VGH München, Beschluss v. 05.11.2021 – 7 CE 21.2344 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 05.11.2021 – 7 CE 21.2344 Download Drucken Titel: Zulassung zum Masterstudium bei Täuschung Normenkette: BayHSchG Art. 43 Abs. 5 S. 1 Leitsätze: 1. Ist eine studiengangspezifische Eignung für einen Masterstudiengang nach den einschlägigen Vorschriften der Hochschule nachgewiesen, kann die Zulassung zum begehrten Masterstudium nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Bewerber habe auf einer nach diesen Vorschriften gerade nicht durchzuführenden Evaluierung im Rahmen einer zweiten Stufe des Eignungsverfahrens getäuscht. (Rn. 17 und 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Bewertung eines Essays als Plagiat ist allein anhand eines Ähnlichkeitsindexes nicht möglich. Ein solcher Index kann lediglich Indiz für Unregelmäßigkeiten sein und zu weiteren Prüfungen Anlass geben. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zulassung zum Masterstudium, Durchführung des Eignungsverfahrens, Anforderungen an den Nachweis eines Täuschungsvorwurfs, Plagiatsprogramm „Turnitin“ Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 19.08.2021 – M 3 E 21.3375 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2021 wird in Nr. I und II abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Masterstudium „Management and Technology“ an der Technischen Universität München, 1. Fachsemester, zuzulassen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang „Management and Technology“ an der Technischen Universität München (im Folgenden: TUM) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2021/2022. Er macht geltend, dass er die erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen erfülle, insbesondere das Eignungsverfahren nach der einschlägigen Fachprüfungs- und Studienordnung bestanden habe. 2 Der Antragsteller beantragte im April 2021 bei der TUM die Zulassung zum Masterstudiengang „Management and Technology“ und legte unstreitig alle für die Zulassung zum Eignungsverfahren erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch das hier streitige Essay, fristgerecht vor. Die TUM führte hinsichtlich des Essays (wohl) standardmäßig eine Ähnlichkeitsprüfung mit dem Programm „Turnitin“ durch. Diese ergab eine Übereinstimmung von 36%. Daraufhin schloss die TUM den Antragsteller mit Bescheid vom 2. Juni 2021 mit der (einzeiligen) Begründung, er habe den Bewerbungsprozess durch Täuschung zu beeinflussen versucht, vom laufenden Bewerbungsverfahren aus. Erst auf die E-Mails seiner Bevollmächtigten vom 4. und 15. Juni 2021 erläuterte die TUM die erhobenen Vorwürfe, insbesondere durch eine Stellungnahme des Kommissionsmitglieds Prof. M. vom 21. Juni 2021. Dieser führt u.a. aus: „Das Ausmaß der übernommenen Textabschnitte und Textelemente, bei denen einzelne Wörter weggelassen wurden und die nicht als direkte Zitate gekennzeichnet wurden, überschreitet das erträgliche und akzeptierbare Maß, so dass der Vorwurf einer Täuschung und des Plagiats gerechtfertigt ist. Es wurden im Essay von Herrn W … an einer Vielzahl von Textstellen wörtliche Zitate verwendet. Diese wurden nicht als solche gekennzeichnet.“ Ausdrücklich führt Prof. M. acht Beispiele an, bei denen das Programm „Turnitin“ Textabschnitte gekennzeichnet und die Originalquelle hinterlegt hat. Dabei beschränken sich die Angaben aus den Originalquellen jeweils auf wenige Zeilen. Die Titel der von „Turnitin“ erkannten Quellen sind im „Plagiatsbericht“ aufgeführt. Zwei dieser Quellen stellen „Studentenarbeiten“ dar, die nicht näher spezifiziert sind. Vier Fundstellen sind als „Internetquellen“ gekennzeichnet, ohne konkret Inhalte zu benennen oder nachzuvollziehen. Eine der von „Turnitin“ in Bezug genommenen Quellen findet sich auch im Literaturverzeichnis („references“) des Antragstellers. 3 Das Verwaltungsgericht lehnte einen Eilantrag auf vorläufige Zulassung zum Studium mit Beschluss vom 19. August 2021 ab. Es begründete dies damit, dass es sich bei dem Essay, das der Antragsteller im Rahmen des Eignungsverfahrens vorgelegt habe, um ein Plagiat handele, das den Vorwurf des Täuschungsversuchs rechtfertige. 4 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. Seine Bevollmächtigten tragen im Wesentlichen vor, er habe nicht versucht, im Bewerbungsprozess zu täuschen. Die Art und Weise der eingefügten Zitate sei nicht zu beanstanden. Des Weiteren habe deshalb keine Täuschungsabsicht vorgelegen, weil der Antragsteller gewusst habe, dass er auf eine erfolgreiche Bewertung des Essays angesichts seiner erreichten Punktzahl auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens nicht angewiesen sei. Das Essay hätte daher gar nicht geprüft werden dürfen. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungen vom 7. September 2021 und vom 6. Oktober 2021 verwiesen. 6 Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde und führt insbesondere aus, der Antragsteller habe mit der Abgabe seines Essays versucht, den Bewerbungsprozess durch Täuschung zu beeinflussen und sei deshalb zu Recht ausgeschlossen worden. Es sei daher unerheblich, dass er die zweite Stufe des Eignungsverfahrens nicht mehr habe durchlaufen müssen, weil er bereits auf der ersten Stufe eine Direktzulassung hätte erhalten können. Das Essay sei bereits mit dem Antrag auf Zulassung zum Eignungsverfahren einzureichen. Es sei also unzutreffend, dass das Essay nur eine Rolle spiele, wenn die erste Stufe des Eignungsverfahrens nicht bestanden werde. Der Antragsteller habe u.a. dadurch getäuscht, dass er wörtliche Übernahmen nicht gekennzeichnet habe. Aufgrund des Umfangs handele es sich nicht mehr nur um eine wissenschaftliche Unachtsamkeit. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 8 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Seine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hätte dem Begehren des Antragstellers stattgeben müssen, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Masterstudiengang „Management and Technology“ im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zuzulassen. 9 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Aufgrund der im Eilverfahren verfügbaren Tatsachenbasis müssen - um den Status quo vorzeitig und einstweilen zu verändern - überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Nur dann ist sichergestellt, dass lediglich solche Regelungen ergehen, die in der Sache voraussichtlich gerechtfertigt sind (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 123 Rn. 74). Entscheidend ist daher, ob der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird. Denn eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich nur ergehen, wenn ein Anordnungsanspruch wahrscheinlich ist. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil im Einzelfall aus Zeitmangel nicht festgestellt werden kann, ob ein Anordnungsanspruch besteht, ist - um dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen - eine Entscheidung auf Basis einer Folgenabwägung zu treffen (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 77; Wollenschläger in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 123 Rn. 105). 10 I. Die erforderliche Dringlichkeit und damit der Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller wegen seines Ausschlusses vom Bewerbungsverfahren derzeit daran gehindert ist, das begehrte Masterstudium aufzunehmen. 11 II. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht hat. Er hat einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum begehrten Masterstudiengang, weil er das in der „Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Technology (TUM-BWL) an der Technischen Universität München“ vom 21. Juni 2017 (in der hier einschlägigen Fassung der Änderungssatzung v. 25.4.2018 - FPSO) und deren Anlage 2 vorgesehene Eignungsverfahren bereits auf dessen erster Stufe bestanden hat (Anlage 2 Nr. 5.3.1). 12 Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss, Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG) durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung (Leiher in v.Coelln/Lindner, Hochschulrecht Bayern, Stand 1.8.2021, Art. 43 BayHSchG Rn. 16). Sie dürfen im Rahmen von Eignungsverfahren Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des von der Hochschule konzipierten Studiengangs gerecht werden und die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf diese Anforderungen erfolgreich abschließen können (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2020 - 7 CE 20.2216 - juris Rn. 16). Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen dabei von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab. Dabei müssen die Hochschulen sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2021 - 7 CE 20.3072 - juris Rn. 16 m.w.N.). 13 1. Im Beschwerdeverfahren ist nicht gerügt, dass die TUM den ihr im Rahmen des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG zustehenden weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 - 7 CE 20.406 - juris Rn. 21) durch Regelung des Eignungsverfahrens als Qualifikationsvoraussetzung nicht in zulässiger Weise ausgefüllt hat. An die von ihr durch § 36 Abs. 1 Nr. 3 FPSO und dessen Anlage 2 festgelegten Vorgaben ist die TUM im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Neben anderen, hier nicht fraglichen Voraussetzungen wird die Qualifikation für den vom Antragsteller begehrten Masterstudiengang durch das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2 nachgewiesen. 14 Dem Antrag auf Zulassung zum Eignungsverfahren ist u.a. ein in englischer Sprache abgefasstes Essay von maximal 2.000 Wörtern beizufügen (Nr. 2.2 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.3.4 der Anlage 2). Die Durchführung des Eignungsverfahrens regelt Nr. 5 der Anlage 2. Danach wird auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens anhand der geforderten schriftlichen Bewerbungsunterlagen unter Berücksichtigung von im Einzelnen aufgelisteten Bewertungskriterien (Nr. 5.1.1 der Anlage 2) beurteilt, ob die Bewerber oder Bewerberinnen die Eignung zum Studium besitzen. Wer mindestens 51 Punkte erreicht hat, hat das Eignungsverfahren bestanden und ist zum Masterstudium zuzulassen (Nr. 5.1.3 der Anlage 2), wer weniger als 45 Punkte hat, hat das Eignungsverfahren nicht bestanden (Nr. 5.1.4 der Anlage 2). Bei den „übrigen Bewerbern oder Bewerberinnen“ wird auf der zweiten Stufe das Essay evaluiert (Nr. 5.2 der Anlage 2). 15 2. Streitig ist vorliegend allein, ob der Antragsteller wegen Täuschung vom Eignungsverfahren für die Zulassung zum Masterstudiengang „Management and Technology“ ausgeschlossen werden konnte. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Senat der Auffassung, dass es vorliegend für die Frage, ob der Antragsteller zu Recht vom Eignungsverfahren ausgeschlossen wurde, nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob er durch die Vorlage seines Essays versucht hat, den Bewerbungsprozess durch Täuschung zu beeinflussen (vgl. § 7 Abs. 6 der Satzung der Technischen Universität München über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation - ImmatS - v. 9.1.2014 in der Fassung der 6. Änderungssatzung v. 4.3.2021). 16 § 1 der Satzung über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation regelt - entsprechend der Ermächtigung durch Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 51 BayHSchG - das Verfahren der Immatrikulation, der Rückmeldung, der Beurlaubung und der Exmatrikulation der Studierenden und Gaststudierenden sowie Immatrikulationsversagungsgründe, also die praktische Umsetzung dieser den Studierendenstatus betreffenden Maßnahmen (vgl. Leiher in v.Coelln/Lindner, Hochschulrecht Bayern, Art. 51 BayHSchG Rn. 5). Die hier allein streitgegenständliche Frage der Zugangsberechtigung zum Masterstudium ist jedoch der Immatrikulation zeitlich vorgelagert und hiervon zu unterscheiden. Daher hat der Senat bereits Zweifel daran, ob § 7 Abs. 6 ImmatS auf die Durchführung des Eignungsverfahrens überhaupt ohne Weiteres anwendbar ist. Jedenfalls wäre die Norm im Hinblick auf Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine - versuchte oder vollendete - Täuschung nur dann zu einem Ausschluss vom Eignungsverfahren führen kann, wenn die Täuschung sich auf einen tatsächlich durchzuführenden Verfahrensschritt bezieht. Dies ist beim Antragsteller erkennbar nicht der Fall. 17
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