dem Tod von Frau … wurden am
der Nennung der Summe des Herstellungsbeitrages enthält der Bescheid folgenden Satz: „Dieser Bescheid ergeht an Sie als Eigentümer bzw. Miteigentümer, d. h. mehrere Eigentümer sind untereinander zum Ausgleich verpflichtet (Art. 5 Abs. 6 KAG).“ 5 Das dem Bescheid beigefügte Anlageblatt ist mit „Berechnung Grundstücks- und Geschossfläche Erbengemeinschaft …“ überschrieben. 6 Mit Schreiben vom
dem sie schon seit Jahren nicht mehr Eigentümerin der betroffenen Grundstücke Fl.Nrn. … und … der Gemarkung … sei. Frau … habe mit Vertrag des Notars … vom
dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG den § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO entsprechend für anwendbar erkläre, habe dies zur Folge, dass die einzelnen Miterben wie Eigentümer
Bruchteilen zu behandeln seien. Als Schuldner seien daher stets die Mitglieder der Erbengemeinschaft, nicht dagegen die nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft selbst zu benennen. Es sei demnach immer zwingend erforderlich, dass sämtliche Miterben in einem solchen Bescheid genannt werden. Zwar sei ein sogenannter Sammelverwaltungsakt grundsätzlich zulässig, jedoch müsse aus einem solchen stets hervorgehen, ob jeder einzelne Miterbe als Gesamtschuldner oder nur einzelne als Gesamtschuldner oder wiederum einzelne oder alle zu Bruchteilen und wenn ja, zu welchen Teilen herangezogen werden sollen. Erst dann wäre der Schuldner im Einzelnen ausreichend bestimmt. Dies sei zwingend erforderlich, weil der Verwaltungsakt als Titel für die Vollstreckung diene. 12 Der Bescheid vom 13. November 2018 nenne als Empfänger lediglich die Erbengemeinschaft …, wobei Frau … den Bescheid nur zu ihren Händen erhalten solle. Eine weitere Anrede bzw. entsprechendes Rubrum enthalte dieser Bescheid nicht. Er führe lediglich aus, dass Beitragspflichtiger derjenige sei, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks sei.
dem eine Erbengemeinschaft gegeben sei, liege eine Gesamtschuld vor. Werden demgegenüber mehrere Personen zu einer Geldleistung herangezogen, sei es erforderlich anzugeben, ob sie als Gesamtschuldner oder
(welchen) Teilen sie in Anspruch genommen werden. Somit sei auch dem Beklagten dahingehend zu widersprechen, dass er in seinem Widerspruchsbescheid schlicht und ergreifend davon ausgehe, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt zum Kanalherstellungsbeitrag an die Miterbin Frau … zu Recht ergangen sei. So fehlten schon Ausführungen, wie der Beklagte eine solche Auslegung aufgrund des Bescheids vom
weislich nicht mehr Eigentümerinnen der streitgegenständlichen Grundstücke gewesen, was auch im Widerspruchsbescheid eingeräumt werde. Demnach habe der Beklagte in seiner Ermessensentscheidung entsprechend zu berücksichtigen gehabt, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts schon einen neuen Schuldner bzw. Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke gegeben habe. Der Beklagte habe den Erlass des Verwaltungsakts lange Zeit hinausgezögert,
dem schon im Jahre 2016 der Beitrag fällig gewesen wäre. Stattdessen habe die Ausgangsbehörde erst zwei Jahre später den Bescheid erlassen, obwohl sie schon mit Erlass des Bebauungsplans im Jahre 2016 Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten sowie der entsprechenden angeblichen Beitragspflicht gehabt habe. Aufgrund dieser langen Zeitspanne hätte der Beklagte, um ermessensfehlerfrei zu handeln,
prüfen müssen, wer derzeit Eigentümer des Grundstücks sei. So verstoße es auch gegen Treu und Glauben i.S.v. § 242 BGB, wenn der Beklagte offenen Auges sehe, dass mittlerweile schon ein neuer Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke gegeben sei, vielmehr aber auf die Eigentumsposition aus dem Jahre 2016 abstelle, mit dem Wissen, dass die formell angeschriebenen Parteien sich wehren werden. 15 Ferner seien die angegriffenen Bescheide auch aufgrund der mangelnden Verhältnismäßigkeit der Rechtsgrundlage rechtswidrig. Rechtsgrundlage des angefochtenen Beitragsbescheids sei die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten vom 25. November 1999, zuletzt geändert durch die erste Änderungsatzung vom 12. Februar 2019, sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten (BGS/EWS) vom 11. November 2010, zuletzt geändert durch die erste Änderungsatzung vom 26. April 2016.
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung des Beklagten sei Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter sei. Jedoch lasse diese Vorschrift entsprechende Schwebezustände außer Acht. Denn gerade in längeren Zeiträumen, zum Beispiel zwischen notariellem Kaufvertrag eines Grundstücks und der entsprechenden Grundbuchumschreibung, vergehe oftmals lange Zeit. Im vorliegenden Fall habe die Ausgangsbehörde zwei Jahre verstreichen lassen, um einen entsprechenden Gebührenbescheid zu erlassen. Eine solche Satzung müsse eine entsprechende Regelung enthalten, dass nicht auf einen zeitlich zurückliegenden Zeitpunkt abgestellt werde, sondern vielmehr eine Flexibilität dahingehend zulassen, dass die Behörde auch auf sonstige dinglich Berechtigte abstellen könne. Dies verfolge den legitimen Zweck, dass ein entsprechender Verwaltungsakt auch der tatsächlichen Sach- und Rechtslage entspreche, ohne ständig Gefahr laufen zu müssen, dass der Anspruch gegen einen falschen Verpflichteten gehe. Dies stelle auch einen Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG dar. 16 Der Beklagte hätte den Bescheid zwingend gegen die Beigeladene als Verpflichtete erlassen müssen, da diese zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses
weislich neue Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke gewesen sei. Dem Beklagten wäre es auch ein Leichtes gewesen, diesen Umstand entsprechend zu berücksichtigen. Die Tatsache des Eigentümerwechsels hätten die Klägerinnen auch schon der Ausgangsbehörde entsprechend mitgeteilt gehabt. Dass die Ausgangsbehörde sowie die Widerspruchsbehörde trotzdem den Bescheid gegen die Klägerinnen erlassen habe, stelle eine ermessensfehlerhafte Verwaltungsentscheidung dar. 17 Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten sei zudem rechtswidrig, da entsprechende Ausnahmeregelungen bzw. Härtefälle nicht vorhanden seien. Denn im Falle von Beitrags- und Gebührensatzungen müsse aufgrund der Verhältnismäßigkeit stets ein Ausnahmetatbestand in den jeweiligen Satzungen mitaufgenommen werden. So sei allgemein anerkannt, dass ein Anschlusszwang bzw. Beitragszwang dann nicht bestehe, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich sei. Somit hätte die entsprechende Satzung eine Klausel mitaufnehmen müssen, wonach eine Beitragsschuld dann nicht entstehe, wenn der Beitragsschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr Eigentümer des jeweiligen Grundstücks sei. 18 Die Klägerinnen beantragten zuletzt, den Bescheid des Zweckverbandes … „…“ vom
Bruchteilen zu behandeln. Im Steuerrecht sei anerkannt, dass eine Erbengemeinschaft selbst Steuerschuldner sein könne und somit die Vorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO auf Erbengemeinschaften nicht anwendbar sei.
2 der EWS des Beklagten hafteten mehrere Eigentümer als Gesamtschuldner. Die Klägerinnen seien zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses Eigentümerinnen der streitgegenständlichen Grundstücke in Erbengemeinschaft gewesen. Somit bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung. Die Beklagte habe daher den gesamten Betrag von einer Eigentümerin verlangen und den Bescheid rechtmäßig nur gegen die Klägerin zu 2) erlassen können. 24 Im Widerspruchsbescheid werde in Ziffer 1. deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der zu zahlende Kanalherstellungsbeitrag von der Klägerin zu 2) eingefordert werde und zu bezahlen sei. Völlig zutreffend werde im Widerspruchsbescheid hierzu ausgeführt, dass
6 Satz 2 KAG mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner hafteten und die Gemeinde dabei wählen könne, wen sie zur Beitragszahlung heranziehen wolle. Die Schuldnerin sei somit spätestens durch den Widerspruchsbescheid eindeutig bestimmt. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung sei der Widerspruchsbescheid bei Fertigung des Ausstandsverzeichnisses zu berücksichtigen. Somit sei hierdurch die Kostenschuldnerin ausreichend bestimmt. 25 Auch sei der Bescheid nicht ermessensfehlerhaft.
5 Abs. 6 KAG sei Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks sei und nicht, wer zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses Grundstückseigentümer sei. Die Beitragsschuld entstehe mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes gemäß § 3 BGS/EWS. Die Beitragspflicht für die Gesamtfläche der Grundstücke sei mit der Bekanntmachung und dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „…“ am 22. Juli 2016 entstanden. Die persönliche Beitragsschuldnerschaft werde
dem Beitragsrecht i.S.v. Art. 5 KAG durch einen späteren Eigentumswechsel am Grundstück nicht berührt. Der Verkäufer des Grundstücks bleibe
wie vor persönlicher Schuldner des Beitrags, selbst dann, wenn im privatrechtlichen Kaufvertrag vereinbart worden sei, dass der Käufer den Betrag zu entrichten habe. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld seien die Klägerinnen in Erbengemeinschaft Grundstückseigentümerinnen gewesen. Der Bescheid sei daher zutreffenderweise an die Klägerin zu 2) gerichtet worden. Die ab 21. Juli 2017 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Beigeladene sei bezüglich einer Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte habe sich an die geltende Satzung bzw. geltendes Recht gehalten. Ein zwischenzeitlicher Eigentumswechsel sei nicht zu berücksichtigen. Entsprechende Vereinbarungen hätten die alten bzw. neuen Grundstückseigentümer im Kaufvertrag zu berücksichtigen. 26 Von einem Hinauszögern des Bescheiderlasses könne keine Rede sein. Lange „Schwebezustände“, wie es die Klagepartei vortrage, zwischen notariellem Kaufvertrag eines Grundstücks und einer entsprechenden Grundbuchumschreibung beruhten auf der privatrechtlichen Vereinbarung der Kaufvertragsparteien. Dies liege nicht im Einflussbereich des Beklagten und müsse daher auch nicht berücksichtigt werden. Vielmehr hätten die Kaufvertragsparteien entsprechende Regelungen in ihren Kaufvertrag aufzunehmen für den Fall, dass entsprechend noch Forderungen an die Verkäufer gestellt würden. Auch dies liege nicht im Einflussbereich des Beklagten. Der Bescheid sei somit auch verhältnismäßig. 27 Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten sei daher auch nicht rechtswidrig. Eine entsprechende Härtefallregelung, wie von der Klagepartei vorgesehen, sei nicht erforderlich. Im Falle eines Grundstücksverkaufes hätten die Vertragsparteien selbst entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies könne nicht dem Beklagten auferlegt werden. 28 Die Klägerin zu 1) (* …*) sei vorliegend nicht Adressatin des streitgegenständlichen Bescheids gewesen. Die Klage sei daher bereits deshalb bezüglich der Klägerin zu 1) unbegründet. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe 30 Die Klage ist zulässig und begründet. 31 I. Für die Frage der Zulässigkeit kann noch offen bleiben, ob der streitgegenständliche Bescheid nichtig ist.
überwiegender Auffassung ist die Anfechtungsklage auch bei nichtigen Verwaltungsakten statthaft (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.1983 - 23 B 80 A 861 - NJW 1984, 626; Schmidt-Kötters in: BeckOK VwGO,
1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.1997 - 23 B 95.3800 - BeckRS 1997, 12344 m.w.N.) ist die Konkretisierung dieser Anforderungen in verständiger Würdigung von Sinn und Zweck der Vorschrift jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert. In sich widersprüchliche, unverständliche Angaben und Erklärungen sind unbestimmt. Ein schriftlicher Abgabenbescheid muss insbesondere die Angabe enthalten, wer Schuldner des festgesetzten Betrages ist (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO). 36 Fehlt es an einer eindeutigen und differenzierenden Schuldnerbezeichnung, ist zunächst durch Auslegung des verfügenden Teils des Verwaltungsakts in Verbindung mit seiner Begründung und sonstigen dem Betroffenen bekannten Umständen zu ermitteln, ob der Bescheid noch dem Gebot hinreichender Bestimmtheit genügt. Werden durch eine solche (vorrangige) Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt, so scheidet die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst
den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (VG Meiningen, B.v. 11.3.2004 - 1 E 93/04 Me - BeckRS 2004, 25179 Rn. 11 m.w.N.). Es ist also - gegebenenfalls durch Auslegung unter Hinzuziehung der Umstände des Einzelfalls - zu prüfen, ob die an die Schuldnerbezeichnung zu stellenden Anforderungen aus Sicht des Empfängers erfüllt sind (BayVGH, U.v. 12.6.1997 - 23 B 95.3800 - BeckRS 1997, 12344). 37 Dieser ergänzenden Schuldnerbestimmung aus dem Inhalt des Bescheids sind jedoch enge Grenzen gesetzt, weil die Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheids im Interesse der Rechtsklarheit eine eindeutig bestimmbare Bezeichnung des Schuldners voraussetzt (BayVGH, U.v. 15.9.1983 - 23 B 80 A 861 - NJW 1984, 626; U.v. 15.9.1989 - 23 B 86.3560 - BeckRS 1989, 08485). 38 Bei einer Erbengemeinschaft ist zu berücksichtigen, dass diese weder eine natürliche noch eine juristische Person im Sinne des Art. 6 KAG ist. Sie ist auch keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, denn sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie ist vielmehr nur eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit und kein handlungsfähiges Rechtssubjekt (BayVGH, U.v. 9.5.2016 - 4 B 15.2338 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die Gesamthandsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit und kann als solche nicht für öffentlich-rechtliche Beitragspflichten haftbar gemacht werden (BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 - juris Rn. 10). Ein Bescheid, der an die Erbengemeinschaft gerichtet ist, enthält daher keine ausreichende Schuldnerbestimmung und ist deshalb nichtig (BayVGH, U.v. 15.9.1989 - 23 B 86.3560 - BeckRS 1989, 08485). Dies gilt gleichermaßen für einen „an die Erbengemeinschaft, z. H. von …“ gerichteten Beitragsbescheid, weil auch in diesem Fall die Erbengemeinschaft als solche herangezogen wird, es sei denn, es ergibt sich im Einzelfall aus dem weiteren Inhalt des Beitragsbescheids, dass ein bestimmter (Mit-)Erbe zum Beitrag herangezogen werden sollte (Matloch/Wiens in: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis,
Bruchteilen zu behandeln sind; das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die einzelnen Miterben wie Bruchteilseigentümer jeweils auf den gesamten Beitrag in Anspruch genommen werden können, weil sie Gesamtschuldner neben anderen, möglicherweise nicht der Erbengemeinschaft angehörigen Miteigentümern sind, Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG (BayVGH, U.v. 15.9.1983 - 23 B 80 A 861 - NJW 1984, 626). Zudem ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben auch daraus, dass es sich bei Beitragsschulden für ein zum
lass gehörendes Grundstück um
lassverbindlichkeiten handelt, wofür die Miterben - auch des ungeteilten
lasses -
1, 2058 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. OVG Bautzen, B.v. 11.3.2013 - 5 A 751/10 - NJW-RR 2013, 1162 Rn. 15). 41 Die Heranziehung der Mitglieder der Erbengemeinschaft kann dabei durchaus in einem einheitlichen Bescheid erfolgen (§ 155 Abs. 3 AO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b aa KAG), wenn aus ihm klar hervorgeht, mit welchem Inhalt er sich jeweils an welche Person richtet. Da die einzelnen Miterben Gesamtschuldner sind, muss also aus einem solchen Sammelverwaltungsakt gem. § 155 Abs. 3 AO hervorgehen, ob jeder einzelne Miterbe als Gesamtschuldner oder nur einzelne als Gesamtschuldner oder wiederum einzelne oder alle zu Bruchteilen, und wenn ja, zu welchen, herangezogen werden sollen. Dann erst wäre der Schuldner im Einzelnen ausreichend bestimmt. Diese genaue Bestimmung ist erforderlich, weil der Verwaltungsakt als Titel für die Vollstreckung dient (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 15.9.1983 - 23 B 80 A 861 - NJW 1984, 626; U.v. 15.9.1989 - 23 B 86.3560 - BeckRS 1989, 08485). 42 Soll allein ein Miterbe als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, ist ein Hinweis auf eine bestehende Gesamtschuld oder Erbengemeinschaft nicht erforderlich. Weil der interne zivilrechtliche Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern abgabenrechtlich belanglos ist, gehören der Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft und die Bezeichnung der übrigen Gesamtschuldner nicht zum notwendigen Inhalt eines Abgabenbescheids (BayVGH, U.v. 4.5.2017 - 6 B 17.174 - juris Rn. 16). In einem solchen Fall müssen auch die Erwägungen, weshalb die Gemeinde einen bestimmten Beitragsschuldner ausgewählt hat, im Bescheid nicht angegeben werden (BayVGH, U.v. 29.9.1994 - 6 B 93.297 - BeckRS 1994, 15186). 43 Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben enthält der Bescheid vom
alldem war der Anfechtungsklage stattzugeben, ohne dass es auf die weiteren aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich ankam. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich (§ 162 Abs. 3 VwGO). 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung
GO zuzulassen, liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.