G bestehe oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbaren Gewicht. Familienangehörige im Sinne des § 26 AsylG seien Ehegatten oder Lebenspartner sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder. Gemäß § 45 AsylG würden Ausländer, die einen Asylantrag gestellt hätten, entsprechend der Aufnahmequoten auf die Bundesländer verteilt. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG hätten Asylbewerber generell keinen Anspruch darauf, sich für die Dauer des Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Vielmehr könnten sie gemäß § 60 Abs. 2 AsylG verpflichtet werden, in einer bestimmten Gemeinde oder einer bestimmten Unterkunft zu wohnen. Die Anzahl der Personen, die in … einen Asylantrag gestellt hätten bzw. beabsichtigten, dort einen zu stellen, liege erheblich über der Quote, die für das Bundesland … vorgesehen sei. Die daraus resultierenden Belastungen verwaltungstechnischer, ordnungspolitischer und finanzieller Art seien erheblich und beeinträchtigten die Belange der … in starkem Maße. Den privaten Interessen des Klägers könne im vorliegenden Fall kein solches Gewicht beigemessen werden, das eine andere Entscheidung rechtfertige. Der Wunsch einer Arbeitsaufnahme stelle keinen Umverteilungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylG dar. Zwar sei während eines Asylverfahrens eine Arbeitsaufnahme durchaus möglich, sie sei jedoch nicht verpflichtend. Die ausgeübte bzw. beabsichtigte Beschäftigung nehme nicht den Stellenwert eines schwerwiegenden humanitären Grundes im Sinne des Asylgesetzes, wie beispielsweise die Familienzusammenführung einer Kernfamilie ein. Die aufgenommene Arbeitstätigkeit sei kein schwerwiegender humanitärer Grund, der eine dauerhafte Umverteilung ermögliche. Es sei dem Kläger freigestellt, sich um einen Arbeitsplatz am zugewiesenen Ort oder in dessen näherer Umgebung zu bemühen. Auch liege keine so spezialisierte Tätigkeit vor, dass diese im Landkreis … nicht ebenfalls auszuführen wäre. Nach Berücksichtigung und Würdigung aller Gesichtspunkte habe der Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden müssen. 8 Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid der … vom 1. Juli 2021 wird ergänzend verwiesen. 9 Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schreiben vom 13. Juli 2021, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, eingegangen am 19. Juli 2021, Klage erhoben und beantragt sinngemäß, 10 den Bescheid der … vom 1. Juli 2021 - Az.: …, erhalten am 9. Juli 2021 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, der begehrten länderübergreifenden Umverteilung von Bayern nach … zuzustimmen. 11 Die Klage wurde nicht begründet. 12 Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 entgegengetreten und beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung wurde auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung vom 1. Juli 2021 Bezug genommen. Der Kläger besitze keinen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach …. In … lebten keine
G. Auch sonstige humanitäre Gründe seien nicht erkennbar. Der Wunsch einer Arbeitsaufnahme stelle keinen Umverteilungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylG dar. Auch habe der Kläger keine Gründe angegeben, warum die Aufnahme einer vergleichbaren Beschäftigung im Bundesland Bayern nicht in Betracht komme. 15 Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes der Beklagten vom
G (Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern) oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. 23 Wie die Beklagtenpartei im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylG nach den Umständen des vorliegenden Sachverhalts nicht vor. In der … hält sich derzeit nach dem Vortrag des Klägers nur dessen Schwägerin auf. Diese ist nicht der in § 51 Abs. 1 AsylG genannten Kernfamilie des Klägers zuzurechnen, so dass der Kläger bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf die von ihm begehrte länderübergreifende Umverteilung nach … besitzt. Die Schwägerin gehört nicht zu dem in § 51 Abs. 1 Alt. 1 AsylG genannten Personenkreis. 24 Der Kläger hat aber auch keinen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 51 Abs. 1 Alt. 2 AsylG dargetan, dem durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen wäre. Insoweit hat der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) solche vorzutragen und zu belegen. Einen Betreuungsbedarf der sich im Gebiet der Beklagten aufhaltenden Schwägerin hat der Kläger bereits nicht dargelegt. Im Übrigen wäre ein solcher Betreuungsbedarf vorrangig durch die Kernfamilie der Schwägerin sicherzustellen. 25 Letztlich ergibt sich auch kein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylG daraus, dass der Kläger Aussicht auf eine Beschäftigung im Backshop seiner Schwägerin in … hat und bereits einen entsprechenden Arbeitsvertrag mit Beginn zum 1. Mai 2021 abgeschlossen hat. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf neben der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit der Gestattung durch die zuständige Ausländerbehörde (vgl. § 61 Abs. 1 und 2 AsylG) (vgl. VG Bayreuth, G.v. 31.7.2017 - B 3 K 17.32322 - juris Rn. 21). Da nicht ersichtlich ist, dass diese Voraussetzungen beim Kläger vorliegen, kann schon deswegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht von einem sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht ausgegangen werden. Überdies handelt es sich bei der vom Kläger angestrebten Tätigkeit als Bäckereigehilfe nicht um eine in solchem Maße spezialisierte Tätigkeit, dass diese nicht auch im Bereich der derzeit zuständigen Ausländerbehörde im Landkreis … ausgeübt werden könnte. Jedenfalls ist für das Gericht im derzeit maßgeblichen Zeitpunkt kein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylG zu erkennen. 26 Nach allem besitzt der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 Abs. 1 AsylG. Da der Antrag des Klägers von der Beklagten auch ermessensfehlerfrei im Sinne der eingeschränkten Prüfung des § 114 VwGO abgelehnt worden ist, besteht darüber hinaus auch kein Anspruch des Klägers auf Neuverbescheidung im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 27 Nach allem war die Klage des Klägers daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da über den Asylantrag des Klägers zum für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung und Antragstellung noch nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig entschieden worden war, handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 CS 16.30179 - juris Rn. 8 ff.; B.v. 17.10.2016 - 21 CS 16.30053 - juris Rn. 10 ff.). Gerichtskosten werden daher nicht erhoben (§ 83b AsylG). 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.