Inkrafttreten der Sanierungssatzung erkennbar sein, wie das Gebiet im Einzelnen saniert werden soll. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. In Fällen, in denen eine Sanierungssatzung vor längerer Zeit erlassen wurde, ohne dass das Sanierungsverfahren vorangetrieben worden ist und ohne dass die Sanierungsziele - bis hin zur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans - zunehmend konkreter geworden sind, kann sich dies in der Gestalt auswirken kann, dass gegebenenfalls eine Genehmigung
GB erteilt werden muss. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3.
ersatzloser Aufhebung des § 10 StBauFG im Jahr 1984, der die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Neugestaltung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets vorschrieb, müssen die Sanierungsziele nunmehr nicht mehr zwingend im Bebauungsplanverfahren, sondern können auch auf andere Weise konkretisiert werden, der Wegfall des zwingenden Erfordernisses eines Sanierungsbebauungsplans entbindet die Gemeinde aber nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
GB dürfe die Genehmigung versagt werden, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass das Vorhaben und die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Dies sei vorliegend der Fall. 5 Mit Schriftsatz vom
zudenken. Die daraufhin folgenden Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien führten nicht zu einem Erfolg. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am
diesen Vorschriften (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) bedarf die Beseitigung einer baulichen Anlage im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Das streitgegenständliche Grundstück, auf dem sich das Haus befindet, für das die Abbruchgenehmigung mit Schreiben der Kläger vom 26. April 2018 beantragt ist, liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altort G …“, das durch Satzung vom 10. August 2017 beschlossen wurde. Es ist dort unter § 1 explizit genannt.
GB und beinhaltet damit auch die Genehmigungspflicht für den Abbruch des Hauses. 13 2.
GB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Vorliegend beruft sich der Beklagte zu Recht darauf, dass der Abbruch des Hauses den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. 14 Die Beurteilung, ob Grund zu der Annahme besteht, dass ein Vorhaben dem Sanierungszweck zuwiderläuft, setzt voraus, dass ein Mindestmaß an Konkretisierung der Sanierungsziele erkennbar ist. Insoweit muss allerdings nicht unmittelbar
Inkrafttreten der Sanierungssatzung erkennbar sein, wie das Gebiet im Einzelnen saniert werden soll. Da § 145 BauGB die Vorstellung zugrunde liegt, dass den Gemeinden für die Verwirklichung ihrer Sanierungsziele bis hin zur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans hinreichend Zeit zur Verfügung stehen muss und Vorhaben verhindert werden sollen, die die Sanierung erschweren könnten, dürfen gerade zu Beginn des Sanierungsverfahrens keine zu hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele gestellt werden. Dagegen müssen sich im Lauf des Sanierungsverfahrens die Sanierungsziele hinreichend verdichten und damit zunehmend konkreter werden. Aus der anfänglich umfassenden Sperrwirkung der §§ 144, 145 BauGB wird deswegen mit zunehmender Verdichtung der Sanierungsziele ein Rechtsinstitut, mit dessen Hilfe nur noch diejenigen Vorhaben abgewehrt werden können, die den nunmehr detaillierten Planungsvorstellungen der Gemeinde widersprechen. Daraus folgt, dass in Fällen, in denen eine Sanierungssatzung vor längerer Zeit erlassen wurde, ohne dass das Sanierungsverfahren vorangetrieben worden ist und ohne dass die Sanierungsziele - bis hin zur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans - zunehmend konkreter geworden sind, sich dies in der Gestalt auswirken kann, dass gegebenenfalls eine Genehmigung
GB erteilt werden muss (BVerwG, B.v. 27.5.1997 - BVerwGE 4 B 98.96 - NVwZ-RR 1998, 216; BVerwG, U.v. 7.9.1984 - BVerwGE 4 C 20.81 - NJW 1985, 278). Dieser Fall ist hier allerdings nicht gegeben. 15
ersatzloser Aufhebung des § 10 StBauFG im Jahr 1984, der die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Neugestaltung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets vorschrieb, müssen die Sanierungsziele nunmehr nicht mehr zwingend im Bebauungsplanverfahren, sondern können auch auf andere Weise konkretisiert werden (vgl. OVG Bautzen, U.v. 19.8.1999 - 1 S 55/98 - BRS 62, Nr. 230). Der Wegfall des zwingenden Erfordernisses eines Sanierungsbebauungsplans entbindet die Gemeinde aber nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts. 16
neuer Nutzung für diese Gebäude gesucht. Auch wenn die Abstandsflächen
Bayer. Bauordnung nicht eingehalten werden, aber für ausreichende Belichtung und Belüftung gesorgt ist, sowie die Brandschutzbestimmungen eingehalten werden, können die Gebäude umgenutzt werden“. Zu Recht weist der Beklagte deshalb darauf hin, dass schon zum damaligen Zeitpunkt der Erhalt der ortsbildprägenden Strukturen vorrangiges Ziel war. Die Begründung zur
barschaft des geschützten Ensembles Marktplatz und direkt neben einem denkmalgeschützten Fachwerkhaus mit einer zur Wohnnutzung umgebauten Scheune. Der geplante Abbruch aller Baulichkeiten, insbesondere der Scheune, würde einen Rückschritt für die Ortsgestaltung, Ortsbildpflege und Sanierung bedeuten und eine nicht wiederherzustellende Lücke in die Bauzeile reißen. Weiter wird ausgeführt, dass der Erhalt und gegebenenfalls die Umnutzung der Scheune nicht nur für den Erhalt einer wesentlichen baulichen Kante für das Ortsbild und das Ensemble Marktplatz bedeutsam seien. Eine Sanierung sei wohnbedingt im Rahmen der Städtebauförderung anzustreben und zielführend. 22 Das Wohnen würde
alldem zu Gunsten gewerblicher Nutzung zurückgedrängt, was eindeutig dem Sanierungsziel widerspricht. 23 Diesem Ergebnis können die Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass aufgrund des derzeitigen Zustandes und insbesondere aufgrund des Brandes eine Wohnnutzung des Hauses nicht mehr möglich sei. Ebenso wenig kann dem entgegengehalten werden, dass durch eine Sanierung nur wenig Wohnraum geschaffen werden könnte. Das qualitative Argument vermag deshalb schon keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, da die Durchführung der Sanierung
GB gerade Baumaßnahmen umfasst, die
den Zielen der Sanierung erforderlich sind. Zu diesen Baumaßnahmen zählen
GB neben der Modernisierung und Instandsetzung auch die Errichtung von Ersatzbauten. Ebenso wenig vermag das quantitative Argument zu überzeugen, denn auch die Beseitigung kleinerer Wohnflächen zum Zweck, Stellplätze für einen Gewerbebetrieb zu schaffen, läuft dem Ziel entgegen, die Wohnnutzung im Altort zu erhalten, erneuern und zu stärken. 24 5. Die Beklagte hat mit ihrem Hinweis auf die Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde auch nicht die Grenzen des Sanierungsrechts überschritten und der Sache
mit Hilfe des Sanierungsrechts Denkmalschutz betrieben. 25
GB sollen Sanierungsmaßnahmen dazu beitragen, dass die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird. Danach zählt der Denkmalschutz zwar selbst nicht unmittelbar zu den Zielen einer Sanierungsmaßnahme. Soweit es in dieser Bestimmung allerdings heißt, dass städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dazu beitragen sollen, dass den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird, handelt es sich - wie in der Bestimmung des § 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB - um einen Planungsleitsatz, der bei der Abwägung
GB mit zu berücksichtigen ist. Mit Mitteln des städtebaulichen Sanierungsrechts, das auf dem BauGB beruht, darf unmittelbar zwar kein Denkmalschutz betrieben werden. Dies folgt schon daraus, dass
G, Nichtannahmebeschluss v. 26.1.1987, 1 BvR 969/83 - juris). Die Vorschrift ergreift verfassungsgemäß zwar auch den Denkmalschutz, diesen jedoch nur in seinem städtebaulichen Aspekt, d.h. in seiner Ausstrahlungswirkung in das Bauplanungsrecht. Im Übrigen ist Denkmalschutz Sache der Länder. Die damit angesprochenen verschiedenen Regelungsbereiche sind
den Zielen abzugrenzen, die der Gesetzgeber mit der Erhaltung baulicher Anlagen jeweils verfolgt. Denkmalschutz hat die Erhaltung baulicher Anlagen aus historischen Gründen im Auge. Er will durch sie geschichtliche Entwicklung, aber auch allgemein- oder sozialgeschichtliche Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentieren. Das Bodenrecht hingegen nimmt die zu erhaltenden baulichen Anlagen und ihre Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und in ihrer räumlichen Funktion für das gegenwärtige Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde in den Blick. 26 Städtebauliche Erhaltungsgründe und Gründe des Denkmalschutzes sind damit prinzipiell getrennt voneinander zu prüfen. Dies kann dazu führen, dass eine einzelne bauliche Anlage entweder nur aus städtebaulichen Gründen ohne denkmalschützerischen Bezug oder nur als Baudenkmal ohne städtebauliche Funktion erhaltungswürdig ist. Im Einzelfall spricht allerdings nichts dagegen, wenn beide Gründe zusammentreffen. Für die Erhaltungswürdigkeit einer baulichen Anlage i.S.d. städtebaulichen Sanierungsrechts kann deshalb auch an deren Denkmalcharakter angeknüpft werden, wie dies vorliegend geschehen ist. Entscheidend für die Anwendung des Sanierungsrechts bleibt aber, dass die Wahrung ihrer städtebaulichen Funktion das Ziel der Erhaltung einer baulichen Anlage darstellt. 27 Vor diesem Hintergrund ist die Genehmigungsversagung nicht zu beanstanden. Wie die obigen Ausführungen deutlich zeigen, ebenso der im Rahmen des Augenscheinstermins gewonnene Gesamteindruck, sprechen erhebliche städtebauliche Gründe für die Erhaltung des Hauses samt Scheune. 28 6. Die Kläger können der Sache
auch nicht einwenden, ihnen sei die Genehmigung zu erteilen, weil die Sanierung des Objekts und dessen Nutzung zu Wohnzwecken unwirtschaftlich sei. Hier gilt es zu beachten, dass das Gesetz das Eigentümerinteresse, von unwirtschaftlichen Aufwendungen verschont zu bleiben, in § 145 Abs. 5 Satz 1 BauGB nicht berücksichtigt. Vielmehr heißt es dort, dass für den Fall, dass die Genehmigung versagt wird, der oder die Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen können, wenn und soweit es ihm/ihnen mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in seiner bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 29
alldem zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig, denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung. Ihre Klage war daher vollumfänglich abzuweisen. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.