der eindeutigen gesetzlichen Regelung für den hier maßgeblichen Finanzierungszeitraum 2020 ausgehend vom Festsetzungsjahr 2019 das Bezugsjahr 2018 maßgeblich und der Einzahlungsbetrag eines in 2020 neu gegründeten ambulanten Pflegebetriebs für das Finanzierungsjahr 2020 auf Null festzusetzen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einzahlungsverpflichtung in den Pflegeausbildungsfonds (verneint), Verletzung von Mitwirkungspflichten (verneint), Schätzung der Berechnungsgrundlagen, Neugründung einer ambulanten Pflegeeinrichtung, materiell-rechtlicher Begründungsmangel, Pflegeausbildungsfonds, Einzahlung, Berechnungsgrundlage, Neugründung, Mitwirkungspflicht, Schätzung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 16.02.2023 – 7 ZB 23.127 Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom
dem Pflegeberufegesetz (PflBG) zu leistenden Einzahlungen auf insgesamt 2.104,49 EUR festgesetzt. 4 Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass Rechtsgrundlage des Festsetzungs- und Zahlungsbescheids § 33 Abs. 4 Satz 2 PflBG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) sei. Mit dem Pflegeberufegesetz würden die bislang getrennten Ausbildungen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege in eine generalistische Ausbildung zum Pflegefachmann bzw. zur Pflegefachfrau zusammengeführt. Im Rahmen des Umlageverfahrens ermittle die zuständige Stelle für jedes Kalenderjahr anhand der Summe aller Ausbildungsbudgets, einer Liquiditätsreserve und einer Verwaltungskostenpauschale (vgl. § 32 PflBG) den Finanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung in Bayern. Dieser Finanzierungsbedarf werde zu in § 33 Abs. 1 PflBG festgelegten Anteilen von den verschiedenen Einzahlergruppen getragen. Die Aufteilung innerhalb der Sektoren der Krankenhäuser und der stationären sowie ambulanten Pflegeeinrichtungen erfolge
den Vorgaben der §§ 33 Abs. 3, 4 PflBG, §§ 10 ff. PflAFinV. Für das Kalenderjahr 2020 sei in Bayern ein Finanzierungsbedarf in Höhe von 124.075.678,15 EUR ermittelt worden. Der Betrag, der durch Einrichtungen
BG (ambulante Pflegeeinrichtung) einzubringen sei, werde
BG anhand der Zahl der im ambulanten Sektor beschäftigten Pflegefachkräfte ermittelt.
AFinV werde dabei der von allen stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen zu tragende Finanzierungsbedarf im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen würde
BG bei der Aufteilung nur der Anteil an Pflegefachkräften berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) entfalle. Der auf die ambulante Pflegeeinrichtung des Klägers entfallene Anteil am durch alle ambulanten Pflegeeinrichtungen in Bayern zu tragenden Finanzierungsbetrag werde gemäß § 12 Abs. 3 PflAFinV und
dem Verfahren des § 2 Abs. 8 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen gemäß § 33 Abs. 6 PflBG bemessen
dem Verhältnis der Umsätze für Pflegeleistungen
SGB XI für das Kalenderjahr 2018 der ambulanten Pflegeeinrichtungen zur Summe der Umsetzungen für Pflegeleistungen
Der Anteil des Klägers betrage hierbei 0,024955%. Der Einzahlungsbetrag für das Kalenderjahr 2020 betrage somit 2.104,49 EUR. Die Berechnung des Anteils beruhe auf den
AFinV übermittelten Angaben zur Anzahl der in der Einrichtung zum Stichtag 15. Dezember 2018 beschäftigten oder eingesetzten Pflegefachkräfte in Vollkräften, zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit einer Vollkraft in Zeitstunden, zum Anteil der von der Einrichtung im Jahr 2018 erbrachten Pflegeleistungen
SGB XI an allen von der Einrichtung im Jahr 2018 erbrachten Pflegeleistungen und zum Gesamtumsatz, den die Einrichtung im Jahr 2018 durch für Pflegeleistungen
BG werde der von den Trägern der stationären und der ambulanten Pflegeeinrichtungen zu zahlende Anteil am Finanzierungsbedarf über Ausbildungszuschläge aufgebracht. Es seien landesweite Ausbildungszuschläge in Höhe von jeweils 2,53% auf die Rechnungssumme für Pflegeleistungen
5 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids der Beklagten vom
Der Kläger habe seinen Pflegedienst erst ab dem 1. Februar 2020 als Neugründung in Betrieb genommen. Auch sei der Kläger vor Festsetzung der Ausgleichszahlung weder angehört worden, noch aufgefordert worden, die
AFinV erforderlichen Angaben zu machen.
AFinV werde der Umlagebetrag bei Neuaufnahme eines Betriebs einer Pflegeeinrichtung
AFinV ermittelt. Der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallende Anteil bemesse sich danach
dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung
dem SGB XI entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkten oder Zeitwerten zur Gesamtzahl der Punkte oder Zeitwerten im ambulanten Sektor im selben Zeitraum. Der Kläger sei in den zwölf Monaten vor dem
AFinV. 11 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
forderung für die Einrichtung, die dann nicht refinanzierbar wäre. Deshalb sei die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen. 14 Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom
den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG - vom
dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV - vom
BG wird der
BG ermittelte Finanzierungsbedarf durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen
BG aufgebracht, deren Anteile in § 33 Abs. 1 PflBG für die verschiedenen Einzahlergruppen jeweils gesondert festgelegt wurden. Maßgeblich für die hier vorliegende ambulante Pflegeeinrichtung des Klägers als Einzelunternehmer ist § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG, wonach ihr Anteil als Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG 30,2174% beträgt, der über Ausbildungszuschläge aufgebracht wird (§ 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG). Die zuständige Stelle setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag fest (§ 33 Abs. 4 Satz 2 PflBG). Hierfür wird der Anteil
BG auf die Sektoren „voll- und teilstationär“ und „ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflegefachkräfte aufgeschlüsselt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 PflBG). 20 Die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die einzelnen Pflegeeinrichtungen legt § 12 PflAFinV fest.
AFinV bemisst sich der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallene Anteil an dem
AFinV für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag
dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl der Punkte oder Zeitwerte im ambulanten Sektor im selben Zeitraum. Festsetzungsjahr im Sinne der PflAFinV ist dabei
AFinV das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums
dem Pflegeberufegesetz. 21 Zur Berechnung des Finanzierungsbedarfs schafft die PflAFinV in § 11 gesetzliche Mitteilungspflichten der Pflegeeinrichtungen. So haben die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen
AFinV der zuständigen Stelle bis zum
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt. Weitergehend bestimmt § 11 Abs. 4 PflAFinV, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen der zuständigen Stelle ebenfalls bis zum
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte mitteilen. Auf der Grundlage dieser Mitteilungen setzt die zuständige Stelle
AFinV bis zum
AFinV nicht
gekommen sei und deshalb zu seinen Lasten sowohl die Zahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte als auch die
dem Abrechnungssystem des Landes Bayern abgerechneten Punkte oder Zeitwerte bezogen auf den Stichtag 15. Dezember 2018 (Zahl der Vollzeitäquivalente) bzw. das Bezugsjahr 2018 geschätzt worden seien. Diese Begründung trägt die gegenüber dem Kläger begründete Einzahlungspflicht in Höhe von 2.104, 49 EUR jedoch nicht. Für das Finanzierungsjahr 2020 besteht
den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der PflAFinV gerade keine Einzahlungspflicht des Klägers
AFinV werden bei Neugründungen die in § 11 PflAFinV geregelten Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die jeweiligen Pflegeeinrichtungen dahingehend modifiziert, dass Pflegeeinrichtungen, die den Betrieb aufgenommen haben, die Mitteilungen
AFinV unverzüglich vornehmen und die Zuständige Stelle
AFinV den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einer neu aufgenommenen Pflegeeinrichtung zum nächstmöglichen Zeitpunkt festsetzt. Der sich auf dieser Grundlage ergebende Umlagebetrag wird
AFinV wiederum auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 oder 3 PflAFinV ermittelt. Da bei Neugründungen für die Berechnung des einzelnen Umlagebetrages - anders als in Bezug auf die Mitteilungspflichten - keine gesetzliche Modifikation in der Verordnung (PflAFinV) erfolgt ist, bemisst sich der festzusetzende Betrag
wie vor
dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl der Punkte oder Zeitwerte im ambulanten Sektor im selben Zeitraum. Aufgrund fehlender Anpassung der Berechnungsgrundlagen in § 18 Abs. 2 Satz 4 PflAFinV für neu gegründete Pflegeeinrichtungen ist
der eindeutigen gesetzlichen Regelung für den hier maßgeblichen Finanzierungszeitraum 2020 ausgehend vom Festsetzungsjahr 2019 das Bezugsjahr 2018 maßgeblich. Da der Betrieb des Klägers aber erst im Februar 2020 seine Tätigkeit aufgenommen hat, liegen für ihn auch für den
AFinV maßgeblichen Bezugszeitraum 2018 keine für die Berechnung notwendigen Punkte und Zeitwerte vor. Zwingende rechtliche Folge ist somit, dass der Einzahlungsbetrag des Klägers für das Finanzierungsjahr 2020 auf Null festzusetzen ist. Dies ergibt sich aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 4 PflAFinV mit dem dort erfolgten Verweis auf die inhaltlich für Neugründungen nicht entsprechend angepasste Berechnungsgrundlage des § 12 Abs. 3 PflAFinV. 24
AFinV bzw. § 11 Abs. 4 PflAFinV durch den Kläger begrifflich bereits nicht denkbar, weil dieser mangels Geschäftsbetriebs im Bezugsjahr 2018 keine berechnungsrelevanten Unterlagen vorlegen konnte. Daher durfte die mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten begründete Schätzung fehlender Berechnungsgrundlagen zu Lasten des Klägers auch nicht erfolgen. 25 c) Der Bescheid erweist sich aus den dargestellten Gründen in seiner Begründung und der darauf fußenden Berechnung des Umlagebetrags somit als materiell rechtswidrig. Es handelt sich hierbei auch nicht lediglich um einen bloßen formellen Begründungsmangel im Sinne des Art. 39 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetzt (BayVwVfG), der einer Heilung
VwVfG zugänglich wäre. Die Begründung des mit der Klage angegriffenen Bescheids vom 11. Mai 2020 ist vielmehr inhaltlich unrichtig, da für den Kläger im maßgeblichen Finanzierungsjahr 2020 keine Einzahlungsverpflichtung besteht. Dies ist Folge der gesetzlich missglückten Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 4 PflAFinV, der für die Berechnung des Umlagebetrags bei Neugründungen
Auffassung der Kammer verfehlt auf die nicht modifizierte Berechnung der Umlage
AFinV verweist. 26
AFinV ausscheidet, wonach die Pflicht zur Zahlung von Umlagebeträgen mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs für die Zukunft entfällt. 27 Daher war der Klage des Klägers stattzugeben und der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.