sich gezogen haben, noch als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden können, beurteilt sich
einer Einzelfallbetrachtung. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum, erstmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot, Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Zeitablauf, hinreichende Wahrscheinlichkeit für Cannabiskonsum oder Rückfallgefahr, Absolviertes besonderes Aufbauseminar, Ermessen, gelegentlicher Cannabiskonsum, Fahreignung, Fahreignungsregister, Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Beweislast, Probierkonsum Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 25.02.2021 – AN 10 S 20.02442 Fundstellen: NJW 2022, 712 LSK 2021, 33592 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der 1991 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L, die ihm im Jahr 2015 erteilt worden ist. 2
einer Mitteilung der Polizeiinspektion Ansbach vom
VG eine Geldbuße in Höhe von 500,- EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat. 3 Mit Bescheid vom 19. September 2017 ordnete das Landratsamt Ansbach daraufhin die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar
VG i.V.m. § 36 FeV an. Am
dem kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog es dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. Februar 2019 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung unmittelbaren Zwangs die unverzügliche Vorlage des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung der Verfügung an. 5 Die dagegen gerichtete Klage und der Antrag
GO blieben vor dem Verwaltungsgericht Ansbach ohne Erfolg. Auf die Beschwerde des Klägers hin stellte der Senat mit Beschluss vom 9. März 2020 (11 CS 20.72) die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Es spreche vieles dafür, dass das Landratsamt § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV nicht hinreichend beachtet habe. Die der Begutachtungsstelle übermittelte Akte habe auch polizeiliche Mitteilungen enthalten, die die Jahre 2008 bis 2010 beträfen. Im Berufungsverfahren werde zu prüfen sein, ob diese nicht gemäß § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG vor dem Versand der Akten an den Gutachter hätten vernichtet werden müssen. Darüber hinaus komme eine Entziehung der Fahrerlaubnis
V wohl auch deshalb nicht in Betracht, weil die Gutachtensanordnung unter Ermessensfehlern leide. Das Landratsamt hätte in den Blick nehmen müssen, dass der Antragsteller schon ein besonderes Aufbauseminar
VG i.V.m. §§ 35, 36 FeV absolviert habe. Unabhängig davon, ob nur bei Hinzutreten weiterer Tatsachen in den jeweils anderen Maßnahmenkatalog übergegangen werden könne oder ob beide Maßnahmen unabhängig voneinander ergriffen werden könnten, müsse bei einer im Ermessen stehenden Gutachtensanordnung in jedem Fall begründet werden, warum ein Aufbauseminar
VG nicht ausreiche. Daraufhin nahm das Landratsamt die Entziehung mit Bescheid vom
wirkungen führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme).
V könne die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn die gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Letzteres sei beim Antragsteller aufgrund des vorgenannten Vorfalls am
VG nicht abgesehen werden. Ziel eines Aufbauseminars sei es
VG, die Teilnehmer durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe zu veranlassen, eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. In einem besonderen Aufbauseminar seien
V dabei auch die Ursachen, die zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt hätten, zu diskutieren und Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollten geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollten die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel zu vermeiden. Ob der Antragsteller die Kursinhalte tatsächlich verinnerlicht habe und sein Verhalten künftig ändern werde, bleibe jedoch auch
Absolvieren des Aufbauseminars offen. Eine psychologische Einschätzung über das künftige Verhalten erfolge hier, anders als bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung, nicht. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar könne daher weder die verkehrsmedizinische noch die verkehrspsychologische Untersuchung samt Prognose, ob der Antragsteller künftig den Konsum von Cannabis und die Verkehrsteilnahme trennen werde, ersetzen. 7
dem innerhalb der bis zum 21. August 2020 gesetzten Frist kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog das Landratsamt dem Antragsteller
Anhörung mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche
Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens sei auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. 8 Am
wie vor. Ferner habe das Landratsamt in nicht zu beanstandender Weise begründet, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar unzureichend sei, um die Eignungsbedenken auszuräumen. Ob die Mitteilungen zu Vorfällen aus den Jahren 2008 bis 2010 einem Verwertungsverbot unterlägen, könne dahinstehen. Zwar befänden sie sich
wie vor in der dem Gericht übersandten Verwaltungsakte, eine Vorlage der vollständigen Akte an die untersuchende Stelle sei jedoch nicht erfolgt, da der Antragsteller sich mit der Begutachtung nicht einverstanden erklärt habe. 11 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde lässt der Antragsteller zunächst sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht wiederholen (S. 2 bis 10 der Beschwerdebegründung v. 1.4.2021) und darüber hinaus im Wesentlichen ausführen, die Gutachtensanordnung sei ermessensfehlerhaft. Den öffentlichen Belangen sei ein etwaiger seltener Konsum gegenüberzustellen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zuletzt keine Drogen mehr genommen habe und den Konsum von Cannabis sowie das Führen von Kraftfahrzeugen sehr wohl trennen könne. Die Berücksichtigung des Vorfalls vom 31. März 2017 sei aufgrund des Zeitablaufs, der allein auf die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 4. Februar 2019 zurückzuführen sei, nicht verhältnismäßig. Seit 2017 sei der Antragsteller nicht mehr auffällig geworden. Ferner habe das Landratsamt nicht hinreichend begründet, weshalb eine Begutachtung
dem Besuch des Aufbauseminars
VG noch erforderlich sei. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst sei ermessensfehlerhaft und die Anordnung des Sofortvollzugs nicht hinreichend begründet. Zudem sei wegen des Vorfalls vom 31. März 2017 bereits ein Fahrverbot verhängt worden. Die nunmehr ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis verstoße daher gegen den Gedanken der unzulässigen Doppelbestrafung. Die Mitteilungen zu Vorfällen aus den Jahren 2008 bis 2010 unterlägen einem Verwertungsverbot und befänden sich
wie vor in der Akte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dies nicht deswegen unerheblich, weil eine Vorlage an den Gutachter unterblieben sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Akte auch vor einer etwaigen Vorlage an den Gutachter nicht bereinigt worden wäre. 12 Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und führt zur Bereinigung der Verwaltungsvorgänge aus, diese sei zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung nicht vorgenommen worden, weil sich noch Aktenteile beim Verwaltungsgericht Ansbach sowie der Landesanwaltschaft Bayern befunden hätten. Eine neue und vollständige Zusammenstellung sowie Nummerierung der bereinigten Akte sei deshalb zunächst unterblieben, wäre im Fall der Versendung der Akte an den Gutachter aber
geholt worden. 13 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 14 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre. 15
Nummer 4 des Bescheids eigenständig angreifen will, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung. Im Übrigen wäre ein Eilantrag hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs aber auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn diese hat sich mit der Beschlagnahme des Führerscheins am
Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 - 11 CS 20.2342 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 20; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 46, 55). Dem hat das Landratsamt genügt, indem es - ausgehend von der Annahme der fehlenden Fahreignung des Antragstellers - seinen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich erklärt hat. 18 4. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei einer eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Soweit die Beschwerdebegründung dem Darlegungsgebot genügt, rechtfertigt sie nicht die Annahme, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis formell oder materiell rechtswidrig war. 19 a)
VG, BGBl I S. 310), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch das zum Teil zum
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt.
V ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG vorliegt.
V kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. 21 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens. 22
dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2021 - 11 CS 21.515 - juris Rn. 26; B.v. 25.6.2020 - 11 CS 20.791 - Blutalkohol 58, 300 = juris Rn. 23; OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 16 A 432/17 - Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.). 26 Hiervon ausgehend ist die Annahme eines mehrfachen und damit gelegentlichen Cannabiskonsums gerechtfertigt. 27 Ein Konsumakt vor der Fahrt am
dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. 29
ständiger Rechtsprechung Taten verwertbar sind und dem Betroffenen vorgehalten werden können, solange sie - wie hier
VG - im Fahreignungsregister noch nicht getilgt bzw. tilgungsreif sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 21.04 - NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 39 ff.; B.v. 7.12.2015 - 11 ZB 15.2271 - juris Rn. 14 m.w.N.). 31 Inwieweit die in der Vergangenheit liegenden Konsumakte, die keine Eintragung im Fahreignungsregister
sich gezogen haben, noch als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Konsums herangezogen werden können, beurteilt sich hingegen
einer Einzelfallbetrachtung. Maßgeblich ist zum einen, ob bei Einbeziehung aller relevanten Umstände, insbesondere Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Gefahrenverdachts besteht, dass der Betroffene noch Cannabis einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist. Zum anderen müsste sich, da das Merkmal der „Gelegentlichkeit“ insoweit der Abgrenzung zum einmaligen (experimentellen) Probierkonsum dient, ein erneuter Konsum auch
innerem Zusammenhang sowie unter zeitlichen Gesichtspunkten als Fortsetzung des früheren Konsummusters darstellen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081 = juris Rn. 22 ff.; U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 = juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B.v. 26.5.2021 - 11 CS 21.730 = juris Rn. 24; B.v. 24.9.2020 - 11 CS 20.1234 - juris Rn. 20; B.v. 20.11.2006 - 11 CS 06.118 - juris Rn. 20 f.; VGH BW, U.v. 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VRS 124, 168 = juris Rn. 28; NdsOVG, B.v. 4.12.2008 - 12 ME 298/08 - juris Rn. 10; B.v. 7.6.2012 - 12 ME 31/12 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 11.4.2017 - 16 E 132/16 - juris Rn. 8 ff.). 32
diesen Grundsätzen setzt der zeitliche Abstand zu den Konsumakten hier bei einer Gesamtbetrachtung keine relevante Zäsur. Aus der seither verstrichenen Zeit von rund drei Jahren und drei Monaten folgt nicht, dass die gebotene hinreichend stabile Änderung des damaligen, durch den Vorfall am 31. März 2017 belegten problematischen Konsum- und Fahrverhaltens des Antragstellers vorläge. Ebenfalls keine hinreichend belastbaren Rückschlüsse ergeben sich daraus, dass der Antragsteller seitdem nicht nochmals als Cannnabiskonsument aufgefallen ist. Zum einen ist die Dunkelziffer hoch (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VRS 124, 168 = juris Rn. 28), zum anderen kommt einem Wohlverhalten unter dem Druck eines anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens nur beschränkte Aussagekraft zu (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 = juris Rn. 23; B.v. 26.5.2021 - 11 CS 21.730 = juris Rn. 27). Weiterhin hat der Antragsteller allein unsubstantiierte Angaben zu seinem Konsum gemacht, so dass auch sein Vorbringen zu dessen Aufgabe und dem behaupteten Einstellungswandel nicht
vollzogen werden kann. Belastbare Abstinenznachweise hat der Antragsteller nicht erbracht (vgl. dazu BayVGH, B.v. 26.5.2021, a.a.O. Rn. 25 ff.). Weiterhin legt die am 31. März 2017 gegen 15 Uhr im Blut des Antragstellers
gewiesene Konzentration von 2,3 ng/ml THC
den Erkenntnissen über das Abbauverhalten von THC einen Konsum in den vorhergehenden sechs Stunden nahe (vgl. dazu BayVGH, B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - Blutalkohol 54, 140 = juris Rn. 14 ff.; B.v. 25.6.2020 - 11 CS 20.791 - Blutalkohol 58, 300 = juris Rn. 25), also am Vormittag oder Mittag des
wie vor geboten erscheint. Ferner hat das Landratsamt berücksichtigt, dass der Antragsteller an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat, und offengelegt, warum es eine medizinisch-psychologische Begutachtung noch für erforderlich hält. Seine Erwägung, allein die Teilnahme an dem Seminar erlaube nicht, den Erfolg der Maßnahme zu beurteilen und könne die medizinisch-psychologische Begutachtung nicht ersetzen, ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
V teilt die Fahrerlaubnisbehörde der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV kann zur Nichtverwertbarkeit des Gutachtens führen, wenn es auf nicht mehr verwertbare Tatsachen gestützt wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2016 - 11 CS 16.1523 - juris Rn. 23; OVG MV, B.v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - VRS 127, 269 = juris Rn. 21, 25; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 28; Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 18.6.2021, § 11 FeV Rn. 114). 43 Hier hat das Landratsamt, da der Antragsteller keinen Gutachter beauftragt hatte, die Verwaltungsvorgänge weder dem Gutachter vorgelegt noch wurde auf dieser Grundlage und unter Verwertung der Vorgänge aus den Jahren 2008 bis 2010 ein Gutachten erstellt. Somit ist weder ein formaler Verstoß gegen § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV feststellbar noch ein inhaltlicher Verstoß gegen Verwertungsverbote. 44 dd) Folglich war dem Antragsteller
V zwingend die Fahrerlaubnis für alle Klassen zu entziehen, ohne dass dem Landratsamt ein Ermessen zustand (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2019 - 11 ZB 18.2066 - juris Rn. 18). 45 c) Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse, wie bereits erwähnt, regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 - 11 CS 20.2342 - juris Rn. 17). Dem steht hier auch das von der Beschwerde angesprochene Interesse des Antragstellers am Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Denn dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den
teilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 - 1 BvR 305/07 - juris Rn. 6; B v. 15.10.1998 - 2 BvQ 32/98 - BayVBl 99, 463 = juris Rn. 5, zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
PO; B.v. 17.2.2020 - 11 CS 19.2220 - juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 22.5.2012 - B.v. 22.5.2012 - 16 B 536/12 - juris Rn. 33). 46
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.