OLG Nürnberg, Endurteil v. 13.10.2021 – 12 U 3012/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Endurteil v. 13.10.2021 – 12 U 3012/19 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatz (mehr) gegen die Motor-Herstellerin für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nach Erreichen der üblichen Gesamtlaufleistung Normenketten: BGB § 31, § 826 ZPO § 256, § 287 Leitsätze: Der Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB des Käufers eines Fahrzeugs, dessen Motorsteuerung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung der Abgasreinigung ausgestattet ist, ist bei Erreichen der erwarteten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auch dann durch die gezogenen Nutzungsvorteile aufgezehrt, wenn der Käufer nicht im Wege des sog. großen Schadensersatzes Rückabwicklung beansprucht, sondern im Wege des sog. kleinen Schadensersatzes Ersatz der Wertminderung. (Rn. 40 – 42) 1. Zur VW-Abgasskandal-Thematik vgl. grundlegend BGH BeckRS 2020, 10555; vgl. auch BGH BeckRS 2021, 15705; BeckRS 2021, 15709; BeckRS 2021, 15393; BeckRS 2021, 17826; BeckRS 2021, 22177; BeckRS 2021, 22176; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 8612; OLG Köln BeckRS 2020, 6015; BeckRS 2020, 16608; BeckRS 2020, 15506; BeckRS 2020, 15496; OLG Nürnberg BeckRS 2021, 33319; BeckRS 2021, 33454; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 25578; BeckRS 2020, 25792 sowie die Aufzählung ähnlich gelagerter VW-Diesel-Fälle bei OLG Naumburg BeckRS 2020, 28579 (dort Ls. 1); OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 42264 (dort Ls. 1); OLG München BeckRS 2020, 25691 (dort Ls. 1); OLG München BeckRS 2020, 27215 (dort Ls. 1); OLG Köln BeckRS 2019, 42328 (dort Ls. 1); OLG Koblenz BeckRS 2020, 14352 (dort Ls. 1), OLG Stuttgart BeckRS 2020, 7002 (dort Ls. 1), OLG Jena BeckRS 2020, 8618 (dort Ls. 1), OLG Oldenburg BeckRS 2020, 6234 (dort Ls. 1) und KG BeckRS 2019, 29883 (dort Ls. 5). (redaktioneller Leitsatz) 2. Schlichte Mutmaßungen über künftige Schäden und etwaige infolge eines Software-Updates anfallende Service- und Reparaturkosten, die als Aufwendungen zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten zählen und daher nicht ersatzfähig wären, rechtfertigen ein Feststellungsinteresse nicht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, EA 189, unzulässige Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Motorsteuerungssoftware, Nutzungsentschädigung, Gesamtlaufleistung, Feststellungsinteresse, kleiner Schadensersatz, Minderwert Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 15.07.2019 – 9 O 8997/18 Weiterführende Hinweise: Revision zugelassen Fundstellen: MDR 2022, 310 LSK 2021, 33500 Tenor I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.07.2019 (Az. 9 O 8997/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 123,67 € Zinsen zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen. III. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.07.2019 ist, soweit die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen wird, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.304,50 € festgesetzt. Entscheidungsgründe I. 1 Die Klagepartei erwarb am 12.11.2010 vom Autohaus J. ein fabrikneues Kfz Skoda Yeti TDI, FIN ...67, zum Kaufpreis von 17.218,49 € (Anlage K1). Das Fahrzeug wurde am 11.11.2010 auf die Klagepartei zugelassen (Anlage K2) und dieser am 12.11.2010 mit einem Kilometerstand von 5 km übergeben. In dieses Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickeltes und hergestelltes Motoraggregat des Typs EA 189 eingebaut. 2 Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Motorsteuerung des Fahrzeugs war mit einer das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde, und schaltete in diesem Falle in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxidoptimierten Modus. In diesem Modus fand eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. 3 Am 22.09.2015 veröffentlichte die Beklagte - die Herstellerin des Motors - eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F., wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) stehe. Das KBA sah die genannte Software als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 an und verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2015, die Abschalteinrichtung zu „entfernen“ und „geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftmäßigkeit zu ergreifen“ (vgl. Anlagen K5, K6). Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ansah. 4 Mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2018 (Anlage K13) forderte die Klagepartei die Beklagte zur Anerkennung ihrer Schadensersatzverpflichtung auf. 5 Mit der Klage begehrt sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz (Minderung) in Höhe von mindestens 25% des Kaufpreises (= 4.304,50 €), daneben die Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden. 6 Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit dem angefochtenen Ersturteil vom 15.07.2019 (Bl. 236-242 d.A.), berichtigt mit Beschluss vom 23.07.2019 (Bl. 246 d.A.), die Klage abgewiesen. 7 Auf die tatsächlichen Feststellungen dieser Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 8 Hiergegen hat die Klagepartei Berufung eingelegt und stellt im Berufungsrechtszug folgende Anträge: 1. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 15.07.2019 (Az. 9 O 8997/18) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25% des Kaufpreises des Fahrzeugs 17.218,00 €, mindestens somit 4.304,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über den Betrag aus Hilfsantrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN ...67, mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.266,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 5. Vorsorglich wird für den Fall des Unterliegens beantragt, die Revision zuzulassen. 9 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 10 Das von der Klagepartei erworbene Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Kilometerstand von 215.792 km auf. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug der Kilometerstand 255.303 km. 11 Der Senat hat mit Verfügung vom 06.08.2021 (Bl. 350-351 d.A.) darauf hingewiesen, dass er von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des klägerischen Fahrzeugs von 250.000 km ausgehe und dass die tatsächliche Laufleistung dieses Fahrzeugs auch für ein Minderungsbegehren relevant sei. 12 Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in beiden Rechtszügen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und die gerichtlichen Sitzungsprotokolle verwiesen. II. 13 Die zulässige Berufung der Klagepartei ist nur zum geringen Teil begründet. 14 1. Das Landgericht hat das Klagebegehren hinsichtlich des Feststellungsantrags (Berufungsantrag 3) zu Recht als unzulässig abgewiesen. 15 Ungeachtet der Frage der hinreichenden Bestimmtheit dieses Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer Schäden, die „aus der Ausstattung des Fahrzeugs mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren“, besteht insoweit kein Feststellungsinteresse. 16 Soweit sich dieser Antrag auf bereits entstandene Schäden bezieht, können diese beziffert werden; insoweit ist die Feststellungsklage unzulässig (Vorrang der Leistungsklage). 17 Soweit sich der Antrag auf künftig erst entstehende Schäden bezieht, müsste die Klagepartei darlegen, welche weiteren (ersatzfähigen) Schäden aus dem Fahrzeugerwerb sie befürchtet (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19, Rn. 29; Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12, Rn. 12, 14). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO bestünde insoweit nur dann, wenn aufgrund der diesbezüglichen Darlegungen der Klagepartei ein auf die Verletzungshandlung zurückzuführender Schaden wahrscheinlich ist oder ob auf der Grundlage der Darlegungen der Klagepartei der Eintritt irgendeines Schadens noch als ungewiss angesehen werden muss (BGH a.a.O. Rn. 14). 18 Die diesbezüglichen Ausführungen der Klagepartei (vgl. Seiten 39-40 der Klageschrift) rechtfertigen ein solches Feststellungsinteresse nicht. Dort werden lediglich Mutmaßungen geäußert. Etwaige infolge des Software-Updates anfallende Service- und Reparaturkosten wären zudem als Aufwendungen, die zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten zählen, nicht ersatzfähig; da die Klagepartei das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt hat, handelt es sich insoweit nicht um vergebliche Aufwendungen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19, Rn. 24; Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 8/20, Rn. 16). 19 Damit ist nicht aufgezeigt, welche künftigen ersatzfähigen Schäden befürchtet werden. 20 Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist insoweit nicht dargetan. 21 2. Die Beklagte ist hinsichtlich der erhobenen Klage passiv legitimiert. 22 Sie ist die Herstellerin des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors. Nach ihrer Intention sollte dieses Fahrzeug einschließlich des bezeichneten Motors im Vertriebsweg den Endkunden erreichen. 23 3. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung). 24 Hierbei kann sie Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen (sog. „großer“ Schadensersatz), muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und der Beklagten das Fahrzeug zur Verfügung stellen. 25
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