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sind nur die Fälle erfasst, denen ein tätlicher Angriff zugrunde liegt. Ein Angriff setzt eine objektive, unmittelbare räumlich-zeitliche Gefährdung auf Grund einer zielgerichteten Verletzungshandlung voraus. Der Angriff ist dann als tätlich zu klassifizieren, wenn er auf einen physischen Schaden gerichtet ist. Es bedarf daher einer unmittelbaren körperlichen Einwirkung auf den Beamten (hier verneint für Verletzung eines Polizeibeamten bei Verfolgungsfahrt durch Kollision mit Baum ohne zielgerichtete Verletzungshandlung des Schädigers). (Rn. 23 – 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erfüllungsübernahme, Unfall infolge Verfolgungsfahrt, Tätlicher rechtswidriger Angriff (verneint), Beamtenrecht, Fürsorgepflicht, Schmerzensgeld, tätlicher Angriff, Polizeibeamter, Verfolgungsfahrt, Verkehrsunfall Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erfüllung eines gegen einen Dritten gerichteten und mit Teil-Versäumnisurteil und Endurteil rechtskräftig festgestellten Anspruchs auf Schmerzensgeld aufgrund einer im Dienst erlittenen Schädigung. 2 Der am … Juni 1995 geborene Kläger steht als Polizeibeamter in Diensten des Beklagten. Bei einem dienstlichen Einsatz am … Januar 2016 ist der Kläger verletzt worden, als er sich als Beifahrer in einem Dienst-PKW auf Streifenfahrt mit einem Kollegen befand. Als die Beamten einen Kraftfahrzeugführer polizeilich kontrollieren wollten, ergriff dieser die Flucht und es kam zu einer Verfolgungsfahrt. Der Kraftfahrzeugführer versuchte zunächst durch starke Bremsmanöver bei winterlichen Straßenverhältnissen einen Auffahrunfall des Dienstfahrzeugs zu provozieren. Hierbei kam es zu einem Zusammenstoß. Im weiteren Verlauf der Verfolgungsfahrt bog der Kraftfahrzeugführer auf einen verschneiten Feldweg ab und blieb zunächst stecken. Als sich die Polizeibeamten dem Fahrzeug näherten, löste sich bei dem Kollegen des Klägers ein Schuss aus seiner Dienstwaffe. Dem Kraftfahrzeugführer gelang dennoch die Weiterfahrt und die Verfolgungsfahrt wurde fortgesetzt. Dabei geriet das Dienstfahrzeug ins Rutschen und kollidierte mit einem Baum. Der Kläger erlitt dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule, ein Knalltrauma am rechten Ohr mit Tinnitus sowie eine Prellung am rechten Auge mit Druckschmerzen. 3 Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom … März 2016 wurde der Unfall mit der Unfallfolge „Distorsion der Halswirbelsäule“ als Dienstunfall anerkannt. Mit Bescheid vom … Juni 2016 wurde als weitere Unfallfolge „vorübergehendes Knalltrauma rechtes Ohr Tinnitus“ festgestellt. 4 Mit rechtskräftigem Teil-Versäumnisurteil und Endurteil (15 C 263/17) vom
i.H.v. 1.500,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren; 13 hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erfüllungsübernahme vom *. Februar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 14 Die Klagepartei wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus wird vorgetragen, dass für Versäumnisurteile die Einschränkung, wonach sie „der Höhe nach angemessen“ sein müssen, nach dem Gesetzeswortlaut nicht gelte. Das der Behörde grundsätzlich zustehende Ermessen sei im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Es liege eine unbillige Härte vor, da die Vollstreckung über einen Betrag von mind. 500,00 EUR erfolglos geblieben sei. Für eine Ermessensausübung verbleibe nur insofern Raum, als dass der Dienstherr die Erfüllung verweigern könne, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung oder Unfallausgleich gezahlt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. 15 Mit Schriftsatz vom
), der zum 1. Dezember 2015 in Kraft getreten ist, kann der Dienstherr die Erfüllung eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs auf Schmerzensgeld übernehmen, welcher daraus resultiert, dass ein Beamter in Ausübung des Dienstes oder außerhalb dessen wegen seiner Eigenschaft als Beamter einen tätlichen rechtswidrigen Angriff erleidet. Der Dienstherr kann den Anspruch bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Eine solche liegt nach Art. 97 Abs. 2
insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500,00 EUR erfolglos geblieben ist. Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen (Art. 97 Abs. 3
). 23
nur die Fälle erfasst, denen ein tätlicher Angriff zugrunde liegt. Ein Angriff setzt dabei eine objektive, unmittelbare räumlich-zeitliche Gefährdung (objektives Element) auf Grund einer zielgerichteten Verletzungshandlung (subjektives Element) voraus. Der Angriff ist dann als tätlich zu klassifizieren, wenn er auf einen physischen Schaden gerichtet ist. Es bedarf daher einer unmittelbaren körperlichen Einwirkung auf den Beamten (Conrad in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2021,
4). 25 Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift den jeweiligen Dienstherrn verpflichten, einen in dienstlichem Zusammenhang erlangten (uneinbringlichen und rechtskräftig festgestellten) Schmerzensgeldanspruch seines Beamten zu übernehmen (BayVGH, B.v. 18.1.2021 - 3 ZB 20.591 - juris Rn. 4). Die Norm ergänzt damit die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und ist als Ausnahmetatbestand für schwerwiegende Übergriffe konzipiert, in denen Beamtinnen und Beamte ein erhebliches Sonderopfer für die Allgemeinheit erbringen (LT-Drs. 17/2871, S. 46). Hintergrund der Gesetzesinitiative war die gegenwärtige wachsende Gewaltbereitschaft insbesondere gegenüber Polizeivollzugsbeamten. Gerade aufgrund der vermehrten Bereitschaft zur Schädigung von Beamten zielte der Gesetzgeber mit der Schaffung des Art. 97
auf Sachverhalte ab, bei denen Verletzungen von Polizeibeamten durch willkürliche Gewaltakte Dritter jedenfalls billigend in Kauf genommen wurden (Buchard in: Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht in Bayern, Stand: 30.12.2019,
10.2). 26 bb) Die vorliegenden Umstände des Unfallhergangs stellen keinen tätlichen rechtswidrigen Angriff i.S.d. Art. 97
dar. 27 Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten ist eine Angriffshandlung durch den Schädiger im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dabei ist primär auf den den Schmerzensgeldanspruch tragenden Sachverhalt, den das erkennende Gericht (hier: Amtsgericht Hof) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, abzustellen. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 20. Juni 2017 (15 C 263/17) geht hervor, dass der Schädiger zwar zunächst mehrfach versucht hat, durch starke Bremsmanöver einen Auffahrunfall durch das Dienstfahrzeug des Klägers zu provozieren und es dabei auch zu einem Zusammenstoß gekommen ist. Hierin könnte wohl eine tätliche Angriffshandlung gesehen werden, da der Schädiger das Auto in diesem Moment gezielt als Waffe benutzt hat, um die beiden ihn verfolgenden Polizisten in einen Unfall zu verwickeln. Bei dem Zusammenstoß ist es jedoch nach den Feststellungen des Amtsgerichts zu keinen Verletzungen des Klägers gekommen. Vielmehr rühren die Verletzungen des Klägers aus der späteren Kollision des Dienstfahrzeugs mit einem Baum. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 28 Dieser Unfall beruhte jedoch nicht auf einer zielgerichteten Verletzungshandlung des Schädigers. Denn zu diesem Zeitpunkt führte der Schädiger keinerlei aktive Bremsmanöver oder ähnliche Verhaltensweisen, die als ein tätlicher Angriff angesehen werden könnten, mehr durch, sondern war „nur“ noch auf der Flucht. Die bloße Fluchtfahrt des Schädigers kann jedoch nicht als tätlicher Angriff gewertet werden, weil es dabei an einer zielgerichteten Verletzungshandlung des Schädigers fehlte. Eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Klägers hat nicht stattgefunden. Die Handlung des Schädigers war nicht auf eine Verletzung der Beamten gerichtet, sondern auf eine erfolgreiche Flucht. 29 Zwischen dem anfangs durchgeführten Ausbremsmanöver und der späteren Kollision mit dem Baum bestand zudem keinerlei Zusammenhang; die Kollision mit dem Baum passierte deutlich später und an einem anderen Ort. Der Unfall ist auf die witterungsbedingten Verhältnisse zurückzuführen: Das Auto geriet ins Rutschen und kollidierte mit einem Baum. Eine Einwirkung durch den Schädiger hat somit nicht stattgefunden. 30 Dieses Ergebnis wird unterstrichen durch die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung. So hat der Kläger dargelegt, dass während der Verfolgung die beiden Fahrzeuge auf einem Waldweg situationsbedingt kurz zum Stehen gekommen seien. Bei der Fortsetzung der Verfolgung sei das Fahrzeug des Schädigers bereits mindestens 20 Meter entfernt gewesen. Der Kläger habe bei der Anfahrt nur dessen Rücklichter gesehen. Wobei der Kläger nicht mehr sicher sagen konnte, ob es die Rücklichter des Autos des Schädigers gewesen sind oder die eines Zivilfahrzeugs der Polizei. Der Schädiger hat damit zwar den Anlass für die Verfolgung gegeben, einen tätlichen Angriff hat er - zumindest im Zeitpunkt des Unfalls - jedoch nicht verübt. 31 Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, dass der Angriffsbegriff aus dem Strafrecht auf das Beamtenrecht übertragen werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Denn eine einfache Übertragung verbietet sich schon im Hinblick auf die vollkommen unterschiedlichen Schutzzwecke, die zum einen mit den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches verfolgt werden, zum anderen mit der als Ausfluss des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips geschaffenen Ausnahmebestimmung zur Übernahme eines nicht einbringlichen Schmerzensgeldanspruchs durch den Dienstherrn (BayVGH, B.v. 18.1.2021 - 3 ZB 20.591 - juris Rn. 9). Aus diesem Grund sind auch die strafrechtlichen Grundsätze der sog. „Verfolgungsfälle“ nicht auf das Beamtenrecht übertragbar. 32 Auch der Hintergrund der gesetzlichen Regelung - die gegenwärtig wachsende Gewaltbereitschaft gegen Polizeivollzugsbeamte - spricht nicht für die Annahme eines tätlichen Angriffs im vorliegenden Fall. Denn der Gesetzgeber hat Art. 97
als Ausnahmetatbestand formuliert. Art. 97
ergänzt die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dient dem Ausgleich besonderer Härten. Um diesem Härtefallcharakter gerecht zu werden, ist eine restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs geboten. Es sollten gerade nicht sämtliche Schmerzensgeldansprüche von Beamtinnen und Beamten übernommen werden, sondern nur solche, die besondere Voraussetzungen erfüllen. So muss der Schmerzensgeldanspruch auf einem tätlichen rechtswidrigen Angriff beruhen. Ein solcher ist vorliegend jedoch nicht gegeben. 33 cc) Da es bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 97
fehlt, erübrigt sich eine Überprüfung der Ermessensbetätigung des Beklagten gem. § 114 VwGO. 34 2. Da der Anspruch auf Erfüllungsübernahme nach Art. 97
nicht besteht, geht auch der Anspruch auf Prozesszinsen ins Leere. 35 3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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