Ungarn Normenketten: VwGO § 42 Abs. 2, § 123 Tiertransport-VO Art. 2, Art. 14 GG Art. 12 Abs. 1 Leitsätze:
Ungarn. 2 Die Antragstellerin zu 1 hatte am
Tiszasüly in Ungarn zu einer Firma transportiert werden, die die Rinder
einer Einstallung mit 30-tägiger Quarantäne weiter
Kasachstan zum Vertragspartner der Antragstellerin zu 1 transportieren soll. 3 Die Antragstellerinnen beantragten beim Antragsgegner per E-Mail vom
Ungarn. Dem Antrag war eine Anmeldung eines internationalen Tiertransports am 21. Januar 2021, das Fahrtenbuch ohne Zuweisung einer individuellen Kennnummer und als nicht unterzeichnete Kopie, die Zulassung der Antragstellerin zu 2 als Transportunternehmen, ein Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel für lange Beförderungen sowie ein Befähigungsnachweis für den Fahrer beigefügt. Weiterhin war dem Antrag ein von der Antragstellerin zu 1 ausgefüllter Vordruck des Antragsgegners beigefügt, in dem eine Erklärung darüber abzugeben war, ob die Tiere noch vor dem Abkalben in ein Drittland weiter exportiert werden, was die Antragstellerin zu 1 dahingehend beantwortet hatte, dass die Tiere vier Wochen
Quarantänebeginn
Kasachstan exportiert werden würden. 4 Gemäß Einschätzung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (vgl. https://www...de/themen/tiergesundheit_tierschutz/tierschutz/tierschutz/tiertransporte_drittstaaten/index.htm, aufgerufen am 15.1.2021) bestehen bei Tiertransporten in insgesamt 18 Staaten, zu denen auch Kasachstan zählt, erhebliche Zweifel, dass die deutschen Tierschutzstandards durchgehend beim Transport bis zum Zielort der Tiere eingehalten werden. 5 Der Antragsgegner informierte den Bevollmächtigten der Antragstellerinnen mit E-Mail vom
GO zu verpflichten, den für den 21. Januar 2021 beantragten Transport der 31 Zuchtrinder aus den Tierlisten gemäß Anlage A
Ungarn
Erteilung der tierseuchenrechtlichen Gesundheitszeugnisse durch die zuständigen Veterinärämter abzufertigen und das Fahrtenbuch abzustempeln sowie durch einen Amtsveterinär abzuzeichnen. 8 Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass ein Anspruch auf die beantragte Abfertigung bestehe. Die
1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 erforderlichen Voraussetzungen lägen vor. Bestimmungsort der geplanten Beförderung sei Ungarn. Hiervon zu unterscheiden sei der spätere Weitertransport der Rinder
von Ungarn
Kasachstan, für deren Prüfung die Behörden in Ungarn zuständig seien. Die Weigerungshaltung des Antragsgegners verletze die Antragstellerinnen insbesondere in deren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz, da dem Antragsgegner kein Vorprüfungsrecht in Bezug auf die Ausstellung späterer Bescheinigungen für Transporte, die die EU-Außengrenzen überschreiten würden. Ein Anordnungsgrund und die gebotene Vorwegnahme der Hauptsache resultiere aus der mangelnden Transportfähigkeit der 31 Rinder zu einem späteren Zeitpunkt. Zudem würde ein Unterbleiben der Abfertigung am
Ungarn oder Drittstaaten geäußert. Zudem käme dem Antragsgegner nur ein sehr eingeschränktes Ermessen zu. 9 Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 beantragt der Antragsgegner, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass bereits die Antragsberechtigung beider Antragsteller fraglich erscheine, da die TTVO an den Organisator anknüpfe. Der Prüfungsumfang der für die Abfertigung zuständigen Behörde umfasse auch eine dahingehende Plausibilitätsprüfung, ob während des gesamten Transports bis
Kasachstan eine dauerhafte Einhaltung des Tierschutzes gewährleistet sei. Diese Befugnis zur Plausibilitätsprüfung resultiere aus dem Sinn und Zweck der Verordnung, der dem Schutz von Tieren beim Transport Rechnung trage.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelte die Verordnung auch für den außerhalb der EU liegenden Beförderungsabschnitt. In der Vergangenheit seien bei Rindertransporten
Kasachstan erhebliche tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt worden mangels ausreichender Versorgungsmöglichkeiten der Tiere aus dem Transportweg. Um einer Umgehung der europäischen Tierschutzvorschriften entgegenzuwirken und einen Rechtsmissbrauch zu vermeiden, könne eine Abfertigung in osteuropäische EU-Mitgliedstaaten nur dann erfolgen, sofern eine Verletzung oder Umgehung tierschutzrechtlicher Vorschriften auf dem gesamten Transportweg bis
Kasachstan nicht zu befürchten und entsprechende Zweifel ausgeräumt seien. Zur Ausräumung dieser Zweifel sei es erforderlich, dass bereits die für die Abfertigung eines Transportes in einen osteuropäischen Mitgliedsstaat zuständige Behörde Kenntnis auch über Details des Weitertransportes der Tiere in den Drittstaat erlange. Da die diesbezüglichen Zweifel im streitgegenständlichen Fall nicht ausgeräumt seien, könne der eine entsprechende Abfertigung des Transportes nicht erfolgen. Schließlich bestünden auch Zweifel hinsichtlich eines Anordnungsgrundes, da ein entsprechender Ankaufsvertrag nicht vorgelegt worden sei und eine Verschiebung des Transportes in der Vergangenheit bereits möglich war, zumal eine Lieferung laut Vertrag bis Juni 2021 erfolgen könne. 12 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. 13 1. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 14
GO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. 15
folgend: TT-VO) ersichtlich ist allein der Organisator der Beförderung der Adressat der in Art. 14 TT-VO geregelten Kontrolle. 18 Dass Art. 14 TT-VO trotz seiner Aufhebung durch Art. 154 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Kasachstan untergebracht werden sollen, stellt der Transport der Rinder von M.
Ungarn eine Beförderung dar, während der Weitertransport der Rinder von Ungarn
Kasachstan eine hiervon zu unterscheidende weitere, gesondert zu beurteilende Beförderung darstellt Dass der Europäische Gerichtshof (U. v. 23.4.2017 - C-424/13) entschieden hat, dass die TT-VO auch für in Drittländern liegende Beförderungsabschnitte gilt, steht diesem Verständnis nicht entgegen, da der Transport der Rinder von Ungarn
Kasachstan nicht einen Beförderungsabschnitt (einer einheitlich zu beurteilenden Beförderung von M.
Kasachstan) darstellt, sondern eine eigenständige Beförderung im Sinne der Verordnung ist. Dem vom EuGH entschiedenen Fall lag hingegen ein einheitlicher Transport von Kempten
Andijan (Usbekistan) über eine Strecke von 7.000 km zugrunde, der nicht durch einen längeren Aufenthalt unterbrochen war. Anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall erfüllt im vorliegenden Fall der Transport von M.
Ungarn
der eindeutigen Definition des Art. 2 lit. s) TT-VO den Begriff der Beförderung. Allein dieser Transport ist
dem Fahrtenbuch Gegenstand der Beurteilung. 22 Da die Antragstellerin zu 2 die Beförderung von M.
Ungarn gänzlich selbst durchführt, während die Antragstellerin zu 1 nur die Antragstellerin zu 2 mit der Beförderung der Tiere von M.
Ungarn beauftragt hat, sind die Voraussetzungen
1 lit.
1 lit
1 lit.
Kasachstan dem Antragsgegner nicht zusteht. 30 Soweit der Antragsgegner sich diesbezüglich zunächst auf den Sinn und Zweck Verordnung, namentlich dem Schutz von Tieren beim Transport, beruft sowie auf Art. 3 TT-VO, wonach niemand eine Tierbeförderung veranlassen darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten, ergibt sich bereits aus Art. 3 TT-VO selbst, dass sich dieses Verbot nur auf die konkrete Beförderung, wie sie in Art. 2 lit. j) TT-VO definiert ist, bezieht. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall lediglich die Beförderung der Tiere von M.
Ungarn (siehe hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Zulässigkeit). Dies bestätigt auch Art. 3 lit.
Kasachstan erstreckende Prüfungsbefugnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners insbesondere auch nicht aus der Gefahr einer Umgehung einschlägiger Vorschriften, da diese im Hinblick auf den weiteren Transport von Ungarn
Kasachstan von den ungarischen Behörden in eigener Zuständigkeit überprüft werden. Sie folgt auch nicht aus dem unionsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs. Dieser Grundsatz berechtigt den Antragsgegner jedenfalls nicht dazu, sich Teile der den ungarischen Behörden zukommenden Prüfungskompetenz für die weitere Beförderung der Tiere von Ungarn
Kasachstan anzueignen. Vielmehr gebietet der dem Unionsrecht innewohnende Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der in allen dem Unionsrecht unterfallenden Bereichen Anwendung findet, dass jeder Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon auszugehen hat, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht beachten (vgl. EuGH, Gutachten 1/17 (CETA-Gutachten) vom 30.4.2019 - Rn. 128). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die ungarischen Behörden die unionsrechtlichen tierschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere der TT-VO nicht berücksichtigen würden, sind weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. 32 (2.) Ausweislich der mit Antrag vom 13. Januar 2021 vorgelegten Unterlagen, die vom Antragsgegner nicht grundlegend beanstandet wurden, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2 über die erforderlichen Zulassungen und
weise verfügt und das vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält, die darauf schließen lassen, dass die Beförderung den Vorschriften der TT-VO entspricht. 33 Soweit es um einzelne, unmittelbar vor Transport zu prüfende Details geht (aktueller Gesundheitszustand der Rinder, Nummern der Veterinärsbescheinigungen, Funktionsfähigkeit der Tränken und Ventilatoren, Mitführen eines ausreichenden Menge von Futter und Wasser, etc.) sowie darum, dem Fahrtenbuch eine individuelle Kennnummer zuzuweisen und spätestens zwei Werktage vor dem Versand bei der zuständigen Behörde des Versandortes eine unterzeichnete Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs mit den ordnungsgemäßen Eintragungen außer den Nummern der Veterinärbescheinigungen vorzulegen (bislang liegt nur eine nicht unterzeichnete Kopie vor), ist dem durch den Vorbehalt der Tenorierung der einstweiligen Anordnung Rechnung zu tragen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO (siehe hierzu auch BayVGH, B. v. 12.4.2017 - 10 CE 17.751 - NvwZ-RR 2017, 574). 34 bb) Weiterhin hat die Antragstellerin zu 2 auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 35 Der Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit der Entscheidung ist glaubhaft gemacht. Der Tiertransport
Ungarn ist bereits beauftragt und steht unmittelbar bevor. Der Transport ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht beliebig verschiebbar, da ein Transport und ein sich anschließender Weitertransport nur in Abhängigkeit des Trächtigkeitsstadiums der Rinder möglich erscheint (ebenso VG Köln, a.a.O., Rn. 24; VG München, B. v. 7.5.2019 - M 18 E 19.2125 - Rn. 23). Dass den Antragstellerinnen bis Ende Juni 2021 Zeit verbleibt, die eidesstattlich versicherte Lieferverpflichtung von 640 trächtigen Rindern durchzuführen, vermag die Eilbedürftigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage zu stellen, da eine sukzessive Vertragserfüllung angesichts der Menge der zu liefernden Rinder und des erforderlichen Ankaufs derselben in Abhängigkeit von deren Verfügbarkeit naheliegend erscheint. 36 Erschwerend kommt hinzu, dass sich das Landratsamt bei seiner ablehnenden Haltung auf eine Weisung (sog. Negativliste) des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz beruft, welche dem Gericht nicht vorliegt, die aber ausweislich der Behördenakte offenbar zur Folge hat, dass das Landratsamt nicht nur die streitgegenständliche Abfertigung verweigert, sondern auch zukünftige Abfertigungen von Tiertransporten, bei denen die Tiere letztlich in einen der genannten Drittsaaten verbracht werden sollen, voraussichtlich verweigern wird, wodurch die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der auf Tiertransporte spezialisierten Antragstellerin zu 2 empfindlich eingeschränkt wird (ebenso VG Köln, a.a.O., Rn. 25). 37 Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall auch eine Vorwegnahme der Hauptsache aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten, da andernfalls irreparable Schäden für den Antragsteller zu befürchten sind. 38 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. 39 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.