VG Würzburg, Beschluss v. 16.08.2021 – W 3 E 21.985 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 16.08.2021 – W 3 E 21.985 Download Drucken Titel: Vorläufige Übernahme der Kosten für ei
Art. 8Gesetz vom 16.
Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) - SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Behinderung) und (2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Teilhabebeeinträchtigung). Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). 42 Gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 eine fachärztliche oder jugendpsychotherapeutische Stellungnahme einzuholen, die die in § 35a Abs. 1a Satz 2 bis Satz 3 SGB VIII genannten Voraussetzungen zu erfüllen hat. Demgegenüber ist die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da hierbei sozialpädagogische Fachlichkeit erforderlich ist (von Boetticher/Meysen in Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar,
- Aufl. 2019, § 35a Rn. 34). 43 Im vorliegenden Fall besteht kein Streit um die Frage, ob im vorliegenden Fall die seelische Gesundheit des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies ist seitens des Universitätsklinikums W., Zentrum für Psychische Gesundheit, Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, mithin von einer Einrichtung nach § 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VIII bescheinigt worden, zuletzt mit Stellungnahmen vom
- Januar 2020 und vom
- April
- 44 Zudem ist zwischen den Parteien auch die Frage nicht streitig, ob die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine derartige Beeinträchtigung sieht der Antragsgegner in den Bereichen schulische Integration und soziale Integration. Dies ergibt sich aus dem Hilfeplan vom
- Januar 2020 und aus der Stellungnahme des Jugendamts des Antragsgegners vom
- Februar 2021, wo die gesellschaftliche Teilhabe im schulischen und im sozialen Bereich als massiv beeinträchtigt beurteilt wird. Auch die Helferkonferenz vom
- Juni 2021 sieht eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen und im sozialen Bereich. Eine entsprechende Mitteilung enthält auch das Schreiben des Antragsgegners vom
- Juli 2021 an die Eltern des Antragstellers. 45 Streitig ist zwischen den Parteien jedoch die Frage, welche Hilfeart für den Antragsteller geeignet ist. 46 a) Auf der Grundlage der oben dargestellten Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII u.a. nach § 90 und nach den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. 47 Die Leistung soll den Leistungsberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
- Dezember 2016 (BGBl I S. 3234),
Art. 8Gesetz vom 16.
Juni 2021 (BGBl I S. 1810) - SGB IX - eine individuelle Lebensführung ermöglichen und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern; nach Satz 2 der Vorschrift soll die Leistung die Leistungsberechtigten befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich vornehmen zu können. Nach § 90 Abs. 4 SGB IX ist es besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. 48 Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX u.a. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der all-gemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen ein-schließlich der Vorbereitung hierzu, wobei die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht un-berührt bleiben. 49
- b)Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Hilfemaßnahme, denn gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet. Das erfordert eine Entscheidung darüber, welche konkrete Hilfemaßnahme im Hinblick auf die festgestellte Teilhabebeeinträchtigung notwendig und geeignet ist. Diesbezüglich kommt dem Antragsgegner ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, B.v. 28.6.2016 - 12 ZB 15.1641 - juris Rn. 26; U.v. 24.6.2009 - 12 B 09.602 - juris Rn. 26). 50 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer bestimmten Hilfeleistung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum der Behörde dahingehend verdichtet, dass nur eine einzige Maßnahme, nämlich die von der Antragstellerseite begehrte, als notwendig und geeignet anzusehen ist. Bei der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage muss es dabei ausreichen, wenn eine solche Sondersituation jedenfalls als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann. 51
- c)Grundsätzlich zielt die Eingliederungshilfe darauf ab, den Hilfebedarf in seiner Gesamtheit zu decken und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen. Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf soweit wie möglich erfassen. Denn aus dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (BVerwG, U.v. 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris Rn. 12; U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 25). Allerdings kann der Regelung des § 35a SGB VIII nicht entnommen werden, dass dies zwingend der Fall sein muss. Denn der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass Eingliederungshilfen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. Denn wenn Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen einen Hilfebedarf erzeugen, der nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, kann es geboten sein, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. In diesem Fall kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden Bedarf abdecken (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 23 bis 24 und 26). 52 Etwas anderes kann - mit Blick auf Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - nur dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungsziels in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfemaßnahmen käme (BVerwG, a.a.O., Rn. 27; vgl. zur gesamten Problematik auch BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 20 bis 25 m.w.N.). 53
- d)Auf dieser Grundlage ist im Rahmen der Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass dem vorliegenden Antrag nur teilweise stattgegeben werden kann. 54
- aa)Wie oben festgestellt, besteht beim Antragsteller Eingliederungshilfebedarf sowohl in schulischer als auch in sozialer Hinsicht. Im Rahmen seines zunächst gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums ist der Antragsgegner der Ansicht, dass dieser Bedarf durch eine einheitliche Maßnahme gedeckt werden kann. Hierbei handelt es sich um die Beschulung des Antragstellers an der Mittelschule … im Rahmen von deren Inklusionsprofil mit verschiedenen Maßnahmen für eine bedarfsgerechte Beschulung. Im Einzelnen handelt es sich um die Stellung einer Schulbegleitung, um die zeitweise Unterstützung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst, um die Unterrichtung nach Förderplänen, um eine Teilbeschulung, z.B. zunächst in den Lieblingsfächern Informatik und Englisch mit langsamer Steigerung und um die Möglichkeit, in Nebenräumen oder in der Bibliothek zu arbeiten. Dies hat der Antragsgegner den Eltern des Antragstellers mit Schreiben vom 20. Juli 2021 mitgeteilt. Für das Gericht nachvollziehbar begründet wird dies mit der Argumentation, der Kontakt zu Gleichaltrigen sei essenziell in der Entwicklung junger Menschen. Eine derartige soziale Teilhabe und damit auch eine sozio-emotionale Entwicklung des Antragstellers sei gefährdet, wenn er an keine Schule angebunden sei und somit keinerlei soziale Kontakte zu Gleichaltrigen habe. Damit sei die W1. I1. Schule als vorübergehende Maßnahme der Eingliederungshilfe zur schulischen Teilhabe geeignet gewesen, allerdings nicht über das Schuljahr 2020/2021 hinaus. 55 Auch die inhaltliche Ausgestaltung dieses Vorschlags ist für das Gericht nachvollziehbar. Er wird gleichermaßen dem schulischen und dem sozialen Eingliederungshilfebedarf gerecht, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller nicht zwingend und dauerhaft mit einer Vielzahl von Mitschülerinnen und Mitschülern konfrontiert ist, sondern zunächst eine zeitliche Einschränkung der Beschulung mit langsamer Steigerung und bei Bedarf Rückzugsmöglichkeiten vorgesehen sind. Die Unterrichtung nach Förderplänen wirkt der zu Beginn des Schuljahrs 2019/2020 eingetretenen Überforderung beim Lerntempo und bei den Lerninhalten entgegen. 56 Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Stellungnahme des Gesundheitsamts am Landratsamt M.-S. vom 25. Mai 2021, welche noch von einer Beschulung in der Mittelschule … ohne die vom Antragsgegner nunmehr vorgeschlagenen Zusatzmaßnahmen ausgeht. Dies gilt auch für die Stellungnahmen des Diplom-Psychologen F … vom 4. September 2020 und vom 16. Oktober 2020. 57 Demgegenüber kann im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums zunächst nicht festgestellt werden, dass gegenüber dessen Vorschlag eine Beschulung durch die W1. I1. Schule B. die einzige geeignete Maßnahme wäre. 58 Auf dieser Grundlage wäre die vom Antragsgegner vorgeschlagene Beschulung an der Mittelschule … mit den entsprechenden Zusatzmaßnahmen als eine von dessen Beurteilungsspielraum abgedeckte und geeignete Eingliederungshilfemaßnahme anzusehen. 59
- bb)Allerdings ist diese Eingliederungshilfemaßnahme zumindest derzeit für den Antragsteller nicht erreichbar. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Gesundheitsamts am Landratsamt M.-S. vom 25. Mai 2021, welche amtsärztlich eine Schulbesuchsunfähigkeit bis zum Ende der Schulpflichtigkeit bescheinigt. Bei dieser Stellungnahme handelt es sich um eine Ergänzung der Stellungnahme vom 1. Dezember 2020, welche das Staatliche Schulamt im Landkreis M.-S. offensichtlich auf der Grundlage von Art. 118 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i. d. F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl 2000, 414),
Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. 2020, 386) eingeholt hat. Eine derartige Stellungnahme kann Grundlage für eine Beurlaubung vom Schulbesuch gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO sein. Diese Stellungnahme vom 25. Mai 2021 beruft sich als Begründung auf „neue Erkenntnisse“ und auf „zusätzliche neue Befundberichte der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums W.“, auf eine persönliche Exploration des Antragstellers und auf ein ausführliches Gespräch mit dessen Eltern sowie auf „mehrere(
- n)telefonische(
- n)Gespräche mit Frau O …, behandelnde Psychologin in der KJP der Universitätsklinik Würzburg“. Allerdings benennt der Amtsarzt nicht, welche zusätzlichen neuen Befundberichte der Universitätsklinik Würzburg er verwendet hat. Zwar ist in den vorgelegten Verwaltungsakten eine Stellungnahme des Universitätsklinikums W. vom 7. April 2021 zur Vorlage beim Amtsarzt enthalten, diese beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit der Frage, ob die K.-Kr.-Schule ein für den Antragsteller geeigneter Förderort sei. Aussagen zur Schulbesuchsunfähigkeit sind hierin nicht enthalten. Weiterhin benennt der Amtsarzt nicht einmal ansatzweise den Inhalt der telefonischen Gespräche mit der Psychologin der Universitätsklinik Würzburg; auch ein Ergebnis seiner persönlichen Exploration und die Inhalte des ausführlichen Gesprächs mit den Eltern werden nicht benannt. Insofern ist die Stellungnahme vom Ergebnis her zwar eindeutig, von ihrer Begründung her jedoch nur eingeschränkt nachvollziehbar. Darüber hinaus ist sie teilweise auch in sich widersprüchlich. Der Beurteilung einer Schulbesuchsunfähigkeit bis zum Ende der Schulpflicht (also für weitere fünf Schulbesuchsjahre) steht die Ausführung entgegen, dass eine zukünftige Entwicklung in gewissem Maße spekulativ sei und dass den Eltern jederzeit die Möglichkeit gegeben werden solle, eine erneute Schulbesuchsmaßnahme zu beantragen. Zudem wurde diese Stellungnahme am 25. Mai 2021, also vor etwa zweieinhalb Monaten erstellt. Aus diesen Gründen erscheint sie dringend überprüfungsbedürftig, dies zusätzlich auch deswegen, weil sie die vom Antragsgegner nunmehr vorgeschlagene Art der Beschulung in der Mittelschule … noch nicht berücksichtigen konnte. 60 Allerdings ist es nicht Sache des Jugendamts, eine schulbehördliche Entscheidung inhaltlich zu überprüfen (BVerwG, U.v. 28.4.2005 - 5 C 20/04 - juris Rn. 11; VG Trier, U.v. 24.5.2007 - 6 K 757/06.TR - juris Rn. 23) und auch das Gericht kann sie nicht ohne weiteres übergehen, zumal sie nicht völlig inkonsistent erscheint. Auch ist das Gericht aufgrund fehlender Fachkenntnis nicht dazu in der Lage, eine eigene Beurteilung der Schulbesuchsfähigkeit des Antragstellers vorzunehmen. Deshalb erscheint die Stellungnahme vom 25. Mai 2021 zwar in inhaltlicher und in zeitlicher Hinsicht überprüfungsbedürftig, sie hindert derzeit jedoch die Umsetzung des Vorschlags des Antragsgegners, dem Antragsteller Eingliederungshilfe im Rahmen des Besuchs der Mittelschule … zu gewähren. 61
- cc)Ist die vom Antragsgegner vorgesehene sowohl die schulische als auch die soziale Eingliederungsbedürftigkeit des Antragstellers umfassende Hilfe aufgrund der derzeit bescheinigten Schulbesuchsunfähigkeit nicht erreichbar und kann der Antragsteller aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme vom 25. Mai 2021 derzeit keine - auch keine andere - Präsenzschule besuchen, so ist dem Antragsgegner die Gewährung von Eingliederungshilfe im sozialen Bereich verwehrt. Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 (5 C 21/11 - juris) kommt damit Eingliederungshilfe lediglich für einen Teilbereich, nämlich hinsichtlich des Eingliederungsbedarfs im schulischen Bereich, in Betracht, dies mit dem Ziel, Sorge dafür zu tragen, dass der Antragsteller hinsichtlich seiner schulischen Fähigkeiten und Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern nicht den Anschluss verliert und damit seine Schulbildung einschließlich eines für ihn gegebenenfalls möglichen regulären Schulabschlusses nicht in Frage gestellt wird. Hierfür ist die vom Antragsteller beantragte Bewilligung der Kostenübernahme für die Beschulung durch die W1. I1. Schule B. die einzige erkennbar geeignete Maßnahme, dies allerdings lediglich in zeitlich eingeschränktem Umfang. 62
- dd)Die Beschulung durch die W1. I1. Schule ist derzeit trotz der Schulpflicht des Antragstellers, also trotz der Pflicht, eine öffentliche oder eine staatlich anerkannte private Schule gemäß Art. 35 und Art. 36 BayEUG zu besuchen, als Eingliederungshilfe im schulischen Bereich geeignet. 63 Grundsätzlich kann eine Beschulung mittels einer Online Schule, mit welcher die bestehende Schulpflicht nicht erfüllt werden kann, keine geeignete Eingliederungshilfe darstellen, denn auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Leistungen zur Teilhabe an Bildung prinzipiell lediglich unterstützenden Charakter. Sie sind grundsätzlich weder auf die Finanzierung der Bildungsmaßnahme selbst noch auf die Gestaltung deren pädagogischen Kernbereichs gerichtet. Dies bedeutet, dass z.B. Schulgelder und Kursgebühren grundsätzlich nicht in das Leistungsspektrum des Rehabilitationsträgers fallen. Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich die Fälle des Systemversagens, wenn z.B. einem Kind der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Solange der Schulträger seinem Versorgungsauftrag nicht nachkommt, muss der Eingliederungshilfeträger dann die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung durch vorläufige Finanzierung der Bildungsmaßnahme (z.B. Schulgeld für eine Privatschule) sicherstellen. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Hilfe zu einer Schulbildung eine Leistungspflicht hinsichtlich der eigentlich dem Kernbereich der Schule zugewiesenen Maßnahme beispielsweise dann besteht, wenn die Förderung in der Schule nicht ausreichend ist (BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 26.2.2020 - 12 S 3015/18 - juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 8.10.2020 - 3 M 159/20 - juris Rn. 12; Zinsmeister in Dau/Düwell/Joussen, Beck-Online-Kommentar, SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 112 Rn. 4 i.V.m. § 75 Rn. 7 und 8; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 13.11.2020, § 112 Rn. 30 f., Rn. 49; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 6/2021, § 35a Rn. 48; Kepert/Dexheimer in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, S 35a Rn. 56; BayVGH, B.v. 18.10.2016 - 12 CE 16.2064 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 44). Das Jugendamt trifft damit eine Einstandspflicht als Ausfallsbürge (VG Schwerin, B.v. 13.11.2015 - 6 B 3377/15 SN - juris Rn. 31 m.w.N.). 64 Der Kernbereich der der Schule zugewiesenen pädagogischen Arbeit betrifft die dem Lehrer vorbehaltene Vermittlung von Lerninhalten in pädagogischer und didaktischer Hinsicht (Stähr in Hauck Noftz, SGB VIII, Stand: 6/2021, § 35a, Rn. 48 m.w.N.). 65 Im vorliegenden Fall trifft die begehrte Maßnahme den Kernbereich schulischen Handelns, denn es geht darum, dass im Rahmen der W1. I1. Schule B. die jeweiligen Lerninhalte individuell auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Antragstellers abgestimmt werden (BSG, U.v. 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 25; Kepert/Dexheimer in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 56). Damit ist vom Grundsatz her ein Anspruch gegen den Antragsgegner als Sozialleistungsträger ausgeschlossen. Zudem ist der Antragsteller gemäß Art. 35 Abs. 2 und 3 BayEUG noch schulpflichtig. Gemäß Art. 35 Abs. 2 BayEUG dauert die Schulpflicht in Bayern 12 Jahre. Diese gliedert sich nach Art. 35 Abs. 3 BayEUG in eine Vollzeitschulpflicht und in die Berufsschulpflicht. Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Jahre nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayEUG. Die sich daran anschließende Berufsschulpflicht beträgt in der Regel gemäß Art. 39 BayEUG drei Jahre. 66 Der Antragsteller hat derzeit sechs Schulbesuchsjahre absolviert, seine Vollzeitschulpflicht endet demnach mit Ende des Schuljahrs 2023/2024, die Berufsschulpflicht voraussichtlich mit Abschluss des Schuljahrs 2026/2027. Ausnahmen von der Schulpflicht sind im bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz nicht mehr vorgesehen, Fälle fehlender Schulbesuchsfähigkeit sollen über den Hausunterricht gelöst werden. Darüber hinaus ist eine Beurlaubung vom Schulbesuch in § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO geregelt, wonach Schüler auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Schulbesuch befreit werden können (Amberg/Falckenberg/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Kommentar, Stand: Juni 2021, Art. 35 BayEUG Rn. 2.2 und Rn. 3 sowie Art. 56 BayEUG Rn. 6.3). 67 Trotz dieser Sachlage ist es für das Gericht glaubhaft, dass zumindest in zeitlich eingeschränkter Hinsicht die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der W1. I1. Schule B. ausnahmsweise eine geeignete Maßnahme darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass ein Fall des so genannten Schulversagens vorliegt, das staatliche Schulsystem also derzeit nicht dazu in der Lage ist, dem Antragsteller eine für ihn angemessene Beschulung anzubieten. Wie oben bereits ausgeführt, kommt der Besuch der Mittelschule … auch unter Berücksichtigung des Inklusionsprofils der Schule und der zusätzlichen individuellen Regelungen deshalb nicht in Betracht, weil das Gesundheitsamt mit Stellungnahme vom 25. Mai 2021 die Schulbesuchsunfähigkeit bescheinigt hat. Aus demselben Grund entfallen die Möglichkeiten einer Beschulung in der K.-Kr.-Schule Würzburg, dies unabhängig von den weiteren diesbezüglichen Problemen hinsichtlich Schulweg und inhaltlicher Geeignetheit der Schule, sowie im Sonderpädagogischen Förderzentrums … …Schule … Auch eine Hausbeschulung kommt nicht in Betracht, dies aufgrund eines fehlenden Antrags seitens der Eltern des Antragstellers (vgl. § 1 Abs. 3 Verordnung über den Hausunterricht, Hausunterrichtsverordnung - HUnterrV) vom 29. August 1989 (GVBl S. 455, ber. S. 702),
§ 1Nr.
247 Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286, ber. S. 405); vgl. auch VG München, B.v. 24.3.2020 - M 18 E 20.258 - juris Rn. 56). Anderweitige Beschulungsmöglichkeiten konnte das Staatliche Schulamt im Landkreis M.-S. bislang nicht anbieten. Ist der Antragsteller aber im staatlichen Schulsystem aktuell nicht beschulbar, entfällt die diesbezügliche Nachrangigkeit der Jugendhilfe und eine Beschulung außerhalb des staatlichen Schulsystems und außerhalb der Erfüllung der staatlichen Schulpflicht kommt grundsätzlich als geeignete und vom Träger der Jugendhilfe zu finanzierende Eingliederungshilfe in Betracht. 68 Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner durch den Bewilligungsbescheid vom 1. März 2021 bereits zu erkennen gegeben, dass er den Fernunterricht an der W1. I1. Schule B. hinsichtlich der Beschulung des Antragstellers in inhaltlicher, pädagogischer und didaktischer Hinsicht für sachgerecht hält. Der Antragsteller hat zudem zur Glaubhaftmachung einen Lernstandsbericht der W1. I1. Schule B. vom 14. Juni 2021 vorgelegt aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller sich seit Februar 2021 gut an den Schulalltag gewöhnen und im täglich stattfindenden Live-Unterricht schnell an Selbstvertrauen habe gewinnen können. Der Antragsteller habe von der klaren Struktur des Einzelunterrichts, welcher auf seine Bedürfnisse angepasst sei, profitiert und er habe kontinuierlich Lernfortschritte erzielen können. Die Möglichkeit, das Unterrichtsgeschehen jederzeit der Tagesform anzupassen, sei für die Lernatmosphäre förderlich und trage zur motivierten Teilnahme des Antragstellers am Unterricht bei. 69 Dem hat der Antragsgegner nichts entgegengesetzt, was die derzeitige Geeignetheit des Unterrichts im Rahmen der W1. I1. Schule B. in Bezug auf die Eingliederungshilfe im schulischen Bereich in Frage stellen könnte. 70
- ee)Allerdings ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten des Antragsgegners, dass das Staatliche Schulamt eine juristische Prüfung der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 veranlasst hat. 71 Sobald aufgrund dieser Überprüfung oder aufgrund einer Fortschreibung der Stellungnahme vom 25. Mai 2021 eine Schulbesuchsunfähigkeit des Antragstellers nicht (mehr) bescheinigt werden kann, ist das staatliche Schulsystem wieder in der Lage, dem Antragsteller eine angemessene Beschulung zur Verfügung zu stellen, dies in der Mittelschule … mit den entsprechenden schon beschriebenen individuellen Regelungen und mit Unterstützung durch einen Schulbegleiter, den der Antragsgegner im Rahmen der Eingliederungshilfe zu bewilligen bereit ist. 72 Aus diesem Grund war dem Antrag lediglich bis zu dem Zeitpunkt stattzugeben, zu welchen die amtsärztliche Bescheinigung vom 25. Mai 2021 ihre Wirkung verliert. 73
- ff)Unabhängig hiervon konnte der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs auch bei länger andauernder Schulbesuchsunfähigkeit über den 31. Oktober 2021 hinaus nicht glaubhaft machen. 74 Dies ergibt sich daraus, dass eine Eingliederungshilfe für den Teilbedarf schulische Integration mittels Beschulung durch die W1. I1. Schule B. über diesen Zeitpunkt hinaus die Erreichung des Eingliederungsziels soziale Teilhabe deutlich erschweren und auf Dauer sogar vereiteln würde (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 24). 75 Dies ergibt sich aus Folgendem: 76 Die Hilfekonferenz im Jugendamt des Antragsgegners vom 29. Oktober 2020 hält im Hinblick auf eine Empfehlung des Diplom-Psychologen F … vom 16. Oktober 2020, den Antragsteller vom Schulbesuch zu befreien, aus pädagogischer Sicht eine Heimbeschulung nicht für sinnvoll und eher kontraproduktiv mit der Begründung, der Antragsteller habe in diesem Fall keine sozialen Kontakte zu Gleichaltrigen. 77 Aus einem Aktenvermerk einer mit dem Verfahren betrauten Mitarbeiterin des Jugendamts des Antragsgegners vom 1. Dezember 2020 ergibt sich die Einschätzung, zum aktuellen Zeitpunkt erscheine eine Beschulung der W1. I1. Schule als geeignetste Möglichkeit, um die schulische Teilhabe des Antragstellers zu sichern. Längerfristig sei jedoch die Integration des Antragstellers in ein schulisches Setting angestrebt, da der Antragsteller ausreichend Erfahrungen in sozialen Situationen gerade im Hinblick auf den Einstieg ins Berufsleben benötige. Es werde als problematisch eingeschätzt, den Antragsteller wieder in ein soziales Setting zu integrieren, wenn er über eine längere Zeit nur online beschult werde. Deshalb solle die Online-Beschulung voraussichtlich nicht länger als ein Schuljahr insgesamt durchgeführt werden. 78 Das Gesundheitsamt vertritt in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 die Auffassung, es sei auf der Grundlage der Stellungnahme des Diplom-Psychologen F … vom 16. Oktober 2020 nachvollziehbar, dass ein Klassenverband von 29 Schülern nicht die geeignete Beschulungsform darstelle, jedoch könne ein anders zusammengestellter Klassenverband mit angepassten Rahmenbedingungen geeignet für eine adäquate Beschulung für den Antragsteller sein. 79 In einer Stellungnahme vom 11. Februar 2021 vertritt das Jugendamt des Antragsgegners die Ansicht, zum aktuellen Zeitpunkt erscheine die Beschulung durch die W1. I1. Schule als geeignetste Möglichkeit, um die schulische Teilhabe des Antragstellers zu sichern. Längerfristig werde jedoch die Integration in ein schulisches Setting angestrebt, damit auch der sozialen Teilhabe Rechnung getragen werde. Bei einer längerfristigen Online-Beschulung werde die soziale Teilhabe als gefährdet angesehen, da durch eine reine Web-Beschulung keine realen sozialen Kontakte zu Gleichaltrigen möglich seien. Längerfristig benötige der Antragsteller ein Setting, in dem reale soziale Kontakte möglich seien und er so mit sozialen Situationen konfrontiert werde. Für seine weitere Entwicklung sei auch die soziale Teilhabe essenziell. Gerade im Hinblick auf das spätere Berufsleben sei es un-realistisch, dass alle Kontakte ausschließlich online stattfänden. In einem gewissen Rahmen müsse der Antragsteller dazu in der Lage sein, sich in sozialen Situationen zurecht zu finden. Hierfür sei die reale Interaktion mit Gleichaltrigen unabdingbar. Auf diese Stellungnahme verweist auch der Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 1. März 2021 mit der Bemerkung, die notwendige gesellschaftliche Teilhabe auch am Schulleben sei für den Antragsteller essenziell notwendig und könne durch die W1. I1. Schule nicht sichergestellt werden. Dies bedeute, dass im Schuljahr 2021/2022 der Besuch einer entsprechenden Förderschule mit kleineren Klassengrößen anzustreben sei. 80 Die Hilfekonferenz des Jugendamts des Antragsgegners vom 21. Mai 2021 vertrat im Hinblick auf den Widerspruch des Antragstellers vom 19. März 2021 die Auffassung, aus pädagogischer Sicht sei eine Heimbeschulung auf Dauer nicht sinnvoll und eher kontraproduktiv, da der Antragsteller keinerlei sozialen Kontakte zu Gleichaltrigen habe. Die Bewilligung der W1. I1. Schule bis zum 31. Juli 2021 sei lediglich eine Übergangslösung gewesen, um angesichts der pandemiebedingten Unregelmäßigkeiten im Schulbetrieb die schulische Teilhabe zu sichern. Für eine weitere Entwicklung sei jedoch ein gewisser Kontakt zu Gleichaltrigen essenziell. Aus pädagogischer Sicht müsse mittlerweile durch das Verhalten der Eltern und aufgrund der Rahmenbedingungen von einer sich manifestierenden sozio-emotionalen Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden. Die selbe Auffassung wird auch in der Stellungnahme des Jugendamts vom 26. Mai 2021 zum Widerspruch des Antragstellers vom 19. März 2021 vertreten. 81 Diese fachlichen Beurteilungen sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar. Der auf die soziale Kompetenz bezogene Eingliederungsbedarf des Antragstellers beruht gerade auf seiner mangelnden Fähigkeit, Kontakte mit Gleichaltrigen aufzunehmen und damit an dem Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Dies ist - wie der Kammer aus verschiedenen Verfahren bekannt ist - eine bei jungen Menschen mit Asperger-Autismus weit verbreitete Problematik. Es ist weiterhin gut nachvollziehbar, dass ein Verzicht auf soziale Kontakte mit Gleichaltrigen über einen kurzen Zeitraum hinweg hinnehmbar ist, dass jedoch eine Wiederaufnahme von Kontakten zu Gleichaltrigen umso schwieriger wird, je länger der Kontaktabbruch angedauert hat, so dass es in dieser Hinsicht sogar zu irreversiblen Schäden kommen kann. Damit bestünde die handgreifliche Gefahr von dauerhaften Schäden im sozialen Bereich bei einer zeitlich unbefristeten Online-Beschulung des Antragstellers. Demgegenüber kann die Argumentation des Bevollmächtigten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren zu keinem anderen Ergebnis führen. Entgegen dessen Meinung berücksichtigt der Antragsgegner die konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls. Dass der beim Antragsteller vorhandene Asperger-Autismus - wie der Antragstellerbevollmächtigte in den Raum stellt - soziale Kontakte erschwert, liegt auf der Hand und ist gerade kein Argument dafür, auf Dauer auf solche sozialen Kontakte zu verzichten. 82 Aus alledem ergibt sich, dass eine dauerhafte Beschulung durch die W1. I1. Schule B. im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den sozialen Integrationsbedarf des Antragstellers kontraindiziert ist. 83 Auf der Grundlage der oben dargestellten für das Gericht nachvollziehbaren Einschätzungen des Jugendamts des Antragsgegners ist damit eine Beschulung durch die W1. I1. Schule B. lediglich für eine kurze Zeit hinnehmbar und damit ein Anordnungsanspruch glaubhaft. Nach der ersten Einschätzung des Jugendamts vom 1. Dezember 2020 wurde eine Online-Beschulung für maximal ein Jahr für sachgerecht gehalten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit dem 20. Januar 2020 nicht mehr am Schulleben teilgenommen hat. Auf dieser Grundlage ist die zeitliche Grenze, zu welcher die eigentlich angemessene Hilfe für den Teil Integrationsbedarf Schule in eine aufgrund ihrer Kontraindizierung zum sozialen Integrationsbedarf unangemessene Hilfe umschlägt, alsbald erreicht. Für das Gericht ist deshalb ein Anordnungsanspruch lediglich noch bis zum 31. Oktober 2021 glaubhaft, dies auch unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. unten). Auf der Grundlage der oben dargestellten fachlichen Einschätzungen des Jugendamts des Antragsgegners ist bei einer Online-Beschulung über diesen Zeitpunkt hinaus mit dem Eintritt der dargestellten Schäden im sozialen Bereich konkret zu rechnen. Hierbei ist auch die Anzeige des Staatlichen Schulamts im Landkreis M.-S. vom 23. Juli 2021 an den Antragsgegner wegen des Verdachts auf Gefährdung des Kindeswohls zu berücksichtigen. Diese Anzeige beruht auf § 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975),
Art. 20Gesetz vom 23.
Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Werden Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 KKG unter anderem mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und auf die entsprechende Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. Ist dieses Vorgehen erfolglos und wird ein Tätigwerden des Jugendamts für erforderlich gehalten, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so besteht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 KKG die Befugnis, das Jugendamt zu informieren. Auf dieser Grundlage hat das Staatliche Schulamt das Jugendamt darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seit dem 20. Januar 2020 nicht mehr im Präsenzunterricht anwesend war und auch schon zuvor schulische Angebote versäumt hatte. Trotz eines positiv verlaufenen Hilfeplangesprächs am 16. Januar 2020 hätten die Eltern den Antragsteller am 20. Januar 2020 für 25 Wochen krankgemeldet und Hausunterricht beantragt. Das Staatliche Schulamt teilt weiter die Ansicht der Eltern des Antragstellers mit, dass ihnen die Wissensvermittlung wichtiger sei als soziale Kontakte und dass sich die Mutter gegen eine Beschulung im Förderzentrum … gewehrt habe. Dies gelte auch für die Beschulung durch die K.-Kr.-Schule. Die Teilnahme am Distanzunterricht der Mittelschule … von Dezember 2020 bis März 2021 sei nicht nachprüfbar gewesen. Einladungen des Schulamts zu einem Gespräch über die weitere Entwicklung des Antragstellers seien entweder ohne ihn wahrgenommen oder ganz abgelehnt worden. Damit bestünden gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Antragstellers insbesondere im Hinblick auf die fehlende Ermöglichung sozialer Teilhabe im Austausch mit Gleichaltrigen. Es lägen Anhaltspunkte vor, dass die Eltern ihr Sorgerecht nicht zum Wohl des Antragstellers ausübten und nicht dazu bereit seien, mit den schulischen Fachkräften gemeinsam nach einer bedarfsorientierten Lösung für die Beschulung zu suchen. Es bereite Sorge, dass die Eltern zwar viel unternähmen, um eine Präsenzbeschulung zu verhindern, sich jedoch über diese Sorge hinaus nicht zur Mitwirkung bereit zeigten, noch so niederschwellige Angebote einer inklusiven Beschulung zu ermöglichen. 84 Auch dies macht deutlich, dass auf eine Online-Beschulung über den 31. Oktober 2021 hinaus kein Anspruch besteht. 85
- gg)Demgegenüber ist es sachgerecht, bis zu diesem Zeitpunkt eine Online-Beschulung fortzuführen, um dem Antragsteller den Wiedereinstieg in einen Präsenzunterricht zu erleichtern. Andernfalls würde sich der Antragsteller zu Beginn des Schuljahrs 2021/2022 unter Berufung auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 25. Mai 2021 ohne jegliche Eingliederungshilfe zu Hause aufhalten. Die Beteiligten werden die bis zum 31. Oktober 2021 verbleibende Zeit nutzen müssen, um eine dem schulischen und dem sozialen Integrationsbedarf des Antragstellers angemessene Lösung zu erarbeiten. Hierbei ist nicht nur die Schulbesuchsfähigkeit des Antragstellers erneut zu beurteilen - dies allein schon unabhängig von den genannten Unzulänglichkeiten der Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 25. Mai 2021 aufgrund der Tatsache, dass sich aufgrund des Zeitablaufs eine andere Beurteilung ergeben kann -, sondern auch die Frage zu klären, welche schulischen Settings in Betracht kommen. Hierbei dürften nicht nur die Mittelschule … mit den vom Antragsgegner und der Schule ausgearbeiteten individuellen Bedingungen und das Sonderpädagogische Förderzentrum … …Schule … in den Blick zu nehmen sei, sondern es bietet sich möglicherweise auch an, angesichts der Problematik des Antragstellers über eine stationäre Aufnahme in die Klinik- und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums W. in Verbindung mit einer Beschulung durch die Schule für Kranke nachzudenken oder Schulen in den Blick zu nehmen, die der besonderen Problematik des Antragstellers gerecht werden könnten, dies aufgrund möglicherweise unzumutbarer täglich zurück zu legender Schulwege in Verbindung mit einer vollstationären Aufnahme. Sollte all dies aufgrund einer möglicherweise unzureichenden Mitwirkungsbereitschaft der Eltern des Antragstellers zu keinem Ergebnis führen, käme auf der Grundlage der Anzeige des Staatlichen Schulamts im Landkreis M.-S. vom 23. Juli 2021 eine Kontaktaufnahme des Jugendamts des Antragsgegners mit dem zuständigen Familiengericht auf der Grundlage von § 157 FamFG in Betracht. 86
- hh)Der Fortführung der Online-Beschulung bis spätestens 31. Oktober 2021 steht auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Denn angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller bei einer Ablehnung des Antrags zur Gänze mit Beginn des Schuljahrs 2021/2022 ohne jegliche Eingliederungshilfe weder im schulischen noch im sozialen Bereich auf unabsehbare Zeit zu Hause verbleiben würde, erscheint dem Gericht die vorliegende Entscheidung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig. Dies ergibt sich daraus, dass die Verweigerung von Eingliederungshilfe im schulischen Bereich angesichts der hieraus folgenden gravierenden Nachteile für den Antragsteller bei einer späteren schulischen Wiedereingliederung aufgrund der Versäumung von Unterrichtsstoff und aufgrund der dann fehlenden Lern-Routine unzumutbar wäre. Darüber hinaus hat das Gericht den Zeitpunkt, bis zu welchem dem Antrag stattzugeben ist, nämlich bis zum 31. Oktober 2021, so gewählt, dass bis dahin noch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Einschätzung des Jugendamts des Antragsgegners vom 1. Dezember 2020, die Online-Beschulung solle voraussichtlich nicht länger als ein Schuljahr insgesamt durchgeführt werden, um den Antragsteller anschließend wieder ohne erhebliche Probleme in ein soziales Setting integrieren zu können. 87 4. Auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Anordnungsgrunds und eines bis zum 31. Oktober 2021 glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs war dem Antrag im tenorierten Umfang stattzugeben; im Übrigen war er abzulehnen. 88 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat hierbei das Begehren des Antragstellers berücksichtigt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Förderung durch die W1. I1. Schule B. bis mindestens einschließlich 30. Juli 2022 zu genehmigen. Aus der Tatsache, dass das Gericht dem Antrag längstens bis zum 31. Oktober 2021 stattgegeben hat, ergibt sich die vorliegende Kostenquotelung von ¾ zu ¼. Gemäß § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO werden Gerichtskosten in Angelegenheiten der Jugendhilfe nicht erhoben.