VG München, Urteil v. 14.10.2021 – M 17 K 19.3585 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 14.10.2021 – M 17 K 19.3585 Download Drucken Titel: Mehrleistungen der Beihilfe für Aufwendungen zur vollstationären Pflege eines getrennt lebenden Ehegatten Normenketten: GG Art. 33 Abs. 5 BBG § 80 BBhV § 39 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 SGB XI § 43 Abs. 2 VwGO § 42 Abs. 1, § 88, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 EStG § 2, § 10 Abs. 1 a, § 22 Nr. 1 lit. a Leitsätze: 1. Nach § 39 Abs. 1 BBhV sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, § 39 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BBhV. Allerdings sind diese monatlich als beihilfefähig anerkennungsfähigen Aufwendungen nach § 39 Abs. 1 S. 3 iVm § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB XI auf 1.775 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 begrenzt. Die Rechnungspositionen Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten unterfallen von vorneherein nicht dem Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 BBhV. (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine weitere Entlastung in Bereich der Beihilfe durch eine Minderung der Dienstbezüge um den Betrag der an den Ehegatten gewährten Unterhaltsleistungen ist sachlich nicht gerechtfertigt. (Rn. 51 – 57) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Wesenskern der Fürsorgepflicht ist nicht verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte die zumutbare Eigenvorsorge in Form einer Pflegezusatzversicherung nicht getroffen hat. In Übereinstimmung mit höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung geht das Gericht davon aus, für Beamte sowie berücksichtigungsfähige Angehörige seit dem 1.7.1996 die Obliegenheit bestand, für den Fall der Pflegebedürftigkeit eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beihilfe, Vollstationäre Pflege, Selbstbehalt, Realsplitting, „Doppelte“ Berücksichtigung des an den getrennt lebenden Ehegatten gezahlten Unterhalts, Zumutbarkeit des Abschlusses einer privaten Pflegeversicherung, vollstationäre Pflege, doppelte Berücksichtigung Ehegattenunterhalt, Unterhalt, Berücksichtigung, Zumutbarkeit, Abschluss, private Pflegeversicherung, Pflegeversicherung, Rechtsnachfolge, Mehrleistungen, Fürsorge, Pflegezusatzversicherung, Eigenvorsorge Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger seines Vaters die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in Form von Mehrleistungen zu Aufwendungen für vollstationäre Pflege seiner Ehefrau. Der Rechtsvorgänger verstarb am … … 2020 und wurde von seinem Sohn, dem jetzigen Kläger, beerbt. Der Rechtsvorgänger war als Versorgungsempfänger (letzte Besoldungsgruppe A 12, Erfahrungsstufe 7) dem Grunde nach beihilfeberechtigt. Der Bemessungssatz zu krankheitsbedingen Aufwendungen seiner Ehefrau betrug 70 v.H. 2 Der frühere Kläger und seine Ehefrau lebten seit dem Jahr 1982 dauernd getrennt. Der Kläger bezog im Jahr 2018 Versorgungsbezüge von insgesamt 44.826,12 €. Seine Ehefrau bezog im Jahr 2018 eine Altersrente von 3.436,20 €. Der Kläger leistete gegenüber seiner Ehefrau Unterhalt. Diese Unterhaltszahlungen von 14.707,00 € im Jahr 2018 wurden beim früheren Kläger als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG, bei dessen Ehefrau als Einnahmen gem. § 22 Nr. 1a EStG steuerlich berücksichtigt. 3 Die am … … 1941 geborene Ehefrau lebte im streitbefangenen Zeitraum in einem zugelassenen Pflegeheim i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und war dem Pflegegrad 4 zugeordnet. Sie verfügte über eine Pflegegrundversicherung bei der Continentale. 4 Mit Formblatt vom 30. Dezember 2018, bei der Beklagten eingegangen am 14. Januar 2019, wurde die Gewährung von Beihilfe für Rechnungen der Pflegeeinrichtung der Ehefrau für den Teilmonat November 2018 (17 Tage) über einen Betrag von 2.205,41 €, für den Monat Dezember 2018 über 4.049,71 € sowie für den Monat Januar 2019 über 4.068,87 €, insgesamt mithin 10.323,99 €, beantragt. 5 Im Einzelnen setzten sich die Rechnungen wie folgt zusammen: Streitgegenständliche Rechnungen Monat Pflege Ausbildungsumlage Unterkunft, Verpflegung Investitionskosten § 43b SGB XI Summe November 2018 1.251,03 € 62,73 € 493,51 € 398,14 € 2.205,41 € Dezember 2018 2.238,61 € 112,25 € 883,09 € 712,44 € 103,32 € 4.049,71 € Januar 2019 2.238,61 € 131,41 € 883,09 € 712,44 € 103,32 € 4.068,87 € 10.323,99 € 6 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Februar 2019 wurde seitens der Beklagten ein Betrag von 5.531,64 € als beihilfefähig anerkannt und dem Kläger dementsprechend eine Beihilfe i.H.v. 3.872,14 € gewährt. 7 Hinsichtlich der Kosten für zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI für die Monate Dezember 2018 und Januar 2019 wurden die jeweils abgerechneten 103,32 € entsprechend § 39 Abs. 4 BBhV als voll beihilfefähig anerkannt und dem Kläger dementsprechend pro Monat eine Beihilfe i.H.v. 72,32 € (70 v.H. von 103,32 €) gewährt. Hinsichtlich aller übrigen Kosten erkannte die Beklagte pro Monat einen (Pauschal-)Betrag von 1.775,00 € als beihilfefähig an und gewährte dem Kläger dementsprechend pro Monat eine Beihilfe i.H.v. 1.242,50 €. 8 Dies führte zu folgenden als nicht beihilfefähig anerkannten, ungedeckten Aufwendungen: Nicht als beihilfefähig anerkannte Aufwendungen Monat Pflegekosten (Pflege, Ausbildungsumlage) Unterkunft, Verpflegung Investitionskosten Summe November 2018 - 461,24 € 493,51 € 398,14 € 430,41 € Dezember 2018 575,86 € 883,09 € 712,44 € 2.171,39 € Januar 2019 595,02 € 883,09 € 712,44 € 2.190,55 € 4.792,35 € 9 Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 legte der frühere Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid ein. Er begründete dies damit, dass die von ihm an seine getrennt lebende Ehefrau erbrachten Unterhaltsleistungen doppelt angerechnet werden würden. Bei den Unterhaltsleistungen handle es sich um den entsprechenden Anteil an den gemeinsamen Versorgungsbezügen, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 24.1.2012 - 2 C 24.10) besondere Bemessungssätze zu berücksichtigen seien. 10 Der Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 22. Februar 2019 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2019 zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass nur der Abzug eines Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung im Rahmen von § 39 Abs. 3 BBhV mindernd berücksichtigt werden könne, nicht hingegen die Unterhaltszahlungen. Dies stelle auch keine unbillige Härte dar, da aufgrund der bestehenden Ehe ein Mindestbehalt gem. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBhV in Höhe von 1.650,33 € zu berücksichtigen sei, dem monatliche Unterhaltszahlungen in geringerer Höhe gegenüber stünden. Das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig. 11 Hiergegen hat der frühere Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. 12 Der Kläger beantragte, 13 I. Der Beihilfebescheid des Bundesverwaltungsamts vom 22. Februar 2019 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2019 werden insoweit aufgehoben, als Mehrleistungen zur stationären Pflege von meiner mir getrenntlebenden Frau nicht gewährt worden sind. 14 II. Die Beklagte wird verpflichtet, die zu gewährende Beihilfe neu zu berechnen und festzusetzen. 15 Zur Begründung der Klage wurde auf die im Widerspruchsverfahren Vorgebrachte verwiesen. Ergänzend trug der Kläger vor, dass die Zwischenrechnung zum Mindestbehalt nicht nachvollziehbar sei. Die unterschiedliche Behandlung von Versorgungsausgleichs- und Unterhaltszahlungen sei unverständlich. 16 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. August 2019, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung verwies die Beklagte auf die im Bescheid und Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung. Ergänzend trug sie vor, dass die Konstellation dauernd getrennt lebender Eheleute nicht mit einer Ehescheidung vergleichbar sei. Im letzteren Fall ende die Beihilfeberücksichtigung des geschiedenen Ehegatten. In diesem Fall würden zwar das um die Versorgungsbezüge geminderte Einkommen angesetzt, aber auch nur noch der Mindestbehalt des § 39 Abs. 2 Nr. 1 BBhV. Es liege auch keine unbillige Härte vor, da dem Kläger die Mindestbehalte des § 39 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 BBhV verblieben. 19 Der Kläger hat mit Schreiben vom 26. August 2019, die Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2019 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. 20 Der Kläger hat mit Schreiben vom 10. Februar 2021, die Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 2021 das Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO). Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage, über die nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten durch die Berichterstatterin und im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. 23 Zwar kann die Klagepartei als Rechtsnachfolger für den verstorbenen Beihilfeberechtigten einen Beihilfeanspruch aktiv legitimiert geltend machen (BVerwG, U.v. 29.4.2010 - 2 C 77/08 - juris Rn. 16, unter Aufgabe der vormaligen Rechtsprechung, wonach der Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht als vererblich angesehen wurde), allerdings besteht ein solcher im vorliegenden Fall nicht. 24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid vom 22. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Das Klagebegehren ist nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2019 die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 3.354,65 € (70 v.H. von 4.792,35 € [10.323,99 € abzgl. 5.531,64 €]) beantragt. 26 Streitgegenstand ist allein die Gewährung weiterer Beihilfe für die Monate November 2018, Dezember 2018 und Januar 2019. Der vormalige Kläger legte ausdrücklich Klage gegen den Bescheid vom 22. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2019 ein und beantragte insofern die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen. Diese Bescheide bezogen sich aufgrund des Antrags und ausweislich des zugrundeliegenden Formblatts vom 30. Dezember 2018 allein auf die Monate November 2018 bis Januar 2019. 27 Der Streitgegenstand wird auch nicht dadurch erweitert, dass der nunmehrige Kläger erstmals mit Schreiben vom 4. Juli 2021 die Rechnungen des Pflegeheims für die Monate März 2019 bis März 2020 sowie mit Schreiben vom 15. September 2021 weitere Beihilfebescheide vom 26. März 2019 und 19. März 2020 vorlegte. Es geht aus den klägerischen Schreiben schon nicht hervor, dass hiergegen Klage erhoben werden soll („Unvollständigkeit des Betrachtungszeitraums: Die Beihilfe hat unkorrekte Berechnungen/Zahlungen über den gesamten Zeitraum des Aufenthalts meiner Mutter im Seniorenheim gemacht, nicht nur über die von Ihnen angeführten drei Monate.“). Jedenfalls wäre eine solche mangels Einhalten der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO offensichtlich unzulässig. 28 II. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. statt aller BVerwG, U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Für die hier vorgenommene vollstationäre Pflege entstehen Aufwendungen mit jedem Aufenthaltstag in der Pflegeeinrichtung. 29 Bei dem streitgegenständlichen Aufenthalt zwischen November 2018 und Januar 2019 bestimmt sich die Beihilfefähigkeit daher nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) bzw. Gesetz vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1819) bzw. Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232), und der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2017 (BGBl. I S. 1232, ber. 2019 S. 46) bzw. Gesetz vom11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387). 30 III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe i.H.v. 3.354,65 €. 31 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 39 Abs. 1 BBhV. 32 Demnach sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, § 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BBhV. Allerdings sind diese monatlich als beihilfefähig anerkennungsfähigen Aufwendungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB XI auf 1.775,00 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 begrenzt. Dass hinsichtlich der Rechnungspositionen Pflege und Ausbildungsumlage pro Monat ungeachtet der tatsächlichen Aufwendungen pauschal 1.775,00 € als beihilfefähig anerkannt wurden, begegnet demnach keinen Bedenken. 33 Die weiteren streitigen Rechnungspositionen Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten unterfallen von vorneherein nicht dem Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 BBhV. 34 2. Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Mehrleistungen zu Aufwendungen für vollstationäre Pflege aus § 39 Abs. 2 BBhV. 35 Demnach sind Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen - hier also die Rechnungsposten Pflege und Ausbildungsumlage -, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den Einnahmen höchstens bestimmte monatliche Beträge verbleiben. 36 Da dem Kläger die Mindestselbstbehalte des § 39 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 BBhV für die streitgegenständlichen Monate bei Abzug der monatlichen ungedeckten Aufwendungen für Pflege, Ausbildungsumlage, Verpflegung und Unterkunft sowie Investitionskosten von den nach § 39 Abs. 3 BBhV maßgeblichen Einnahmen verbleiben, besteht kein Anspruch nach § 39 Abs. 2 BBhV. 37 Konkret verbleiben dem Kläger: 38 - für den Monat November 2018: 2.543,14 € (Einnahmen i.H.v. 2.973,55 € abzüglich der ungedeckten Aufwendungen i.H.v. 430,41 €), was über dem maßgeblichen Mindestselbstbehalt von 1.266,17 € liegt. 39 - für den Monat Dezember 2018: 3.076,05 € (Einnahmen i.H.v. 5.247,44 € abzüglich der ungedeckten Aufwendungen i.H.v. 2.171,39 €), was über dem maßgeblichen Mindestselbstbehalt von 2.234,41 € liegt. 40 - für den Monat Januar 2019: 3.056,89 € (Einnahmen i.H.v. 5.247,44 € abzüglich der ungedeckten Aufwendungen i.H.v. 2.190,55 €), was über dem maßgeblichen Mindestselbstbehalt von 2.234,41 € liegt. 41
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