VG Ansbach, Urteil v. 30.09.2021 – AN 18 K 19.00794 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 30.09.2021 – AN 18 K 19.00794 Download Drucken Titel: Voraussetzung der Beihilfefähigkeit einer enteralen Ernährungstherapie mit dem Präparat Modulen IBD Normenketten: GG Art. 33 Abs. 5 BBG § 78, § 80 BBhV aF § 6 Abs. 1, S. 1, S. 2, Abs. 6, § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 AMG § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 VwGO § 42 Abs. 1, 2. Alt., § 113 Abs. 5 S. 1 Leitsätze: 1. Aufwendungen aus der Beschaffung des zur Behandlung von Morbus Crohn ärztlich verordneten Präparats Modulen IBD sind nicht beihilfefähig, sofern die Fähigkeit gegeben ist, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren und weil es sich nicht um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handelt. (Rn. 23 – 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf apothekenpflichtige Arzneimittel ist mit höherrangigem Recht – insbesondere der verfassungsmäßig in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und einfachgesetzlich durch § 78 BBG ausgestalteten Fürsorgepflicht – vereinbar. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zur Beihilfefähigkeit des Präparats Modulen IBD, Beihilfefähigkeit einer enteralen Ernährungstherapie mit Modulen IBD nach § 22 Abs. 5 Satz 1 BBhV nur bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren (hier verneint), Mangels Arzneimitteleigenschaft i.S.d. § 2 AMG und Apothekenpflicht von Modulen IBD keine Beihilfefähigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV a.F., Vereinbarkeit des Beihilfeausschlusses für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Beihilfefähigkeit, Präparat, Modulen IBD, enterale Ernährungstherapie, Fähigkeit, ausreichende natürliche Ernährungsfähigkeit, Arzneimitteleigenschaft, Apothekenpflicht, Vereinbarkeit, Fürsorgepflicht, Dienstherr, Morbus Crohn, chronisch entzündlicher Darm, Härtefall, Härte Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für das Präparat Modulen IBD. 2 Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und erhält Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A14. Er ist der Vater der am … 2005 geborenen …, einer beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Angehörigen, deren persönlicher Bemessungssatz sich auf 80% beläuft. 3 Die Tochter des Klägers befindet sich wegen einer Erkrankung an Morbus Crohn - einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung - in ärztlicher Behandlung. Mit Rezept des Oberarztes …, Klinikum …, vom 25. Oktober 2018 wurde der Tochter das Präparat Modulen IBD 12 × 400 g zu Kosten von 425,04 EUR verordnet und noch am selben Tag beschafft. 4 Auf entsprechenden Beihilfeantrag des Klägers setzte die Beklage für dessen Aufwendungen aus der Beschaffung des Präparats Modulen IBD mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Januar 2019 eine Beihilfe von 0,00 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien nur die Kosten für schriftlich verordnete und apothekenpflichtige Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz beihilfefähig; bei dem Produkt Modulen IBD handle es sich jedoch weder um ein Arzneimittel noch um ein Medizinprodukt, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2019 Widerspruch. Zur Begründung bezog er sich unter anderem auf ein Schreiben des Oberarztes …, Klinik für Kinder und Jugendliche - Pädiatrische Gastroenterologie - …, vom 21. Januar 2019, wonach die Verordnung von Modulen medizinisch indiziert sei, weil dieses auch als adjuvante Therapie antientzündliche Wirkung zeige und bei Morbus Crohn eine deutliche Einsparung von Kortison ermögliche. 6 In der Folge holte die Beklagte zur Klärung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Präparat Modulen IBD zur Behandlung der Tochter des Klägers eine gutachterliche Stellungnahme der …, …, ein. Der begutachtende Arzt für Innere Medizin, Dr. …, führte hierzu in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 22. März 2019 aus, entsprechend der S3-Leitlinie „Diagnostik und Therapie des Morbus Crohn“ solle eine langfristige systemische Steroidtherapie vermieden werden, wobei diese Aussage auch für das lokalwirksame Budesnoid gelte. Um insbesondere bei jungen Patienten einen komplizierten Krankheitsverlauf zu vermeiden, werde eine frühzeitige immunsuppressive Therapie in Erwägung gezogen. Einen steroidsparenden Effekt hätten die Wirksubstanzen Azathioprin bzw. Anti-TNF-Alpha-Antikörper. Eine spezielle Diät für Patienten mit Morbus Crohn sei bisher wissenschaftlich nicht belegt. Bei Unterernährung sei jedoch naturgemäß eine Ernährungsberatung zur Gewichtssteigerung sinnvoll. Mit Blick auf die Komplementärmedizin, zu der auch Modulen zähle, führe die Leitlinie aus, dass Alternativtherapien statt einer evidenzgesicherten Therapie abzulehnen seien. Im Rahmen der Besprechung adjuvantiver Therapien oder alternativer Präparate werde das Nahrungsergänzungsmittel Modulen nicht aufgeführt. Dieses sei daher nicht beihilfefähig. 7 Mit Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 26. März 2019, zugestellt am 28. März 2019, wies die Beklage den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Bei dem Produkt Modulen IBD handle es sich weder um ein Arzneimittel noch um ein Medizinprodukt im Sinne des § 22 Abs. 1 BBhV, sondern laut Produktbeschreibung um ein gemäß § 22 Abs. 5 Satz 3 BBhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenes Nahrungsergänzungsmittel, das weder apothekenpflichtig noch rezeptpflichtig sei. Diese Auffassung werde auch durch das Gutachten vom 22. März 2019 gestützt, welches eine Kostenübernahme für die bisher getroffenen therapeutischen Maßnahmen nicht empfehle. 8 Zur Weiterverfolgung seines Rechtsschutzbegehrens hat der Kläger am 15. April 2019 Klage erhoben. 9 Der Morbus Crohn seiner Tochter gehe mit starken Durchfällen einher; diese könne Lebensmittel nicht mehr behalten und nehme deshalb immer weiter ab. Inzwischen habe sie bei einer Körpergröße von 1,52 m ein Gewicht von 34 kg erreicht. Die Tochter sei zunächst mit Cortison behandelt worden, was jedoch keinen Erfolg gebracht, sondern die Durchfälle noch verschlimmert habe. Die Ärzte der Tochter hätten daraufhin das Produkt Modulen IBD verschrieben, wodurch sich deren Wohlbefinden stark gebessert habe und auch die Durchfälle stark nachgelassen hätten. Die Behandlung mit Modulen IBD sei daher medizinisch dringend erforderlich. Diese Annahme könne insbesondere nicht durch das seitens der Beklagten eingeholte Gutachten der … widerlegt werden, weil dieses lediglich nach Aktenlage erstellt worden sei; der Gutachter habe somit keine Kenntnis von der speziellen Situation der Tochter und insbesondere von der Tatsache gehabt, dass sich diese am untersten Bereich des Körpergewichts bewege und für eine normale Entwicklung dringend Aufbau benötige. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 21 der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) zu verweisen, nach welchem bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung die Kosten für Modulen IBD zu übernehmen seien. 10 Er bezieht sich des Weiteren auf ein Schreiben des Oberarztes …, Klinik für Kinder und Jugendliche - Pädiatrische Gastroenterologie - …, vom 4. April 2019. Hiernach sei bei der Tochter aufgrund rezidivierender Krankheitsschübe und der mangelnden Wirksamkeit von Mesalazin und Budenofalk eine immunsuppressive Therapie mit Azathioprin begonnen worden. Bei akuten Schüben sei als Behandlung der Wahl eine exklusive enterale Ernährungstherapie allgemein empfohlen. Gleichermaßen sei ein guter darmentlastender, antientzündlicher Effekt auch bei partieller enteraler Ernährungstherapie zu beobachten, durch welche Entzündungen behandelt und die Nebenwirkungen von rezidivierenden Kortisongaben verhindert würden. 11 Er verweist außerdem auf ein Attest des Oberarztes …, Klinikum … - Kindergastroenterologie, vom 22. Juli 2019, wonach bei Kindern und Jugendlichen mit Morbus Crohn der Einsatz von Elementarnahrung im Rahmen einer exklusiven enteralen Ernährungstherapie oder als additive Therapie zur Medikation empfohlen sei und eine wesentliche Säule einer leitliniengerechten Therapie darstelle. Modulen als Elementarnahrung wirke darmentlastend sowie antientzündlich und weise keine relevanten Nebenwirkungen auf. Es enthalte alle lebenswichtigen Nährstoffe, Vitamine und Spurenelemente und könne so zusätzlich den schlechten Ernährungsstatus eines chronisch kranken Patienten entscheidend verbessern und das durch die Erkrankung eventuell eingeschränkte Wachstum günstig beeinflussen. Die Tochter liege bei Größe und Gewicht deutlich unter dem altersentsprechenden Durchschnitt. 12 Der Kläger beantragt, Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2019 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die beantragte Beihilfe für das Präparat Modulen in Höhe von 355,65 EUR zu bezahlen. 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Wie sich aus den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2019 und dem Gutachten vom 22. März 2019 ergebe, handle es sich bei dem Präparat Modulen IBD nicht um ein Arzneimittel, so dass kein Beihilfeanspruch aus § 22 Abs. 1 BBhV bestehe. 15 Auch aus § 22 Abs. 5 Satz 1 BBhV folge kein Anspruch auf Beihilfe, denn die Verordnung von Modulen IBD an die Tochter des Klägers sei nicht zur enteralen Ernährung erfolgt. Das ursprüngliche Rezept vom 25. Oktober 2018 und das Schreiben des Oberarztes … vom 21. Januar 2019 hätten jeweils keinen Hinweis enthalten, dass Modulen IBD zur enteralen Ernährung verordnet worden sei. Auch den im Klageverfahren nachgereichten Schreiben des Oberarztes … vom 4. April und vom 22. Juli 2019 sei jeweils nicht zu entnehmen, dass eine enterale Ernährung der Tochter des Klägers medizinisch notwendig sei, weil bei dieser die Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, fehle oder eingeschränkt sei. Ohnehin könne eine entsprechende Bescheinigung nicht mehr nachgeholt werden, denn es sei allgemein anerkannt, dass eine Verordnung der eigentlichen Behandlung vorausgehen müsse, um der Beihilfestelle die Prüfung der Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit zu ermöglichen. In der Verordnung sei auch deren Grund bzw. die zugrundeliegende Diagnose anzugeben, wenn es für die Frage der Beihilfefähigkeit darauf ankomme. Da das Rezept vom 25. Oktober 2018 selbst keine näheren Angaben enthalte, komme es mithin darauf an, was der verordnende Oberarzt … hierzu in seinem ersten Schreiben vom 21. Januar 2019 erläutert habe. Letzteres enthalte zwar die Diagnose Morbus Crohn, bescheinige jedoch nicht, dass Modulen IBD zur enteralen Ernährung der Tochter des Klägers verordnet worden sei. Von einem Gastroenterologen wie dem bescheinigenden Oberarzt könne eine Unterscheidung dahingehend erwartet werden, ob er ein Präparat zur enteralen Ernährung oder - wie in dem Schreiben vom 21. Januar 2019 dargestellt - als adjuvante Therapie mit antientzündlicher Wirkung zur Einsparung von Kortison verordne. 16 Die Kammer hat hinsichtlich der Frage, ob die bei der Tochter des Klägers durchgeführte partielle bzw. additive enterale Ernährungstherapie mit Modulen IBD (auch) deshalb erfolgt ist, weil bei dieser zum Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung dieses Präparats die Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, fehlte oder eingeschränkt war, und, soweit dies bejaht wird, ob eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichend waren, Beweis erhoben durch die Vernehmung des Oberarztes … als sachverständigen Zeugen im schriftlichen Verfahren gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO. Der Zeuge … hat mit Schreiben vom 13. September 2021 zu den ihm vorgelegten Beweisfragen ausgesagt. Hinsichtlich des Aussageinhalts wird auf die schriftlichen Ausführungen des Zeugen Bezug genommen. 17 In der mündlichen Verhandlung am 30. September 2021, zu der ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen ist, ist die Sach- und Rechtslage ergänzend erörtert worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 18 Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstands auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Das Gericht konnte die Verwaltungsstreitsache gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten, die unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß und fristgerecht geladen worden war, verhandeln und entscheiden. 20 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. 21 I. Die Klage ist unbegründet. Die Versagung der Beihilfegewährung für die Aufwendungen aus der Beschaffung des zur Behandlung der am Morbus Crohn erkrankten Tochter des Klägers ärztlich verordneten Präparats Modulen IBD durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2019 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht nach den insoweit maßgeblichen Bestimmungen des Beihilferechts des Bundes kein Anspruch auf eine Beihilfegewährung durch die Beklagte zu. 22 Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen richtetet sich nach § 80 BBG i.V.m. den Bestimmungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - NVwZ-RR 2013, 192 Rn. 12; U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV gelten Aufwendungen als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Das streitgegenständliche Präparat Modulen IBD 12 × 400 g zu Kosten von 425,04 EUR wurde vorliegend am 25. Oktober 2018 durch den die Tochter behandelnden Arzt verordnet und durch den Kläger noch am selben Tag beschafft. Maßgeblich ist damit die Bundesbeihilfeverordnung in der Fassung der Achten Änderungsverordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232), welche am 31. Juli 2018 in Kraft getreten ist (im Folgenden: alte Fassung - a.F.). Keine Relevanz für die Frage der Beihilfefähigkeit besitzt demgegenüber die klägerseits angeführte - für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung einschlägige - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie). Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 16). 23 In Anwendung dieser Bestimmungen sind die Aufwendungen des Klägers aus der Beschaffung des zur Behandlung seiner am Morbus Crohn erkrankten Tochter ärztlich verordneten Präparats Modulen IBD nicht beihilfefähig. Ein entsprechender Beihilfeanspruch folgt in der vorliegenden Fallkonstellation weder aus § 22 Abs. 5 Satz 1 BBhV a.F. noch aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV a.F., was für den Kläger auch keine besondere - mit der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Beklagten unvereinbare - Härte begründet. 24 1. Es fehlt an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Beihilfeanspruchs aus § 22 Abs. 5 Satz 1 BBhV a.F. 25 Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 BBhV a.F. sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Elementardiäten im Sinne der Vorschrift stellen Gemische aus Proteinen, Aminosäuren, Kohlenhydraten, Fetten, Mineralstoffen, Spurenelementen sowie Vitaminen dar, die als einzige Nahrungsquelle geeignet sind und als sogenannte Trinknahrung stets oral verabreicht werden (Mildenberger, Beihilferecht, 177. AL Januar 2019, § 22 BBhV Anm. 19 [3]). 26 Zwar dürfte das Präparat Modulen IBD, welches bei der Tochter des Klägers zur oralen Anwendung vorgesehen war, als Elementardiät im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 BBhV a.F. anzusehen sein. Ausweislich des im Internet veröffentlichten Produktdatenblatts des Herstellers handelt es sich bei Modulen IBD um ein stoffwechselangepasstes Pulver zur Herstellung einer Trink- und Sondennahrung bei Morbus Crohn und damit um ein - als einzige Nahrungsquelle geeignetes - Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät), welches unter anderem Fette, Kohlenhydrate, Eiweiß, verschiedene Mineralstoffe und Vitamine sowie andere Nährstoffe enthält (vgl. https://www.nestlehealthscience.de/sites/default/files/2020-09/017_PDB%20Modulen_20.11.pdf, zuletzt abgerufen am 30.9.2021). Ferner wurde das Präparat durch Rezept des Zeugen … vom 25. Oktober 2018 ärztlich verordnet und ist - wie aus dessen Schreiben vom 4. April und vom 22. Juli 2019 hervorgeht - im Rahmen einer partiellen bzw. additiven enteralen Ernährungstherapie zum Einsatz gelangt. 27 Vorliegend fehlt es aber an den weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 1 BBhV a.F., wonach bei dem betreffenden Patienten, die Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, fehlen oder eingeschränkt sein muss und eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder näherungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen dürfen. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aus der Einlassung des hierzu im schriftlichen Verfahren nach § 98 VwGO i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO vernommenen sachverständigen Zeugen … Dieser führt in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 13. September 2021 aus, das Ziel einer enteralen Ernährungstherapie bestehe insbesondere im Kindes- und Jugendalter in der Herbeiführung einer vollständigen Remission (mukosalen Heilung), um eine normale körperliche und geistige Entwicklung zu ermöglichen. Mit der bis zum Zeitpunkt der Verordnung von Modulen IBD erfolgten antinflammatorischen Therapie mit Mesalazin und Budesnoid sowie der damals erst kürzlich begonnenen immunsuppresiven Therapie mit Azathioprin sei dieses Ziel nicht zu erreichen gewesen, weil die volle Wirkung des letzteren erst nach sechs bis zwölf Wochen unter voller Dosierung zu erwarten gewesen sei. Zur Überbrückung bei deutlichen abdominellen Beschwerden und zur zusätzlichen antiinflammatorischen Therapie sei daher eine partielle enterale Ernährungstherapie mit Modulen IBD durchgeführt worden. Primärer Grund für die Verordnung von Modulen IBD an die Tochter des Klägers sei daher nicht die fehlende Möglichkeit, sich oral zu ernähren, sondern die Nutzung der antiinflammatorischen Eigenschaften gewesen, um möglichst rasch eine klinische und mukosale Verbesserung zu erreichen. Diese Ausführungen des sachverständigen Zeugen … verdeutlichen, dass im konkreten Fall der Tochter des Klägers die partielle enterale Ernährungstherapie mit Modulen IBD - anders als durch § 22 Abs. 5 Satz 1 BBhV a.F. vorausgesetzt - gerade nicht zur Kompensation einer fehlenden oder eingeschränkten Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, erfolgt ist. Die durch den Zeugen … initiierte partielle enterale Ernährungstherapie hat vielmehr darauf abgezielt, sich für die Übergangszeit bis zu einem Anschlagen des Medikaments Azathioprin die antiinflammatorischen, d.h. entzündungshemmenden, Eigenschaften des Präparats Modulen IBD zu Nutze zu machen. Ein derartiges Therapieziel einer enteralen Ernährungstherapie begründet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 5 Satz 1 BBhV a.F. indes keinen Beihilfeanspruch. 28 2. Auch nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV a.F. ist zu den Aufwendungen des Klägers für das Präparat Modulen IBD zur Behandlung seiner am Morbus Crohn erkrankten Tochter keine Beihilfe zu gewähren. 29 Beihilfefähig nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV a.F. sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte Arzneimittel nach § 2 AMG, die apothekenpflichtig sind. 30 Nach diesen rechtlichen Vorgaben kommt ein Beihilfeanspruch des Klägers für die Aufwendungen aus der Beschaffung des Präparats Modulen IBD nicht in Betracht. Abgesehen von durchschlagenden Zweifeln des Gerichts, ob das betreffende Produkt überhaupt ein Arzneimittel im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV a.F. i.V.m. § 2 AMG darstellt (dazu unter a), scheitert eine Beihilfefähigkeit jedenfalls daran, dass dieses nicht der Apothekenpflicht unterliegt (dazu unter b). Dieses Ergebnis ist auch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu beanstanden, zumal der Beihilfeausschluss in der konkreten Situation des Klägers keine besondere Härte darstellt, zu deren Milderung ausnahmsweise eine Beihilfegewährung nach § 6 Abs. 6 BBhV a.F. erforderlich wäre (dazu unter c). 31
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