KAG abzugeltenden besonderen Vorteils über Geschoss- und Grundstücksflächen ist zulässig. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beitrag, Vorauszahlung, Verbesserung, besonderer Vorteil, Wasserversorgungseinrichtung, Eigentümer, Erbbauberechtigte, Mieter, Einmaligkeit, Wahrscheinlichkeitsmaßstab Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten für die bebauten Grundstücke Flnr. …, … und … der Gemarkung B., deren Miteigentümer er mit seiner Ehefrau ist. In dem Verfahren Az. RN 11 K 20.2529 wendet sich seine Ehefrau gegen einen Verbesserungsbeitragsbescheid bezüglich des Grundstücks Flnr. … Der Beklagte zog den Kläger mit drei Bescheiden zu Vorauszahlungen auf den Beitrag für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung heran. Dabei ging er hinsichtlich des Grundstücks Flnr. … (...) in dem Bescheid vom
„Der Große Duden Band 1 S. 170“ sei das Besondere etwas Seltenes, Außergewöhnliches. Im Allgemeinen werde dies als hervorragendes Positives verstanden. Es gebe aber auch die Redewendung: das ist aber eine Besonderer. Oder verstärkt: das ist ein besonderer Kauz oder auch ein besonderer Vogel. Hier gewinne das Wort die Bedeutung schrill, verschroben, skurril, eigenartig, drollig. Mit dieser Bedeutung seien wohl die Ausführungen des Landratsamtes im Schreiben vom 30. August 2019, Seite 2 unteres Drittel zu verstehen. Warum der Begriff abstrakt zu verstehen sei, bleibe unerfindlich.
„Der Große Duden Band 1 S. 110“ bedeute abstrakt: unwirklich begrifflich, nur gedacht. Wenn mit unwirklichen, nur gedachten Vorstellungen argumentiert wird, sei der Willkür Tür und Tor geöffnet. Es sei somit unvorstellbar, dass der Gesetzgeber mit irrealen unwirklichen bzw. abstrakten Vorteilen Beiträge einfordern möchte. Falls dies seine Absicht gewesen wäre, hätte er nicht mit „besonderen“, sondern mit „absonderlichen“ Vorteilen formulieren müssen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der besondere Vorteil im Sinne eines außergewöhnlichen hervorragenden Ereignisses verstanden werden müsse. Dem könne aber ein abstrakter Vorteil nicht gerecht werden. Dies habe zur Folge, dass die Möglichkeit zur Beitragserhebung bei den durchgeführten Verbesserungen schon durch den Gesetzestext nicht gedeckt und somit unzulässig sei, weil ein besonderer Vorteil nicht vorliege. 7 Die in der Mittelbayerischen Zeitung vom 8. Dezember 2020 dargestellten Verbesserungen seien ausnahmslos Maßnahmen von denen alle im Netz Angeschlossenen und nicht nur die Eigentümer profitieren. Sie kämen zweifellos sämtlichen Haushalten im Versorgungsgebiet zugute. Jeder einzelne Haushalt der Solidargemeinschaft profitiere davon in gleicher Weise. Von einem Vorteil der Eigentümer gegenüber den Nichteigentümern könne somit keine Rede sein. Es ergebe sich kein Vorteil und schon gar nicht ein besonderer. Der Gesetzestatbestand sei somit nicht erfüllt. 8 Insoweit solle nun ein Vergleich mit Art. 8 KAG hergestellt werden, bei dem es allerdings um Benutzungsgebühren geht. Hier werde bei den Vorteilen nicht auf die Eigentümer, sondern auf einzelne Personen oder Personengruppen abgestellt. Es ginge also auch anders. Wenn auch andere Personen, die nicht Eigentümer sind an den Vorteilen partizipieren, dann müssten auch diese an den Kosten beteiligt werden. 9 Schließlich sei zu bezweifeln, dass die Verlängerung der Lebensdauer beim Hochbehälter Sch. geeignet sei, den Gebrauchswert der Grundstücke zu steigern und dadurch eine Steigerung des Grundstückswertes herbeizuführen. Gott sei Dank komme es aber „… nicht darauf an, ob das einzelne Grundstück einen Verbesserungsvorteil von der Einrichtung hat.“ Das führe dann zu dem grandiosen Ergebnis, dass man einen Vorteil hat, obwohl man keinen Vorteil hat. 10 Der Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 11 Zur Erwiderung werde auf die zutreffenden wie erschöpfenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Im Widerspruchsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren werde im Wesentlichen eingewandt, dass der Verbesserungsbeitrag wegen des bereits vormals erhobenen Herstellungsbeitrags nicht gefordert werden könne, dass ein Vorteil nicht bestehe und (sinngemäß) dass die Maßnahmen besser über Gebühren finanziert werden hätten sollen. Diese Einwendungen seien aus Rechtsgründen nicht tragfähig. 12 Die Tatsache, dass ein Grundstück bereits seit langer Zeit angeschlossen und dafür ein Herstellungsbeitrag gezahlt wurde, schließe schon begrifflich die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages nicht aus. Da vom einrichtungsbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen sei, sei es bei der Wahl die Finanzierung von Verbesserungsmaßnahmen über Beiträge zu bewerkstelligen, nicht nur vertretbar, sondern zwingend, alle Grundstückseigentümer ungeachtet der Frage, welche einzelnen Teile der Einrichtung verbessert werden, entsprechend heranzuziehen. Soweit es die Finanzierungsart angehe, sei diese sowohl bundes- als auch landesgesetzlich den Beitragsberechtigten überlassen. Es müsse deshalb nicht darüber diskutiert werden, ob eine Finanzierung der Maßnahmen überhaupt sinnvoll über Gebühren möglich gewesen wäre. 13 Auch die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages seien gegeben, die Anforderungen an den Beschrieb der Verbesserungsmaßnahmen seien ohne Weiteres erfüllt. Die Rüge gegen Art. 5 KAG, wonach die Bestimmung verfassungswidrig sei, sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Rüge, dass deshalb nur „ein Teil der Anschlussnehmer in Anspruch genommen“ werde, weil die Mieter außen vorbleiben würden und die Inanspruchnahme der Eigentümer willkürlich sei. Die diesbezüglichen Einwendungen beruhten auf einer Verkennung beitragsrechtlicher Grundsätze.
1 Satz 1 KAG könnten Beiträge von Mietern nicht erhoben werden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenunterlagen Bezug genommen. Der Gerichtsakt im Verfahren RN 11 K 20.2529 wurde beigezogen. Entscheidungsgründe 15 Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger und der Beklagte haben mit Schriftsätzen vom
1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Dieses Recht zum Erlass einer entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzung ist
ZG) auf den Beklagten übergegangen. 20
2 Satz 1 KAG entsprechend diesem unterschiedlichen Vorteil abzustufen (st. Rspr. des Senats, vgl. VGH v. 23.7.1998 23 B 96.179; Ecker, a.a.O., Nr. 4.1.2.1 Ziffer 3). 25
VBS-WAS wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 der Wasserabgabesatzung (WAS) ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht (Nr. 1), oder tatsächlich angeschlossene Grundstücke (Nr. 2), der Beitrag erhoben. Der Beitrag ist ein besonderes Entgelt zum Ausgleich des Vorteils, der durch die „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ einer öffentlichen Einrichtung entsteht. Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Beitragsschuldner die betreffende öffentliche Einrichtung bzw. Anlage und/oder deren Verbesserung subjektiv als Vorteil ansieht oder ob er sie überhaupt oder nicht in vollem Umfang nutzen möchte. Entscheidend ist allein, ob für das Grundstück objektiv ein nicht nur vorübergehender Vorteil entsteht. Dann soll derjenige, der aus einer öffentlichen Einrichtung bzw. Anlage grundstücksbezogene Sondervorteile ziehen kann, auch zur Deckung ihrer Investitionskosten beitragen. Der Vorteil aus einer öffentlichen Einrichtung bestimmt sich nicht durch das Maß ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme, entscheidend ist vielmehr, wie ein bestimmtes Grundstück bauordnungs- und bauplanungsrechtlich genutzt werden kann bzw. genutzt wird. 26 Die veranlagten Grundstücke des Klägers, die bebaut sind, sind bereits tatsächlich an die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen. Sie sind durch diese auch erschlossen. Es besteht damit tatsächlich und auch rechtlich die Möglichkeit der Nutzung dieser Einrichtung. Darin ist ein beitragsrechtlicher Vorteil für die Grundstücke zu sehen, der zunächst über Herstellungsbeiträge abgegolten wurde und nunmehr über Verbesserungsbeiträge abgegolten wird. 27
VGH vom 7.5.2007 Az. 23 CS 07.833). 29 Nach der ausführlichen und detaillierten Beschreibung in § 1 VBS-WAS sollen umfassende Maßnahmen für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten durchgeführt werden. Eine Verbesserung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG setzt voraus, dass eine bestehende Anlage durch Investitionsmaßnahmen gegenüber ihrem bisherigen Zustand in ihrer Gesamtheit wesentlich verbessert wird. Hierzu gehört insbesondere auch die technische Verbesserung bzw. Erneuerung veralteter Anlagen. Eine Erneuerung liegt vor, wenn - in der Regel nach Ablauf der Nutzungsdauer - die vorhandene Einrichtung etwa im gleichen Ausbauumfang wie bisher erstellt wird. Die Grenzen zwischen Verbesserung und Erneuerung sind häufig fließend, denkbar ist durchaus, dass eine Maßnahme jedenfalls in Teilbereichen sowohl der Verbesserung als auch der Erneuerung dient (vgl. zu den Begriffen Schieder/Happ, KAG, Art. 5, Rdnr. 67 ff.). Bei Verbesserungsmaßnahmen handelt es sich um Maßnahmen, die der Hebung der Qualität und der Leistungsfähigkeit, insbesondere der Erhöhung der Wirkungskraft einer schon vorhandenen Anlage dienen. Hierunter fallen auch Erneuerungsmaßnahmen an bereits vorhandenen Anlagen, die sich positiv auf die Gesamtanlage auswirken (vgl. BayVGH vom 19.05.2010 Az. 20 N 09.3077, vom 27.2.2003 Az. 23 B 02.1032). 30 Die in § 1 VBS-WAS beschriebenen Maßnahmen stellen in ihrer Gesamtheit Verbesserungsmaßnahmen dar. Aus der Beschreibung ergibt sich, dass es sich bei den durchzuführenden Maßnahmen nicht nur um bloße Reparatur- oder Ausbesserungsmaßnahmen handelt, die nicht beitragsfähig sind. Es handelt sich um umfangreiche Baumaßnahmen, die weit über eine bloße Instandhaltung hinausgehen. Diese baulichen Maßnahmen dienen der Verbesserung der Qualität und Leistungsfähigkeit der gesamten Anlage. Wie sich der Beschreibung entnehmen lässt, ist die Verbesserung mit umfangreichen Baumaßnahmen verbunden, die geeignet sind, die Wirkungskraft der Einrichtung im Gesamten zu verbessern. Hinsichtlich einzelner Maßnahmen wird der bauliche Umfang, auch im Hinblick auf Qualität und Quantität, beschrieben. 31 Der Neubau der Hochbehälter L. und B., die Erneuerung des Hochbehälters S. und der Pumpwerke P. und M. mit den dort beschriebenen umfangreichen Baumaßnahmen sollen nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Beklagten u.a. die Versorgungssicherheit durch Erhöhung des Leitungsdrucks verbessern. Dem ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegengetreten. Hinzu kommt, dass die in § 1 VBS-WAS dargestellten baulichen Maßnahmen einen erheblichen Kostenaufwand verursachen. Nach der in der Verbandsversammlung vom 18. Juni 2018 vorgelegten Berechnung der geplanten Investitionen ist mit voraussichtlichen Gesamtkosten in Höhe von weit über sechs Millionen € (netto) zu rechnen. Auch dies spricht dafür, dass die Maßnahmen weit über eine reine Reparatur oder Unterhaltung hinausgehen. Diese Investitionsmaßnahmen sind in ihrem Umfang für die gesamte Wasserversorgungseinrichtung und damit auch für die klägerischen Grundstücke von Nutzen (s.u.). Die Pumpwerke und Hochbehälter sind im Übrigen auch notwendiger Bestandteil der Wasserversorgungseinrichtung. 32 III. Der Kläger ist als (Mit-)Eigentümer der oben genannten in B. gelegenen Grundstücke Beitragsschuldner
Auch wenn er der Ansicht ist, von den Verbesserungsmaßnahmen keinen besonderen Vorteil zu haben (s.o.) und diese Maßnahmen zum Teil auch außerhalb des Ortsgebiets von Bad Abbach durchgeführt werden, hat er hierfür Verbesserungsbeiträge zu leisten. Der Beklagte betreibt nämlich
1 WAS eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet des Marktes B., mit Ausnahme des Ortsteiles P., der Gemeinde T. sowie der Ortsteile M.-, O.t, G. und K. des Marktes L. Aus dem Grundsatz der Einrichtungseinheit folgt, dass bei der Erhebung von Verbesserungsbeiträgen die Kosten auf alle beitragspflichtigen Anschlussnehmer, also Eigentümer und Erbbauberechtigte, umgelegt werden müssen (vgl. hierzu nur BayVGH vom 12.7.2001 Az. 23 ZB 00.3653). Selbst bei Verbesserungsmaßnahmen, die sich nur in einem Teilbereich der Einrichtung auf deren Leistungsfähigkeit positiv auswirken, muss der Einrichtungsträger den Aufwand auf das gesamte Einrichtungsgebiet verteilen und den Beitrag im gesamten Einrichtungsgebiet erheben. Wenn alle Anlagenteile eine Einrichtung bilden, muss jede Verbesserung eines Einrichtungsteils notwendig auch eine Verbesserung der Gesamteinrichtung bedeuten. Die von der Satzung erfassten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bilden in Bezug auf die Anlage eine Solidargemeinschaft, so dass alle Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn sie sich unmittelbar lediglich auf einen Teilbereich der Gemeinde auswirken sollten, letztlich doch allen Anschlussnehmern zugutekommen, weil sie der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Wasserversorgung in der Gesamtgemeinde dienen. Eine unterschiedliche Belastung der Gemeindebürger, die sich an einzelnen Baumaßnahmen orientiert, etwa am Investitionsaufwand der technisch getrennt arbeitenden Entwässerungsanlagen in den einzelnen Gemeindegebietsteilen, würde zu einer unzulässigen abschnittsweisen Abrechnung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG führen (vgl. BayVGH vom 12.7.2001 a.a.O.). 33 IV. Die Höhe des Beitrags begegnet keinen Bedenken. 34
3 VBS-WAS beträgt der vorläufige Beitragssatz pro m² Grundstücksfläche 0,36 € und pro m² Geschossfläche 1,75 €.
VBS-WAS wird zu den Beiträgen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe - also 7% - erhoben. Der Beklagte hat hiervon nur 80% erhoben. Rechnerische - belastende - Fehler wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. 35 1. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die grundsätzliche Bemessung des
1 Satz 1 KAG abzugeltenden besonderen Vorteils über Geschoss- und Grundstücksflächen zulässig. Die Vorteile, die die Grundstückseigentümer aus der hergestellten und verbesserten öffentlichen Einrichtung ziehen können, lassen sich nicht an einem Wirklichkeitsmaßstab bemessen. Deshalb kann der Satzungsgeber einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab anwenden, der gerichtlich nur dahingehend überprüfbar ist, ob er offenbar ungeeignet ist, den besonderen Vorteil zu bestimmen (vgl. z.B. BayVGH vom 17.4.1986 Az. 23 CS 85 A. 2631). Er muss nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten und wahrscheinlichsten Maßstab wählen. Es liegt vielmehr in seinem Ermessen, zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. BayVGH vom 20.5.2019 Az. 20 B 18.1431). 36 Ein Beitragsmaßstab, der sich aus der Kombination von Geschoss- und Grundstücksflächen zusammensetzt, ist ein für leitungsgebundene Einrichtungen (Entwässerung und Wasserversorgung) anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Er wird dem Grundgedanken des Art. 5 KAG in hohem Maße gerecht, weil er sich zum sachgerechten Vorteilsausgleich als besonders geeignet erweist (vgl. BayVGH vom 2.2.1994 Az. 23 B 92.1803). Ein Beitragsmaßstab, wonach der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet wird, ist geeignet, die Vorteile, die die Betroffenen aus der Möglichkeit der Nutzung der leitungsgebundenen Einrichtung ziehen, angemessen abzugelten. 37 2. Soweit die (teilweise) Umlegung der Kosten der Verbesserungsmaßnahmen über Verbesserungsbeiträge und nicht über Gebühren bemängelt wird, kann dies nicht zu einem Erfolg der Klage führen.
1 VBW-WAS wird der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 70% des Investitionsaufwandes auf 4.655.604,53 € geschätzt. Diese Summe wird also durch Verbesserungsbeiträge abgedeckt, die restlichen 30% über Gebühren. 38 Diese Verteilung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs bleibt es grundsätzlich dem Satzungsgeber überlassen zu entscheiden, in welcher Weise er dem Gedanken der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit bei der Kostendeckung öffentlicher Einrichtungen Rechnung tragen will. Den Gerichten steht es nicht zu, den nach ihrer Auffassung vernünftigsten, gerechtesten oder zweckmäßigsten Maßstab vorzuschreiben (vgl. BayVerfGH vom 24.7.2006 Az. Vf. 2-VII-04 zum Abfallgebührenrecht). 39 Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich ein Einrichtungsträger dazu entscheidet, im Rahmen der Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung die Kosten über Beiträge und nicht über Gebühren oder teilweise über Beiträge und teilweise über Gebühren zu finanzieren. Beiträge und Gebühren stehen ihm alternativ als Deckungsmittel zur Verfügung. Für welche Finanzierungsform er sich im Einzelfall entscheidet, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen und unterliegt daher nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung (Thimet, KommAbgabenRBay, 63. Auflage Juli 2013, Teil IV Frage 1, Nr. 7). Dass der Beklagte sein Ermessen hier pflichtwidrig und willkürlich ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich. Die Finanzierungsform über Verbesserungsbeiträge ist allgemein üblich und satzungsrechtlich auch entsprechend bestimmt. Es ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass ihm eine ausschließliche Finanzierung der Verbesserungsmaßnahmen über Gebühren wohl günstiger käme. Auf eine solche hat er jedoch keinen Anspruch. Vielmehr hat er entsprechend der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen hinzunehmen, als Grundstückseigentümer zu Verbesserungsbeiträgen herangezogen zu werden. 40 Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.