VG München, Beschluss v. 21.10.2021 – M 1 E 21.2653 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 21.10.2021 – M 1 E 21.2653 Download Drucken Titel: Erfolgloser Nachbarantrag auf bauaufsi
Art. 28Bay
BO berufen. 26
- aa)Die Vorschriften über Bauprodukte und Bauarten der Art. 15 ff. BayBO sind nicht nachbarschützend (Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 142. EL Mai 2021, Art. 66 Rn. 278). 27 Für den Fall, dass es für Bauprodukte gemäß Art. 2 Abs. 11 BayBO keine Technische Baubestimmung im Sinne des Art. 81a BayBO oder allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, das Bauprodukt von einer solchen Technischen Baubestimmung in Bezug auf die Leistung von Bauprodukten wesentlich abweicht oder eine Verordnung dies nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 5 BayBO vorsieht, sind die in Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayBO genannten Anforderungen durch einen sog. Verwendbarkeitsnachweis nachzuweisen, Art. 17 BayBO. Dieser Verwendbarkeitsnachweis kann in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gemäß Art. 18 BayBO, eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses gemäß Art. 19 BayBO oder einer Zustimmung im Einzelfall gemäß Art. 20 BayBO ergehen. In diesem Fall bedürfen Bauprodukte gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayBO einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen oder den Verwendbarkeitsnachweisen in Form einer sog. Übereinstimmungserklärung. Für Bauarten gemäß Art. 2 Abs. 12 BayBO, die von Technischen Baubestimmungen in Bezug auf die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile wesentlich abweichen, oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, bedarf es zur Verwendung stattdessen einer allgemeinen oder vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung, Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBO. 28 Dieses Regelungssystem stellt lediglich objektive Anforderungen an Bauprodukte und -arten. Auch wenn die Regelungen des III. Abschnitts des dritten Teils der Bayerischen Bauordnung über Bauprodukte und Bauarten (Art. 15 - 23 BayBO) der Abwehr von Gefahren dienen, die der Allgemeinheit durch mangelnde Sicherheit von baulichen Anlagen drohen, folgt hieraus kein Drittschutz zugunsten individualisierbarer Personen und insbesondere zugunsten von Nachbarn (BayVGH, B.v. 9.11.1998 - 1 CS 98.2821 - juris Rn. 9). Die grundsätzliche Brauchbarkeit - wie etwa eine hinreichende Feuerwiderstandsfähigkeit - eines nicht geregelten Bauprodukts oder einer Bauart kann zwar über einen in den Art. 15 ff. BayBO vorgesehenen Nachweis belegt werden. Allein aus dem Umstand, dass ein verwendetes Bauprodukt, Bauteil oder eine verwendete Bauart nicht den Anforderungen der Art. 15 ff. BayBO entspricht, folgt aber nicht, dass ein Nachbar deshalb Abwehransprüche bzw. Ansprüche auf bauordnungsrechtliches Eingreifen geltend machen kann (BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - juris Rn. 40). 29 Ob nach dem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis für die Gebäudeabschlusswand Elektroinstallationsdosen nur in einer brandschutztechnischen Umhausung eingebaut werden dürfen, kann folglich bereits deshalb dahinstehen. 30
- bb)Die Vorschrift des Art. 28 BayBO über Brandwände vermittelt hingegen nachbarschützende Wirkung (Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 142. EL Mai 2021, Art. 66 Rn. 279) - jedenfalls soweit Brand- oder Gebäudeabschlusswände von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile haben müssen (BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - juris). Schließlich bezweckt Art. 28 BayBO u.a., das Übergreifen des Brandes auf die Nachbargrundstücke zu verhindern (BayVGH, U.v. 3.12.1974 - 139 I 72 -). 31
- b)Ein Verstoß gegen die dem Grunde nach
Art. 28Bay
BO kann nur hinsichtlich Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayBO und Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO voraussichtlich angenommen werden. Ein ebenfalls unstreitiger Verstoß gegen Art. 28 Abs. 7 Satz 4 BayBO und Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO ist nach derzeitiger Aktenlage mittlerweile beseitigt worden. Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 5 Satz 2 BayBO ist jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben. 32
- aa)Es spricht vieles dafür, dass gegen Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayBO verstoßen wurde. Danach müssen Brandwände durchgehend und in allen Geschossen und dem Dachraum übereinander angeordnet sein. Das vom Antragsteller vorgelegte Foto (Anlage K 2) legt nahe, dass die Brandwand nicht durchgehend und in allen Geschossen und dem Dachraum übereinander angeordnet ist. 33
- bb)Ein Verstoß gegen die
Art. 28Abs. 7 Satz 3 Bay
BO liegt ebenfalls nahe. Danach müssen Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. Die Beigeladenen haben einen Mangel der Außenwandbekleidungen mit Schriftsatz vom 23. April 2021 an das Landgericht Traunstein unstreitig gestellt. Die Kammer sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln. Das vom Antragsteller vorgelegte Foto (Anlage K 2) lässt vermuten, dass die Außenwandbekleidung des Gebäudes der Beigeladenen mit einer OSB-Platte und Styropor verkleidet ist. 34
- cc)Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 7 Satz 4 BayBO, wonach Bauteile in Brandwände nur so weit eingreifen dürfen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) angenommen werden. Nach derzeitiger Aktenlage wurde der Mangel mittlerweile behoben, da die Öffnungen für die Steckdosen in der Gebäudeabschlusswand entfernt wurden. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO aus, wonach Öffnungen in Brandwänden unzulässig sind 35
- dd)Ob ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 5 Satz 2 BayBO vorliegt, wonach bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen sind, vermag das Gericht nicht abschließend zu beurteilen. Insbesondere ergibt sich ein solcher Verstoß nicht schon aus den vorgelegten Fotos (Anlage K 2), da diese zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem das Gebäude noch kein Dach aufwies. 36
- c)Im Ergebnis kann die endgültige Beurteilung der Brandschutzmängel mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch offen bleiben. Ein Anordnungsanspruch scheidet hinsichtlich des Verstoßes gegen die nachbarschützende Wirkung vermittelnde Vorschrift des Art. 28 BayBO bezüglich der fraglichen Mängel jedenfalls deshalb aus, da es an einer Reduzierung des dem Antragsgegner zustehenden Ermessens hinsichtlich des Ergreifens bauaufsichtlicher Maßnahmen auf Null fehlt. 37 Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, wenn die von einer rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden der Beigeladenen ein deutliches Überwiegen der nachbarlichen Interessen ergibt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 - juris Rn. 9). Einen Anspruch auf Einschreiten hat der Nachbar daher grundsätzlich nur dann, wenn jede andere Entscheidung angesichts der Schwere der Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn ermessensfehlerhaft wäre, wenn also das Ermessen zu Gunsten des Nachbarn „auf Null“ reduziert ist (BayVGH, B.v. 21.1.2002 - 2 ZB 00.780 - juris Rn. 2). Die Bauaufsichtsbehörde ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn gegen die baurechtswidrige Nutzung eines Grundstücks einzuschreiten (Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 142. EL Mai 2021, Art. 76 Rn. 486). 38
- aa)Der Antragsteller konnte zunächst ermessensfehlerfrei auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Beigeladenen vor den ordentlichen Gerichten verwiesen werden. Die Möglichkeit des Antragstellers als Drittem, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem Störer zivilrechtlich (§§ 1004, 906, 823 Abs. 2 BGB) geltend zu machen, steht seinem Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Einschreiten gegen die Beigeladenen entgegen. Die dogmatische Einordnung dieses im Bereich der Gefahrenabwehr anerkannten sog. „Grundsatzes der Subsidiarität“ eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs ist nicht ganz einheitlich. Teils wird ein Rechtsschutzbedürfnis verneint, weil der Betroffene seine Rechte auf dem Zivilrechtsweg einfacher, weil unmittelbar, durchsetzen könne. Teils wird dies als nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beachtlicher Ermessensgesichtspunkt gesehen (BVerwG, B.v. 10.12.1997 - 4 B 204/97- juris Rn. 2; zum Ganzen Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 142. EL Mai 2021, Art. 54 Rn. 103 f.). Jedenfalls letzteres führt hier dazu, dass ein Anordnungsanspruch ausscheidet. Soweit der Antragsteller sich auf eine Eigentumsstörung beruft, führt dies somit nicht zu einer beachtlichen drittschützenden öffentlich-rechtlichen Position, die eine behördliche Maßnahme erforderlich macht. Dem Antragsteller ist es zumutbar, Rechtsschutz bei den Zivilgerichten zu suchen. Diesen Weg hat er mit Erhebung der Unterlassungsklage vor dem Landgericht Traunstein auch beschritten. Darüber hinaus haben sich die Parteien bereits verglichen, sodass dem Interesse des Antragstellers hinreichend Genüge getan ist. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass eine Mängelbeseitigung nach dem Vergleich erst spätestens bis 23. Oktober 2021 zu erfolgen hat. Der Antragsteller hatte als Partei Einfluss auf das Datum der Mängelbeseitigung, da auch dieser die Vergleichsverhandlungen führte. Schließlich wurde nach Mitteilung des Antragsgegners und der Beigeladenen bereits mit der Mängelbeseitigung begonnen. Mit einer vollständigen Mängelbeseitigung ist deshalb in absehbarer Zeit zu rechnen. Nach alledem ist bereits aus diesen Gründen eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Antragstellers nicht gegeben. 39
- bb)Auch im Übrigen begegnet die Entscheidung des Antragsgegners, nicht vorläufig bauaufsichtlich gegenüber den Beigeladenen einzuschreiten, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an bauaufsichtlichem Einschreiten und den nachbarlichen Interessen an Bewahrung des derzeitigen Zustands ergibt ein Zurücktreten der Interessen des Antragstellers. 40 Die lediglich möglichen Verstöße gegen Art. 28 BayBO indizieren keine derart beachtliche Gefahr, die ein sofortiges Einschreiten im Wege der Nutzungsuntersagung bereits vor dem im Vergleich vereinbarten letztmöglichen Datum der Mängelbeseitigung als einzig in Betracht kommende Maßnahme begründet. Eine derart unsichere Tatsachenbasis vermag nicht den mit der Nutzungsuntersagung einhergehenden Verlust der Wohnung der Beigeladenen zu rechtfertigen. Dies wäre ein schwerwiegender Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG. Wenn gegenüber den Bewohnern die Nutzung von Wohnraum untersagt werden soll, der für diese den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet, ist bei der Prüfung, ob die durch die Nutzungsuntersagung verursachten Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zu dem Erfolg der Maßnahme stehen, die besondere Bedeutung der Wohnung zu berücksichtigen. Durch die Nutzung der Wohnung werden elementare Lebensbedürfnisse der Bewohner befriedigt. Die Wohnung ist eine wichtige Grundlage für die Sicherung der persönlichen Freiheit und die Entfaltung der Persönlichkeit der Bewohner. Eine erzwungene Aufgabe der Wohnung hat regelmäßig auch dann weitreichende Folgen für die persönliche Lebensführung, wenn die Wohnung nur vorübergehend verlassen werden muss (BayVGH, U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.2608 - juris Rn. 24). Unter dieser Prämisse ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, das im Rahmen des Zivilrechtsstreits in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zur Klärung der behaupteten Mängel abzuwarten und erst anschließend daran rechtliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen, nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt insoweit der Ansicht des Antragsgegners, dass die Anordnung der Beseitigung der Mängel ein milderes Mittel im Gegensatz zur Untersagung der Nutzung des Wohnhauses darstellt. Schließlich müsste konsequenterweise auch dem Antragsteller die Nutzung des Gebäudes untersagt werden, da ein etwaiger Brandüberschlag vom Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen auf das Wohngebäude des Antragstellers übergreifen könnte. Der konkret drohende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG der Beigeladenen - als auch des Antragstellers - vermag nicht die Nutzungsuntersagung wegen lediglich abstrakt drohendem Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 1 GG des Antragstellers zu rechtfertigen. 41 Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass jede andere Entscheidung angesichts der Schwere der Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn ermessensfehlerhaft wäre, das Ermessen also zu Gunsten des Nachbarn auf Null reduziert ist. Ein Anordnungsanspruch besteht somit nicht. 42 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da diese sich mangels Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben. 43 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs. Es erscheint angemessen, den für eine Hauptsache anzunehmenden Streitwert von EUR 15.000,00 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.