Normenketten: StGB § 64, § 67
VollstrO § 44b Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze:
. (Rn. 32 – 33)
vollständig eintreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich zwischen dem Zeitpunkt der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB durch das erkennende Gericht und dem Zeitpunkt der Entscheidung über eine Zurückstellung nach § 35
die Beurteilungslage zu Gunsten des Verurteilten verändert hat. (Rn. 35 und 37)
auch dann ausgeschlossen, wenn die Unterbringung nach § 64 StGB bereits vollstreckt wird. (Rn. 42) Schlagworte: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Freiheitsstrafen, Vollstreckungsreihenfolge, Zurückstellung, isolierte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Fundstellen: StV 2022, 327 LSK 2021, 32415 Tenor
zurückzustellen, da die Taten aufgrund der bei ihm bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden seien. 5 Die Staatsanwaltschaft T. lehnte mit Verfügung vom 05.05.2021, ergänzt mit Verfügung vom 06.05.2021, diese Anträge ab, da die Taten des Verurteilten zwar (überwiegend) aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden seien, aber vorrangig die Maßregel der Unterbringung gemäß § 64 StGB aufgrund des Urteils vom 16.11.2020 angeordnet sei. Positive Entwicklungen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, aber vor Antritt des Maßregelvollzugs (wie etwa eine erfolgreich verlaufende freiwillige Therapie), die eine neue Beurteilungsgrundlage liefern und somit die Zurückstellung des Maßregelvollzugs angezeigt erscheinen lassen könnten, lägen nicht vor. 6 Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10.05.2021 erhob der Verurteilte gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft T. vom 05./06.05.2021 sowie hilfsweise gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft T. vom 31.03.2021 Beschwerde, der die Staatsanwaltschaft T. mit Verfügung vom 11.05.2021 nicht abgeholfen hat. 7 Mit Bescheid vom 01.06.2021, dem Verfahrensbevollmächtigten des Verurteilten zugestellt am 07.06.2021, hat der Generalstaatsanwalt in M. die Beschwerde des Verurteilten zurückgewiesen. 8 Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09.06.2021, eingegangen am 10.06.2021, stellte der Verurteilte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. 9 Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt mit Schreiben vom 09.07.2021, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kostenfällig als unbegründet zu verwerfen. 10 Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat hierauf mit Schreiben vom 16.07.2021 erwidert. 11 Der Senat nimmt im Übrigen auf die genannten Entscheidungen, Verfügungen und Schreiben vollumfänglich Bezug. II. 12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 EGGVG statthaft, wurde gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt und ist auch nach § 24 Abs. 1 und 2 EGGVG zulässig, da das erforderliche Vorschaltverfahren (§ 21 StVollstrO) durchgeführt worden ist. 13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet, da die Verfügung der Staatsanwaltschaft T. vom 05.05.2021 in Gestalt des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 01.06.2021 den Verurteilten in seinen Rechten verletzt (§ 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG), soweit die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35
abgelehnt worden ist. Die Vollstreckungsbehörde hat hier ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie von einem fehlerhaften Prüfungsmaßstab ausgegangen ist (nachfolgend unter Ziffern 4 und 5). 14 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft T. vom 31.03.2021 in Gestalt des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 01.06.2021 hinsichtlich der Umstellung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44b StVollstrO ist dagegen nicht zu beanstanden (nachfolgend Ziffer 3). 15 1. Anfechtungsgegenstand in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind die ursprünglichen Verwaltungsakte - hier also die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft T. vom 31.03.2021 und vom 05./06.05.2021 - in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollStrO) - hier durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 01.06.2021 - gefunden haben (vgl. nur OLG Jena, Beschluss vom 25.01.2007 - 1 VAs 3/06, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.12.2016 - VAs 29/16, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 7). 16 2. Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließungen der Vollstreckungsbehörde auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegt ist (h.M.; vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 10 m. zahlr. Nachw. aus der Rspr.). Dem Verurteilten steht nämlich kein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung zu, sondern lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. 17 3. Die Vollstreckungsbehörde hat die Umstellung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44b StVollstrO beurteilungsfehlerfrei vorgenommen. Zur Begründung nimmt der Senat vorab in vollem Umfang Bezug auf die ausführlichen und insoweit in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft T. in deren Verfügung vom 31.03.2021 sowie im Bescheid des Generalstaatsanwalts in M. vom 01.06.2021. Die Vollstreckungsbehörde geht von einem vollständig ermittelten Sachverhalt aus und hält sich innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. 18 Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und Anordnung einer Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bemisst sich die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nach §§ 67 StGB, 44b StVollstrO. In diesen Fällen entspricht es der Rechtsprechung der beiden hiesigen Strafsenate (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17.07.2020, Az.: 203 VAs 204/20), die Vollstreckungsreihenfolge größtmöglich flexibel so zu gestalten, dass der Verurteilte möglichst zeitnah die therapeutische Behandlung antreten kann, ohne aber einen Therapieerfolg durch eine später noch erforderlich werdende Vollstreckung von Freiheitsstrafen wieder zu gefährden. 19
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Vollstreckungsbehörde hat hier ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie von einem fehlerhaften Prüfungsmaßstab ausgegangen ist. 30 a) Der Verurteilte hat die abgeurteilten Taten auch nach Auffassung der Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 35
(überwiegend) aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB durch das erkennende Gericht steht entgegen den Ausführungen der Vollstreckungsbehörde einer solchen Zurückstellung nicht grundsätzlich entgegen. 31 b) Im Urteil des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 16.11.2020 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 08.03.2021 wurde neben der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe zugleich eine Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 32 Der Anordnung der Unterbringung des § 64 StGB gebührt grundsätzlich der Vorrang gegenüber einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35
, selbst wenn die Therapie im Rahmen des § 35
erfolgversprechender wäre als die Unterbringung im Maßregelvollzug (ganz h.M.; vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2002, Az.: 4 StR 330/02, NStZ-RR 2003, 12; Beschluss vom 30.06.2004, Az.: 2 StR 196/04, StraFo 2004, 359; Beschluss vom 20.07.2004, Az.: 3 StR 228/04, juris; Beschluss vom 20.07.2004, Az.: 5 StR 257/04, juris; Beschluss vom 27.09.2006, Az.: 2 StR 329/06, juris; Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 3 StR 38/08, StV 2008, 405; Beschluss vom 08.08.2008, Az.: 2 StR 277/08, juris; Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 3 StR 404/08, StV 2009, 353; Beschluss vom 04.03.2009, Az.: 2 StR 37/09, NStZ 2009, 441; Beschluss vom 24.06.2009, Az.: 2 StR 170/09, juris; Beschluss vom 30.07.2009, Az.: 4 StR 288/09, NStZ-RR 2009, 383; Beschluss vom 16.09.2009, Az.: 5 StR 334/09, juris; Beschluss vom 26.01.2010, Az.: 3 StR 2/10, juris; Beschluss vom 10.03.2010, Az.: 2 StR 34/10, StV 2010, 678; Beschluss vom 30.03.2010, Az.: 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216; Beschluss vom 15.06.2010, Az.: 4 StR 229/10, NStZ-RR 2010, Beschluss vom 29.06.2010, Az.: 4 StR 241/10, NStZ-RR 2010, 307; 319; Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 4 StR 5/11, juris; Beschluss vom 10.05.2011, Az.: 4 StR 178/11, StraFo 2011, 323; Beschluss vom 24.01.2012, Az.: 4 StR 636/11, NStZ-RR 2012, 203; Beschluss vom 19.06.2012, Az.: 3 StR 201/12, NStZ-RR 2012, 314 (L), juris; Beschluss vom 11.07.2013, Az.: 3 StR 193/13, juris; Beschluss vom 03.03.2016, Az.: 4 StR 497/15, NZWiSt 2016, 323; Beschluss vom 05.04.2016, Az.: 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209; Beschluss vom 22.03.2017, Az.: 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283; Beschluss vom 28.05.2018, Az.: 3 StR 115/18, NStZ-RR 2018, 275; Beschluss vom 16.01.2020, Az.: 1 StR 490/19, NStZ-RR 2020, 170; aus der Rspr. des BGH allein zweifelnd - aber nicht tragend - Beschluss vom 08.06.2016, Az.: 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 64 Rn. 26; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 64 Rn. 20; BeckOK StGB/Ziegler, Ed. 01.05.2021, § 64 Rn. 17; MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 2020, StGB § 64 Rn. 144; MüKoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018,
OK
/Bohnen, 11. Ed. 15.06.2021,
15 ff.; Körner/Patzak/Volkmer/Fabricius,
, 9. Aufl., § 35 Rn. 9, Rn. 51, Rn. 526; Weber,
, 5. Aufl. 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff.
Rn. 1296, Vorbemerkungen zu den §§ 35 bis 38
Rn. 15). 33 Das erkennende Gericht hat also bei Vorliegen aller Voraussetzungen § 64 StGB anzuwenden und darf sich nicht auf die Möglichkeit des § 35
verlassen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Zurückstellung nach § 35
ins Auge gefasst sein sollte. 34
erst im Vollstreckungsverfahren eingreift und auf das Erkenntnisverfahren keinen Einfluss haben kann. 35 Im Vollstreckungsverfahren kann deshalb § 35
grundsätzlich uneingeschränkt zur Anwendung kommen, wie die gesetzliche Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1
zeigt, nach der neben der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch die Vollstreckung einer Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zurückstellungsfähig ist (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Fabricius, 9. Aufl. 2019,
122 f.; Weber,
, 5. Aufl. 2017, § 35
Rn. 9; BeckOK
/Bohnen, 11. Ed. 15.06.2021,
KoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018,
27, Rn. 35; die grundsätzliche Zurückstellungsfähigkeit nach § 35
trotz angeordneter Unterbringung nach § 64 StGB setzen ebenfalls voraus: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2018, Az.: 2 VAs 28/18, StV 2019, 347, sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2020, Az.: 4 VAs 4/20, juris Rn. 14 f.). Die Vollstreckungsbehörde muss also in die entsprechende Prüfung vollständig eintreten und darf eine solche umfassende Prüfung nicht unter Hinweis auf einen Vorrang des § 64 StGB ablehnen. 36 Lediglich die Anordnung einer isolierten Unterbringung ist von vorneherein nicht zurückstellungsfähig (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Fabricius, 9. Aufl. 2019,
OK
/Bohnen, 11. Ed. 15.06.2021,
KoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018,
26; Weber,
, 5. Aufl. 2017, § 35
Rn. 8). 37 d) Dabei kommt es, worauf die Vollstreckungsbehörde aber maßgeblich abstellt, für die Möglichkeit einer Zurückstellung nach § 35
auch nicht darauf an, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB durch das erkennende Gericht und dem Zeitpunkt der Entscheidung über eine Zurückstellung nach § 35
die Beurteilungslage zu Gunsten des Verurteilten verändert haben muss. 38 Die Vollstreckungsbehörde verweist für ihre Ansicht auf die Kommentierung bei BeckOK
/Bohnen, 11. Ed. 15.06.2021,
16a. Danach darf die Vollstreckungsbehörde gerade in Grenzfällen „positive Entwicklungen als Grundlage für die Prognoseentscheidung nicht unberücksichtigt lassen. Eine zwischenzeitlich, nach Eintritt der Rechtskraft, aber vor Antritt des Maßregelvollzuges begonnene freiwillige Therapie, die positiv verläuft, gebietet die Berücksichtigung dieser neuen Erkenntnisse und kann ggf. zur Zurückstellung der Unterbringung führen (OLG Karlsruhe, <Fundstelle geändert> Beschluss vom 22.06.2018, Az.: 2 VAs 28/18, StV 2019, 347).“ 39 Dies ist allerdings nicht in der von der Vollstreckungsbehörde angenommenen Allgemeinheit zu verstehen, dass eine Zurückstellung nach § 35
stets nur dann in Betracht kommt, wenn solche positiven Veränderungen eingetreten sind. Gegenstand der vorzitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe war nämlich die Fallgestaltung, dass ein im Erkenntnisverfahren erholtes Sachverständigengutachten die Erfolgsaussichten einer Therapie im Rahmen des § 35
als äußerst gering eingeschätzt und sich deshalb ausdrücklich für eine Unterbringung nach § 64 StGB ausgesprochen hatte. 40 Auf ein solches Gutachten darf sich die Vollstreckungsbehörde maßgeblich bei ihrer Entscheidung nach § 35
stützen. Zwar kann es im Einzelfall zur Berücksichtigung einer auch nach Urteilserlass eingetretenen Entwicklung geboten sein, ein erneutes Gutachten einzuholen. Hierzu ist die Vollstreckungsbehörde aber nur dann gehalten, wenn sich Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung im Vergleich zur ursprünglichen Prognosegrundlage ergeben (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2020, Az.: 4 VAs 4/20, juris Rn. 17). 41 Somit besteht kein rechtlich gebotener genereller Vorrang einer Unterbringung nach § 64 StGB vor einer Zurückstellung nach § 35
. Vielmehr kann lediglich die im Erkenntnisverfahren gewonnene Tatsachengrundlage wie etwa ein erholtes Sachverständigengutachten präjudiziell sein für die jetzt im Vollstreckungsverfahren erneut zu treffende Prognoseentscheidung. Nur insoweit sind dann im Einzelfall auch Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse von Bedeutung. 42 e) Eine Zurückstellung nach § 35
erscheint lediglich dann ausgeschlossen, wenn die Unterbringung nach § 64 StGB bereits vollstreckt wird (BeckOK
/Bohnen, 11. Ed. 15.06.2021,
67, Rn. 71). Der Verurteilte wird dann nämlich bereits therapeutisch behandelt. Ein direkter Wechsel aus einer Entziehungsanstalt in eine Therapieeinrichtung nach § 35
widerspräche unter diesen Umständen dem Sinn und Zweck der Zurückstellungsregelungen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2020, Az.: 4 VAs 4/20, juris Rn. 14 f.). 43 Hier hat der Maßregelvollzug noch gar nicht begonnen; vielmehr wird gegenwärtig die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten aus dem Urteil vom 17.10.2017 vollstreckt, bis der Halbstrafenzeitpunkt erreicht ist. Deshalb greift vorliegend auch nicht die vorgenannte Ausnahme. 44 5. Da somit die Verweigerung der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35
nicht tragbar begründet ist, ist eine neue Ermessensentscheidung erforderlich, die der Senat nicht anstelle der Vollstreckungsbehörde treffen kann. 45 Die Vollstreckungsbehörde wird demnach zu prüfen haben, ob schon allein aufgrund der Feststellungen im Erkenntnisverfahren eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35
möglich ist (sofern dann auch die weiteren Voraussetzungen wie Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges, Kostenzusage und Therapieplatzzusage vorliegen). Eine grundsätzliche Zurückstellungsfähigkeit hinsichtlich beider Verfahren hat sie wohl bereits bejaht und eine Zurückstellung bislang maßgeblich wegen eines auch für das Vollstreckungsverfahren angenommenen prinzipiellen Vorrangs des § 64 StGB abgelehnt. 46 Ist bereits danach eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35
möglich, ist es nicht darüber hinaus erforderlich, dass sich zwischen dem Zeitpunkt der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB durch das erkennende Gericht und dem Zeitpunkt der Entscheidung über eine Zurückstellung nach § 35
durch die Vollstreckunsgbehörde die Beurteilungslage auch noch zu Gunsten des Verurteilten verändert hat. III. 47 Nach alledem hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg, soweit die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35
abgelehnt hat, und führt zur Aufhebung der ablehnenden Verfügung der Staatsanwaltschaft T. vom 05.05.2021 in der Gestalt des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft München vom 01.06.2021 sowie zur Rückgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft T. zur erneuten Verbescheidung. IV. 48 Eine Kostengrundentscheidung nach § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Nr. 15300 bzw. 15301 KV GNotKG war nicht veranlasst, da der Antrag weder zurückgenommen noch (insgesamt) zurückgewiesen wurde und (gerichtliche) Auslagen im Sinne von Teil 3, Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht angefallen sind. 49 Hinsichtlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Verurteilten entsprach es billigem Ermessen, diese der Staatskasse aufzuerlegen (§ 30 Satz 1 EGGVG). 50 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. V. 51 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.