vollziehbar ergeben, welche konkret benannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren, wobei Vorerkrankungen konkret zu bezeichnen sind und im Regelfall auch erkennbar sein muss, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Schulkind, das nicht getestet werden will oder kann, muss sich auf den Distanzunterricht verweisen lassen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Keine Anerkennung von häuslichen Corona-Spucktests für Schulbesuch, Coronavirus, Spucktests, Testnachweis, ärztliches Attest, Eilrechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Mutter zweier schulpflichtiger Töchter. Sie begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Feststellung, dass durch sie durchgeführte bzw. beaufsichtigte Spucktests ausreichen, um für ihre Töchter den Besuch des Schulunterrichts und sonstiger schulischer Angebote und Veranstaltungen zu ermöglichen. 2 Mit Schreiben vom 7.7.2021 wandte sich die Antragstellerin an das Schulamt D.-L. mit dem Anliegen, ihre beiden Töchter mittels vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Medizinproduktegesetz (MPG) in Deutschland zugelassenen Spucktests zu Hause testen zu wollen. Die Tochter L …, 8 Jahre alt, besucht die Grundschule …, die Tochter A …, 14 Jahre alt, besucht die M. Schule … Mitgebrachte Spuck- oder Gurgeltests seien in der Schule nicht erlaubt. Aus ärztlicher Sicht sei von den in der Schule angewandten Nasentests abzuraten. Ausweislich der vorgelegten Atteste von Dr. med …, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 15.9.2021 bestehe sowohl bei beiden Töchtern eine hyperreagible Nasenschleimhaut mit Neigung zu Epistaxis. Außerdem sei bei L … ein Rachenabstrich als sehr schmerzhaft und traumatisierend erlebt worden. Seitdem bestehe eine panische Angst bei jeglichen Manipulationen im Mund-Rachen-Raum. Alle Arten von Nasen-, Mund- und Rachenabstrichen (inklusive der sogenannten Lollitests) sollten deshalb bei ihr vermieden werden. Bei beiden Kindern sei ein Antigenspucktest aus ärztlicher Sicht zu empfehlen und zu akzeptieren. Die Antragstellerin führte in ihrem Schreiben weiter aus, dass sie eine Online-Fortbildung mit Prüfung absolviert habe, die ihr die Durchführung und Beaufsichtigung von Corona-Selbsttestungen erlaube, ebenso die Ausstellung von Testbescheinigungen. Laut telefonischer Auskunft des Kultusministeriums falle sie durch ihren Beruf als Krankenschwester und durch die Absolvierung dieser Fortbildung unter „medizinisch geschultes Personal“
V) und sei daher berechtigt ihre Kinder zu Hause zu testen. Im Anhang reichte sie die beiden ärztliche Atteste bezüglich ihrer Töchter vom 15.9.2021, das Zertifikat der Schulung, einen
weis über die Inhalte der Fortbildung und ihre Urkunde zur staatlich geprüften Krankenschwester ein. 3 Das staatliche Schulamt im Landkreis D.-L. nahm mit E-Mail vom 9.7.2021 zum Schreiben der Antragstellerin vom 7.7.2021 Stellung. Man könne diesem Antrag nicht
kommen und bitte die Antragstellerin um ihre Bereitschaft, das Testangebot der Schule in Anspruch zu nehmen. Alternativ akzeptiere die Schule natürlich auch einen Testnachweis einer offiziellen Testeinrichtung, die Spuck- bzw. Gurgeltests anbiete (wie beispielsweise einer Apotheke). Ob eine Qualifikation durch die von der Antragstellerin besuchte Online-Schulung ausreiche, könne nicht beurteilt werden. In einem ähnlichen Sinne beantwortete das Gesundheitsamt D.-L. eine Anfrage der Antragstellerin mit E-Mail vom 12.7.2021. Es sei nicht möglich, dass Testungen von Eltern zu Hause in der Schule anerkannt werden könnten, wenn sie - wie die Antragstellerin - nicht persönlich zu den Leistungserbringen
V zählten. 4 Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten an den Antragsgegner vom 23.7.2021 verfolgte die Antragstellerin das Anliegen zunächst außergerichtlich weiter. Mit Schreiben des staatlichen Schulamts im Landkreis D.-L. vom 28.7.2021 wurde ihr die Rechtslage zur Teilnahme am Präsenzunterricht und an sonstigen schulischen Veranstaltungen daraufhin nochmals erläutert. Von der Antragstellerin durchgeführte Testungen mittels Spucktest genügten den Anforderung nicht. 5 Mit Schreiben vom 16.9.2021 ließ die Antragstellerin sinngemäß beantragen, Es wird vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, festgestellt, dass die Testergebnisse der durch die Antragstellerin durchgeführten bzw. beaufsichtigten Spucktests, solange und soweit diese zugelassene und anerkannte Testmöglichkeiten darstellen, die Anforderungen an einen Besuch des Präsenzunterrichts, an sonstigen Schulveranstaltungen oder schulischen Ferienkursen in Präsenz sowie an der Mittags- und Notbetreuung an bayerischen Schulen erfüllen. 6 Der Antrag sei zulässig und begründet. Die Feststellungsklage sei statthafte Klageart; diese sei nicht subsidiär, da eine Gestaltungsklage nicht in Betracht komme. Die Auslegung der relevanten Bestimmungen und deren Zusammenspiel ergebe, dass Spucktests von geschulten Personen durchgeführt werden dürften. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit den für Lehrpersonal geltenden Regelungen. Wie ein Testnachweis auszusehen habe bzw. von wem dieser auszustellen sei, gebe das Gesetz gerade nicht vor. Auch im Sinne der Verhältnismäßigkeit müssten häusliche Spucktests vorgenommen werden können, da diese den geringsten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
2 GG darstellten. Bei den aktuell für Pooltestungen verwendeten Lollitests sei unklar, ob diese gesundheitsschädlich seien. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass bei den Kindern der Antragstellerin ausweislich der ärztlichen Atteste nur ein Spucktest zu empfehlen sei. Es sei zudem unverhältnismäßig für die Antragstellerin, immer in ein Testzentrum fahren zu müssen. Die nächstgelegene Testmöglichkeit sei 13 Kilometer entfernt. Auch der Wortlaut des § 28b Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 IfSG spreche für die Möglichkeit von häuslichen Spucktests. Die TestV sei überdies nicht anwendbar. Verschiedene, von der Antragstellerin dargelegte Überlegungen zur Sinnhaftigkeit der bayerischen Corona-Strategie insgesamt, aber auch insbesondere im Hinblick auf den Schulbesuch, wie Kindeswohlkriterien, Vergleiche mit anderen Berufsgruppen und Lebensbereichen führten dazu, dass es der Antragstellerin erlaubt sein müsse, einen Selbsttest zu überwachen. 7 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. 8 Der Antrag
GO sei abzulehnen. Die Antragstellerin habe insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der behauptete Anspruch zustehe. Es könnten nur Testnachweise anerkannt werden, die in § 2 Nr. 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-Verordnung (SchAusnahmV) genannt seien. Die Antragstellerin sei insbesondere kein Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 TestV. Sie habe auch keinen Anspruch darauf als Leistungserbringer im Sinne dieser Regelung zugelassen zu werden. Sie habe vorliegend schon keinen Antrag auf Beauftragung gestellt. Zudem lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Auch sonst sei kein Anspruch der Antragstellerin auf Anerkennung ihrer zu Hause durchgeführten Spucktests erkennbar. Der Testnachweis für die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen oder schulischen Ferienkursen in Präsenz sowie an der Mittags- und Notbetreuung sei in § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1, 2 der
der gebotenen Auslegung durch das Gericht sind die in der Antragsschrift vom 16.9.2021 gestellten Anträge zu 1. und 2. zusammenzufassen in einen Antrag; dieser ist zulässig. 12
GO ist nicht durch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes
GO in einem eventuellen Normenkontrollverfahren gegen die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1.9.2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch Verordnung vom 5.10.2021 (BayMBl. Nr. 715) geändert worden ist, ausgeschlossen. § 47 Abs. 6 VwGO ist dann einschlägig, wenn sich das Rechtsschutzbegehren erkennbar auf das Ziel richtet, die entsprechenden Normen der BayIfSMV außer Vollzug zu setzen. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Normadressat, unter Weitergeltung der Normen der BayIfSMV, die Feststellung begehrt, ein bestimmter Sachverhalt falle (gegebenenfalls auch
Auslegung der Norm) in ihren Anwendungsbereich. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin führt im Wesentlichen aus, dass sie als Krankenschwester und
erfolgreich durchgeführter Online-Schulung berechtigt ist, häusliche Spucktests bei ihren Töchtern durchzuführen bzw. zu beaufsichtigen, und damit die Testobliegenheiten aus § 13 Abs. 2 der
GO zu stellen (vgl. VG München, B.v. 20.7.2021 - M 26a E 21.3315 - juris Rn. 34). 16 c) Der Antrag
GO auf Erlass einer einstweiligen Feststellungsanordnung ist auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten statthaft. In der Hauptsache wäre eine Feststellungsklage
GO die richtige Klageart.
GO kann Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 17 aa) Dass es der Antragstellerin um die Beauftragung
V geht, also um die Verpflichtung zum Erlass eines an sie gerichteten Verwaltungsakts mit dem Inhalt, dass sie als weitere Leistungserbringerin im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV Testungen für jedermann durchführen darf, ist nicht ersichtlich. Sie hat schon keinen Antrag diesbezüglich gestellt bzw. keine Unterlagen eingereicht. 18 bb) Des Weiteren besteht keine gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige Möglichkeit eines Antrags
GO, da es sich in der Hauptsache nicht um die Aufhebung eines Verwaltungsakts im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt. Die E-Mails des Schulamts bzw. des Gesundheitsamts stellen keine Verwaltungsakte dar. Mit ihnen wurden Informationen über die Rechtslage weitergegeben und keine Regelungen getroffen. 19 2. Der Antrag ist unbegründet. 20 a)
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt
GO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt. 21 Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass die begehrte Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte den Antragstellern nicht mehr zugesprochen werden als das, was sie ausgehend von den gestellten Anträgen sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens begehren. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO,
IfSMV ist Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen oder schulischen Ferienkursen in Präsenz sowie an der Mittags- und Notbetreuung nur erlaubt, wenn sie drei Mal wöchentlich einen Testnachweis
IfSMV erbringen oder in der Schule unter Aufsicht einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 der 14. BayIfSMV mit der Maßgabe, dass an die Stelle dreier wöchentlicher Selbsttests
Entscheidung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zwei wöchentliche PCR-Pooltestungen treten können. Durch den Verweis auf die Selbsttests in Satz 1 des § 13 Abs. 2 der 14. BayIfSMV wird klargestellt, dass auch diese PCR-Pooltestungen in der Schule vorgenommen werden müssen.
IfSMV ist von getesteten Personen ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus aufgrund
AusnahmV) ist ein Testnachweis ein
weis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Abs. 1 MPG erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder c) von einem Leistungserbringer
V vorgenommen oder überwacht wurde. 25
weis eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 kann auch auf Grundlage eines PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltests erfolgen, der auf eigene Veranlassung bei medizinisch geschultem Personal außerhalb der Schule durchgeführt wurde (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 14. BayIfSMV). § 2 Nr. 7 c) COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sieht vor, dass nur Testungen durch Leistungserbringer
V) anzuerkennen sind. Gemäß § 6 Abs. 1 TestV sind Leistungserbringer u. a. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren sowie Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren. Der öffentliche Gesundheitsdienst sowie die von ihnen betriebenen Testzentren können zudem Dritte als Leistungserbringer beauftragen (vgl. § 6 Abs. 2 TestV). Im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der 14. BayIfSMV ist daher grundsätzlich ein solcher Leistungserbringer aufzusuchen, falls die Möglichkeit der Selbsttests in den Schulen nicht genutzt werden soll.“ 26 Soweit an anderen Stellen auf der Homepage nur von „medizinisch geschultem Personal“ die Rede ist, wie die Antragstellerin vorträgt, ist damit nicht gemeint, dass es ausreiche medizinisch geschult zu sein; vielmehr dient die Formulierung der Vereinfachung, um den Sachverhalt verkürzt darzustellen. 27
diesen Vorgaben nicht in Betracht. Ziel der Antragstellerin wäre nämlich insbesondere nicht das Anbieten von Testungen für jedermann. Zudem könnten weitere Gesichtspunkte, wie der Interessenskonflikt bei der Testung der eigenen Kinder, gegen eine Beauftragung sprechen. Der Antragsgegner hat demgemäß ausgeführt, dass eine Beauftragung nicht erfolgen kann, selbst wenn ein Antrag gestellt würde. 29 cc) Die Antragstellerin hat je ein ärztliches Attest für ihre Tochter A … und für ihre Tochter L … vorgelegt, die mit Datum vom 15.9.2021 von einem Facharzt für Allgemeinmedizin ausgestellt wurden. Auch die vorgelegten Atteste führen nicht dazu, dass im Falle der Töchter der Antragstellerin häusliche Spucktests anerkannt werden müssten und eine dementsprechende Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 1 der 14. BayIfSMV erfolgen könnte und müsste. 30
weis grundsätzlich ein aktuelles ärztliches Attest vorgelegt werden muss, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig
vollziehbar ergeben, welche konkret benannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Vorerkrankungen sind konkret zu bezeichnen; darüber hinaus muss im Regelfall auch erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen soll eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen einen Einzelfall darstellt. Anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit sind hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trägt (vgl. zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris, Rn. 19 m.w.N.). Die von der Antragstellerin für ihre Töchter vorgelegten ärztlichen Atteste erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Es ergibt sich aus diesen keine konkrete Diagnose, die das Vorliegen eines Einzelfalles begründen könnte. Es fehlt zudem an der Bezeichnung der konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigung, die bei Durchführung von anderen als Spucktests zu erwarten sind. Außerdem ist nicht angegeben, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seinen Einschätzungen gelangt ist. 32
ihren Ausführungen befindet sich das Testzentren in einer Entfernung von 13 km von dem Wohnort der Antragstellerin. Es steht der Antragstellerin aufgrund des gewährten Zeithorizonts frei, den Test bei ihren Töchtern bereits am
mittag bzw. Abend des Vortags durchführen zu lassen. Dabei ist es Aufgabe der Erziehungsberechtigten sich entsprechend ihrer zeitlichen Verfügbarkeit um gegebenenfalls erforderliche Testtermine zu kümmern. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, die erforderlichen Tests beim Haus- bzw. Kinderarzt der Töchter der Antragstellerin durchführen zu lassen, um sich gegebenenfalls eine noch weitergehende zeitliche Flexibilität zu verschaffen. 34
summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.8.2021 - 25 NE 21.2164 - juris; B.v. 24.8.2021 - 25 NE 21.2201 - juris; B.v. 28.7.2021 - 25 NE 21.1962 - juris; B.v. 23.7.2021 - 25 NE 21.1873 - juris; B.v. 23.7.2021 - 25 NE 21.1870 - juris; B.v. 19.7.2021 - 25 NE 21.1872 - juris; B.v. 13.7.2021 - 25 NE 21.1873 - juris; B.v. 12.7.2021 - 25 NE 21.1755 - juris; B.v. 9.7.2021 - 25 NE 21.1757 - juris; B.v. 25.6.2021 - 25 NE 21.1680 - juris; vgl. ferner zu anderen Bundesländern etwa VGH BW, B.v. 22.9.2021 - 1 S 2944/21 - juris; B.v. 7.9.2021 - 1 S 2698/21 - juris; SaarlOVG, B.v. 1.9.2021 - 2 B 197/21 - juris; OVG NRW, B.v. 1.7.2021 - 13 B 845/21.NE - juris). Gegenstand der Entscheidungen war auch der Aspekt, dass in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung explizit Anforderungen an die Testnachweismöglichkeiten geregelt werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2021 - 25 NE 21.1680 - juris Rn. 10). Gegen einen verfassungsrechtlich unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Töchter der Antragstellerin gerade bei der Obliegenheit, einen Test mit einem Nasenabstrich durchzuführen, spricht insbesondere auch, dass die 14. BaylfSMV den Töchtern der Antragstellerin weiterhin die Wahlmöglichkeit lässt, einen PCR- oder PoC-Antigentest extern in einem Testzentrum oder beim Arzt oder in einer Apotheke oder aber einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort verwendeten Selbsttest direkt vor Ort in der Schule durchzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2021 - 25 NE 21.1680 - juris Rn. 14). Schließlich verbleibt ohnehin die weitere Möglichkeit, den Distanzunterricht bzw. das Distanzlernen zu wählen, die zwar nicht mit dem Präsenzunterricht identisch sein können, aber doch - soweit im schulorganisatorischen Rahmen möglich - den vorgegebenen Stoff des Lehrplans zur Grundlage haben, ohne aber dem Lehrpersonal - wie auch sonst im Präsenzunterricht - die Ausgestaltung der konkreten Umsetzung vorzuschreiben (vgl. näher VG Bayreuth, B.v. 6.7.2021 - B 3 E 21.729 - juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, B.v. 11.5.2021 - W 8 E 21.613 - juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris Rn. 26 f.). 37 Das Gericht sieht insbesondere auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot, weil sich die Gruppe der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern nicht mit dem Lehrpersonal vergleichen lässt, das - anders als die Kinder und deren Eltern - in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis mit anderen Rechten und Pflichten stehen, sodass es vertretbare Gründe für eine unterschiedliche Behandlung gibt. Außerdem legt das Lehrpersonal ein anderes Kontaktverhalten an den Tag als Kinder.
der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris Rn. 147; B.v. 19.101982 - 1 BvL 39, 80 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) wäre Willkür nur dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Dass andere Bundesländer abweichende Regelungen getroffen haben, ist für den Antragsgegner nicht bindend (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 4.3.2021 - W 8 E 21.274 - juris Rn. 47 f.; VG Augsburg, B.v. 29.1.2021 - Au 9 E 21.148 - juris Rn. 25). 38 d) Da die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens demnach in der Hauptsache nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, wäre eine hier notwendige Vorwegnahme der Hauptsache nicht möglich, ohne dass es hierauf ankäme. 39
alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. III. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt auf der Homepage des BVerwG). Das Gericht geht davon aus, dass in der Hauptsache der Regelstreitwert anzusetzen wäre.
Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen. Da durch die beantragten einstweiligen Anordnungen die Hauptsache vorweggenommen worden wäre, hat das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Streitwert auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Höhe des Hauptsachestreitwerts anzuheben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.