Soweit die weitere Beteiligte zu 2) selbst Empfängerin von Leistungen ist, setze sie nur die Handlungen der Betroffenen fort und deren natürlichen Willen um; insoweit werde von der Erfüllung einer bereits jangjährig bestehenden Verbindlichkeit ausgegangen. Die Leistungen erfolgten nicht unentgeltlich, sondern in Abgeltung der Pflege- und Zuwendungsleistungen entsprechend der Rechtsprechung zu § 2057 a BGB. Sofern die Kammer der Auffassung sei, dass es aufgrund der fehlenden Befreiung vom Verbot des In-Sich-Geschäfts einer konkreten Vereinbarung bedürfe, könne dies - als geringerer Eingriff - durch einen Betreuer mit entsprechend isoliertem Aufgabenkreis erfolgen. II. 11 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 02.10.2020 ist nicht begründet. 12 a) Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Betreuung liegen vor.
1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. 13
3 BGB kann als Aufgabenkreis die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. Die Bestellung eines Kontrollbetreuers kommt nur in Betracht, wenn die betreffenden Vollmachten wirksam erteilt worden sind und noch bestehen, wovon vorliegend auszugehen ist. 17 Das Amtsgericht Rosenheim hat zutreffend eine Kontrollbetreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet, da ein konkreter Überwachungsbedarf besteht, dem nicht anderweitig abgeholfen werden kann. Eine Kontrollbetreuung ist in Fällen nötig, in denen ein vorangegangenes Verhalten des Bevollmächtigten dessen Überwachung angezeigt erscheinen lässt, was der Fall ist, wenn konkrete Verdachtsmomente für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung des Bevollmächtigten oder einen Vollmachtsmissbrauch vorliegen (vgl. Bamberger/Roth, Beck’scher Online Kommentar BGB, § 1896, Rn. 42). Solche konkreten Verdachtsmomente liegen zur Überzeugung der Kammer vor. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Gründe der Beschlüsse des Amtsgerichts Rosenheim vom 02.10. und 13.11.2020 Bezug genommen. 18 Festzustellen ist, dass sich auf den Kontoauszügen des Girokontos der Betroffenen zahlreiche Barabhebungen in Höhe von monatlich durchschnittlich 2.000,00 € finden, deren Verwendung unklar ist. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen einwendet, dass damit nur die seitens der Betroffenen langjährig gelebte Praxis fortgesetzt werde und die Abhebungen und zum Teil damit einhergehenden Schenkungen dem Willen der Betroffenen entsprächen, lässt dies außer Acht, dass die weitere Beteiligte zu 1) als Bevollmächtigte zumindest zu Schenkungen an sich selbst durch die notarielle Vollmacht vom 07.07.2004 nicht ermächtigt ist. Danach ist die Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit. Den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen lässt sich entnehmen, dass eingeräumt wird, dass die weitere Beteiligte zu 1) selbst von dem abgehobenen Geld etwas erhalten hat. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen ausführt, dass, „soweit die Tochter unserer Mandantin selbst Empfängerin von Leistungen ist“, sie nur Handlungen der Betroffenen fortsetze, bzw. deren Willen umsetze, ist festzustellen, dass die weitere Beteiligte zu 1) zu einem derartigen Schenkungsvertrag nicht bevollmächtigt ist. Der weiteren Beteiligten zu 1) sind Schenkungen an sich selbst nach der Vollmacht vom 07.07.2004 nicht erlaubt. Zwar lässt sich die Bestellung eines Kontrollbetreuers nicht damit rechtfertigen, dass die von der Betroffenen erstellte Vorsorgevollmacht keine Befreiung von dem Verbot des Insichgeschäfts enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2020, XII ZB 368/19). Anders als in der zitierten Entscheidung des BGH hat die weitere Beteiligte zu 1) Rechtsgeschäfte (Schenkungsverträge) mit sich selbst geschlossen. Die Kammer verkennt nicht, dass der weiteren Beteiligten zu 1) für ihre Pflegeleistungen ein Anspruch zustehen mag, bzw. ein solcher vereinbart werden kann. Der rechtlichen Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen, dass es sich bei den Leistungen an die weitere Beteiligte zu 1) um die Erfüllung einer langjährig bestehenden Verbindlichkeit handelt und diese zur Abgeltung der Pflege- und Zuwendungsleistungen entsprechend der Rechtsprechung zu § 2057 a BGB erfolgten, tritt die Kammer nicht bei. 19 Eine Kontrollbetreuung ist vorliegend erforderlich, da zu überprüfen sein wird, ob der Betroffenen aufgrund der erfolgten Schenkungen an die weitere Beteiligte zu 1) Rückforderungsansprüche zustehen, bei deren Durchsetzung die weitere Beteiligte zu 1) sich in einem Interessenskonflikt befinden könnte. 20 c) Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht Rosenheim auch die weitere Beteiligte zu 2) als Kontrollbetreuerin bestellt.
1 BGB bestellt das Betreuungsgericht zum Betreuer eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Eine geeignete Person, die die Betreuung ehrenamtlich übernehmen kann, wurde weder benannt, noch ist eine solche erkennbar. Die Kammer hat an der Geeignetheit der weiteren Beteiligten zu 2) als Kontrollbetreuerin keine Zweifel. 21 d) Die Kammer hat von der persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen. Diese wurde in erster Instanz ausführlich angehört. Von einer erneuten Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten; § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. III. 22 Von einer Auferlegung der Kosten zu Lasten der Betroffenen wird abgesehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.