktober 2020: Polizeianfrage 5 Zur Begründung wird auf § 4 Abs. 1 StVG Bezug genommen. Eine Abweichung von den in § 4 Abs. 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) sei zulässig, wenn eine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung auf charakterliche Mängel schließen lasse. Dies könne der Fall sein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber durch die beharrliche und häufige Begehung von isoliert betrachtet nicht gewichtigen Verstößen auffällig geworden sei und sich aus einem derartigen Verhalten Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten ließen. Dies treffe auf den Antragsteller zu. Straftaten stünden im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wenn sie anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr begangen worden seien oder durch Ereignisse im Straßenverkehr motiviert gewesen seien. Darunter fielen zum Beispiel das Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag. Bereits das zweimalige Fahren ohne Versicherungsschutz rechtfertige nach der Rechtsprechung die Gutachtensanordnung. Aufgrund der fortgesetzten und erheblichen Verstöße innerhalb eines kurzen Zeitraumes sehe sich das Amt veranlasst, das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht anzuwenden und vielmehr ein Eignungsüberprüfungsverfahren zu eröffnen. Wer Straftaten begangen habe, sei nach § 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stünden oder wenn sie auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen ließen, sei es aus einer Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten (zum Beispiel Raub, schwere oder gefährliche Körperverletzung, Vergewaltigung) und dabei Verhaltensmuster deutlich würden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet werde. Wer aufgrund der rücksichtslosen Durchsetzung eigener Interessen wegen eines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletze, von dem könne nicht erwartet werden, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren werde. Solange ein solches Fehlverhalten bestehe, sei auch mit sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu rechnen. Für die Beurteilung der Fahreignung spielten daher auch Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs eine wesentliche Rolle, da der enge Zusammenhang zwischen allgemeiner Kriminalität und Verkehrsdelinquenz als wissenschaftlich gesichert gelten könne. Es sei anzunehmen, dass dieselben kognitiven und emotionalen Steuerungsmechanismen, die eine fehlende Anpassung an allgemeinrechtliche Regeln bedingen, auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu Missachtung der Regeln und riskantem Verhalten führen würden. Gerade im Straßenverkehr könne ein Kraftfahrer häufig in Situationen kommen, in denen sich andere möglicherweise unrichtig oder nicht der Situation angepasst verhielten. In solchen Momenten müssten Kraftfahrer in der Lage sein, sich unter Kontrolle zu halten und nicht wegen des Verhaltens eines anderen aggressiv in Worten oder gar tätlich zu reagieren. 6 Der Antragsteller habe mehrere Straftaten begangen, die auch aktuell im Führungszeugnis eingetragen und verwertbar seien. Neben den allgemeinrechtlichen Straftaten (vorsätzliche verspätete Insolvenzantragstellung, vorsätzlicher Bankrott und Beleidigung, Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen, falsche Verdächtigung) seien auch Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr verwirklicht worden (Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in drei Fällen). Es werden Auszüge aus dem Urteil vom 8. Mai 2018 (mit Rechtskraft vom 27. Juni 2020 -...), dem Strafbefehl vom 4. Januar 2017 (mit Rechtskraft vom 10. Mai 2017 -...), vom 12. Oktober 2018 (mit Rechtskraft vom 9. Februar 2019 -...) und vom 6. Februar 2019 (mit Rechtskraft vom 16. April 2019 -...) zitiert. Im Strafbefehl vom 6. Februar 2019 wurde ausgeführt, dass der Antragsteller am 13. August, 18. August und 19. August 2018 den Pkw mit dem Kennzeichen … geführt habe, obwohl für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen worden sei. Das Kennzeichen sei zudem nicht für diesen Pkw, sondern für einen anderen Pkw ausgegeben worden. Durch das Anbringen der Kennzeichen … am Pkw habe der Antragsteller darüber hinwegtäuschen wollen, dass der Pkw nicht zugelassen sei und nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfüge. Das Landratsamt führt weiter aus, dass bei der Bewertung der Fahreignung insbesondere dieser begangenen Verkehrsstraftat eine besondere negative Bedeutung beigemessen werde. 7 Die Fahrerlaubnisbehörde könne ein Gutachten nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV verlangen. Dabei sei zwischen den persönlichen Belangen und dem öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit abzuwägen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller trotz erfolgter Sanktionen (hohe Geldstrafen), mehrfach und teils ganz erheblich und in kurzen Abständen (so die Taten am 13. August, 18. August und 19. August 2018) gegen Strafgesetze verstoßen habe, verstärkten sich die Fahreignungszweifel so erheblich, dass das eingeräumte Ermessen auf nahezu Null reduziert sei. Das Landratsamt habe Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die sich in folgender Frage widerspiegelten: „Ist trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu erwarten, dass der Antragsteller künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“ 8 Es sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich. Auf das Akteneinsichtsrecht wurde hingewiesen. Das Landratsamt ordne die Begutachtungen nach pflichtgemäßem Ermessen an. Ein weniger einschneidendes Mittel stünde nicht zur Verfügung, um zu klären, ob künftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Es wurde eine Frist zur Gutachtensvorlage bis zum 20. Januar 2021 gesetzt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnis ohne weitere Ankündigung entzogen werde, wenn das Gutachten nicht vorgelegt werde. Bereits jetzt werde die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Hinsichtlich einer etwaigen Phobie bei Autobahnfahrten würden sich zum heutigen Tage keine hinreichenden Tatsachen ergeben, die eine Überprüfung der Fahreignung rechtfertigen würden. 9 Mit Bescheid vom 21. Januar 2021 entzog das Landratsamt … dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und ordnete die Einziehung des Führerscheins an (Nr. 2). In Nr. 3 des Bescheids wurde für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins unmittelbarer Zwang angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). Zur Begründung wird auf § 4 Abs. 1 StVG Bezug genommen. Eine Abweichung vom Fahreignungs-Bewertungssystem sei zulässig, wenn eine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung (Verkehrsvorschriften) auf charakterliche Mängel schließen ließe. Zu den Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bzw. der Kraftfahreignung stünden, zähle das Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag. Bereits zweimaliges Fahren ohne Versicherungsschutz rechtfertige nach der Rechtsprechung die Gutachtensanordnung. Der Antragsteller habe neben allgemeinrechtlichen Straftaten (vorsätzliche verspätete Insolvenzantragstellung, vorsätzlicher Bankrott und Beleidigung, Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen, falsche Verdächtigung) auch Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr verwirklicht (Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in drei Fällen). Bei der Wertung habe diese begangene Verkehrsstraftat, die mit 130 Tagessätzen geahndet worden sei, eine besonders negative Bedeutung. Wer aufgrund der rücksichtslosen Durchsetzung eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletze, ließe nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren werde. Für die Beurteilung der Fahreignung spielten daher auch Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs eine Rolle. Gerade im Straßenverkehr könne es vorkommen, dass andere sich unrichtig oder nicht der Situation angepasst verhielten. In solchen Situationen müsse der Kraftfahrer in der Lage sein, sich unter Kontrolle zu halten. Aufgrund dieses Sachverhalts habe gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV vom Antragsteller ein Gutachten verlangt werden können, da der Antragsteller trotz erfolgter Sanktionen (hohe Geldstrafen), mehrfach und teils ganz erheblich in kurzen Abständen (so die Taten am 13. August, 18. August und 19. August 2018) gegen Strafgesetze verstoßen habe und sich somit die Fahreignungszweifel so erheblich verstärkt hätten, dass das Ermessen der Behörde auf nahezu Null reduziert worden sei. Aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens habe das Landratsamt nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen dürfen. Die Androhung unmittelbaren Zwangs sei gerechtfertigt, da es erforderlich sei, den Führerschein so schnell wie möglich einzuziehen, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Zwar habe der Antragsteller mit Zustellung des Bescheids keine Fahrerlaubnis mehr. Da dies aber den Kontrollorganen außerhalb des Landkreises nicht sofort bekannt sei, wäre es ihm möglich für längere Zeit noch ein Kraftfahrzeug zu führen, wenn er bei der Anwendung anderer Zwangsmittel nicht rechtzeitig reagiere. Es folgen Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung. 10 Der Antragsteller ließ durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. Januar 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 26. Januar 2021, Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erheben und mit weiterem Schreiben vom selben Tage beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25. Januar 2021 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. Januar 2021 wiederherzustellen. 11 Die Entscheidung des Antragsgegners stütze sich auf eine E-Mail des Jobcenters … vom 5. April 2018, mit welchem über Angstzustände bei Fahrten auf der Autobahn berichtet worden sei. Es stelle sich die Frage der Verwendbarkeit dieser Information. Die Übermittlung der Daten sei unter eklatantem Verstoß gegen den Datenschutz erfolgt. Der Bundesdatenschutzbeauftragte habe in seinem Schreiben vom 7. Januar 2021 den entsprechenden schweren Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften festgestellt. Dieses Schreiben ist dem Antrag als Anlage beigefügt. Der Antragsteller sei sich über seine Angst bewusst gewesen und habe deshalb Autobahnfahrten vermieden. Dies sei kein Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis, sondern zeige das verantwortungsbewusste Verhalten des Antragstellers. Hinsichtlich der Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stünden, sei auszuführen, dass diese drei Taten gemeinsam abgeurteilt worden seien und nur gemeinsam eine Sanktionswirkung entfalten könnten. Es sei nicht so, dass der Antragsteller zu einer Tat verurteilt worden sei und diese Tat sodann umgehend wiederholt hätte. Das Gegenteil sei der Fall. Die drei aufeinanderfolgenden Ereignisse (binnen weniger als einer Woche) seien daher als eine Tat zu werten. Nach der Rechtsprechung rechtfertigten diese Taten nur dann eine Gutachtensanordnung, wenn sie mindestens zweimal - sanktioniert - vorgelegen hätten. Da hier die Tat lediglich als eine einzelne zusammenhängende zu werten sei, greife diese Voraussetzung bereits nicht. Sämtliche andere Taten stünden nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und ließen auch nicht auf charakterliche Mängel schließen, die einer Fahreignung entgegenstünden. Es läge auch kein erhebliches Aggressionspotenzial, fehlende Impulskontrolle oder Beharrlichkeit von gleichartigen Verstößen vor. Das Fahreignungsregister enthalte keine Eintragungen. Der Antragsteller habe bislang keine Unfälle verursacht. Er lebe im ländlichen Raum. In seinem Wohnort halte nur zweimal am Tag ein Schulbus. Der Antragsteller sei von der Selbstversorgung abgeschnitten. Zwischen der Anordnung der Begutachtung und dem letzten einschlägigen Verstoß läge ein Zeitraum von weit mehr als zwei Jahren. Es werde Bezug genommen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München (vom 13. Juli 2017 - M 6 S 17.1808). Der Leitsatz laute: „Eine Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 FeV ist nicht frei von Mängeln, wenn in die Ermessenserwägungen nicht eingeflossen ist, dass zwischen dem letzten Verstoß und dem Zeitpunkt der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, über eineinhalb Jahre verstrichen sind, ohne dass neue Verkehrsverstöße des Antragstellers bekannt geworden sind, die so gravierend gewesen wären, dass sie im Fahreignungsregister eingetragen worden wären, sowie, dass das seinerzeit verhängte einmonatige Fahrverbot als einschneidende Sanktion durchaus dazu eine nachhaltige und erfolgreiche Warnfunktion gehabt hatte.“ (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz). Der Sofortvollzug werde lediglich pauschal begründet. Nicht alle relevanten Tatsachen seien in die Ermessensentscheidung einbezogen worden. Es seien nur pauschale und formelhafte Wendungen benutzt worden. Dass für das Fahrzeug des Antragstellers Mitte des Jahres 2018 kein ausreichender Versicherungsschutz vorgelegen habe, führe zweieinhalb Jahre später nicht dazu, dass eine akute Gefahr für den Straßenverkehr bestünde. Der Antragsgegner habe das individuelle Interesse des Antragstellers beim Sofortvollzug nicht berücksichtigt, insbesondere auch nicht die gesundheitsbedingten Gefährdungen aufgrund der Corona-Pandemie. Der Antragsteller sei wegen seines fortgeschrittenen Alters einer besonders gefährdeten Gruppe bezüglich einer Erkrankung an COVID-19 zuzuordnen. Er sei nun gezwungen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und sei deshalb einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Gerade in einer Pandemiesituation müssten diese Überlegungen in die Ermessensentscheidung mit einfließen. Eine Ermessensreduzierung „nahe Null“ liege nicht vor, weshalb von einem erheblichen Ermessensfehlgebrauch auszugehen sei. Weiter wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. 12 Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. 13 Zunächst wurde die Begründung des Bescheids im Wesentlichen wiederholt. Sodann wurde ausgeführt, dass sich dem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 6. Februar 2019 entnehmen lasse, dass drei selbstständige Fälle vorgelegen seien. Die Fahrten seien an verschiedenen Tagen mit dazwischenliegenden größeren Zeitspannen und unterschiedlichen Kraftfahrzeugen erfolgt. Die Taten seien nicht in einer Notsituation begangen worden, sondern bewusst und absichtlich erfolgt, sodass es nicht auf den prozessualen, sondern auf den materiell-rechtlichen Tatbegriff ankomme (VG Bayreuth, B.v. 25.9.2018 - B 1 E 18.945 und BayVGH, U.v. 6.8.2012 - 11 B 12.416). Somit seien wiederholte Fahrten ohne Haftpflichtversicherung vorgelegen. Die Gesamtgeldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen deute klar auf eine erhebliche Straftat hin, bei der der Straftatbestand mehrfach erfüllt worden sei. Der Antragsteller habe auch im Jahr 2020 gezeigt, dass er nicht bereit sei, für den Versicherungsschutz zu sorgen. Es wird auf die Bescheide vom 5. März, 4. Mai und 20. Juli 2020 hingewiesen. Allein die Tatsache, dass innerhalb von vier Monaten für drei Kfz keine Haftpflichtversicherung vorgelegen habe, zeige, dass der Antragsteller keine Gewähr biete, die gesetzlichen Vorgaben und Normen der staatlichen Rechtsordnung zu beachten. Vor Erlass des Entzugsbescheids sei ein aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister veranlasst worden. Diesem sei zu entnehmen, dass der Antragsteller am 15. September 2019 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten habe. Die Rechtskraft sei jedoch erst am 5. November 2020 eingetreten. Auch wenn die sonstigen Feststellungen und Auffälligkeiten des Antragstellers im streitigen Verfahren keine Berücksichtigung fänden, zeigten diese dennoch, dass die entstandenen Zweifel an der Fahreignung berechtigt gewesen seien, da der Antragsteller weiterhin und laufend gegen Rechtsnormen verstoße. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, zur Selbstversorgung Einkaufsfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu unternehmen. Solange Straftaten im Führungszeugnis eingetragen seien, würden diese bei der Eignungsüberprüfung berücksichtigt, auch wenn zwischen den Verstößen und der Anordnung ein längerer Zeitraum als zwei Jahre liege. Auch das Alter des Antragstellers stelle keinen Ausnahmegrund dar. Der Antragsteller habe durch zahlreiche Nachbarschaftsstreitigkeiten deutlich zu erkennen gegeben, dass ihm das Wohl anderer Bürger und auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gleichgültig sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 15 1. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 21. Januar 2021. Die Auslegung des Wortlauts des gestellten Antrags (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) ergibt, dass der Antragsteller nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides, nicht jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 3 des Bescheids, begehrt. 16 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in der Sache Erfolg. 17 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen/anordnen bzw. die Vollziehung des Bescheids aussetzen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem vorliegenden Antrag stattzugeben, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wiegt insoweit schwerer als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. 18 2. Die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV unter anderem angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Die Gutachtensanordnung ist ferner bei Straftaten möglich, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. 20 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nicht selbstständig rechtlich anfechtbar, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handelt, sondern um eine, der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung wird nur inzident gerichtlich geprüft (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20/15 - juris Rn. 17 f.). Daher ist der Schluss auf die Nichteignung nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und der Fahrerlaubnisinhaber auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 FeV in der Gutachtensaufforderung hingewiesen wurde. 21 An einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung fehlt es hier. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.