folgend: BA). 3 Der Antragsteller wurde mit dem seit
GB zu einer Geldstrafe (in Höhe von 30 Tagessätzen) verurteilt (Bl. 24 BA). Die Tat wurde am
einem Fußballspiel seines Sohnes auf dem Sportplatz dem Schiedsrichter auf dessen Weg zur Kabine hinterhergelaufen und habe diesen als „Fettsack, Vollidiot und Drecksack“ bezeichnet, um seine Missachtung auszudrücken. Vor der Kabine habe er gegenüber dem Schiedsrichter geäußert, was die „Scheiße“ solle und habe den Schiedsrichter aufgefordert, “komm mit ins Gebäude, dann klären wir das“. 6 Der Geschädigte habe schriftlich Strafantrag gestellt. 7 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom
Zustellung des Bescheids abgegeben werden, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids wurde in Nr. 4 des Bescheids angeordnet. 18 Da das angeforderte medizinischpsychologische Gutachten nicht vorgelegt worden sei, sei auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. 19 Der Bescheid wurde laut PZU am
deren Wortlaut allgemein danach gefragt worden sei, ob der Antragsteller auch künftig gegen Strafgesetze verstoßen werde. Das Erfordernis der Kraftfahreignung diene der Verkehrssicherheit und werfe demgemäß allein die Frage auf, ob der Betroffene in der Lage sein werde, sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß zu verhalten. Die Frage
einer allgemeinen Legalbewährung in einer Gutachtensanordnung, die sich hier auch durch den Zusammenhang der Frage mit der Aufzählung der Straftaten ohne Bezug zum Straßenverkehr aufdränge, sei von § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Nrn. 4 bis 7 FeV nicht mehr gedeckt. Dem Antragsteller könne nicht zugemutet werden, dem Gutachter verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtensauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellung zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften. 27 Wenn überhaupt, wäre vorliegend höchstens die Anordnung einer psychologischen Untersuchung statthaft gewesen. Es lägen im Fall des Antragstellers keine Anhaltspunkte in medizinischer Hinsicht vor, die zu berechtigten Zweifeln an seiner Kraftfahreignung geführt hätten. 28 Die Gutachtensanordnung sei auch materiell rechtswidrig. Das Ermessen sei nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Es sei zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er erstmalig im Straßenverkehr auffällig geworden sei und im Anschluss an das Verhalten sowohl verwaltungsbehördlich ausdrücklich verwarnt als auch durch Urteil mit einer nicht unerheblichen Geldstrafe belegt worden sei. Im Übrigen liege keine erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV vor. Vorliegend würden nicht bereits das in der Anordnung vom
GO abzulehnen. 32 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass hinsichtlich der seitens der Antragstellerseite angegriffenen Fragestellung im Gutachten auf Anlage 4a Nr. 1 Buchst. g FeV zu verweisen sei. Mit der Anordnung einer rein psychologischen Untersuchung würde eine Rechtsfolge erzeugt, die das Gesetz in § 11 Abs. 3 FeV nicht kenne. 33 Weiterhin handle es sich beim Antragsteller um einen Berufskraftfahrer, der auch im Besitz der Fahrerlaubnis der Gruppe 2 sei. In diesem Zusammenhang seien die Anforderungen an die Fahrer nochmals erhöht. Dies stütze sich vor allem auch auf die Vielzahl an Kilometern, die diese Personengruppe zurücklege und die damit einhergehende Steigerung der Wahrscheinlichkeit, dass die Fahrer in Konfliktsituationen im Straßenverkehr gelangen würden. Hinzu komme ein erhöhtes Gefährdungspotential ausgehend von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, welche vom Antragsteller gefahren würden. 34 Ebenfalls trete hinzu, dass sich gerade Berufskraftfahrer im Rahmen der regelmäßigen Verlängerungen auch im Hinblick auf das Verhalten im Straßenverkehr im Rahmen der Modulschulungen weiterbilden müssten. Auch diese Schulungen hätten das Fehlverhalten des Antragstellers nicht verhindern können. Daher liege der Schluss nahe, dass es sich um eine generalisierte Fehleinstellung handeln könnte. Dass der Antragsteller mit diesem Sachverhalt erstmalig im Straßenverkehr aufgefallen sei, sei unerheblich. 35 In einer medizinischpsychologischen Begutachtung gehe es grundsätzlich darum, aus vergangenem Verhalten und der Person des Betroffenen eine Prognose für das zukünftige Verhalten zu erstellen. Hier genüge in einer Vielzahl der Fälle bereits eine einzelne Tat, um daraus aufklärungswürdige Eignungszweifel herzuleiten, ohne dass es darauf ankomme, ob bereits zuvor Auffälligkeiten vorgelegen hätten. 36 Im Rahmen einer telefonischen Rückfrage des Gerichts erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 25. Mai 2021 richten soll. Es handle sich um einen Schreibfehler, soweit in dem Schriftsatz vom 24. Juni 2021 Nr. 5 des Bescheids angeführt worden sei. 37 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. 38 Der Antrag
GO) ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids wiederherzustellen, und gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Nr. 3 (Zwangsgeldandrohung, Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) anzuordnen. Der Antragsteller hat seinen Führerschein
Aktenlage noch nicht abgeliefert, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr beitreiben wird. Aufgrund der
Aktenlage bislang nicht erfolgten Ablieferung des Führerscheins ist diese Androhung gerade noch nicht gegenstandslos geworden. Insofern besteht diesbezüglich also noch ein Rechtschutzbedürfnis für den entsprechend beantragten Eilrechtsschutz. 39 Der Antrag ist zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg. 40 1. Die Begründung des Sofortvollzugs
GO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 80 Rn. 54, 56). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Hoppe, a.a.O. § 80 Rn. 46). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht des Antragsgegners vor. Er hat vor diesem Hintergrund das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde
GO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 10; B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16). 41
diesen Grundsätzen kommt die Kammer im Rahmen ihrer eigenen originären Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis, dass weder im Klageverfahren Erfolgsaussichten bestehen noch die Interessenabwägung im engeren Sinn im Übrigen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt. 43 Die Interessenabwägung führt hier zum Überwiegen des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des streitgegenständlichen Bescheids. Unter Zugrundelegung der derzeitigen Sach- und Rechtslage wird die Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheides vom 25. Mai 2021
summarischer Prüfung nicht erfolgreich sein, weil der Bescheid rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat zu Recht auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, weil dieser das von ihm rechtmäßig geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. 44 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten, abschließenden Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, juris). Da ein Widerspruchsverfahren hier nicht durchgeführt wurde, ist dies der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids vom 25. Mai 2021, d.h. der Tag seiner Bekanntgabe am 28. Mai 2021. 45 a)
VG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis - ohne Ermessensspielraum - zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, d.h. die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 StVG). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde hat unter den in § 11 bis § 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen bzw. medizinischpsychologischen Gutachtens die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV), sofern die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere auch anlassbezogen und verhältnismäßig war (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.) und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93/96 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 11 CS 19.936 - juris Rn. 23 m.w.N.). 46 Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalles und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festlegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind.
V teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Die Gutachtensanordnung muss demnach hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Aufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Der Beibringungsanordnung muss sich - mit anderen Worten - zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 55). Der Gutachter ist an die Gutachtensaufforderung und die dort formulierte Fragestellung sowie die dort genannten Rechts- und Beurteilungsgrundlagen gebunden. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde und nicht Aufgabe des Gutachters oder des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar und fehlerfrei festzulegen (vgl. BVerwG, B.v 5.2.2015 - 3 B16/14 - BayVBl 2015, 421; BayVGH, B.v. 24.7.2015 - 11 CS 15.1203 - juris). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind hierbei strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktsqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm bei der Nichtvorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis deswegen entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - juris). 47 aa)
diesen Maßstäben ist die Gutachtensanforderung des Antragsgegners vom
Auffassung des Gerichts entsprochen wurde. 50 Auch die in der Gutachtensanordnung aufgeworfene Fragestellung, ob trotz der aktenkundigen erheblichen, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Straftat des Antragstellers zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig nicht wiederholt gegen straf- und verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, begegnet entgegen der Annahme der Antragstellerseite keinen rechtlichen Bedenken. 51 Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung konkretisiert das Untersuchungsthema hinreichend in Bezug auf den zugrundeliegenden Sachverhalt. Dabei ist es unschädlich, dass sich die Formulierung der Fragestellung nicht - entsprechend dem Wortlaut der Anordnungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV - darauf beschränkt, die Wahrscheinlichkeit der nochmaligen Begehung von „erheblichen Straftat“ im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zum Untersuchungsgegenstand zu machen, sondern allgemeiner von einer erneuten Begehung von Verstößen gegen „straf- und verkehrsrechtliche Bestimmungen“ spricht und sich damit an den Wortlaut der für die vorliegende Gutachtensanordnung nicht relevanten Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV anlehnt. Die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 4 StVG definiert die Kraftfahreignung dahingehend, dass der Betroffene nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen hat und differenziert nicht zwischen verschiedenen Straftaten und Verkehrsverstößen. In § 11 Abs. 3 FeV wird demgegenüber im Einzelnen ausgeführt, bei welchen Straftaten und Verkehrsverstößen eine medizinischpsychologische Begutachtung gefordert werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass sich die Prognose nur auf genau den für die Gutachtensanforderung einschlägigen Sachverhalt erstrecken muss (BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 11 ZB 19.1783 Rn. 15). Gemäß § 2 Abs. 4 StVG muss allgemein festgestellt werden, ob der Betroffene unabhängig von der Anlasstat in Zukunft zur Missachtung der Rechtsordnung in fahreignungsrelevanter Weise neigt. Dies wird von der Frage zutreffend abgefragt (vgl. zu möglichen Fragestellungen: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin,
V erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV formell rechtmäßig erteilt. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV legt fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass damit kein Ermessen eingeräumt ist, sondern die Vorschrift einen Grundsatz der Beweiswürdigung enthält (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 51). Sinn der Belehrung ist es, dem Betroffenen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er das angeforderte Gutachten vorlegt oder das mit der Weigerung oder Nichtvorlage verbundene Risiko eingeht (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 56). Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn nicht der konkrete Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wiederholt wird, solange aus der Belehrung hinreichend deutlich wird, dass bei einer Verweigerung der geforderten Mitwirkung die Entziehung der Fahrerlaubnis droht (BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 11 ZB 19.1783). Dies ist vorliegend gegeben. 54 Weiter ist die Frist zur Vorlage des angeforderten Gutachtens von drei Monaten angemessen und ausreichend. Sie ist so bemessen, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens möglich und zumutbar gewesen wäre (Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 45). 55 bb) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die Gutachtensanforderung - ge stützt auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV - rechtlich keine Bedenken. 56 § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde beim Vorliegen einer erheblichen Straftat oder mehreren Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinischpsychologisches Gutachten) anzuordnen. Die dem Strafbefehl des Amtsgerichts * vom 10. März 2020 zugrundeliegende Straftat (versuchte Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung) stellt eine Straftat dar, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Auf ein Aggressionspotential kommt es ebenso wenig an, wie darauf, dass der Antragsteller durch die Straftat der versuchten Nötigung erstmalig strafrechtlich im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist bzw. auch sonst bisher keine Eintragungen im Fahreignungsregister aufzuweisen hatte. 57 Der auch in § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV vorkommende, aber weder im Gesetz noch in der FeV definierte Begriff der Erheblichkeit einer Straftat ist dahingehend zu verstehen, dass es gerade auf die Gewichtigkeit der Tat für die Bewertung der Fahreignung ankommt (vgl. OVG NRW, B.v. 11.4.2017 - 16 E 132/16 - juris; Hessischer VGH, B.v. 15.9.2010 - 2 A 1197/10.Z - juris) und der Begriff der Erheblichkeit nicht gleichbedeutend ist mit einer schwerwiegenden Straftat (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 12 m.w.N.). 58 An die Annahme eines hinreichenden Gewichts der Tat für die Bewertung der Fahreignung sind im Rahmen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV keine zu hohen Anforderungen zu stellen. So wäre es verfehlt, wollte man eine erhebliche Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV nur dann annehmen, wenn bereits allein aufgrund des Gewichts der Straftat die fehlende Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers - wie dies wohl § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG voraussetzt - erwiesen ist; die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV vorgesehene Begutachtung setzt vielmehr gerade voraus, dass die Ungeeignetheit des Betroffenen noch nicht feststeht, sondern lediglich zu befürchten ist (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Auch würden übermäßige Anforderungen an den Begriff der „erheblichen Straftat“ gestellt, wollte man für die sich aus der (Anlass-)Straftat ergebenden Eignungszweifel ein solches Gewicht fordern, dass der Behörde im Ergebnis kein oder kaum Spielraum hinsichtlich des „Ob“ der Gutachtensanordnung verbliebe. 59 Trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren muss die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht den in einem Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt nicht jeweils neu ermitteln. Vielmehr kann sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - juris).
diesen Maßstäben konnte der Antragsgegner den Sachverhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts * vom 10. März 2020 seiner Entscheidung zugrunde legen, denn es ist nicht ersichtlich, dass dieser unrichtig sein könnte. 60
Auffassung des Gerichts erfüllt die vom Antragsteller begangene Straftat der versuchten Nötigung das Tatbestandsmerkmal einer „erheblichen Straftat“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV, da hierdurch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und in der Folge eine konkrete Gefahr für bedeutende fremde Sachwerte bzw. Leib und Leben anderer Menschen, insbesondere die körperliche Unversehrtheit eines anderen Verkehrsteilnehmers bewirkt, wird.
dem im vorgenannten Strafbefehl festgestellten Sachverhalt ist das Verhalten des Antragstellers - entgegen der Ansicht des Antragstellers - in seinem Ausmaß bereits über eine durchschnittliche Nötigung hinausgegangen. Unter Betätigung von Lichthupe und Hupe ist der Antragsteller auf einer Strecke von 550 Metern dem Fahrzeug der Zivilstreife sehr dicht aufgefahren. Es handelte sich dabei nicht lediglich um eine kurze, sondern vielmehr um eine länger andauernde Auffälligkeit, was auch einen erhöhten Grad an Hartnäckigkeit beim Antragsteller erkennen lässt. Ebenso weist auch der äußerst geringe Abstand zum Fahrzeug der Zivilstreife auf ein erhöhtes Maß an Gefährdungspotenzial hin, da zumindest üblicherweise auch im Fall einer versuchten Nötigung durch den Täter ein gewisses Maß an Eigensicherheit angelegt werde. Der Antragsteller hat vorliegend vielmehr seine eigene Sicherheit völlig außer Acht gelassen. Dieses Verhalten offenbart eine beträchtliche Missachtung der Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs und deren Bestimmungen, so dass der Schluss auf eine grundlegende fehlerhafte Einstellung zu den Gefahren und Erfordernissen der Verkehrssicherheit und daher zumindest der Verdacht eines Eignungsmangels gerechtfertigt ist. 61 Der Antragsgegner hat weiter das ihm zustehende Ermessen bei der Anord nung des Gutachtens ordnungsgemäß ausgeübt und keine sachfremden Erwägungen eingestellt.
V teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mit, dass er sich einer Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Dabei sind die Ermessenserwägungen der Fahrerlaubnisbehörde offenzulegen, damit Sinn und Zweck der angeordneten Mitteilungspflichten Genüge getan ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O. Rn. 38; BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 11 CS 17.274 - NJW 2017, 2695). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall erkannt, dass Ermessen auszuüben ist und die zugrundeliegenden Erwägungen hinreichend offengelegt. Tragend waren hier insbesondere die zu Lasten des Antragstellers sprechenden Umstände und dabei auch die Tatsache, dass der Antragsteller nahezu täglich als Berufskraftfahrer im Straßenverkehr auftritt. Dass der Antragsteller schon lange über eine Fahrerlaubnis verfügt und bisher strafrechtlich noch nicht im Straßenverkehr auffiel, musste nicht zwingend in der Begutachtungsanordnung erwähnt werden. Der Antragsgegner hat daher ohne Ermessensfehler die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens vom Antragsteller gefordert. Der Einwand, die Anforderung eines (nur) psychologischen Gutachtens sei ausreichend, geht daher ins Leere. 62 Da somit die Anordnung der Gutachtensvorlage zu Recht erfolgte und der Antragsteller das angeforderte medizinischpsychologische Gutachten nicht vorlegte, konnte der Antragsgegner
V auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. 63
teile hinsichtlich seiner Lebensführung oder seiner Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse der Verkehrssicherheit daher hingenommen werden (vgl. SächsOVG, B.v. 19.5.2016 - 3 B 37/16 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 4.11.2013 - 10 S 1933/13 - NJW 2014, 487 ff.). Solche negativen Auswirkungen auf den Betroffenen treten gerade typischerweise auf. Maßgeblich ist, dass das vom Antragsteller ausgehende Gefährdungspotenzial erheblich über dem des Durchschnitts anderer Fahrzeugführer liegt. 66 Auch im Hinblick auf die von der Behörde angeordnete sofortige Vollziehung der Ablieferung des Führerscheins (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV) kommt bei dieser Sachlage eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht. 67 Der Antrag war daher abzulehnen. 68 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.3, 46.5 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anhang zu § 164, Rn. 14).
der Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) gemäß Abschnitt A I, Nr. 19 (Erteilung
dem 31.12.1988) die (neuen) Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Maßgeblich sind nur die Fahrerlaubnisklassen BE und C1E. Die Fahrerlaubnisklasse AM ist in der Klasse A1, die Fahrerlaubnisklasse L in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich, ebenso wie die Fahrerlaubnisklasse A1, nicht streitwerterhöhend aus, weil sie
der Anlage 3 zur FeV jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 53 und 54: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt sind. Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Für die Klasse BE und C1E sind
dem Streitwertkatalog jeweils 5000,00 70 Euro (Nrn. 46.3 und 46.5) vorgesehen. Hinzu kommt für die Fahrerlaubnisklasse T ein Betrag von 2.500,00 EUR.
Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist der sich so ergebende Gesamtbetrag von 12.500,00 EUR im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.