Lichtbildern dokumentiertem Aktenvermerk (Bl. 15 - 17 der Behördenakte 23-602-S-2021-33) seien bereits zwei Pferdeunterstände errichtet (Fläche jeweils ca. 29 m x 3 m, Höhe ca. 2,50 im
tel). Ein Gebäude sei bereits
Pferden belegt, das andere sei zum Teil fertig gestellt. Für ein weiteres Gebäude zur Unterbringung von Pferden sei im Zeitpunkt der Ortseinsicht der Boden hergerichtet worden; dort seien zudem Auffüllungen auf einer Fläche von mehr als 600 m² (ca. 40 m x 20 m) durchgeführt worden. Die Auffüllhöhe habe nicht genau festgestellt werden können, sie liege aber teilweise bei über 1 m. Der Abstand der insgesamt drei Pferdeunterstände zueinander betrage ca. 3,80 m. 3 Nachdem bereits anlässlich der Baukontrolle am
der Ausführung des Bauvorhabens sei entgegen Art. 68 Abs. 6 BayBO begonnen worden. Es handele sich um bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Maßnahmen, für die aber keine Baugenehmigung vorliege.
Blick auf die Einschlägigkeit des landwirtschaftsbezogenen Privilegierungstatbestands einer Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO lasse sich vorliegend die Frage der Genehmigungspflicht gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO nur durch eine fachbehördliche Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten klären. Die dem Landratsamt von der Antragstellerin übermittelte Kurzmitteilung über die Zuteilung einer Betriebsnummer samt Betriebsstammdatenblatt sowie einer Krankenkassenkarte weise die Voraussetzungen einer landwirtschaftlichen Privilegierung nicht nach. Zudem sei noch die Beurteilung der Stallungen als Gesamtvorhaben abschließend zu klären. Der Erlass der Baueinstellungsverfügung sei auch ermessensgerecht. Es entspreche regelmäßig dem Grundsatz pflichtgemäßen Ermessens, ungenehmigte oder vorschriftswidrige Bauarbeiten zu unterbinden und zunächst die formelle und materielle Legalität herbeizuführen. 4
E-Mail vom 15. April 2021 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) S … dem Landratsamt
, dass zu diesem Zeitpunkt weder die Antragstellerin noch deren Mutter einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB betrieben habe. Eine Stellungnahme des Fachzentrums für Pferdehaltung stehe noch aus. 5 Den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Eilantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer am 26. April 2021 gegen den Bescheid vom 26. März 2021 erhobenen (und weiterhin anhängigen) Anfechtungsklage hinsichtlich der Baueinstellungsanordnung wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht
Beschluss vom 7. Juli 2021 ab, der der Antragstellerin
Postzustellungsurkunde am 10. Juli 2021 zugestellt wurde. Zur Begründung wird im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts u.a. ausgeführt, dass sich nach summarischer Prüfung die Baueinstellungsverfügung als rechtmäßig erweise. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO, für die die sog. formelle Illegalität von Bauarbeiten genüge, lägen vor. Der privilegierende Tatbestand einer Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BayBO greife schon deshalb nicht, weil es sich nicht um Gebäude handele, die nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt seien. Ein Gebäude erfülle diese Voraussetzung - wie ein Unterstand - nur dann, wenn seine Nutzungsmöglichkeit nach Bauausführung, Größe, Gestaltung und dergleichen bei objektiver Betrachtung auf diesen Zweck beschränkt und es insbesondere nicht zur dauernden Unterbringung von Tieren geeignet sei. Das Gericht sei der Überzeugung, dass es sich um einen Stall handele, der zum dauerhaften Unterbringen von Pferden bestimmt sei. Ausweislich der im Behördenakt befindlichen Lichtbilder sei jeder Pferdestellplatz von allen Seiten
tels stabiler Holzkonstruktion geschlossen und
einer teils aus Metallstäben bestehenden oder
Metallverstärkung versehenen Tür
Metallschloss abschließbar, die - wie bei Stalltüren üblich - horizontal zweigeteilt sei, um den Pferden zu ermöglichen, den Kopf aus dem Stall zu strecken sowie Licht und Luft in den Stall zu lassen. Auch handele es sich um getrennte Boxen, in denen jedes Pferd alleine stehe. Die Stellplätze dienten daher nicht etwa nur dem bloßen vorübergehenden Witterungsschutz, sondern der dauerhaften Unterbringung der Pferde. Auch diene das Vorhaben nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb, da ein solcher weder nachgewiesen noch konkret dargestellt worden sei. Seien für eine Verfahrensfreiheit Aussagen und etwaige Erläuterungen einer Fachbehörde erforderlich, sei aufgrund der Unsicherheit und zur Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes im Zweifel von einer Baugenehmigungspflicht auszugehen. Die für eine Landwirtschaft gemäß § 201 BauGB vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung erfordere es, dass die Flächen zumindest überwiegend im Eigentum des Bewirtschafters stünden. Zwar könnten Flächen hinzugepachtet werden, allerdings liege keine Landwirtschaft vor, wenn die Betätigung ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden erfolge, denn eine Pacht räume dem Pächter lediglich eine schuldrechtliche und gerade keine sachenrechtliche Zuordnung des Grundstücks ein, die zudem durch die Vertragsparteien jederzeit aufhebbar sei. Zusätzlich sei bei Viehhaltung - hier in Form der Tierzucht - notwendig, dass mindesten 50% der Futtergrundlage selbst produziert werde. Ein Betrieb setze voraus, dass eine spezifisch betriebliche Organisation, eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Betätigung, ein auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen sowie Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Ein Betriebsgebäude „diene“ dem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben
etwa gleichem Verwendungszweck und
etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu einem konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt werde. Die Antragstellerin habe zwar vorgetragen, dass das Baugrundstück seit dem
einem Abstand von jeweils circa 4 m zum nächsten Stall verwirklicht werden sollen. Ausweislich der bei den Ortseinsichten getätigten Lichtbildern seien die Ställe auch nicht durch irgendeine Art der Absperrung voneinander getrennt, sondern bildeten schon rein optisch eine Einheit. Die Stallreihen seien zudem
tels Elektrozäunen verbunden. Ein räumlicher Zusammenhang liege daher vor. Weiter liege ein zeitlicher Zusammenhang vor, da die Stallbaumaßnahmen nahtlos bzw. sogar
zeitlichen Überschneidungen getätigt worden seien. So habe bei einem Stall noch das Dach und die Türen gefehlt, während für einen weiteren Stall bereits
entsprechenden Bodenarbeiten begonnen worden sei. Die gegenständlichen Baumaßnahmen dienten allesamt der Unterbringung von circa 30 Pferden im Hinblick auf eine geplante Pferdezucht, sodass auch ein funktioneller Zusammenhang vorliege. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, die Ställe bildeten jeweils eine eigene Reihe und hätten unterschiedliche Maße, seien nicht geeignet, dies in Zweifel zu ziehen. Vielmehr wiesen diese daraufhin, dass die Antragstellerin die benötigte Anzahl an Pferdestellplätzen bewusst derart aufgeteilt habe, um eine Genehmigungspflicht zu umgehen. Die Aufschüttung sei nicht gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO verfahrensfrei. Zur Begradigung der Oberfläche des Hanggrundstücks sei das Bodenniveau künstlich erhöht worden. Es handele sich um den Bereich, auf dem die Arbeiten für die Pferdeställe stattgefunden hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Erhöhung eine Art Fundament für die Ställe bilde und somit auch auf Dauer angelegt sei. Die Fläche der Aufschüttung sei vom Landratsamt
600 m² (40 m x 20 m) angenommen worden, die Höhe habe nicht genau festgestellt werden können, habe aber teilweise über 1 m gelegen. Das Gericht halte diese Feststellungen für plausibel. Da die Aufschüttung im Bereich der Pferdeställe liege und die Maße von 29 m x 3 m (87 m²), 33 m x 3 m (99 m²) und 20 m x 3 m (60 m²) aufwiesen
jeweils 4 m Abstand dazwischen, ergebe sich rechnerisch eine Gesamtfläche der Aufschüttung von mindestens 510 m². Die Fläche sei
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit größer als die errechneten 510 m², da der aufgeschüttete Bereich nicht exakt
den Außenwänden der Ställe ende, wie auf den gefertigten Lichtbildern erkennbar sei. Ermessensfehler lägen nach den einschlägigen Grundsätzen des intendierten Ermessens nicht vor. Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall der Anordnung der Baueinstellung entgegenstünden, seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Insbesondere liege keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vor. Die Störerauswahl sei nicht zu beanstanden; die Antragstellerin sei in ihrer Funktion als Bauherrin Handlungsstörerin (Art. 9 Abs. 1 LStVG). 6 Am
Schreiben vom
(erneut) von ihr selbst unterschriebenen Schreiben vom
twoch) trägt, begründete die Antragstellerin - wiederum ohne Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten - ihre Beschwerde. Sie trägt u.a. vor, die Baueinstellungsverfügung vom 26. März 2021 sei schon mangels Anhörung formell rechtswidrig. Zudem sei sie materiell rechtswidrig, weil sie sich nicht auf Art. 75 Abs. 1 BayBO stützen lasse. Die Pferdeställe seien gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO verfahrensfrei. Es handele sich um Gebäude, die nicht
der seit Jahren auf dem Grundstück existenten Villa ein Gesamtvorhaben bildeten. Die Holzstallungen seien zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt. Das Veterinäramt des Landratsamts habe die Anlagen als Schlafplätze für Tiere bezeichnet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb diene, sei falsch. Es sei sowohl der Fachbehörde als auch dem Landratsamt signalisiert worden, dass die langfristige Hinzupacht von weiteren 6 ha Grund in unmittelbarer Nachbarschaft unmittelbar vor dem Vertragsabschluss stehe. Mindestens 50% der Futtergrundlage für die Viehhaltung werde auf anderweitig gepachteten Flächen selbst produziert; die geplante Zupachtung diene lediglich weiteren Weideflächen. Das Baugrundstück selbst sei im Bayern-Atlas als landwirtschaftlicher Grund und Boden ausgewiesen. Insofern könne nicht behauptet werden, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht diene. Das Baugrundstück stehe auch
tlerweile in ihrem Eigentum. Das Veterinäramt habe es gestattet, auf den Weideflächen Hütten zum Schutz der Tiere vor der starken Sonneneinstrahlung aufzustellen. Ihr Betrieb weise eine spezifisch betriebliche Organisation auf, die eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Betätigung sowie ein auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen
Gewinnerzielungsabsicht betreibe.
tlerweile gebe es auch eine Betriebsnummer beim AELF. Die Pferdeställe stünden in keinem räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang zueinander. Sie könnten jederzeit abgebaut und an einem anderen Platz auf dem Grundstück innerhalb von einem Tag wiederaufgebaut werden. Die vorübergehend
tels Elektrozäunen
einander verbundenen Ställe seien
einer Absperrung voneinander getrennt und bildeten keine Einheit. Zwischen den Ställen befänden sich Auslaufplätze für die Tiere (bei schlechtem Wetter). Insofern werde eine Umgehung der Genehmigungspflicht zu Unrecht unterstellt. Die Aufschüttung sei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO verfahrensfrei. Tatsächlich seien keine Aufschüttungen vorgenommen worden. Es sei lediglich ca. ein Meter abgegraben und dann Grund nach vorne verschoben worden, d.h. die Fläche begradigt worden, um Weidehütten zum Schutz der Tiere auf das Gelände zu stellen. Zudem sei zur Stabilisierung Frostschutzkies in einer Höhe von 5 cm aufgebracht worden, was das AELF bestätigen könne. Die Begradigungsmaßnahme umfasse nicht einmal die Hälfte der behaupteten 600 m², da die andere Hälfte bereits existent gewesen und abgegraben worden sei. Das Landratsamt habe die Abgrabung nicht berücksichtigt. 19 Am Ende des selbst unterschriebenen Schriftsatzes vom 10. August 2021 führt die Antragstellerin weiter aus, es werde beantragt, dass sie sich vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst vertreten könne, da sie sich
den entsprechenden Voraussetzungen in dem Verfahren auseinandergesetzt habe und über örtliche Kenntnisse verfüge. Ansonsten werde „beantragt, einen Anwalt beizuordnen und das Prozesskostenhilfeverfahren zu bewilligen“. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe werde rein vorsorglich gestellt. Allerdings könne das Gericht auch gem. § 67 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheiden, dass sie sich auch selbst vertreten könne, was hiermit ausdrücklich beantragt werde. 20 Die Antragstellerin beantragt
eigenem Schriftsatz vom
Schriftsatz vom 22. August 2021 zeigte der jetzige Bevollmächtigte dem Gericht an, die Antragstellerin nunmehr zu vertreten. Er mache sich alle Schriftsätze der Antragstellerin zu eigen.
Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin ergänzend aus, die Antragstellerin habe den persönlich von ihr gestellten Beschwerdeantrag nur unter der Bedingung gestellt, dass ihr für diesen Antrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werde.
dem Schriftsatz werde unter Überreichung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Sache für die Antragstellerin beantragt, 23 ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G … zu gewähren. 24 Weiter heißt es im anwaltlichen Schriftsatz vom
einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts sei ihr am
dem sie sinngemäß die „Zulassung der Beschwerde“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
der Einlegung der Beschwerde beauftragt werden kann. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in diesen Konstellationen (nur) dann gewährt werden, wenn der jeweilige Antragsteller bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch
allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 - 6 PKH 15.03 - NVwZ 2004, 888 = juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, B.v. 25.9.2019 - 4 B 1119/19 - juris Rn. 5 f.; zur vergleichbaren Problematik bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2020 - 15 ZB 20.25 und 15 ZB 20.56 - juris Rn. 9; B.v. 3.8.2021 - 15 ZB 21.1854 - juris Rn. 7 ff.). 31 Der (persönlich unterschriebene) Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. Juli 2021 kann aber nicht im vorgenannten Sinn verstanden werden, weil diesem Schreiben a u s s c h l i e ß l i c h zu entnehmen ist, dass Beschwerde eingelegt werden soll, ohne dass ansatzweise ausgedrückt wurde, dass (zumindest auch) Prozesskostenhilfe begehrt wird. Es besteht auch kein Anlass, den Antrag nach den Umständen als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde aufzufassen, weil im erstinstanzlichen Eilverfahren RN 6 S 21.793 und auch bislang im Klageverfahren RN 6 K 21.794 kein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wurde. Nach Aktenlage war
hin bei Eingang des Schreibens vom 18. Juli 2021 und Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof (Eingang hier am 27. Juli 2021) nicht im Ansatz ersichtlich, dass es der Antragstellerin überhaupt um die Gewährung von Prozesskostenhilfe gehen könnte. 32 Die Antragstellerin muss sich daher daran festhalten lassen, dass ihr persönlich verfasstes Schreiben vom 18. Juli 2021 aufgrund der unzweideutigen Formulierung als - vgl. im Folgenden: unzulässige - Einlegung der Beschwerde (§ 146 VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 aufzufassen ist. Dem entspricht auch die Einlassung der Antragstellerin in ihrem (ebenfalls persönlich verfassten) Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 10. August 2021, worin sie - im Nachhinein - deutlich machte, sich primär vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst vertreten zu wollen und sie hier nur „vorsorglich“ einen Prozesskostenhilfeantrag stellte, falls ihr dies versagt werde. 33 2. Diese von der Antragstellerin persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden kann. 34
Postzustellungsurkunde zugestellte Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 enthielt eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung:
einem hinreichenden „Hinweis auf Vertretungszwang“ nach Maßgabe des § 67 VwGO. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin ohne Verschulden verhindert war, den Antrag fristgerecht über einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten einlegen zu lassen. Hierzu wird von Antragstellerseite auch nichts vorgetragen. 39 Der Antragstellerin wird auch nicht im Anschluss an eine Gewährung von Prozesskostenhilfe (hierzu auch unten 4.) Wiedereinsetzung gewährt werden können. Zwar kann für den Fall, dass einem Rechtsschutzsuchenden die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, zunächst ohne anwaltliche Vertretung ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gestellt werden, wobei nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe in diesen Konstellationen nach der dann zwangsläufig versäumten Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden kann, damit ein Rechtsanwalt nach bewilligter Prozesskostenhilfe
der Einlegung der Beschwerde noch beauftragt werden kann. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in diesen Konstellationen aber (nur) dann gewährt werden, wenn der jeweilige Antragsteller bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch
allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen [s.o. 1]. Dass überhaupt Prozesskostenhilfe beantragt wird, wurde erstmals im persönlich von der Antragstellerin unterschriebenen Schriftsatz vom
diesem Schriftsatz wurde zudem erst eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess oder Verfahrenskostenhilfe“ vorgelegt. 40 3. Im Übrigen hat die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg. Für die Begründetheit der Beschwerde kommt es darauf an, ob das Verwaltungsgericht die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Baueinstellung nach der im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht von Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO als Befugnisnorm gedeckt angesehen hat, wobei der Senat sich grundsätzlich nur
den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, auf die § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, auseinanderzusetzen hat. Gemessen hieran überwiegt nach Ansicht des Senats auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom 26. März 2021 das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil die erhobene Anfechtungsklage insofern gemessen an Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO als einschlägiger Befugnisnorm voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 41
den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften stünden,
hin rechtmäßig seien und dass deshalb die Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht einschlägig seien. 43 Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Bauarbeiten u.a. anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden. Für ein Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde genügt im Fall eines gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtigen Vorhabens bereits die formelle Rechtswidrigkeit, also das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung.
der Befugnisnorm soll sichergestellt werden, dass eine Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund ordnungsgemäßer und gegebenenfalls geänderter Bauvorlagen in dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren erfolgt und bis dahin keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Dieser im Kern präventiven Zielsetzung entspricht es, wenn die Bauaufsichtsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen in der Weise ausübt, dass Arbeiten eingestellt werden, sofern Anhaltspunkte für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben gegeben sind. Insoweit genügt deshalb der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines Rechtsverstoßes. Der rechtmäßige Erlass einer Baueinstellungsverfügung setzt daher (nur) voraus, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht widersprechender Zustand geschaffen wird, nicht aber die tatsächliche Bestätigung dieser Vermutung (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 27.8.2002 - 26 B 00.2110 - juris Rn. 22; B.v. 19.7.2007 - 2 CS 06.3083 - juris Rn. 3; B.v. 14.10.2013 - 9 CS 13.1407 - juris; B.v. 24.4.2018 - 1 CS 18.308 - juris Rn. 9; B.v. 13.2.2019 - 2 CS 18.2677 - juris Rn. 3; B.v. 15.6.2020 - 1 CS 20.396 - juris Rn. 3; B.v. 29.10.2020 - 1 CS 20.1979 - juris, Rn. 11; B.v. 26.4.2021 - 1 CS 21.449 - juris Rn. 12; Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand: Mai 2021, Art. 75 Rn. 42, 46 m.w.N.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 75 Rn. 7). 44 Nach diesen Maßstäben sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm nach der im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V.
GO) gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einschlägig. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Bauarbeiten durchführte, liegen vor. Die anlässlich der Ortseinsicht festgestellten Arbeiten bieten hinreichenden Anlass für die Annahme, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Baueinstellungsverfügung ein noch nicht vollständig abgeschlossenes, gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtiges Vorhaben errichtet werden sollte. Insbesondere vermochte die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass ihre Baumaßnahmen insgesamt nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BayBO („freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m² überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind“) sowie Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO („Aufschüttungen
einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m²“) verfahrensfrei sind. Vorliegend weisen
hin verschiedene Umstände auf ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben (Art. 55 Abs. 1 BayBO) hin und sprechen gegen die von der Antragstellerin behauptete Verfahrensfreiheit (Art. 57 BayBO). Zudem hat die Antragstellerin
ihrem Beschwerdevortrag den gegebenen „Anfangsverdacht“ einer Genehmigungspflicht gem. § 55 Abs. 1 BayBO im Beschwerdeverfahren nicht nachträglich ausgeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 2 CS 06.3083 - juris Rn. 3). 45 aa) Unabhängig von der Frage, ob eine landwirtschaftliche Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB i.V.
BO schon daran scheitert, dass der Antragstellerin nicht genug Bewirtschaftungsfläche in ihrem Eigentum zusteht (vgl. Lechner/Busse in Busse/Kraus, BayBO, Stand: Mai 2021, Art. 57 Rn. 82 m.w.N.) - zumal die Antragstellerin im Grundbuch gem. digitaler Abfragung des Senats am 18. Oktober 2021 (SolumWeb-Recherche) zwar
tlerweile als Vormerkungsinhaberin, aber immer noch nicht als Eigentümerin des Baugrundstücks im Grundbuch eingetragen ist und auch im Übrigen einen Nachweis über (ergänzend) langfristig gepachtete Flächen zur Erfüllung der Anforderungen des § 201 BauGB bislang schuldig blieb - sieht es der Senat in Übereinstimmung
dem Verwaltungsgerichts als fraglich an, dass die geplanten und nur zum Teil errichteten drei Pferdestallungen einem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin dienen. Denn es erscheint nach Aktenlage völlig offen, ob die Antragstellerin hinsichtlich der weder bislang näher dargelegten noch gutachterlich oder fachbehördlich bewerteten Betriebsorganisation überhaupt als Inhaberin eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen werden kann (zu den Anforderungen, auch hinsichtlich der Nachhaltigkeit vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.2.2021 - 9 ZB 19.1397 - juris Rn. 8 ff. m.w.N. B.v. 19.4.2021 - 1 ZB 19.61 - juris Rn. 5 f.; B.v. 27.7.2021 - 1 CS 21.153 - juris Rn. 11 f. m.w.N.; Lechner/Busse a.a.O. Art. 57 Rn. 108 ff.). Ebenfalls kann nach Aktenlage nicht ohne Weiteres durch den Senat beurteilt werden, ob die Pferdeställe in ihrer konkreten baulichen Ausführung u.a. zur artgerechten Tierhaltung auch einem landwirtschaftlichen Betrieb (s.o.: sollte dieser vorliegen) am einschlägigen Maßstab eines vernünftigen Landwirts „dienen“ (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 7.1.2013 - 4 B 63/12 - juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.8.2019 - 15 ZB 18.2106 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 13.5.2020 - 15 ZB 19.1028 - juris Rn. 15 m.w.N.). 46 bb) Zudem besteht ein von der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumter hinreichender „Anfangsverdacht“, dass der Tatbestand des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO auch deshalb nicht einschlägig ist, weil die im Bau befindlichen Anlagen zur Unterstellung von Pferden nicht nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind nur dann im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt, wenn ihre Nutzungsmöglichkeit nach Bauausführung, Größe, Gestaltung und dergleichen bei objektiver Betrachtung auf diesen Zweck beschränkt ist und sie insbesondere nicht zur dauernden Unterbringung von Tieren geeignet sind. Die Behauptung einer derartigen vorübergehenden Zweckbestimmung rechtfertigt
hin nur dann die Privilegierung, wenn sie ihre Entsprechung in dem objektiv entsprechend der Ausgestaltung vorhandenen Nutzungspotential des Gebäudes findet. Käme es allein auf die Behauptung des Bauherrn an, würde dies dem Zweck der Vorschrift widersprechen, die lediglich temporäre Viehunterstände wegen ihres im Verhältnis zu Stallgebäuden weitaus geringeren Konfliktpotentials vom präventiven Bauverbot freistellen will (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2017 - 1 B 16.2510 - juris Rn. 15; OVG RhPf, B.v. 25.2.2004 - 8 B 10256.04 - BauR 2004, 1284 - juris Rn. 5; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO Stand August 2016, Art. 57 Rn. 121). Der Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit der Argumentation des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), sodass aufgrund der im angegriffenen Beschluss vom 7. Juli 2021 genannten Erwägungen jedenfalls derzeit mehr als fraglich erscheint, ob die noch nicht abgeschlossenen Bauvorhaben gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO als Gebäude einzustufen sind, die lediglich „zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind“. 47
GO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Basis der
Lichtbildern dokumentierten Unterlagen zur Baukontrolle vom 25. März 2021 zumindest der hinreichende Anfangsverdacht bestehen, dass eine jedenfalls flächenmäßig über das Höchstmaß des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO (500 m²) hinausgehende und damit gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Aufschüttung, also eine künstliche auf Dauer angelegte Veränderung der natürlichen (oder ihr gleichstehenden) Geländeoberfläche durch Erhöhung des Bodenniveaus (vgl. VG Augsburg, U.v. 29.4.2020 - Au 4 K 19.1149 - juris Rn. 23; Lechner/Busse a.a.O. Art. 57 Rn. 249) vorliegt. Aus Sicht des Senats kommt es allerdings auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO nicht an, weil es sich bei der vom Baukontrolleur festgestellten Geländeveränderung nicht um ein verfahrensrechtlich selbständiges Bauvorhaben handelt, sondern vielmehr um ein solches, das im Zusammenhang
der Gebäudeerrichtung steht (vgl. auch Lechner/Busse a.a.O. Art. 57 Rn. 248). Art. 57 BayBO stellt weniger bedeutsame Vorhaben nur als Einzelvorhaben von der Baugenehmigungspflicht frei, wenn sie nicht im räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang
einem anderen (Gesamt-) Vorhaben stehen. Anlagen, die gem. Art. 57 BayBO isoliert gesehen genehmigungspflichtig sind, sind als Teil eines Gesamtvorhabens genehmigungspflichtig, wenn das Gesamtvorhaben als solches genehmigungspflichtig ist. Die aus Art. 55 Abs. 1 BayBO folgende Genehmigungspflicht ist m.a.W. für ein einheitliches Vorhaben einheitlich zu beurteilen. Für sich gesehen genehmigungsfreie Teile eines Vorhabens oder genehmigungsfreie bauliche Anlagen eines Gesamtvorhabens werden deshalb von der Baugenehmigungspflicht erfasst, wenn sie unselbständige Teile eines genehmigungspflichtigen Vorhabens oder unselbständige bauliche Anlagen eines Gesamtvorhabens sind und
diesem eine Einheit bilden. Ist ein aus mehreren Baumaßnahmen bestehendes Gesamtvorhaben
hin als Einheit, z. B. planerisch, technisch oder funktionell zu behandeln, unterliegt es insgesamt der Genehmigungspflicht, auch wenn einzelne Teile für sich allein genehmigungsfrei wären (BayVGH, B.v. 27.4.2012 - 9 ZB 10.1503 - juris Rn. 12; B.v. 5.11.2013 - 15 ZB 12.179 - juris Rn. 10; B.v. 24.4.2018 - 1 CS 18.308 - juris Rn. 9; B.v. 29.10.2020 - 1 CS 20.1979 - juris, Rn. 12; Lechner/Busse in Busse/Kraus, BayBO, Stand: Mai 2021, Art. 57 Rn. 12 ff. m.w.N.; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 57 Rn. 12 m.w.N.). Im vorliegenden Fall spricht die Aktenlage dafür, dass die noch nicht erfolgte Errichtung des geplanten dritten Pferdestalls als Baumaßnahme, hinsichtlich der die Antragstellerin den bestehenden Anfangsverdacht einer Genehmigungspflicht nicht ausräumen konnte (s.o.), zusammen
der Aufschüttung eine genehmigungspflichtige Gesamtmaßnahme darstellt, sodass es hinsichtlich der Genehmigungspflichtigkeit der Geländeveränderung nicht darauf ankommt, ob diese selbst und für sich gesehen die Voraussetzungen Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO einhält oder nicht. Die Bauaufsichtsbehörde durfte daher bei Erlass der streitgegenständlichen Anordnung nach den ihr erkennbaren objektiven Umständen annehmen, dass die von ihr festgestellten Arbeiten insgesamt - einschließlich der Aufschüttungen (und unabhängig von ihrem genauen Umfang) - Bestandteil eines insgesamt genehmigungspflichtigen (Gesamt) Vorhabens waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2018 a.a.O.). 49 4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.
1 Satz 1 ZPO). Das gilt nach den voranstehenden Erläuterungen sowohl für die von der Antragstellerin persönlich erhobene Beschwerde (Ablauf der Beschwerdeinlegungsfrist, zudem Unbegründetheit der Beschwerde) als auch für den erst nach Ablauf der Beschwerdeinlegungsfrist des § 147 Abs. 1 gestellten - d.h. so ausdrücklich erst im Anwaltsschriftsatz vom
ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.