1 Nr. 3 LFGB sei in diesem Falle der Verstoß auf der Homepage des LGL zu veröffentlichen. 10 Folgende Veröffentlichung sei beabsichtigt: Verantwortliche Behörde: Landratsamt D. Einstelldatum: Verstoß festgestellt: ... 5.2021 Verstoß beseitigt: Name des Lebensmittelunternehmens: … Filiale … Kategorie: Bäckerei, Konditorei Verstoß: Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel; Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/bearbeiteten Lebensmitteln Produkt: sämtliche Lebensmittel, die im Betrieb bereitgestellt, gelagert und hergestellt wurden 11 Der Antragstellerin werde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zur geplanten Veröffentlichung bis spätestens 20.7.2021 zu äußern. 12 In der Folgezeit hatten die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers und Mitarbeiter des Landratsamts mehrmals telefonischen Kontakt und tauschten E-Mails in der Bußgeldangelegenheit aus. Mit Schreiben vom 21.7.2021, das am gleichen Tag beim Landratsamt eingegangen ist, ließ die Antragstellerin schriftlich durch ihre Prozessbevollmächtigte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und begründen. 13 Ebenfalls mit Schreiben vom 21.7.2021 ließ die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Landratsamt zur geplanten Veröffentlichung des Verstoßes Stellung nehmen. Es werde zunächst auf die umfangreichen Ausführungen im Bußgeldverfahren verwiesen. Aufgrund der Umstände des konkreten Falles sei zu erwarten, dass die Geldbuße reduziert werde und im Ergebnis weniger als 350,- EUR betragen werde.
1a Satz 1 Nr. 3 LFGB komme eine Veröffentlichung eines Verstoßes nur in Betracht, wenn das zu erwartende Bußgeld über diesem Betrag liege. Eine Veröffentlichung sei im Übrigen auch unverhältnismäßig.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse eine Informationsveröffentlichung dem strengen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, um die Rechtmäßigkeit des Vorgangs zu wahren. Insoweit sei zu bedenken, dass eine Veröffentlichung von nicht endgültig festgestellten oder bereits behobenen Rechtsverstößen über das Internet eine potenziell hohe Grundrechtsbeeinträchtigung der betroffenen Unternehmen in Form eines erheblichen Verlusts des Ansehens und von Umsatzeinbußen bis hin zur Existenzvernichtung mit sich bringe. Vorliegend müsse bedacht werden, dass der Grund für das Schädlingsproblem in den durchgeführten Umbaumaßnahmen liege. Während der Umbauarbeiten habe die Produktion vollständig stillgestanden und sie sei erst kurz vor der gegenständlichen Betriebskontrolle in eingeschränktem Umfang wiederaufgenommen worden. Die Umbaumaßnahmen hätten alleine der Verbesserung der Sicherheit und Hygiene am Standort … gedient. Das Unternehmen habe auf das Schädlingsproblem unverzüglich reagiert und das Problem sei zwischenzeitlich behoben. 14 Mit Bescheid vom 28.7.2021, der Antragstellerin zugestellt am 3.8.2021, verwarf das Landratsamt den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig. Die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen gemäß § 67 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) habe am 20.7.2021 geendet. Der am 21.7.2021 eingegangene Einspruch habe das Landratsamt somit verspätet erreicht. 15 Mit Schreiben an die Antragstellerin vom 2.8.2021 teilte das Landratsamt mit, dass man dort
Auswertung der antragstellerseitigen Stellungnahme zum Ergebnis gekommen sei, dass eine Veröffentlichung der Informationen gemäß § 40 Abs. 1a LFGB erforderlich sei. Die Antragstellerin habe aufgrund der festgestellten Mängel erkennen lassen, dass sie die erforderlichen regelmäßig durchzuführenden Reinigungsmaßnahmen in ihrem Betrieb vernachlässigt habe. Außerdem existiere ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid über 500,- EUR Mit Schreiben vom 6.8.2021 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf den Verwerfungsbescheid. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sei bereits am 19.7.2021 telefonisch zur Niederschrift beim Landratsamt eingelegt worden und nicht erst mit Begründungsschreiben vom 21.7.2021. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 16 Am 10.8.2021 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel stellen, die Veröffentlichung von Verstößen auf der Homepage des LGL zu verhindern. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen die gleichen Argumente vor, wie bereits in Ihrer Stellungnahme vom 21.7.2021 gegenüber dem Landratsamt. Auch ein Anordnungsgrund liege vor. Es sei ihr nicht zuzumuten während der Dauer eines Hauptsacheverfahrens, die mit der Veröffentlichung einhergehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen, da der Antragstellerin durch die beabsichtigte rechtswidrige Veröffentlichung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Voreigentümerin, die mit der jetzigen Antragstellerin nicht in Verbindung stehe, wegen erheblicher Schädlingsproblematiken in den medialen Fokus gerückt sei. 17 Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung
GO aufzugeben, es zu unterlassen, die sich aus dem Schreiben vom 1.7.2021 ergebenden Informationen im Hinblick auf das Ergebnis einer amtlichen Lebensmittelkontrolle des Betriebs der Antragstellerin auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu veröffentlichen und bis zu einer Entscheidung der Kammer über diesen Antrag eine Vorsitzenden-Entscheidung
den §§ 123 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 8 VwGO zu treffen. 18 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 19 Bei der Kontrolle des Betriebes durch die Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes seien gravierende und auch bereits fortgeschrittene Mängel (u.a. Schädlingsbefall) festgestellt worden. Die Semmelmaschine habe für die Produktion gesperrt werden müssen und habe erst
einer Grundreinigung und Desinfektion wieder freigegeben werden können. Aufgrund dessen sei ein Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld in Höhe von 500,- EUR erlassen worden. Auch wenn der Schädlingsbefall durch umfangreiche bauliche Maßnahmen gefördert worden sei, liege es in der Verantwortung der Antragstellerin, die Produktion
den Umbaumaßnahmen erst dann wiederaufzunehmen, wenn sichergestellt sei, dass in den Räumen die nötige Lebensmittelhygiene gewährleistet sei. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung werde einstweilen von einer Veröffentlichung der Verstöße abgesehen. 20 Mit Beschluss vom 10.9.2021 hat das Verwaltungsgericht München den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. 21 Auf
frage des Gerichts hat das Landratsamt mitgeteilt, dass anlässlich der durchgeführten Kontrolle keine Lichtbilder gefertigt worden seien. Die Kontrolle sei von zwei Lebensmittelkontrolleuren im Vier-Augen-Prinzip durchgeführt worden. Außerdem sei der Tatvorwurf der Hygienemängel und des Mäusebefalls unstreitig. 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Akten des Landratsamts, die im Wesentlichen nur in Kopie vorgelegen haben, da diesbezüglich noch das Bußgeldverfahren beim Amtsgericht … anhängig ist und sich die Originalakten dort befinden. II. 23 Der zulässige Antrag hat Erfolg. 24 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, da in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage zu erheben wäre. Bei der Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße
1a LFGB, die der Antragstellerin mit Schreiben des Landratsamts vom 1.7.2021 und 2.8.2021 angekündigt wurde, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetztes (BayVwVfG). Die Veröffentlichung dient lediglich der Information der Öffentlichkeit und ist somit nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet. Ihr fehlt das Merkmal der Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. nur VGH BW, B.v. 28.1.2013 - 9 S 2423/12 - juris, Rn. 4 m.w.N.). Es liegt daher ein schlichtes Verwaltungshandeln vor, so dass keine Anfechtungssituation vorliegt, für die im einstweiligen Rechtsschutz der Vorrang der Verfahren
dem §§ 80, 80a VwGO gelten würde. 25 2. Der Antrag ist auch begründet. 26
GO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind darüber hinaus
GO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). 27 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) als auch eines Anordnungsanspruchs. 28 Die begehrte einstweilige Anordnung würde zudem die Hauptsache vorwegnehmen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann sich daraus ergeben, dass infolge der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache eine Rückgängigmachung der Folgen der einstweiligen Anordnung nicht mehr möglich ist. Auch eine solche eingeschränkte Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn sonst die zu erwartenden
teile unzumutbar wären und eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache besteht. Soweit eine umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache geboten ist, weil das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes faktisch an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung ein irreparabler Rechtsverlust droht, muss bei Bestehen des zu sichernden Anspruchs eine einstweilige Anordnung ergehen, wobei ausreichen kann, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache aussichtsreich ist (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Rn. 13 f. und 26). Da die Veröffentlichung
1a LFGB unverzüglich zu erfolgen hat und diese
4a LFGB
sechs Monaten wieder zu löschen ist, findet ein Hauptsacheverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung umfassend geprüft wird, regelmäßig nicht statt, so dass der gerichtliche Rechtsschutz nahezu ausschließlich in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlagert wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2019 - 20 CE 19.1634 - juris, VG Würzburg, B.v. 20.1.2020 - W 8 E 19.1661 - juris, Rn. 16). 29 a) Einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Hierfür genügt ihr Hinweis auf die mit einer Veröffentlichung der in ihrem Betrieb festgestellten Hygienemängel verbundenen wirtschaftlichen
teile. Angesichts der weitreichenden Folgen, die eine derartige Veröffentlichung für die Marktbedingungen eines konkret benannten Unternehmens hat, ist es der Antragstellerin nicht zuzumuten, die Bekanntgabe der Kontrollergebnisse bis zu einer Klärung der streitigen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren hinzunehmen (so ausdrücklich HessVGH, B.v. 8.2.2019 - 8 B 2575/18 - juris, Rn. 18). 30 b) Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die geplante Veröffentlichung
1a Satz 1 Nr. 3 LFGB
der im Eilrechtschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage aus mehreren Gründen in rechtlicher Hinsicht mehr als bedenklich ist (vgl. unten 2
teile befürchten. Diese Beeinträchtigungen wären nur dann von ihr hinzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vorliegen.
der genannten Vorschrift informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen […] hinreichend begründete Verdacht besteht, dass […] gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,- EUR zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. 33 aa) Ein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, lag vor. Vorliegend wurden unstreitig Verstöße gegen § 3 Satz 1 LMHV festgestellt. Danach dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer
teiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Bezüglich des Begriffs der „
teiligen Beeinflussung“ ist auf die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV zurückzugreifen. Danach handelt es sich hierbei um eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch […] menschliche oder tierische Ausscheidungen […]. Dabei ist es anerkannt, dass das Lebensmittel nicht unmittelbar mit den Ausscheidungen in Kontakt gekommen sein muss, weshalb es grundsätzlich für die Erfüllung des Tatbestands der „Nichterfüllung hygienischer Anforderungen“ ausreichend ist, wenn Lebensmittel zwar nicht unmittelbar in hygienisch mangelhafter Weise bearbeitet werden, jedoch im Umfeld des Umgangs mit Ihnen generelle Hygienemängel festgestellt werden (vgl. BayVGH B.v.18.3.2028 - 9 CE 13.80 - juris, Rn. 20). Wird Mäusekot am Boden einer Produktionsstätte - wie dies vorliegend der Fall war - oder in Lagerräumen, in denen Lebensmittel aufbewahrt werden, vorgefunden, so ist dies grundsätzlich ausreichend, um einen Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV anzunehmen (vgl. etwa VG Ansbach, B.v. 28.6.2019 - AN 14 E 19.01217 - juris, Rn. 36; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 2. Aufl. 2021, § 11, Rn. 228). Erst recht ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich Mäusekot im Umfeld einer Produktionsmaschine - wie vorliegend der Semmelmaschine - befindet, so dass ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV anzunehmen ist. Dass ein derartiger Verstoß vorlag, wird im Übrigen seitens der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. 34 bb) Der Verstoß muss darüber hinaus aber auch ein nicht unerhebliches Ausmaß haben oder wiederholt vorgekommen sein. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem grundsätzlich keine Beweise erhoben werden, nicht feststellen. Der Antragsgegner verweist insoweit nur darauf, dass die Verstöße von zwei Lebensmittelkontrolleuren im Vier-Augen-Prinzip festgestellt worden seien. Um das konkrete Ausmaß der Verstöße festzustellen, müssten diese Kontrolleure in einem Hauptsacheverfahren befragt werden. Lichtbilder, die es dem Gericht ermöglichen könnten, das Ausmaß des festgestellten Mäusebefalls einzuschätzen, wurden entgegen den bei Lebensmittelkontrollen üblichen Gepflogenheiten nicht gefertigt. Im Hinblick auf die Frage, ob ein erheblicher Verstoß vorliegt, dürfte darüber hinaus der Umstand zu berücksichtigen sein, dass der Betrieb vor der Kontrolle längere Zeit nicht produzierte, weil Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen wurden. Dabei dürfte wohl auch in den Blick zu nehmen sein, dass der Schadnagerbefall durch die Umbaumaßnahmen begünstigt oder gar hervorgerufen worden ist. Ebenso dürfte eine maßgebliche Rolle spielen, dass die Semmelmaschine, bei der an mehreren Stellen Mäusekot vorgefunden wurde, bereits mehrere Tage außer Betrieb war.
den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin war diese Maschine nur montags in Betrieb, während die Kontrolle an einem Donnerstag stattfand. Deshalb stellt sich die Frage, ob zum Zeitpunkt der Produktion schon der Mäusekot bei der Semmelmaschine vorhanden war und somit eine Möglichkeit einer negativen Beeinflussung der an diesem Tag von der Antragstellerin produzierten Backwaren gegeben war. 35
alledem lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit der aufgrund der durch eine Veröffentlichung sich ergebenden erheblichen Grundrechtseingriffe gebotenen Sicherheit feststellen, dass die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgefundenen Hygienemängel „erheblich“ waren. Vielmehr erweist sich alleine deshalb ein mögliches Hauptsacheverfahren als aussichtsreich. 36 cc) Bei der vom Antragsgegner geplanten Veröffentlichung dürfte auch der erforderliche Produktbezug fehlen. 37 Die Formulierung „unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt […] ist“, setzt voraus, dass ein bestimmtes Lebensmittel oder Futtermittel einem bestimmten Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen zuzuordnen ist. 38 Zunächst ist festzustellen, dass für den geplanten Veröffentlichungstext der in der Anhörung der Antragstellerin vom 1.7.2021 wiedergegebene Veröffentlichungstext maßgeblich ist. Dazu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „
3 Satz 1 LFGB hat die Behörde, bevor sie die Öffentlichkeit
den Abs. 1 und 1a informiert, den Hersteller oder Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Dabei muss die Behörde bereits im Rahmen der Anhörung dem Betroffenen den Wortlaut des geplanten Veröffentlichungstextes zur Kenntnis bringen (so auch Ziff. 2.3 Satz 5 der Vollzugshinweise zu Veröffentlichungen
1a LFGB, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz v. 24. April 2019 - Az.: 42-G8900-2018/10-88 (BayMBl. Nr. 161)). Der Betroffene kann ohne Kenntnis vom Wortlaut der geplanten Veröffentlichung die Folgen für sein Unternehmen, die sich unmittelbar aus dem Text der Veröffentlichung ergeben, nicht abschätzen und insbesondere auch nicht prüfen, ob ein Rechtsmittel im Vorfeld der Veröffentlichung erfolgreich sein wird. Denn letztlich bestimmt der Wortlaut der geplanten Veröffentlichung maßgeblich den Prüfungsgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, da - in Zusammenschau mit den zugrunde liegenden Behördenakten - nur am Veröffentlichungstext selbst überprüft werden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung
1a LFGB vorliegen.“ 39
der im Anhörungsschreiben vom 1.7.2021 dargestellten beabsichtigten Veröffentlichung ist zur Produktart ausgeführt: „Sämtliche Lebensmittel, die im Betrieb bereitgestellt, gelagert und hergestellt wurden“. Diese allgemeine Bezeichnung dürfte wohl nicht ausreichen, um den Verbrauchern ein Bild über die betroffenen Produkte zu geben. 40 § 40 Abs. 1a LFGB soll Transparenz staatlichen Handelns herstellen und durch ungehinderten Zugang zu Informationen eigenverantwortliche Entscheidungen der Verbraucher am Markt ermöglichen (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Dazu ist erforderlich, die betroffenen Produkte so zu bezeichnen, dass sie der Verbraucher eindeutig identifizieren kann. Auch Sammelbezeichnungen sind hierfür ausreichend, sofern eine genauere Eingrenzung nicht möglich ist. Die Anforderungen an den Produktbezug des Veröffentlichungstextes sind vom Einzelfall abhängig und können je
Betriebsart hinsichtlich der an ihn zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen voneinander abweichen (so ausdrücklich: BayVGH, B.v. 28.11.2019 - 20 CE 19.1995 - juris, Rn. 47 unter Hinweis auf HessVGH, B.v. 8.2.2019 - 8 B 2575/18 - juris, Rn. 29 zur Veröffentlichung allg. Hygienemängel in einer Gaststätte und in einem Lebensmittelmarkt). 41 Zwar mag es in diesem Zusammenhang gerechtfertigt sein, bei in lebensmittelherstellenden Unternehmen unter unhygienischen Umständen zubereiteten Lebensmitteln allgemein eine sämtliche Produkte dieses Unternehmens erfassende amtliche Information zu veröffentlichen (so HessVGH, B.v. 8.2.2019 - 8 B 2575/18 - juris, Rn. 29). Gleichwohl dürfte auch in diesem Fall zu fordern sein, dass die betroffenen Produkte zumindest ihrer Gattung
konkret benannt werden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 40 Abs. 1a LFGB. Die entscheidende Kammer vermag nicht zu erkennen, dass § 40 Abs. 1a LFGB über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus eine (zwingende) Pflicht der Behörden begründet, die Öffentlichkeit nicht nur über konkrete Lebensmittel unter Nennung deren Bezeichnung zu informieren, sondern - losgelöst von einem bestimmten Lebensmittel - generell über hygienische Mängel in Betrieben, die Lebensmittel herstellen und in den Verkehr bringen (so VG Karlsruhe, B.v. 7.11.2021 - 2 K 2430/12 - juris, Rn. 14 ff. unter Rückgriff auf die amtliche Begründung in: BT-Drucks. 17/7374). In diesem Sinn wird in der Kommentarliteratur eine Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1a LFGB als unzulässig angesehen, wenn zwar in einem Betrieb festgestellt wurde, dass hygienische Anforderungen nicht eingehalten wurden, jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass ein bestimmtes Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gelangt ist (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke, 179. EL März 2021, LFGB § 40 Rn. 117). 42 Generell lässt sich feststellen, dass die Rechtsprechung bezüglich der konkreten Bezeichnung eines Lebensmittels bei einer geplanten Veröffentlichung nicht einheitlich ist. Gleichwohl scheint die Tendenz erkennbar, dass zumindest die Bezeichnung einer Produktart zu fordern ist (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen mit entsprechenden
weisen aus der Rspr.: Nomos-BR/Boch LFGB/Thomas Boch, 8. Aufl. 2019, LFGB § 40 Rn. 37), wobei wohl Sammelbezeichnungen ausreichen dürften (VG Freiburg, B.v. 30.4.2019 - 4 K 168/19 - juris, Rn. 17). 43
alledem erscheint es höchst fraglich, ob es zulässig ist, die Veröffentlichung auf „sämtliche Lebensmittel, die im Betrieb bereitgestellt, gelagert und hergestellt wurden“ zu beziehen. Dies gilt zumal deshalb, weil einerseits - jedenfalls
Aktenlage - nicht bekannt ist, ob alle Produkte der Antragstellerin einer Beeinflussung ausgesetzt sein konnten, und andererseits, weil keine Einschränkung bezüglich des Produktionszeitraums vorgenommen worden ist und die zum Zeitpunkt der Betriebskontrolle vorgefundenen Hygienemängel bereits längst behoben sind (vgl. sogleich 2
kontrolle in der Betriebsstätte der Antragstellerin stattgefunden hat, um die Mängelbeseitigung zu verifizieren. Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass auch das Landratsamt von einer Behebung der Verstöße ausgegangen ist; denn andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass eine lebensmittelrechtliche Anordnung zur Mängelbeseitigung ergangen wäre, was nicht der Fall ist. 45 Mit Beschluss vom 21.3.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsgemäßheit von § 40 Abs. 1a LFGB mit bestimmten Maßgaben bestätigt (BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - juris). Danach sei die Regelung im Grundsatz verhältnismäßig im engeren Sinne, bedürfe aber zum Teil verfassungskonformer Anwendung (Rn. 30). Der Gesetzgeber habe im Ergebnis hinreichend berücksichtigt, dass nur die Verbreitung richtiger Information zur Erreichung des Informationszwecks geeignet sei.
4 LFGB sei die Behörde gegebenenfalls zur Richtigstellung verpflichtet. Zur Sicherstellung der Eignung müssten die Behörden bei der Rechtsanwendung allerdings von Verfassung wegen weitere Vorkehrungen treffen, um die Richtigkeit der Information zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden. Die zuständigen Behörden müssten die Information mit der Mitteilung verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben worden sei. Dies sei verfassungsrechtlich unerlässlich. Ansonsten wäre die Veröffentlichung eines Verstoßes zur Erreichung des Informationsziels nicht geeignet, weil die Fehlvorstellung entstehen könnte, der Verstoß bestehe fort. Für die Verbraucherentscheidung werde es regelmäßig eine Rolle spielen, ob und wie schnell ein Verstoß abgestellt worden sei (Rn. 39 f.). 46 Im Anhörungsschreiben vom 1.7.2021 ist in der Zeile „Verstoß beseitigt“ nichts eingetragen. Auch in der Mitteilung des Landratsamts vom 2.8.2021, in der sinngemäß ausgeführt ist, dass auch aufgrund der Stellungnahme der Antragstellerin im Anhörungsverfahren nicht von einer Veröffentlichung abgesehen werde, ist nicht ausgeführt, dass im Rahmen der Veröffentlichung nunmehr auch dargestellt werden solle, dass die festgestellten Mängel zwischenzeitlich beseitigt sind. Deshalb ist die geplante Veröffentlichung
den oben dargestellten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts unverhältnismäßig und rechtswidrig. 47 ee)
alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie dies § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB fordert - die Verhängung eines Bußgelds in Höhe von mindestens 350,- EUR zu erwarten ist. 48 Schon angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröffentlichung im Hinblick auf die „Erheblichkeit“ der festgestellten Verstöße sowie auf den erforderlichen „Produktbezug“ der geplanten Veröffentlichung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von einer Veröffentlichung vorläufig verschont zu bleiben. Dies gilt umso mehr, als die im Betrieb der Antragstellerin vorgefundenen Hygienemängel mittlerweile beseitigt wurden, worauf in der Veröffentlichung nicht hingewiesen werden soll. Hinzu kommt, dass der Verstoß bereits am 20.5.2021 festgestellt worden ist, also nahezu ein halbes Jahr zurückliegt. Die Information der Öffentlichkeit wäre somit nicht mehr „unverzüglich“ - wie dies § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB fordert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.3.2018 dazu ausgeführt (1 BvF 1/13 - juris, Rn. 58): „Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist auf der einen Seite noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt. Je länger eine für das Unternehmen negative Information in der Öffentlichkeit verbreitet wird, desto größer ist auf der anderen Seite dessen Belastung, weil umso mehr Verbraucherinnen und Verbraucher im Laufe der Zeit von dieser Information zuungunsten des Unternehmens beeinflusst werden können.“ 49 Aus diesem Grund fordert § 40 Abs. 4a LFGB auch, dass die Information
Abs. 1a sechs Monate
der Veröffentlichung wieder zu entfernen ist. 50
alledem war dem Antragsgegner die mit Schreiben vom 1.7.2021 angekündigte Veröffentlichung zu untersagen, wobei das Gericht
GO, 938 Abs. 1 ZPO
freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Vom Erlass einer Zwischenverfügung konnte abgesehen werden, da der Antragsgegner zugesichert hat, die beabsichtigte Veröffentlichung bis zur Entscheidung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu unterlassen. 51 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. dort Nr. 25.2). Dabei hat das Gericht von einer Reduzierung des Auffangstreitwerts im Eilrechtschutzverfahren abgesehen, weil durch die Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.