OLG Nürnberg, Endurteil v. 22.09.2021 – 12 U 3164/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Endurteil v. 22.09.2021 – 12 U 3164/19 Download Drucken Titel: Schadensersatz gegen die Herstellerin für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes (Gebraucht-)Fahrzeug nach dessen Weiterveräußerung Normenketten: BGB § 31, § 826 ZPO § 287 Leitsätze: Der Schaden ist bei einem sog. kleinen Schadenersatzanspruch gerichtet auf Ersatz des Minderwerts eines Fahrzeugs, das eine fehlerhafte Motorsteuerung aufwies, ebenso unter Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs durch die tatsächlich erfolgte Nutzung des Fahrzeugs und einen etwaigen Weiterverkaufserlös zu errechnen wie bei einem sog. großen Schadenersatzanspruch aufgrund sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung nach §§ 826, 31 BGB. (Rn. 36) 1. Zur VW-Abgasskandal-Thematik vgl. grundlegend BGH BeckRS 2020, 10555; vgl. auch BGH BeckRS 2021, 15705; BeckRS 2021, 15709; BeckRS 2021, 15393; BeckRS 2021, 17826; BeckRS 2021, 22177; BeckRS 2021, 22176; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 8612; OLG Köln BeckRS 2020, 6015; BeckRS 2020, 16608; BeckRS 2020, 15506; BeckRS 2020, 15496; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 25578; BeckRS 2020, 25792 sowie die Aufzählung ähnlich gelagerter VW-Diesel-Fälle bei OLG Naumburg BeckRS 2020, 28579 (dort Ls. 1); OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 42264 (dort Ls. 1); OLG München BeckRS 2020, 25691 (dort Ls. 1); OLG München BeckRS 2020, 27215 (dort Ls. 1); OLG Köln BeckRS 2019, 42328 (dort Ls. 1); OLG Koblenz BeckRS 2020, 14352 (dort Ls. 1), OLG Stuttgart BeckRS 2020, 7002 (dort Ls. 1), OLG Jena BeckRS 2020, 8618 (dort Ls. 1), OLG Oldenburg BeckRS 2020, 6234 (dort Ls. 1) und KG BeckRS 2019, 29883 (dort Ls. 5). (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird das Fahrzeug veräußert, lässt dies die Schadensersatzpflicht nicht entfallen, sondern der durch den Weiterverkauf erzielte marktgerechte Verkaufserlös tritt an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs, so dass dieser Erlös vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zu typischen Detailfragen aus VW-Dieselfällen hier: Gesamtlaufleistung 250.000 km; Prozesszinsen; keine vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, 1,3 Geschäftsgebühr aus die Anrechnung von Gebrauchsvorteilen berücksichtigendem Streitwert, da Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. (Rn. 29, 40 und 43 – 45) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, EA 189, unzulässige Abschalteinrichtung, Motorsteuerungssoftware, Sittenwidrigkeit, Software-Update, kleiner Schadensersatz, Gebrauchtwagen, Weiterveräußerung, Nutzungsentschädigung Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 22.07.2019 – 9 O 2717/19 Weiterführende Hinweise: Revision zugelassen Tenor I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.07.2019, Az. 9 O 2717/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 66,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.02.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.02.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen. III. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. IV. Die Revision gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof wird zugelassen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.980,00 €, für die Zeit ab 23.12.2019 auf 21.765,00 € und für die Zeit ab 30.07.2021 auf 6.745,00 € festgesetzt. Entscheidungsgründe I. 1 Die Klagepartei hatte am 28.08.2012 ein gebrauchtes Fahrzeug VW Passat 2.0 TDI, FIN: ...98, mit einer Fahrleistung von 7.500 km zum Kaufpreis von 26.980,00 € erworben (Anlage K 1). In dieses Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickeltes und hergestelltes Motoraggregat des Typs EA 189 eingebaut. 2 Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Motorsteuerung des Fahrzeugs war mit einer das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde, und schaltete in diesem Falle in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxidoptimierten Modus. In diesem Modus fand eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. 3 Am 22.09.2015 veröffentlichte die Beklagte - die Herstellerin des Motors - eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F., wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) stehe. Das KBA sah die genannte Software als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 an und verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2015, die Abschalteinrichtung zu „entfernen“ und „geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftmäßigkeit zu ergreifen“. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ansah. 4 Beim streitgegenständlichen Pkw wurde ein Software-Update durchgeführt. 5 Erstinstanzlich hat die Klagepartei beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 26.980,00 € gegen Rückgabe des Fahrzeugs (Antrag Nr. 1), von Deliktszinsen in Höhe von 4 Prozent aus 26.980,00 € für die Zeit vom 28.08.2012 bis zur Rechtshängigkeit der Klage (Antrag Nr. 2) und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.564,26 €, Antrag Nr. 3) zu verurteilen. Hilfsweise zum Antrag Nr. 1 begehrte die Klagepartei die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz von mindestens 25 Prozent des Kaufpreises (6.745,00 €) und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über den Betrag aus Hilfsantrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden zu zahlen, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren. 6 Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit dem angefochtenen Ersturteil die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieser Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 7 Hiergegen hat die Klagepartei Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug zunächst folgende Anträge gestellt: 1. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 22.07.2019 (Az. 9 O 2717/19) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen Typ: Passat Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ...98 an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 26.980,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise: 1. Die Beklagte wird verurteilt, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs 26.980,00 €, mindestens somit 6.745,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über den Betrag aus Hilfsantrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN: ...98, mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 26.980,00 € seit dem 28.08.12 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 8 Nach der Weiterveräußerung des Fahrzeugs am 20.12.2019 zu einem Preis von 5.215,00 € nahm die Klagepartei den Berufungs-Hilfsantrag zu 2) zurück und fasste den Berufungs-Hauptantrag Nr. 2 neu wie folgt: „Die Beklagte wird verurteilt, unter Anrechnung des Verkaufserlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs Marke: Volkswagen Typ: Passat Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ...98 in Höhe von 5.215,00 € an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 26.980,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.“ 9 Zuletzt hat die Klagepartei Folgendes beantragt, 1. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 22.07.2019 (Az. 9 O 2717/19) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs 26.980,00 €, mindestens somit 6.745,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 21.765,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ...98, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand zum Zeitpunkt des Verkaufs - Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf). 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 1.564,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 10 Darüber hinaus wurde die Klage hinsichtlich der Deliktszinsen (ursprünglicher Berufungsantrag Nr. 3) mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. 11 Die Beklagte beantragt, Die Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen. 12 Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung (20.12.2019) einen Kilometerstand von 199.118 km auf. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht betrug der Kilometerstand 189.538 km. 13 Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des klägerischen Fahrzeugs von 250.000 km ausgehe und dass die tatsächliche Laufleistung dieses Fahrzeugs auch für ein Minderungsbegehren relevant sei. 14 Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in beiden Rechtszügen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und die gerichtlichen Sitzungsprotokolle verwiesen. II. 15 Die zulässige Berufung der Klagepartei ist nur zu einem sehr geringen Teil begründet. 16 1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung). 17 Hierbei kann sie Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen (sog. „großer“ Schadensersatz), muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und der Beklagten das Fahrzeug zur Verfügung stellen. 18
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