OLG München, Beschluss v. 18.10.2021 – 26 UF 928/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 18.10.2021 – 26 UF 928/21 Download Drucken Titel: Covid-19-Impfungen eines Kindes - Übertragung der Entscheidung auf einen Elternteil Normenkette: BGB § 1628 Leitsätze: 1. Bei der Entscheidung gem. § 1628 BGB über eine Impfung des gemeinsamen Kindes ist von den Impfempfehlungen der STIKO auszugehen. Das gilt auch für den völlig neuartigen Impfstoff gegen das Coronavirus. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch wenn das Kind bereits zwei Impfungen gegen Covid-19 erhalten hat, ist im Hinblick darauf, dass Auffrischungsimpfungen zu erwarten sind, eine Erledigung des Verfahrens noch nicht eingetreten. (Rn. 13 – 17) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut empfohlene Erst- und Zweit-Impfung eines Kindes gegen Covid-19 und alle in der Zukunft von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut für das Kind empfohlenen Auffrischungs- bzw. Folgeimpfungen gegen Covid-19 sind eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. (Rn. 17 – 18 und 21) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung dieser Impfungen kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfungen des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der Infektions- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich. (Rn. 22 – 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Covid-19 Impfungen, Kind, Übertragung der Entscheidung, Ständige Impfkommission beim Robert-Koch-Institut, STIKO Vorinstanzen: OLG München, Beschluss vom 08.09.2021 – 26 UF 928/21 AG München, Beschluss vom 12.08.2021 – 514 F 6377/21 Fundstellen: FuR 2022, 147 FamRZ 2021, 1980 NJW-RR 2022, 9 LSK 2021, 33306 Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.08.2021 wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligte … und der Beteiligte … sind die Eltern des gemeinsamen Kindes…, geboren am 07.11.2008. 2 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.07.2021 beantragte die Beteiligte…, ihr die Entscheidung darüber zu übertragen, das gemeinsame Kind … wegen Covid-19 mit einem von der STIKO empfohlenen Impfstoff für Jugendliche von 12-15 Jahren impfen zu lassen. 3 Mit Beschluss vom 12.08.2021 gab das Amtsgericht München diesem Antrag statt. 4 Am 17.08.2021 erhielt … die 1. Impfung. Nebenwirkungen oder Komplikationen ergaben sich nicht. 5 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.08.2021 legte der Beteiligte … Beschwerde ein und beantragte, die Entscheidung des Familiengerichts München vom 12.08.2021 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. 6 Soweit sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache bereits durch Durchführung der 1. Impfung erledigt hat, beantragte der Beteiligte …, gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des 1. Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. 7 Schließlich beantragte der Beteiligte …, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 64 Abs. 3 FamFG auszusetzen. 8 Die Beteiligte … beantragte, sowohl die Beschwerde als auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. 9 Mit Beschluss vom 08.09.2021 wies das Oberlandesgericht München den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 12.08.2021 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Beschlusses Bezug genommen. 10 Am 10.09.2021 erhielt … die 2. Impfung. Nebenwirkungen oder Komplikationen ergaben sich wiederum nicht. 11 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.10.2021 teilte der Beteiligte … mit, dass sich die Angelegenheit durch die zwischenzeitliche Vornahme der 2. Impfung nicht erledigt habe und die Beschwerde aufrechterhalten bleibe. II. 12 Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. 13 1. Obwohl … mittlerweile die 1. und die 2. Impfung gegen Covid-19 erhalten hat, hat sich die Hauptsache nicht erledigt. 14 Vorliegend hat die Beteiligte … einen Antrag gemäß § 1628 BGB gestellt betreffend die Vornahme der Impfung gegen Covid-19. 15 Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.08.2021 wurde hierüber entschieden und der Beteiligten … die Entscheidung übertragen, das gemeinsame Kind … wegen Covid-19 mit einem von der STIKO empfohlenen Impfstoff für Jugendliche von 12-15 Jahren impfen zu lassen. 16 Zu Recht weist der Beteiligte … jedoch darauf hin, dass künftig Auffrischungs- bzw. Folgeimpfungen zu erwarten sind. 17 Da eine Entscheidung über die Verabreichung von Impfungen sinnvollerweise nur einheitlich zu treffen ist (BGH, Beschluss vom 03.05.2017, XII ZB 157/16, Rn. 20), umfasst der Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.08.2021 nicht nur die derzeit von der STIKO empfohlenen Erst- und Zweit-Impfungen gegen Covid-19 für alle 12 bis 17-Jährigen, sondern auch etwaige gegebenenfalls in der Zukunft von der STIKO empfohlenen Auffrischungs- bzw. Folgeimpfungen gegen Covid-19. 18 2. Die Beschwerde ist nicht begründet, da das Amtsgericht zu Recht der Beteiligten … die Entscheidung übertragen hat, das gemeinsame Kind … wegen Covid-19 mit einem von der STIKO empfohlenen Impfstoff für Jugendliche von 12-15 Jahren impfen zu lassen. 19
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