VG Bayreuth, Beschluss v. 12.05.2021 – B 9 M 21.30296 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 12.05.2021 – B 9 M 21.30296 Download Drucken Titel: Reisekosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt Normenketten: ZPO § 91 Abs. 2 VwGO § 162, § 165, § 173 S. 1 Leitsätze: 1. Mehrkosten in einem Prozess, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Anwalt seine Kanzlei weder am Wohnsitz noch am Gerichtssitz hat, sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe erstattungsfähig. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Solche besonderen Gründe können vorliegen, wenn der beauftragte Anwalt Spezialkenntnisse hat und der Fall Fragen aus dem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufgeworfen hat, dass ein verständiger Beteiligter die Hinzuziehung eines solchen Anwalts für ratsam habe erachten können. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ist die Notwendigkeit der Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu verneinen, erfolgt eine Erstattung der "fiktiven" Reisekosten eines Anwalts am Sitz des Gerichts oder am Wohnsitz des Kostengläubigers. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, Deckelung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts auf fiktive Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts, auswärtiger Rechtsanwalt, Reisekosten, fiktive Kosten, Gerichtsbezirk, Kostenfestsetzungsbeschluss, Spezialkenntnisse, Erstattungsfähigkeit Tenor 1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2020 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Februar 2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe I. 1 Im Verfahren … wurde die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Juli 2020 verpflichtet, den Klägern zu 1, zu 3 und zu 4 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) vom 18. Mai 2018 wurde aufgehoben, soweit er dem entgegenstand. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hatten die Beklagte ¾ und die Kläger ¼ zu tragen. In den Gründen des Urteils war unter anderem festgehalten, dass sich der Gegenstandswert für das Verfahren aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ergibt. 2 Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 beantragte der Erinnerungsführerbevollmächtigte ausgehend von einem Streitwert von 8.000,00 € die Festsetzung von Kosten für die Klägerseite von insgesamt 1.192,25 €. In diesem Betrag enthalten waren unter anderem Tage- und Anwesenheitsgeld nach Nr. 7005 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) in Höhe von 70,00 € und Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG für 234 km einfache Strecke in Höhe von 140,40 €. 3 Für die Erinnerungsgegnerin erwiderte das Bundesamt mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 insbesondere, dass die Reisekosten eines in … ansässigen Rechtsanwalts (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld) nicht erstattungsfähig bzw. auf ortsübliche Beträge zu kürzen seien; die Umsatzsteuer sei entsprechend zu verringern. Die Kläger des Ausgangsverfahrens seien während der gesamten Dauer des Verfahrens in der Nähe von … wohnhaft und ihre Aufenthaltsgestattung dementsprechend durch § 56 des Asylgesetzes (AsylG) beschränkt gewesen. Die Beauftragung eines in der Nähe ihres Wohnortes ansässigen Rechtsanwaltes habe daher nahegelegen. Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines Rechtsanwalts seien nach § 162 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Regel nur erstattungsfähig, wenn dieser seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz des Mandanten bzw. in dessen Nähe habe. Rechtsanwaltskosten seien außerdem nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur bis zur Grenze des zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Notwendigen erstattungsfähig. Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts gehe kostenrechtlich zu Lasten der Erinnerungsführer. In Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt, dass auch im Verwaltungsprozess die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten nicht immer, sondern nur dann zu erstatten seien, wenn sie i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO „notwendig“ seien. Diese Notwendigkeit habe sich an Sinn und Zweck der Kostenbegrenzungsnorm des § 162 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu orientieren. Notwendig seien danach die Aufwendungen, die eine verständige, weder besonders ängstliche noch besonders unbesorgte Partei in ihrer Lage und im Hinblick auf die Bedeutung und die rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich habe halten dürfen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer über Spezialkenntnisse verfüge, die kein am Gerichtsort ansässiger Rechtsanwalt habe und es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung daher notwendig gewesen sei, gerade diesen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies ergebe sich nicht schon daraus, dass der Rechtsanwalt bereits mehrere Asylbewerber gleicher Staatsangehörigkeit vertreten habe und entsprechendes Fachwissen besitze; dies allein lasse noch kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant entstehen. Beim Asylrecht handele es sich auch nicht um eine so exotische oder seltene Rechtsmaterie, dass entsprechende Fälle nur von wenigen Spezialkanzleien ausreichend erfolgversprechend bearbeitet werden könnten. Auch wenn die Rechtsmaterie gewisse Schwierigkeiten aufweise, würden diese in der Rechtsprechung häufig und umfangreich diskutiert. Es sei nicht anzunehmen, dass die zahlreichen im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Bayreuth tätigen Rechtsanwälte mit Erfahrungen auf dem Gebiet des Asylrechts nicht in der Lage wären, sich in angemessener Zeit in das konkrete Verfahren und die relevanten Problemkreise einzuarbeiten. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihrem Bevollmächtigten habe nicht bestanden, dieser sei erst nach Abschluss des behördlichen Verfahrens mandatiert worden. Auch aus der früheren Vertretung von Verwandten ergebe sich kein besonderes Vertrauensverhältnis des Rechtsanwalts gerade zu den Erinnerungsführern des hiesigen Verfahren. 4 Der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer führte hierzu mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 aus, die VwGO kenne keine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Gerichtssitz tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig seien, wenn eine Zuziehung notwendig sei. § 91 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sei nicht über § 173 VwGO anwendbar. Der Gesetzgeber habe es den Beteiligten im Verwaltungsprozess erleichtern wollen, einen qualifizierten Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. Der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer sei in mehr als 100 Verfahren von Asylbewerbern aus der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien mandatiert gewesen. Aufgrund seiner besonderen Erfahrungen sei er von der Klägerseite ausgewählt worden. Im Übrigen vertrete er bundesweit Kläger aus der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien, ohne dass es insoweit hinsichtlich Fahrt- und Abwesenheitskosten zu Problemen gekommen sei. 5 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2020 setzte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth die im Verfahren … von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.109,47 € nebst Zinsen seit 1. Oktober 2020 i.H.v. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass die geltend gemachten Reisekosten auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts zu reduzieren seien, da darüber hinaus gehende Mehrkosten aus der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO nicht erstattungsfähig seien. Nur die (fiktiven) Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Im Gerichtsbezirk seien in Asylverfahren insbesondere auch hinsichtlich der Russischen Föderation erfahrene Rechtsanwälte in ausreichender Zahl vorhanden. Der im Lauf des Verfahrens vorgenommene Anwaltswechsel spreche gegen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten. Die Entfernungskilometer seien daher auf 135 km (einfach) zu begrenzen und das Abwesenheitsgeld mit 40,00 € anzuerkennen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführer am 2. November 2020 zugestellt. 6 Mit Schriftsatz vom 2. November 2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, legte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer gegen den Beschluss vom 27. Oktober 2020 Rechtsmittel ein, soweit darin die mit seinem Antrag vom 1. Oktober 2020 geltend gemachten Fahrtkosten von 140,40 € sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld von 70,00 € nicht zuerkannt wurden, sondern lediglich jeweils 81,00 € bzw. 40,00 € als erstattungsfähig anerkannt wurden. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 und wiederholte, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht über § 173 VwGO anwendbar sei. Zudem werde nur pauschal behauptet, es seien im Gerichtsbezirk hinreichend qualifizierte Rechtsanwälte in ausreichender Zahl vorhanden, ohne solche zu benennen. Der Bevollmächtigte kenne „sämtliche versierten Kollegen zwischen Kiel und Passau, die sich vorwiegend mit Asylverfahren aus der ehemaligen Russischen Föderation und auch dem Schwerpunkt Tschetschenien beschäftigen und darüber hinaus Fachanwälte für Migrationsrecht sind“. Zudem bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Klägern des Verfahrens … und ihrem Bevollmächtigten. Ein Anwaltswechsel während des Verfahrens stehe dem nicht entgegen. 7 Das Bundesamt erwiderte hierzu mit Schriftsatz vom 13. November 2020 ergänzend, dem Gericht seien die im Asylrecht versierten Rechtsanwälte im Gerichtsbezirk bekannt. Die angeführten Kenntnisse des Bevollmächtigten der Erinnerungsführer seien nicht geeignet, die Notwendigkeit gerade seiner Mandatierung zu begründen. Auch andere Rechtsanwälte hätten die Möglichkeit und die Pflicht, sich anhand der Vielzahl vorhandener Erkenntnismittel einen umfassenden Eindruck über die Situation im Herkunftsland der Erinnerungsführer zu verschaffen. 8 Der Bevollmächtigte wies hierzu mit Schriftsatz vom 30. November 2020 darauf hin, dass die Erinnerungsgegnerin Fachanwälte für Migrationsrecht mit Erfahrung in Asylverfahren für tschetschenische Volkszugehörige russischer Staatsangehörigkeit im Gerichtsbezirk benennen möge. 9 Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 führte das Bundesamt aus, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten der Erinnerungsführer nicht dargelegt oder ersichtlich sei. 10 Hierzu erwiderte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer unter dem 30. Dezember 2020, das besondere Vertrauensverhältnis liege in der psychischen Erkrankung des Erinnerungsführers zu 1 begründet. Der Bevollmächtigte verfüge über eine psychoanalytische Ausbildung und die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie und über große Erfahrung in diesem Bereich, insbesondere hinsichtlich der beim Erinnerungsführer zu 1 vorliegenden Krankheitsbilder. Einen Rechtsanwalt mit vergleichbarer Qualifikation und besonderen Kenntnissen über die Situation tschetschenischer Flüchtlinge existiere im Gerichtsbezirk nicht. 11 Das Bundesamt verwies mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 darauf, dass auch die Kenntnisse und Erfahrungen des Bevollmächtigten im Bereich der Psychoanalyse und Psychotherapie kein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinen Mandanten darlegten. Auch anderen, im Asylrecht versierten Rechtsanwälten sei es zuzutrauen, einen angemessenen Zugang zu ihren Mandanten zu finden. 12 Der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer führte hierzu mit Schriftsatz vom 25. Januar 2021 aus, dass erst er die massive psychische Störung des Erinnerungsführers zu 1 erkannt und deshalb das Verfahren in qualifizierter Weise habe führen können. Daraus ergebe sich auch das besondere Vertrauensverhältnis zum Erinnerungsführer zu 1. 13 Mit Beschluss vom 8. Februar 2021 berichtigte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2020 auf Antrag der Erinnerungsgegnerin dahingehend, dass die dort ausgesprochene Verzinsung des festgesetzten Betrages seit dem 1. Oktober 2020 aufgehoben wurde. 14 Die Urkundsbeamtin legte die Erinnerung mit Nichtabhilfeentscheidung vom 7. April 2021 dem Gericht zur Entscheidung vor. 15 Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 16 1. Über die Erinnerung entscheidet nach § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO das Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss; funktionell zuständig ist hier der Einzelrichter (§ 6 VwGO), der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen hatte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7; Kunze in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 56. Edition, Stand: 1.1.2021, § 165 Rn. 8; jeweils m.w.N.). 17 2. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2020 vorgenommene Reduzierung der Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes des Bevollmächtigten der Erinnerungsführer auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes sowie die entsprechende Kürzung der Umsatzsteuer sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.