VO Rn. 5 und andererseits zu § 19 StVO Hentschel/ König/
VO Rn. 10 f. m.w.N.). 15 Bei zutreffender Auslegung ergibt sich jedoch, dass jedenfalls dann, wenn Fahrsignale für die Straßenbahn in eine Gesamtlichtzeichenanlage nach § 37 StVO integriert sind, die sich die aus den Lichtzeichen ergebende Vorrangregelung der Regelung des § 19 StVO vorgeht. 16 II) § 19 Abs. 1 StVO räumt in Satz 1 genannten Schienenfahrzeugen Vorrang vor dem (gesamten) in Satz 2 genannten Straßenverkehr (nicht etwa den „anderen Verkehrsteilnehmern“) ein. Hieran wird deutlich, dass § 19 Abs. 1 StVO keinen Vorrang von verschiedenen Teilnehmers des Straßenverkehrs, sondern den Vorrang einer Verkehrsart vor der anderen statuiert. 17 II) Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO lässt hingegen keine Beschränkung dahingehend erkennen, dass die durch Lichtzeichenanlagen getroffenen Anordnungen nur auf die Geltung innerhalb des Straßenverkehrs beschränkt sein soll. Mit dem Hinweis auf die „besonderen Zeichen“ für Schienenbahnen in § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO werden zudem die Signalzeichen nach der Anlage 4 zu §§ 20, 21, 40, 51 BOStrab, insbesondere die Fahrsignale nach Ziffer 3 (F0 bis F5), in die Lichtzeichenregelung nach § 37 StVO mit einbezogen. Auch § 21 Abs. 4 Satz 1 BOStrab sieht eine solche Einbeziehung in eine Gesamtanlage vor. 18 II) Aus dieser Regelungssystematik dürfte zu folgern sein, dass die aus Fahrsignalen nach der Anlage 4 zur BOStrab ergebende Vorrangregelung jedenfalls dann nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO der Vorrangregelung nach § 19 Abs. 1 StVO vorgeht, wenn die Fahrsignale an einer Kreuzung in die Lichtzeichenregelung einer Gesamtanlage einbezogen sind. Die sich aus den Lichtzeichen ergebende Vorrangregelung dürfte ihren Regelungsgehalt dann nicht nur innerhalb des Straßenverkehrs, sondern darüber hinaus auch im Verhältnis der Verkehrsarten Schienenverkehr und Straßenverkehr zueinander entfalten und damit auch - nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BOStrab zulässig - den Vorrang an Bahnübergängen über besondere und unabhängige Bahnkörper regeln. Die Regelung durch Verkehrszeichen dürfte gegenüber dieser Regelung durch Lichtzeichen zurücktreten (vgl. Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24. Januar 1967 - 7 U 125/66 - VersR 1967, 814; Hentschel/König/
VO Rn. 34; Freymann/Wellner/Wern, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. [30.06.2020], § 37 StVO Rn. 51), was dann konsequenterweise auch die Vorrangregelung nach § 19 Abs. 1 StVO erfassen dürfte (vgl. Hentschel/ König/
VO Rn. 5). 19 II) Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVO dürfte dem nicht entgegenstehen. 20 Vielmehr dürfte deren Bedeutung darin liegen, dass sie - anders als § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StVO - keinen Vorrang der Schienenfahrzeuge gegenüber dem Abbiegenden statuiert, sondern diesem vielmehr zusätzliche Sorgfaltspflichten bei der Durchführung des Abbiegevorgangs aufgibt, weshalb dieser etwa insbesondere auf Straßenbahnschienen nicht warten darf (vgl. Freymann/Wellner/ Wern aaO § 37 StVO Rn. 31). Hingegen dürfte sie nicht für Schienenfahrzeuge im Querverkehr gelten, deren Fahrt durch ein Lichtzeichen nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 StVO gerade nicht freigegeben ist. 21 II) Aus den vom Amtsgericht auf Seite 13 des angegriffenen Urteils (Bl. 152 d.A.) zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes: 22 (II) Soweit das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom
VO Rn. 62), jedoch begründet allein die erkennbaren Notwendigkeit des Überfahrens eines Bahnübergangs während des Abbiegevorgangs - gerade im Hinblick auf die erhöhte Betriebsgefahr von Schienenfahrzeugen - eine deutlich erhöhte abstrakte Gefährlichkeit und erforderte damit eine erhöhte Aufmerksamkeit des Bevorrechtigten. 32 II) Nach den überzeugenden und von keiner Seite angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen der Sachverständigen DHHHVII (vgl. Niederschrift vom 03.02.2021, Seite 9, Bl. 66 d.A.) hätte die Zeugin M||| bei der gebotenen Aufmerksamkeit während des Einfahrvorgangs die sich annähernde Straßenbahn in einer Entfernung wahrnehmen können, die es der Zeugin erlaubt hätte, die Straßenbahn als Gefahrenquelle wahrzunehmen, zu erkennen, dass diese vor der Einfahrt in den Bereich des Bahnübergangs nicht mehr anhalten können wird, und einen Zusammenstoß durch ein Abbremsen ihres eigenen Fahrzeugs zu verhindern. Dementsprechend hat auch etwa der erstinstanzlich vernommene Zeuge BUH angegeben (vgl. Niederschrift vom 03.02.2021, Seite 4, Bl. 61 d.A.), dass die Zeugin MH ihr Fahrzeug einfach hätte abbremsen können, um den Unfall zu vermeiden. Die von der Sachverständigen insofern angesprochene Kenntnis von einem verlängerten Anhalteweg von Schienenfahrzeugen gehört zur Allgemeinbildung und ist insbesondere bei jemandem, der im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge führt, zu fordern. 33 II) Die Zeugin M. hat demgegenüber angegeben (vgl. Niederschrift vom 03.02.2021, Seite 7, Bl. 64 d.A.), beim Einfahren in die Einmündung nach rechts überhaupt nicht geachtet zu haben, weil ihr Blick auf den im weiteren Verlauf des Abbiegevorgangs zu überquerenden Fußgängerüberweg gerichtet gewesen sei. 34 II) Es ist daher festzustellen, dass die Zeugin M. bei der gebotenen - tatsächlich nicht einmal im Ansatz ausgeübten - Aufmerksamkeit nach rechts vor der Überquerung des Bahnübergangs den Unfall durch eine gebotene Bremsreaktion hätte verhindern können und müssen. Eine ausschließliche Fixierung der Aufmerksamkeit auf den Fußgängerüberweg bereits in der Annäherung an den Bahnübergang war nach der aus den vorgelegten Lichtbildern erkennbaren örtlichen Verhältnissen weder erforderlich noch geboten. 35 II) Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht bei der nach § 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 HPflG, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG bzw. § 254 BGB gebotenen Gesamtabwägung der Verursachungsbeiträge die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht hat zurücktreten lassen und eine Haftungsquote der Klägerseite im Rahmen der einfachen Betriebsgefahr, mithin im Umfang von 20% angenommen hat. Kann der Bevorrechtigte einen Unfall ohne weiteres dadurch verhindern, dass er den Verkehr auch in Richtung des Wartepflichtigen beobachtet, so kann dies eine Mithaftung auch im Falle einer klaren Vorrangregelung begründen (vgl. Grüneberg aaO Rn. 38, 47 f.). 36 II. Gegen die Erwägungen des Amtsgerichts zur Anspruchshöhe wendet sich der Kläger mit der Berufung nicht. 37 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Die Kammer legt aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe, denn in diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 (KV 1220) auf 2,0 (KV 1222).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.