VG Würzburg, Beschluss v. 29.10.2021 – W 8 E 21.1346 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 29.10.2021 – W 8 E 21.1346 Download Drucken Titel: Lebensmittelrecht: keine Werbung mit
Art. 2Rn.
2f.). Der Begriff des Lebensmittels ist dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend weit auszulegen. Erfasst werden alle Stoffe, die dazu bestimmt sind, verzehrt zu werden, auch wenn daneben noch ein anderer Verwendungszweck möglich ist. Ein generell zum Verzehr bestimmter Stoff hört erst dann auf, Lebensmittel zu sein, wenn ein anderer Verwendungszweck eindeutig feststeht und erkennbar ist. Eine bloß abweichende Bezeichnung genügt dafür nicht (vgl. Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand
- EL Oktober 2020, § 2 LFBG Rn. 7 ff.). Die primär subjektive Zweckbestimmung durch den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer wird durch die nach objektiver Auffassung zu bestimmende Frage, ob die Aufnahme des betroffenen Stoffes vernünftigerweise erwartet werden kann, korrigiert (vgl. Meisterernst, Lebensmittelrecht,
- Aufl. 2019, § 4 Rn. 5). Nahrungsergänzungsmittel unterfallen den Lebensmitteln. Nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) ist ein Nahrungsergänzungsmittel ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen (Nr. 1), ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und (Nr. 2) in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird (Nr. 3). Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt unverkennbar um ein Lebensmittel. Das Vitamin C Pulver ist zum menschlichen Verzehr bestimmt, soll die allgemeine Ernährung ergänzen, stellt ein Konzentrat von Nährstoffen dar und wurde in dosierter Form in den Verkehr gebracht. 31 Die Aussagen in dem streitgegenständlichen Video sind Informationen und Werbung mit Krankheitsbezug i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 3 LFGB, Art. 7 Abs. 3, 4 VO (EU) 1169/
- 32 Die Etikettierung des Vitamin C Pulvers als auch die Aussagen des Geschäftsführers der Antragstellerin im streitgegenständlichen Video stellen Informationen i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 3 LFGB, Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 dar. Die Aussagen des Geschäftsführers sind darüber hinaus auch Werbeaussagen i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 3 LFGB, Art. 7 Abs. 3, 4 VO (EU) 1169/
- Informationen über Lebensmittel gem. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 1169/2011 sind alle Angaben, die - unabhängig von ihrem Urheber - zu bestimmten Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien gemacht werden und dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt werden (Grube in: Voit/Grube
, 2. Aufl. 2016, Art. 2 Rn. 28). Da diese Definition sehr weit gefasst ist, sind hiervon die meisten Fälle der Werbung bereits erfasst (Grube in: Voit/Grube
,
- Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 309). Werbung ist gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. g VO (EU) 1169/2011, Art. 2 Buchst. a RL 2006/114/EG jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistung einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern. Die Grafik und Bezeichnung auf dem Etikett beinhalten Angaben zum Vitamin C Pulver und stellen daher eine Information über Lebensmittel dar. Die Aussagen des Geschäftsführers der Antragstellerin im Video beinhalten Angaben zu dem streitgegenständlichen Vitamin C Pulver und mithin Informationen über dieses. Weiterhin waren die Aussagen darauf ausgelegt, die Zuschauer des Videos dazu zu bewegen, unter der angebenden Nummer anzurufen und das Vitamin C Pulver zu bestellen. Dass lediglich eine Abgabe einer begrenzten Anzahl von kostenlosen Produkten vorgesehen war, steht dem nicht entgegen. Denn der Absatz von Waren kann auch kostenlose Produkte umfassen, insbesondere, wenn hierdurch für den Verkäufer die Möglichkeit entsteht, neue Kunden für sein restliches Sortiment anzuwerben. 33 Als Maßstab für die Bewertung, ob Informationen über ein Lebensmittel bzw. Werbung für dieses, ihm Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen, ist auf den aufmerksamen, unterrichteten und verständigen Verbraucher abzustellen (Rathke in: Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht,
- EL März 2021,
Art. 7Rn.
479). Zu fragen ist, wie ein solcher Verbraucher eine Information oder Werbeaussage wahrscheinlich auffassen wird, ohne dass es eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung bedarf (Boch, LFGB,
- Online-Auflage 2019, § 11 Rn. 6; vgl. VG Würzburg B.v. 7.10.2019 - 8 E 19.1223 - BeckRS 2019, 27198 Rn. 25, 26). Dabei ist nicht allein auf das Erscheinungsbild des Produkts selbst, sondern auf den Gesamtzusammenhang abzustellen (vgl. Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht,
- EL März 2021,
Art. 7Rn.
465a). 34 Verboten sind alle Informationen und Werbeaussagen, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen. Eine Aussage ist krankheitsbezogen, wenn sie dem angesprochenen Verbraucher direkt oder indirekt suggeriert, das Lebensmittel, für das geworben wird, könnte zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beitragen (OLG Frankfurt, U.v. 12.9.2019 - 6 U 114/18 - LMuR 2020, 26; Brandenburgisches OLG, U. v. 26.2.2019 - 6 U 84/18 - LMuR 2019, 111; VG Würzburg, VG B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371- LMuR 2021, 55). Vorbeugung meint dabei alle Maßnahmen, die geeignet sind, eine noch nicht bestehende Krankheit zu verhindern. Ein Erfolgseintritt ist nicht erforderlich (Grube, in: Voit/Grube, Lebensmittelverordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 7
Rn. 295 mwN). Die Krankheit muss nicht direkt angesprochen werden, das Verbot greift schon ein, wenn durch die Information Assoziationen mit Krankheiten entstehen (vgl. Rathke in: Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht, 179. EL März 2021,
Art. 7Rn. 412; OLG Karlsruhe, U.v. 11.10.2017 - 6 U 59/16 - Beck
RS 2017, 140106). 35 Es spricht schon vieles dafür, dass bereits der Etikettierung des Vitamin C Pulvers durch das Bild eines menschlichen Oberarms, dem offenbar eine Spritze verabreicht werden soll, sowie des darübergelegten roten „Verbotszeichens“ und der sich darunter befindenden Beschriftung „Vitamin C Pulver für Ungeimpfte“ ein Krankheitsbezug auf eine Corona-Virus Infektion entnommen werden kann. Eine Corona-Virus Infektion stellt eine Krankheit dar. Denn eine solche ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende, Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Funktion des Körpers (BGH, B.v. 21.3.1958 - 2 StR 393/57 - BGHSt. 11, 304, NJW 1958, 916; BVerwG, U.v. 16.2.1971 - I C 25.66, BVerwG 37, 209; Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 179. EL März 2021,
Art. 7Rn.
431). Die Etikettierung dürfte bei einem aufmerksamen, unterrichteten und verständigen Verbraucher eine Assoziation zur Corona-Schutzimpfung und einer Corona-Infektion wecken, da dieser die Etikettierung im Kontext der aktuellen, breiten gesellschaftlichen Debatte über die Corona-Schutzimpfung betrachten würde. Ob ein verständiger Verbraucher das Etikett außerhalb des zeitlichen Kontextes anders erfassen würde, ist unerheblich, da die begrenzte Anzahl von 1500 Produkten laut Vortrag der Antragstellerin bereits komplett verschenkt wurde. Ein verständiger Verbraucher dürfte das Etikett dahingehend verstehen, dass eine der Impfung entsprechende präventive Wirkung des Vitamin C Pulvers gegen eine Corona-Virus Infektion und mithin eine Vorbeugung gegen die Infektion suggeriert wird. Denn weshalb bezüglich Vitamin C Pulver sonst zwischen Geimpften und Ungeimpften differenziert wird, ist auch aus Sicht eines aufmerksamen, unterrichteten und verständigen Verbrauchers nicht ersichtlich. Mit ihrer Behauptung, Ungeimpfte hätten im Vergleich zu Geimpften einen höheren Vitaminbedarf, dringt die Antragstellerin nicht durch. Diese Annahme ist höchst zweifelhaft. Die Antragstellerin hat hierfür keinerlei Nachweise vorgelegt und das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit führt in seiner Stellungnahme vom 20.10.2021 aus, dass der ernährungsphysiologische Status eines Menschen unabhängig von dessen Impfstatus ist. Dass auf der Etikettierung ebenso die Aussagen „für eine normale Funktion des Immunsystems, des Energiestoffwechsels, des Nervensystems, der psychischen Funktion und der Kollagenbildung der Blutgefäße“… und „trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei und hilft die Zellen vor oxidativen Stress zu schützen“ abgedruckt sind, dürfte dem Eindruck des vernünftigen Verbrauchers bezüglich eines Krankheitsbezugs nicht entgegenstehen. Die Aussagen stellen sich für diesen vielmehr als weitere Auflistung der Wirkungen des Produktes dar, die entweder neben der präventiven Wirkung des Vitamin C Pulvers stehen oder gerade zu dieser präventiven Wirkung führen könnten. 36 Jedenfalls beinhaltet das Video „… … Vitamin C für Ungeimpfte“ des Geschäftsführers der Antragstellerin krankheitsbezogene Informationen und Werbeaussagen bezüglich des Vitamin C Pulvers, die einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, Art. 7 Abs. 3, 4 VO (EU) 1169/2011 darstellen. 37 In dem Video thematisiert der Geschäftsführer der Antragstellerin zunächst ausdrücklich mögliche negative Folgen der Corona-Schutzimpfung und sät hierdurch mit zugespitzten Aussagen Zweifel an deren Sicherheit. Die Lage für mit einer Corona-Schutzimpfung Geimpfte sei daher katastrophal. Anschließend bietet er Personen, die sich bisher nicht gegen das Corona-Virus haben impfen lassen, das streitgegenständliche Vitamin C Pulver als Geschenk an und preist es mit der Aussage „Vitamin C stärkt das Immunsystem. Die Chinesen haben Corona durch Vitamin C wegbekommen, tonnenweise.“ an. Diese Aussagen ihres Geschäftsführers sind der Antragstellerin zuzurechnen, denn es besteht ein konkreter Bezug sowohl zu dem hier streitgegenständlichen Vitamin C-Produkt der Antragstellerin als auch ihrem Betrieb. Da das Vitamin Pulver einzig über das Video vertrieben wurde, es in diesem konkret benannt und gezeigt wurde und über es gesprochen wurde, steht das Video in engem Zusammenhang mit dem Vitamin C-Pulver. Aus dem Video ergibt sich für einen aufmerksamen, unterrichteten und verständigen Verbraucher unmissverständlich, dass sich die Bezeichnung „für Ungeimpfte“ auf Personen bezieht, die bisher keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben. Der Geschäftsführer bittet in dem Video auch gerade darum, dass sich bereits gegen das Corona-Virus Geimpfte das Vitamin C Pulver nicht bei ihm bestellen sollen, da er es gerade für Personen, die sich einer Corona-Schutzimpfung verweigert hätten, hergestellt habe. Im Video wird folglich durch die Aussagen im Gesamtzusammenhang zumindest suggeriert, dass das vorliegende Produkt eine (noch dazu nebenwirkungsfreie) Alternative zur Corona-Schutzimpfung wäre, insbesondere durch die Aussage zum angeblichen erfolgreichen Einsatz von Vitamin C zur Corona-Bekämpfung durch die Volksrepublik China. Es wird somit im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, Art. 7 Abs. 3, 4 VO (EU) 1169/2011 der Eindruck erweckt, dass die Einnahme des Vitamin C Pulvers einer Corona Infektion vorbeugen könnte. 38 Dem steht auch die Entfernung des Videos auf YouTube aufgrund eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien nicht entgegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die durch den Antragstellerbevollmächtigen zur Frage, ob werbende Aussagen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aufrufbar sein müssen, angeführte Rechtsprechung (VGH BW, U.v. 11.2.2010 - 9 S 3331/08, OVG Berlin-Bbg, U.v. 19.11.2008 - OVG 5 B 18.06) vorliegend nicht einschlägig ist, denn sie bezieht sich auf die Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein Arzneimittel handelt. Diese Frage stellt sich vorliegend jedoch nicht und wurde von der Antragstellerin auch nicht aufgeworfen. Weiterhin werden im Rahmen der Feststellung eines Verstoßes bei der Überprüfung der Veröffentlichungsfähigkeit nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht nur noch fortwirkende Verstöße berücksichtigt, sondern aufgrund der Rechtsnatur der Regelung auch abgestellte. Dies ergibt sich bereits aus § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB, nach dem die Öffentlichkeit in der Information unverzüglich von der Beseitigung des Verstoßes zu unterrichten ist und der sonst leerlaufen würde. Vorliegend liegt jedoch ohnehin kein abgestellter Verstoß vor. Das Video ist weiterhin auf dem öffentlichen Signal Informationskanal des Geschäftsführers der Antragstellerin aufrufbar (…, zuletzt aufgerufen am 28.11.2021). Auch, dass laut Vortrag der Antragstellerin bereits alle Produkte abgegeben worden seien, steht der Berücksichtigung des Verstoßes nicht entgegen. Denn die Aussagen im Videos wirken auf die Verbraucher, die das streitgegenständliche Vitamin C Pulver erhalten haben, weiter, da davon ausgegangen werden muss, dass sie dadurch, dass das Pulver einzig über das Video - und die Posts in die das Video eingebettet war - vertrieben wurde, das Video gesehen haben, mit den Aussagen in Berührung gekommen sind und diese weiterhin mit dem Vitamin C Pulver in Verbindung bringen. 39 Die weiteren durch das Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit Gutachten vom
- September 2021 festgestellten Verstöße gegen das Lebensmittelrecht durch die Darreichungsform (vgl. Ziffer I des Gutachtens) sowie durch die gesundheitsbezogenen Angaben (vgl. Ziffer lV. des Gutachtens) sind nicht Teil der Veröffentlichung und daher nicht streitgegenständlich. 40 Im Übrigen ist das Vorliegen einer Gesundheitsgefahr, welche hier unstreitig nicht im Raum steht und auch vom Antragsgegner nicht behauptet wird, weder für die Annahme eines Rechtsverstoßes noch für eine darauf bezügliche Information nach § 40 Abs. 1a LFGB Voraussetzung (OVG NRW, B.v. 14.3.2019 - 13 B 67/19 - LMuR 2019, 178). Dass die Rechtsverstöße nicht unbedingt mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sein müssen, begegnet grundsätzlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil auch der Schutz vor Täuschung und die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen legitime Zwecke des Verbraucherschutzes sind (VG Oldenburg, B.v. 18.1.2019 - 7 B 4420/18 - LRE 77, 354 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40). Denn die Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB dienen nicht nur der Abwehr einer konkreten Gesundheitsgefährdung der Verbraucher. Vielmehr sollen die Informationen in erster Linie eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen sowie - nachrangig - (quasi erzieherisch) zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futterrechts beitragen. Der drohende Nachteil der Informationsverbreitung soll das Einzelunternehmen dazu veranlassen, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Bestimmungen zu betreiben (OVG NRW, B.v. 15.1.2019 - 13 B 1587/18 - ZLR 2019, 287). 41 Der Antragsgegner geht weiter zutreffend davon aus, dass der Verstoß in nicht nur unerheblichem Ausmaß erfolgte. Der unbestimmte Rechtsbegriff des nicht nur unerheblichen Ausmaßes ist anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren. Dabei können nur solche Verstöße als nicht nur unerheblich gelten, die von hinreichendem Gewicht sind, um für die betroffenen Unternehmen potenziell gravierende Folgen zu rechtfertigen. Gleichzeitig liegt die Qualifizierung des Ausmaßes als nicht nur unerheblich unterhalb des erheblichen Ausmaßes. Ein nicht nur unerhebliches Ausmaß liegt insbesondere vor, wenn es sich um einen Verstoß mit besonders nachteiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher handelt oder eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen sind (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - NJW 2018 - 2109; Boch, LFGB,
- Aufl. 2019, § 40 Rn. 52). Zunächst sind alle 1.500 Verbraucher, welche das Vitamin C Pulver von der Antragstellerin bezogen haben, von dem Verstoß betroffen, da sie aufgrund seines Vertriebs allein über das Video, dieses gesehen haben müssen. Darüber hinaus sind jedoch auch alle anderen Verbraucher, die das Video gesehen haben, betroffen. Bereits am Tag nach der Veröffentlichung des Videos war es allein auf YouTube 14.000-fach aufgerufen worden. Insgesamt ist daher von einer weitaus höheren Zuschaueranzahl auszugehen. Der Verstoß betrifft demzufolge eine Vielzahl von Verbrauchern. Gleichzeitig beinhaltete der Verstoß die Suggestion, das Vitamin C Pulver schütze entsprechend einer Corona-Schutzimpfung vor einer Infektion mit dem Corona-Virus, sodass eine Impfung gegen das Corona-Virus, vor der gewarnt wird, nicht nötig sei. Dies kann besonders nachteilige Folgen für den einzelnen Verbraucher haben, da er durch diese Aussage dazu verleitet werden könnte zu versuchen, sich allein durch die Einnahme des Vitamin C Pulvers vor einer Infektion zu schützen und eine Impfung als unnötig einschätzen könnte, obwohl die STIKO eine solche Impfung empfiehlt (vgl. STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung aufrufbar unter: https://www...de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/43_21.pdf? blob=publicationFile, zuletzt aufgerufen am 28.10.2021). Da die Antragstellerin keinerlei Nachweise für die suggerierte Wirkung des Vitamin C Pulvers vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass Vitamin C Pulver keine solche Wirkung hat. 42 Des Weiteren liegt ein wiederholter Verstoß gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, vor. Das Landratsamt hat in seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Würzburg vom
- September 2021 darauf hingewiesen, dass schon in der Vergangenheit wiederholt Verstöße gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 3, 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 festgestellt wurden. Dies genügt. Denn eine Wiederholung liegt vor, wenn mindestens zweimal gegen ein und dieselbe Vorschrift verstoßen worden ist. Es würde aber auch genügen, wenn ein Lebensmittelunternehmer mindestens zweimal gegen unterschiedliche Vorschriften im Anwendungsbereich der § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB verstößt (BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - NJW 2018, 2109 Rn. 55; Boch, LFGB,
- Online-Auflage 2019, § 40 Rn. 53; Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand,
- EL März 2021, § 40 LFGB Rn. 114). Denn verstößt ein Unternehmen zum wiederholten Male gegen die Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes, deutet dies darauf hin, dass es nicht bereit oder nicht in der Lage ist, diesen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies kann für die Konsumentscheidung von Bedeutung sein. Vor allem aber lässt sich mit der Veröffentlichung wiederholter, wenn auch geringerer Verstöße verhindern, dass Unternehmen weniger gewichtige Vorschriften generell ignorieren und sich damit nicht zuletzt einen Vorteil gegenüber jenen Unternehmen verschaffen, die sich konsequent um die Einhaltung aller Vorschriften bemühen (BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - NJW 2018, 2109 Rn. 55, Beckonline). Darüber hinaus kann es einem Lebensmittelunternehmer nicht zugutekommen, dass er in kurzer Zeit gegen weitere Vorschriften des Lebensmittelrechts oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Dadurch verblassen die vorhergehenden einschlägigen Verstöße nicht automatisch. Andernfalls würde ein Lebensmittelunternehmer, der in rascher Zeitfolge gegen verschiedene lebensmittelrechtliche Vorschriften verstößt, bevorzugt. Dies wäre systemwidrig (VG Würzburg, B.v. 24.7.2019 - W 8 E 19.766 - juris). Es muss sich daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht um den gleichen Verstoß bezüglich des gleichen Präparats handeln. 43 Auch die weitere Voraussetzung des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, die Erwartung einer Sanktionierung wegen einer Straftat und der deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erfolgte Abgabe an die Staatsanwaltschaft oder die Erwartung eines Bußgeldes in Höhe von mindestens 350,00 EUR ist im Ergebnis zu bejahen. 44 Hierbei ist in Bezug auf die Sanktionierung wegen einer Straftat auf den Geschäftsführer der Antragstellerin abzustellen, da der Verstoß durch ihn begangen wurde und eine GmbH nicht strafrechtsfähig ist. Da der Geschäftsführer der Antragstellerin wie erläutert gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Art. 7 Abs. 3, 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 verstoßen hat und es sich hierbei nicht um seinen ersten Verstoß gegen diese Vorschrift handelt und ihm gegenüber deswegen schon in der Vergangenheit lebensmittelrechtliche Maßnahmen ergriffen wurden, ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin bewusst war, dass sie solche Aussagen nicht treffen durfte. Da daher zumindest bedingter Vorsatz vorlag, ist eine Sanktionierung gem. § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 3, 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 zu erwarten. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom
- September 2021 Anzeige gegen den Geschäftsführer an die Staatsanwaltschaft Würzburg wegen Verdachts einer Straftat nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, Art. 7 Abs. 3, 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 gestellt und mithin das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben. 45 Seit der Neufassung des § 40 Abs. 1a LFGB vom
- Juli 2021, in Kraft seit
- August 2021, setzt § 40 Abs. 1a S.1 Nr. 3 LFGB die Erwartung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR nur noch alternativ zur strafrechtlichen Sanktionierung und nicht mehr zwingend voraus. Sollte die Staatsanwaltschaft jedoch davon absehen ein Strafverfahren einzuleiten und den Vorgang zurückgeben, ist nach nachvollziehbarer Bußgeldprognose der Antragsgegnerin aufgrund dessen, dass eine Verbrauchertäuschung bereits in der Vergangenheit bei mehreren Produkten festgestellt wurde, ein Bußgeld von über 350,00 EUR zu erwarten. 46 Weiter steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Veröffentlichung hier nicht entgegen. § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die zuständige Behörde - im Gegensatz zu § 40 Abs. 1 LFGB - zwingend zu einer Veröffentlichung von nach dieser Norm festgestellten Verstößen. Wegen der erheblichen Grundrechtsrelevanz einer derartigen Veröffentlichung wird diese zwingende Verpflichtung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand
- EL März 2021, § 40 LFGB Rn. 81). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde vorliegend aber nicht verletzt. Zunächst ist der Grundrechtseingriff hier bereits von vorneherein dadurch relativiert, dass die Antragstellerin negative Öffentlichkeitsinformationen durch ihr rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst hat, umgekehrt also den Eingriff durch rechtstreues Verhalten hätte verhindern können, und dass ihr Fehlverhalten angesichts seiner Konsequenzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug aufweist (BVerfG B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - NJW 2018, 2109 Rn. 36). Weiterhin stellt sich die Veröffentlichung auch im Hinblick auf eine Beeinträchtigung von Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG als angemessen dar. Die geplante Veröffentlichung greift lediglich in die Art und Weise der Berufsausübung ein, die durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden kann (st. Rspr. seit BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377). Solche Allgemeinwohlerwägungen liegen hier im öffentlichen Interesse der Verbraucher an der Information über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht - auch im Hinblick auf die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen - vor. Insbesondere steht dem auch nicht entgegen, dass vorliegend keine Gesundheitsgefährdung bestand, (BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - NJW 2018, 2109 Rn. 49). Dieses gilt auch vor dem Hintergrund, dass wohl bereits alle Chargen des Vitamin C Pulvers verschenkt wurden, weiter. Für ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung spricht zudem das Haltbarkeitsdatum bis
- Mai 2022, weil davon auszugehen ist, dass nicht bereits sämtliche Produkte von den Erwerbern bereits vollständig verbraucht sind (vgl. zum umgekehrten Fall OVG NRW, B.v. 15.1.2019 - 13 B 1587/18 - ZLR 2019, 287). Für die Veröffentlichung ist - wie bereits ausgeführt - ferner nicht nötig, dass eine Gesundheitsgefahr von dem fraglichen Produkt ausgeht (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40). 47 Schließlich bestehen gegen Art und Weise der geplanten Veröffentlichung keine Bedenken. 48 Die Veröffentlichung erfordert vorliegend keinen Hinweis zur Mängelbeseitigung gem. § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB. Denn der Verstoß besteht trotz dessen, dass wohl alle Produkte bereits verschenkt wurden und das Video von YouTube entfernt wurde, weiter, da das Video weiterhin über Telegram aufgerufen werden kann und die Aussagen aus dem Video auf die Abnehmer des Pulvers fortwirken. 49 Auch die Bezeichnung des Verstoßes als Verbraucherverstoß im Veröffentlichungstext begegnet keinen Bedenken. Der vorliegende Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, Art. 7 Abs. 3, 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 stellt eine solche Verbrauchertäuschung dar. Denn diese Normen zählen zu den täuschungsschützenden Vorschriften in Anwendungsbereich des LFGB (vgl. Holle in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB,
- Aufl. 2021, LFGB § 40 Rn. 59). Dies ergibt sich überdies auch aus der amtlichen Überschrift des § 11 LFGB: „Vorschriften zum Schutz vor Täuschung“. 50 Im Übrigen hat der Gesetzgeber außer der Bezeichnung des Lebensmittels und der Nennung des Lebensmittelunternehmens keine weiteren konkreten Vorgaben gemacht, so dass die Ausgestaltung der Darstellung im Wesentlichen dem Antragsgegner obliegt. Eine Veröffentlichung ist nicht zu beanstanden, wenn sie inhaltlich richtig ist und möglichst schonend für den Betroffenen erfolgt sowie dem Zweck der Vorschrift dient. Einzelne Normen müssen nicht zwingend bezeichnet werden (vgl. NdsOVG, B.v. 16.1.2020 - 13 ME 394/19 - juris; VGH BW, B.v. 28.11.2019 - 9 S 2662/19 - juris; BayVGH, B.v. 28.11.2019 - 20 CE 19.1995 - juris; VG Freiburg, B.v. 30.4.2019 - 4 K 168/19 - juris; vgl. auch BVerfG, B.v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40). Anhaltspunkte, dass der geplante Veröffentlichungstext dem nicht entspricht, liegen nicht vor. 51 Nach alledem war der Antrag abzulehnen. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs. Eine Reduktion des Regelstreitwertes auf die Hälfte des Auffangwertes kommt vorliegend nicht in Betracht, weil eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2020 - 20 CE 20.719 - juris Rn. 13).