VGH München, Beschluss v. 14.10.2021 – 13 A 21.2286 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 14.10.2021 – 13 A 21.2286 Download Drucken Titel: Zuständigkeit des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters für die Verfahrenseinstellung im Flurbereinigungsprozess Normenketten: FlurbG § 138 Abs. 1 S. 2, § 139 Abs. 1 S. 2, § 142 Abs. 2, § 147 Abs. 3 VwGO § 75, § 87a Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5, Abs. 3, § 161 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze: Auch im Flurbereinigungsprozess ist im vorbereitenden Verfahren für die Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen und die Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter zuständig. (Rn. 3 – 6) Ob § 161 Abs. 3 VwGO im Flurbereinigungsprozess anwendbar ist, bleibt offen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters, Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, Untätigkeitsklage, Säumnis der Behörde, Kostenentscheidung nach billigem Ermessen Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) und der Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat der Beklagte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat die Klägerin zu 1) die Hälfte zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtsgebühren fallen nicht an. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wird nicht erhoben. Gründe 1 Die Kläger sind Teilnehmer des am 17. Mai 1978 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG von der damaligen Flurbereinigungsdirektion W. angeordneten Flurbereinigungsverfahrens P. Nachdem über ihren Widerspruch gegen die zweite Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung nicht entschieden worden war, erhoben sie am 16. Dezember 2016 Untätigkeitsklage. Diese wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 13 A 16.2547 und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 13 A 21.2286 geführt. 2 Am 31. August 2021 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte das Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 19. Dezember 2019 eingestellt hatte. Mit Schreiben vom 7. September 2021, zugestellt am 9. September 2021, stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Beklagten den die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatz unter Hinweis darauf zu, dass der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt sei, wenn dieser der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes widerspreche (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Beklagte widersprach der Erledigungserklärung nicht. 3 1. Für die vorliegende Entscheidung im vorbereitenden Verfahren über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen und die Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig. 4 Nicht entgegen steht diesem Ergebnis die Regelung in § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern verhandelt und entscheidet, von denen nach § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ein ehrenamtlicher Richter zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt sein muss und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein soll. Diese Vorschrift ist hinsichtlich der Besetzung eine Spezialregelung zu § 9 Abs. 3 VwGO (BVerwG, B.v. 3.8.2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 3.8.2021 - 9 B 49.20 - juris Rn. 24 m.w.N.). 5 Nicht von § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG verdrängt wird hingegen die Regelung in § 87a VwGO, wonach für die dort genannten Entscheidungen, wenn diese im vorbereitenden Verfahren ergehen, der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter zuständig ist: Im allgemeinen Prozessrecht gilt § 87a VwGO als Spezialregelung neben § 9 Abs. 3 VwGO. Die Vorschrift des § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist Spezialregelung (nur) zu § 9 Abs. 3 VwGO und verdrängt deshalb nur diese. Daneben bleibt § 87a VwGO als Spezialregelung für die dort genannten Entscheidungen über § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auch im Flurbereinigungsprozess anwendbar. 6 Dem steht - auch für die Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen und die Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO - Sinn und Zweck der speziellen Besetzungsvorgaben in § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht entgegen: Die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte (BVerwG, B.v. 3.8.2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 19 m.w.N.; B.v. 3.8.2021 - 9 B 49.20 - juris Rn. 23 m.w.N.). Hieraus ist aber nicht zu folgern, dass auch die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen und die Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der in § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG vorgesehenen „vollen Besetzung“ zu ergehen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht bei einer Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen weder den Sachverhalt weiter aufzuklären, noch eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen hat (vgl. dazu: Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 ff. m.w.N.). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab streitet gegen die Annahme, Sinn und Zweck des § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG forderten, dass auch diese Entscheidung in „voller Besetzung“ zu treffen sei. Vielmehr ist es sachgerecht, wenn der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter entscheidet, der als Mitglied des Flurbereinigungsgerichts über hinreichenden Sachverstand verfügt, um den bisherigen Sach- und Streitstand sachgerecht würdigen zu können (im Ergebnis letztlich offenlassend, jedoch erwägend, ob sämtliche Entscheidungen des Flurbereinigungsgerichts grundsätzlich in voller Besetzung ergehen müssen, wobei für die verschiedenen Entscheidungen im Katalog des § 87a Abs. 1 VwGO unterschiedliche Besetzungen angedacht werden und für „bloße Formalentscheidungen“ wie Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahmen eine Ausnahme von der „vollen Besetzung“ angedacht wird: BVerwG, B.v. 3.8.2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 22; B.v. 3.8.2021 - 9 B 49.20 - juris Rn. 26 m.w.N.). 7 2. Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO analog. 8 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.