VG Bayreuth, Urteil v. 23.02.2021 – B 5 K 20.750 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 23.02.2021 – B 5 K 20.750 Download Drucken Titel: Keine Anrechnung von Ausbildungszeiten auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit Normenkette: BayBeamtVG Art. 12, Art. 20, Art. 26 Abs. 2 Leitsätze: 1. Zeiten einer praktischen Ausbildung können nur als ruhegehaltfähige Dienstzeit Berücksichtigung finden, wenn sie entweder eine außer der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich für die Übernahme in das Dienstverhältnis vorgeschriebene Ausbildung darstellen oder wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Zeiten der geforderten allgemeinen Regelschulbildung sind nicht anzurechnen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zeiten einer Lehre können nicht als praktische Ausbildung gewertet werden, wenn diese auch dem Nachweis der geforderten allgemeinen Regelschulbildung dienen. Das gilt ebenso für eine andere Art der Ausbildung, durch die die an sich geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Schreinerlehrzeit ist nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, wenn sie in Zusammenschau mit dem Besuch der Berufsaufbauschule lediglich die allgemeine Schulbildung ersetzt; auf die Dauer der Ausbildung sowie darauf, ob sie allein dem Ersatz einer allgemeinen Schulbildung oder zugleich noch einem anderen Zweck (hier: Voraussetzung für das Ablegen der Meisterprüfung) diente, kommt es dabei nicht an (ebenso BVerwG BeckRS 1992, 31237766). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Versorgungsauskunft ist grundsätzlich unverbindlich und steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Aus ihr können keine Ansprüche hergeleitet werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Versorgung, Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Fachlehrer an Berufsschule, Ausbildung (Lehre) zum Schreiner, Besuch einer Berufsaufbauschule zur Erlangung der Fachschulreife, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Schreinerlehrzeit, Versorgungsauskunft, unverbindlich, allgemeine Regelschulbildung Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung seiner Lehrzeit im Rahmen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. 2 Der Kläger war zuletzt als Fachoberlehrer an der Staatlichen Berufsschule I … beschäftigt. Auf seine Versorgungsauskunft hin teilte das Landesamt für Finanzen dem Kläger mit Schreiben vom 08.05.2018 mit, dass seine Versorgungsbezüge bei einem unterstellten Eintritt des Versorgungsfalles ab dem 01.08.2020 3.332.08 Euro (brutto) betragen würden. Auf einen etwaigen Versorgungsabschlag wurde im Rahmen des vorgenannten Schreibens nicht hingewiesen. Mit Schreiben vom 23.01.2020 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand. Daraufhin teilte das Landesamt für Finanzen dem Kläger mit Schreiben vom 07.04.2020 mit, dass sich im Gegensatz zur erteilten Auskunft vom 08.05.2018 durch die Mitteilungen des Rechnungsprüfungsamtes und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen die Sichtweise der Rechtslage geändert habe. Demnach seien Zeiten, die zum Erwerb der vorgeschriebenen allgemeinen Schulbildung geführt hätten, nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Beim Kläger betreffe dies die Lehre und eventuell die Gesellenzeit vom 27.07.1973 bis 31.07.1974. Der Wegfall der Lehre als ruhegehaltfähige Dienstzeit habe zur Folge, dass der Kläger keine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht habe und somit ein Versorgungsabschlag für die Zeit vom 01.08.2020 bis 30.04.2021 in Höhe von 2,70% anfallen würde. 3 Auf eigenen Antrag trat der Kläger nach Vollendung des 64. Lebensjahres zum 31.07.2020 in den Ruhestand. Seine Versorgungsbezüge wurden mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 08.06.2020 auf 3.452,91 Euro (brutto) festgesetzt (vgl. Bl. 48ff. der Verwaltungsakte). Aus der beigefügten Berechnung der Versorgungsbezüge ergibt sich, dass sich das erdiente Ruhegehalt des Klägers auf 3.548,78 Euro brutto beläuft und von diesem Betrag ein Versorgungsabschlag in Höhe von 2,70% vorgenommen wird. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 95,82 Euro brutto. Somit verbleibt ein „Ruhegehalt nach Versorgungsabschlag“ in Höhe von 3.452,91 Euro brutto monatlich. 4 Mit Schreiben vom 05.07.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 08.06.2020 und wandte sich gegen den seitens des Landesamtes für Finanzen vorgenommenen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Seiner Auffassung nach sei seine Lehrzeit zum Schreiner, die weniger als drei Jahre betragen habe, als Dienstzeit zu berücksichtigen gewesen. Bei vollständiger Berücksichtigung der Berufsausbildung des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit habe dieser eine Dienstzeit von 45 Jahren und 331 Tagen erreicht. 5 Mit Bescheid vom 20.07.2020 wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schreinerlehre vom 01.08.1970 bis 26.07.1973 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen gewesen sei, da es sich um den Ersatz der allgemeinen Schulbildung gehandelt habe. Die Lehre sei zwar auch noch Voraussetzung für die für das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Meisterprüfung gewesen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.1996 - 2 C 28.95 komme es aber nicht darauf an, ob die Lehre allein dem Ersatz der allgemeinen Schulbildung oder zugleich noch einem anderen Zweck diene. Dies werde auch durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27.07.2000 - AN 17 K 99.00960 und vom 21.11.2000 - AN 17 K 01.00306 bestätigt. Auch die nicht korrekte Berücksichtigung der Lehre als vorgeschriebene Ausbildung nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG im Rahmen der Versorgungsauskunft vom 08.05.2018 begründe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Lehrzeit, da eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen worden sei und durch die Versorgungsauskunft kein Rechtsanspruch begründet werden könne. 6 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2020, Geschäftszeichen: …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2020 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.08.2020 monatliche Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag in einer Gesamthöhe von 3.548,73 Euro monatlich zu gewähren. 7 Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Rechtsauffassung des Landesamtes für Finanzen nicht zu folgen sei und für die Vorgehensweise keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei. In gleich gelagerten Fällen habe das Landesamt für Finanzen die Lehre der Betroffenen stets als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Im Rahmen der Auskunft vom 08.05.2018 habe das Landesamt für Finanzen die Ausbildungszeit des Klägers in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit betrachtet und keinen Versorgungsabschlag erwähnt. Vielmehr heiße es in der vorgenannten Auskunft: „Da mindestens 45 Jahre erreicht wurden, entfällt der Versorgungsabschlag.“. Aufgrund dieser Aussage genieße der Kläger Vertrauensschutz. Befremdlich sei, dass die nunmehr abweichende Rechtsansicht mit Gerichtsurteilen begründet werde, die 18 Jahre oder älter seien. Durch diese Änderung der Sichtweise der Rechtslage durch das Landesamt für Finanzen sei der Kläger gegenüber Kollegen, die ein Jahr früher in Pension gegangen seien, erheblich benachteiligt. Die Nichtberücksichtigung der in Rede stehenden Dienstzeiten habe erstmals für die Festsetzung von Versorgungsbezügen zum 01.08.2020 gegolten. Dies verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Schreinerlehre des Klägers vom 01.08.1970 bis zum 26.07.1973 sei folgendermaßen aufgebaut gewesen: In den ersten beiden Jahren habe der Kläger Abendkurse der Berufsaufbauschule (BAS) besucht. Im dritten Ausbildungsjahr habe er die Berufsaufbauschule in Vollzeit besucht. Daher wäre es sachgerecht, lediglich das dritte Ausbildungsjahr, in welchem der Kläger in Vollzeit zur Berufsaufbauschule gegangen sei, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten in Form des Widerspruchsbescheides sei somit aufzuheben. Dem Kläger seien Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag zu gewähren. 8 Mit Schriftsatz vom 31.09.2020 beantragt das Landesamt für Finanzen für den Beklagten, die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG vorzunehmen gewesen sei, da der Kläger nicht mindestens 45 Dienstjahre erreicht habe. Nicht berücksichtigt worden sei dabei die Lehre des Klägers zum Schreiner in der Zeit vom 01.08.1970 bis 26.07.1973. Er habe die Berufsaufbauschule von September 1972 bis Juli 1975 besucht, dies zunächst in Teilzeit neben der Tätigkeit als Geselle, ab September 1974 in Vollzeit (Bl. 29, 44 der Verwaltungsakte). Durch den Besuch der Berufsaufbauschule habe der Kläger die Fachschulreife und damit den mittleren Schulabschluss erworben. Dies sei Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis als Fachlehrer gewesen, vgl. Art. 120 Abs. 3 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG). Der Besuch der Berufsaufbauschule setze wiederum die erfolgreiche Schreinerlehre voraus. Infolgedessen habe die Zeit der Schreinerlehre von 1970 bis 1973 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können, da es sich nicht um eine Ausbildungszeit gemäß Art. 20 BayBeamtVG gehandelt habe. Dabei sei schon fraglich, ob es sich bei der Schreinerlehre überhaupt um eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG gehandelt habe. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben. Entscheidend sei, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG die allgemeine Schulbildung nicht zur vorgeschriebenen Ausbildung zähle, also auch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit darstelle. Dies gelte ausdrücklich auch dann, wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt werde. Dementsprechend könne eine Ausbildung nicht berücksichtigt werden, wenn durch sie erst der Schulabschluss erreicht werde, der für die Übernahme in das Beamtenverhältnis notwendig sei. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Ausbildung allein dem Ersatz der allgemeinen Schulbildung oder noch einem anderen Zweck gedient habe, beispielsweise, um die Voraussetzungen für die Meisterprüfung zu schaffen. Da hier durch die Schreinerlehre erst der Besuch der Berufsaufbauschule und damit der Erwerb des mittleren Schulabschlusses in Form der Fachschulreife ermöglicht worden sei, habe die Ausbildung dem Ersatz der allgemeinen Schulbildung gedient, die Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sei. 10 Dem stehe auch nicht entgegen, dass in der Versorgungsauskunft vom 08.05.2018 die Dienstzeiten fehlerhaft abweichend berechnet und die Zeit der Schreinerlehre berücksichtigt worden sei. Hieraus folge keine Verpflichtung zur Anerkennung der Schreinerlehre als Dienstzeit, ebenso wenig folge daraus Vertrauensschutz zugunsten des Klägers. Auf Vertrauensschutz oder sonstige Auswirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die Versorgungsauskunft ausdrücklich unverbindlich sei und eine Gewähr für deren inhaltlich Richtigkeit nicht übernommen werde. Dies gelte generell und unabhängig von etwaigen Änderungen der Sach- und Rechtlage. Allein dadurch sei klargestellt, dass sich der Versorgungsempfänger nicht auf eine Versorgungsauskunft berufen könne, wenn die tatsächliche Rechtslage hiervon abweiche. Dies folge bereits aus Art. 3 BayBeamtVG, der festhalte, dass sich Ansprüche auf Versorgung ausschließlich aus dem Gesetz ergäben und davon abweichende Versicherungen, Vereinbarungen etc. unwirksam seien. Somit komme es auch nicht darauf an, weshalb die Versorgungsauskunft falsch gewesen sei. Dementsprechend könne der Adressat einer unrichtigen Versorgungsauskunft hieraus keine Rechte ableiten und auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verhindern, dass ein Versorgungsabschlag vorgenommen werde. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 07.04.2020 ausdrücklich auf die Unrichtigkeit der Versorgungsauskunft und die tatsächliche Rechtslage hingewiesen worden sei. Er habe jedoch in Kenntnis dieser Rechtslage und des zu erwartenden Versorgungsabschlags ausdrücklich mitgeteilt, dass es bei der Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des 64. Lebensjahres verbleiben solle (vgl. Bl. 28 und 43 der Verwaltungsakte). Da der Kläger somit die Möglichkeit gehabt habe, durch eine spätere Ruhestandsversetzung eine Versorgung ohne Abschlag zu erlangen, könne er sich schon unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nicht darauf berufen, dass der Versorgungsabschlag nach Treu und Glauben zu unterbleiben habe. Vertrauensschutz ergebe sich auch nicht aus der klägerischen Behauptung, dass die Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten - wie im Fall des Klägers - erstmals für die Festsetzung von Versorgungsbezügen zum 01.08.2020 gegolten habe und er dadurch gegenüber Kollegen, die früher in Pension gegangen seien, benachteiligt werde. Es stehe einer Behörde frei, ihre Rechtsansicht zu korrigieren und die bisherige Handhabung zu ändern. Insbesondere dürfe eine unzutreffende bzw. der Rechtsprechung zuwiderlaufende Rechtsanwendung für die Zukunft geändert werden. Dabei könne aus einer früher fehlerhaften Rechtsanwendung kein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers abgeleitet werden. Insoweit gelte der Grundsatz „keine Gleichbehandlung im Unrecht“. 11 Mit Schriftsatz vom 26.01.2021 erklärte das Landesamt für Finanzen für den Beklagten sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Klägerbevollmächtigte verzichtete mit Schriftsatz vom 02.02.2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 12 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Entscheidungsgründe 13 Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 14 I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Schreinerlehre vom 01.08.1970 bis 26.07.1973 als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Mithin waren auch die klägerischen Versorgungsbezüge nicht neu festzusetzen. Vielmehr erweist sich der Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 08.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2020 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Für die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 - 2 B 90.13 - juris Rn. 6), hier Art. 20 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 05.08.2010 (GVBl S. 410), der am 01.01.2011 an die Stelle der im Wesentlichen damit übereinstimmenden Vorschrift (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 466) des § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) getreten ist. Die zu § 12 BeamtVG a.F. sowie zum entsprechenden § 23 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ergangene Rechtsprechung ist deshalb grundsätzlich auch auf Art. 20 BayBeamtVG übertragbar. 17 1. Nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungszeit, übliche Prüfungszeit) (Nr. 1) sowie einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (Nr. 2), als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Die allgemeine Schulbildung zählt nicht zur vorgeschriebenen Ausbildung, auch dann nicht, wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wurde (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG). 18 Zeiten einer praktischen Ausbildung können nur als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie entweder eine außer der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich für die Übernahme in das Dienstverhältnis vorgeschriebene Ausbildung darstellt (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2018 - 3 B 17.1256 - juris Rn. 25; OVG Saarland, U.v. 5.7.2013 - 1 A 292/13 - juris Rn. 38: zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss) oder wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes als Vollzugsbeamter förderlich war (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 3: zusätzlich freiwillige Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss). Zeiten der geforderten allgemeinen Regelschulbildung sind nicht anzurechnen; dies gilt aber auch für eine andere Art der Ausbildung, durch die die an sich geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt wird (Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG). Daher können Zeiten einer Lehre nicht als praktische Ausbildung gewertet werden, wenn diese (zugleich) auch dem Nachweis der geforderten allgemeinen Regelschulbildung dienen (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2018 - 3 B 17.1256 - juris Rn. 25; NdsOVG, U.v. 12.1.1999 - 5 L 4480/96 - juris Rn. 8). 19 Angeknüpft wird dabei an den Bildungsstand, der für das Dienstverhältnis allgemein vorgeschrieben ist, in das der Beamte eingestellt wurde. Was danach als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene oder als förderliche Ausbildung anzuerkennen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts, die zur Zeit der Einstellung bzw. der Ausbildung des Beamten gegolten haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 4). 20 Demgemäß kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers weder nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG noch nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG in Betracht. 21
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