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LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss v. 19.10.2021 – 8 S 5015/21

LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss v. 19.10.2021 – 8 S 5015/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss v. 19.10.2021 – 8 S 5015/21 Download Drucken Titel: Verkehrsregelu

§ 37St

VO Rn. 5 und andererseits zu § 19 StVO Hentschel/ König/

§ 19St

VO Rn. 10 f. m.w.N.). 15 Bei zutreffender Auslegung ergibt sich jedoch, dass jedenfalls dann, wenn Fahrsignale für die Straßenbahn in eine Gesamtlichtzeichenanlage nach § 37 StVO integriert sind, die sich die aus den Lichtzeichen ergebende Vorrangregelung der Regelung des § 19 StVO vorgeht. 16 II) § 19 Abs. 1 StVO räumt in Satz 1 genannten Schienenfahrzeugen Vorrang vor dem (gesamten) in Satz 2 genannten Straßenverkehr (nicht etwa den „anderen Verkehrsteilnehmern“) ein. Hieran wird deutlich, dass § 19 Abs. 1 StVO keinen Vorrang von verschiedenen Teilnehmers des Straßenverkehrs, sondern den Vorrang einer Verkehrsart vor der anderen statuiert. 17 II) Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO lässt hingegen keine Beschränkung dahingehend erkennen, dass die durch Lichtzeichenanlagen getroffenen Anordnungen nur auf die Geltung innerhalb des Straßenverkehrs beschränkt sein soll. Mit dem Hinweis auf die „besonderen Zeichen“ für Schienenbahnen in § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO werden zudem die Signalzeichen nach der Anlage 4 zu §§ 20, 21, 40, 51 BOStrab, insbesondere die Fahrsignale nach Ziffer 3 (F0 bis F5), in die Lichtzeichenregelung nach § 37 StVO mit einbezogen. Auch § 21 Abs. 4 Satz 1 BOStrab sieht eine solche Einbeziehung in eine Gesamtanlage vor. 18 II) Aus dieser Regelungssystematik dürfte zu folgern sein, dass die aus Fahrsignalen nach der Anlage 4 zur BOStrab ergebende Vorrangregelung jedenfalls dann nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO der Vorrangregelung nach § 19 Abs. 1 StVO vorgeht, wenn die Fahrsignale an einer Kreuzung in die Lichtzeichenregelung einer Gesamtanlage einbezogen sind. Die sich aus den Lichtzeichen ergebende Vorrangregelung dürfte ihren Regelungsgehalt dann nicht nur innerhalb des Straßenverkehrs, sondern darüber hinaus auch im Verhältnis der Verkehrsarten Schienenverkehr und Straßenverkehr zueinander entfalten und damit auch - nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BOStrab zulässig - den Vorrang an Bahnübergängen über besondere und unabhängige Bahnkörper regeln. Die Regelung durch Verkehrszeichen dürfte gegenüber dieser Regelung durch Lichtzeichen zurücktreten (vgl. Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24. Januar 1967 - 7 U 125/66 - VersR 1967, 814; Hentschel/König/

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VO Rn. 34; Freymann/Wellner/Wern, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. [30.06.2020], § 37 StVO Rn. 51), was dann konsequenterweise auch die Vorrangregelung nach § 19 Abs. 1 StVO erfassen dürfte (vgl. Hentschel/ König/

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VO Rn. 5). 19 II) Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVO dürfte dem nicht entgegenstehen. 20 Vielmehr dürfte deren Bedeutung darin liegen, dass sie - anders als § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StVO - keinen Vorrang der Schienenfahrzeuge gegenüber dem Abbiegenden statuiert, sondern diesem vielmehr zusätzliche Sorgfaltspflichten bei der Durchführung des Abbiegevorgangs aufgibt, weshalb dieser etwa insbesondere auf Straßenbahnschienen nicht warten darf (vgl. Freymann/Wellner/ Wern aaO § 37 StVO Rn. 31). Hingegen dürfte sie nicht für Schienenfahrzeuge im Querverkehr gelten, deren Fahrt durch ein Lichtzeichen nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 StVO gerade nicht freigegeben ist. 21 II) Aus den vom Amtsgericht auf Seite 13 des angegriffenen Urteils (Bl. 152 d.A.) zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes: 22 (II) Soweit das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom

  1. April 1997 - Ss 184/97 (B) - NZV 1997, 365) einen Vorrang von § 19 StVO vor § 37 StVO angenommen hat, so bezog sich dies allein auf eine Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO an einem Bahnübergang, nicht auf eine den Vorrang an einer Kreuzung oder Einmündung regelnden Lichtzeichenanlage. Zum Verhältnis von § 19 StVO zu § 37 StVO im Falle von in Kreuzungen oder Einmündungen integrierte Bahnübergängen, die insgesamt durch eine Gesamtlichtzeichenanlage geregelt werden, lässt sich dem nichts entnehmen. 23 (II) Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom
  2. März 2001 - 1 ObOWi 95/01 - DAR 2001, 370) hat hinsichtlich von Verstößen i.S. des Ordnungswidrigkeitenrechts lediglich ausgesprochen, dass § 19 StVO und § 37 StVO tateinheitlich verwirkbar sind, wenn das Rotlicht im Bereich eines Bahnübergangs sowohl den Schienenverkehr als auch den nach der Wechsellichtzeichenanlage noch vor dem Bahnübergang einbiegenden Straßenverkehr schützt. Auch hieraus ergibt sich kein Vorrang von § 19 StVO gegenüber § 37 StVO und auch keine Aussage dazu, ob sich aus § 19 StVO ein Vorrang des Schienenverkehrs auch in dem Fall ergeben soll, dass die Lichtzeichenanlage für den Straßenverkehr Grünlicht zeigt. 24 II. Im Streitfall dürfte die vom Beklagten zu 2 gesteuerte Straßenbahn zwar auf einem besonderen Bahnkörper verkehrt haben, da der Gleisbereich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder zwischen den Richtungsfahrbahnen der KHHHHIIItllßl in einem begrünten, durch Bordsteine abgesetzten Bereich verläuft. Dementsprechend dürfte sich die Kollision auch auf einem Bahnübergang i.S. des § 19 Abs. 1 StVO und des § 20 Abs. 1 Satz 1 BOStrab ereignet haben. Unstreitig war dieser auch mit einem Andreaskreuz gekennzeichnet. 25 Demgegenüber waren die für die Straßenbahn geltenden Signalgeber ausweislich der von der Sachverständigen mHHmt erstinstanzlich ermittelten Schaltungen und den örtlichen Gegebenheiten offenbar in die Gesamtlichtzeichenanlage i.S. der § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 StVO und des § 21 Abs. 4 Satz 1 BOStrab integriert. Nach den nach § 529 Abs. 1 ZPO verbindlichen - und auch von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen - Feststellungen des Amtsgerichts hatte nach der durch die Lichtzeichenanlage maßgeblich angeordneten Regelung die Zeugin M. daher Vorrang vor der vom Beklagten zu 2 geführten Straßenbahn, ohne dass dem die Regelung durch das Andreaskreuz oder § 19 Abs. 1 StVO entgegenstand. 26 Es kann daher nicht zutreffen, mit dem Amtsgericht (aus Seite 12 f. des angefochtenen Urteils, Bl. 151 f. d.A.) gleichzeitig einen Vorrang der Straßenbahn nach § 19 Abs. 1 StVO sowie einen Vorrang der Zeugin Hz nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO anzunehmen. Vielmehr dürfte sich im Streitfall - wie dargestellt - ein eindeutiger Vorrang der Zeugin MU gegenüber der vom Beklagten zu 2 gesteuerten Straßenbahn nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2, Nr. 4 Satz 2 Halbs. 1 StVO ergeben. 27 II. Im Ergebnis ist jedoch gleichwohl vertretbar, dem Kläger einen Haftungsanteil von 20% zuzumessen. 28 II) Bei einer Kollision auf einer Kreuzung, auf der der Vorrang durch eine Wechsellichtzeichenanlage geregelt ist, tritt zwar grundsätzlich die Betriebsgefahr des nach den Anordnungen der Lichtzeichenanlage Bevorrechtigten zurück und der hiernach Wartepflichtige trägt dementsprechend grundsätzlich die alleinige Haftung (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen,
  3. Aufl., Vorbemerkung vor Rn. 1). Der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Querverkehr seiner Wartepflicht nachkommen wird. 29 Bei Zusammenstößen zwischen Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen ist zudem zu beachten, dass Straßenbahnen grundsätzliche eine höhere Betriebsgefahr zukommt (Grüneberg aaO Vorbemerkung vor Rn. 325), die sich etwa - wie im Streitfall - durch einen längeren Anhalteweg realisieren kann. 30 II) Jedoch auch ein Verkehrsteilnehmer, der nach dem Umschalten auf Grünlicht in eine Kreuzung oder Einmündung einfährt, muss einen drohenden Zusammenstoß durch eine geeignete Brems- oder Ausweichreaktion verhindern, wenn er erkennt oder zumindest erkennen muss, dass der Querverkehr seiner Wartepflicht nicht nachkommen wird. Durch diesen in § 1 Abs. 2 StVO statuierten Grundsatz der doppelten Sicherung soll erreicht werden, dass bei gefährlichen Verkehrsvorgängen, wie dem Fahren mit Kraftfahrzeugen, alle Beteiligten zur Verhütung von Schaden beitragen müssen, sodass der infolge des Fehlers des einen drohende Unfall noch verhütet wird, wenn der andere die ihm gebotene Vorsicht beachtet (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke/Heß aaO § 1 StVO Rn. 22). Daher war auch die Zeugin MIU als Bevorrechtigte verpflichtet, auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer wie des Beklagten zu 2 zu achten und durch die Einhaltung der gebotenen Vorsicht sowie durch die gebotenen Reaktionen auf etwaiges Fehlverhalten anderer drohende Unfälle möglichst zu verhindern. 31 II) Dies gilt nach Auffassung der Kammer umso mehr, wenn - wie im Streitfall - der Bevorrechtigte beim Durchfahren der Kreuzung abbiegen und dabei einen mit einem Andreaskreuz markierten Bahnübergang überfahren muss. Zwar kann die Straßenbahn die ihr sonst gebührende besondere Rücksichtnahme im Falle eines Rotlichtverstoßes nicht für sich in Anspruch nehmen (vgl. Hentschel/König/

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VO Rn. 62), jedoch begründet allein die erkennbaren Notwendigkeit des Überfahrens eines Bahnübergangs während des Abbiegevorgangs - gerade im Hinblick auf die erhöhte Betriebsgefahr von Schienenfahrzeugen - eine deutlich erhöhte abstrakte Gefährlichkeit und erforderte damit eine erhöhte Aufmerksamkeit des Bevorrechtigten. 32 II) Nach den überzeugenden und von keiner Seite angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen der Sachverständigen DHHHVII (vgl. Niederschrift vom 03.02.2021, Seite 9, Bl. 66 d.A.) hätte die Zeugin M||| bei der gebotenen Aufmerksamkeit während des Einfahrvorgangs die sich annähernde Straßenbahn in einer Entfernung wahrnehmen können, die es der Zeugin erlaubt hätte, die Straßenbahn als Gefahrenquelle wahrzunehmen, zu erkennen, dass diese vor der Einfahrt in den Bereich des Bahnübergangs nicht mehr anhalten können wird, und einen Zusammenstoß durch ein Abbremsen ihres eigenen Fahrzeugs zu verhindern. Dementsprechend hat auch etwa der erstinstanzlich vernommene Zeuge BUH angegeben (vgl. Niederschrift vom 03.02.2021, Seite 4, Bl. 61 d.A.), dass die Zeugin MH ihr Fahrzeug einfach hätte abbremsen können, um den Unfall zu vermeiden. Die von der Sachverständigen insofern angesprochene Kenntnis von einem verlängerten Anhalteweg von Schienenfahrzeugen gehört zur Allgemeinbildung und ist insbesondere bei jemandem, der im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge führt, zu fordern. 33 II) Die Zeugin M. hat demgegenüber angegeben (vgl. Niederschrift vom 03.02.2021, Seite 7, Bl. 64 d.A.), beim Einfahren in die Einmündung nach rechts überhaupt nicht geachtet zu haben, weil ihr Blick auf den im weiteren Verlauf des Abbiegevorgangs zu überquerenden Fußgängerüberweg gerichtet gewesen sei. 34 II) Es ist daher festzustellen, dass die Zeugin M. bei der gebotenen - tatsächlich nicht einmal im Ansatz ausgeübten - Aufmerksamkeit nach rechts vor der Überquerung des Bahnübergangs den Unfall durch eine gebotene Bremsreaktion hätte verhindern können und müssen. Eine ausschließliche Fixierung der Aufmerksamkeit auf den Fußgängerüberweg bereits in der Annäherung an den Bahnübergang war nach der aus den vorgelegten Lichtbildern erkennbaren örtlichen Verhältnissen weder erforderlich noch geboten. 35 II) Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht bei der nach § 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 HPflG, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG bzw. § 254 BGB gebotenen Gesamtabwägung der Verursachungsbeiträge die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht hat zurücktreten lassen und eine Haftungsquote der Klägerseite im Rahmen der einfachen Betriebsgefahr, mithin im Umfang von 20% angenommen hat. Kann der Bevorrechtigte einen Unfall ohne weiteres dadurch verhindern, dass er den Verkehr auch in Richtung des Wartepflichtigen beobachtet, so kann dies eine Mithaftung auch im Falle einer klaren Vorrangregelung begründen (vgl. Grüneberg aaO Rn. 38, 47 f.). 36 II. Gegen die Erwägungen des Amtsgerichts zur Anspruchshöhe wendet sich der Kläger mit der Berufung nicht. 37 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Die Kammer legt aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe, denn in diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 (KV 1220) auf 2,0 (KV 1222).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.