VGH München, Beschluss v. 08.11.2021 – 15 CS 21.2449 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 08.11.2021 – 15 CS 21.2449 Download Drucken Titel: Abweichung von den Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung Normenketten: VwGO § 146 Abs. 4 S. 1 BayBO Art. 63 Abs. 1 S. 1 GaStellV § 4 Abs. 2 Leitsatz: Auch wenn es in Einzelfällen aufgrund der beengten Situation auf einer Erschließungsstichstraße zu gewissen Verzögerungen bei Ein- und Ausparksituationen kommen mag, die hin und wieder an manchen Tagen von den sonstigen Anliegern ein kurzfristiges Warten bei der Zufahrt auf ihr und der Abfahrt von ihrem Grundstück abverlangen, so erreicht eine diesbezügliche sporadisch auftretende Lästigkeit aber nicht den Grad der Unzumutbarkeit und damit die Schwelle der Rücksichtslosigkeit. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt), Beschwerde (erfolglos), Beschwerdefrist, Nachbarschutz gegen eine Baugenehmigung, Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, bauordnungsrechtliche Abweichungszulassung, Rücksichtnahmegebot, Abweichung, Garage, Stellplatz, Gebot der Rücksichtnahme, Nachbarschutz, Beschwerdebegründungsfrist Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 02.09.2021 – RN 6 S 21.1022 Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines Nachbargrundstücks (FlNr. …72 der Gemarkung O…) gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auf der östlich angrenzenden FlNr. …73 derselben Gemarkung (im Folgenden: Baugrundstück). Das Baugrundstück und das Antragstellergrundstück liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Standortgemeinde, der u.a. für den betroffenen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. 2 Im Anschluss an den Erhalt eines vom Beigeladenen in einem Verpflichtungsrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erstrittenen Bauvorbescheids vom 25. Juni 2020 (VG Regensburg, U.v. 18.2.2020 - RN 6 K 19.864), gegen den der Antragsteller am 17. Juli 2020 eine weiterhin beim Verwaltungsgericht anhängige Anfechtungsklage erhob (Az. RN 6 K 20.1249), erteilte das zuständige Landratsamt dem Beigeladenen mit Bescheid vom 4. März 2021 im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses (4 Wohneinheiten) mit Doppelgarage und 5 Stellplätzen“ auf dem Baugrundstück. Nach den mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen situieren fünf 2,50 m breite oberirdische Stellplätze - im 90°-Winkel angeordnet und um 1,15 m zu der Erschließungsstichstraße nach hinten (in Richtung Osten) versetzt - am südwestlichen Eck des Baugrundstücks. Mit der Baugenehmigung wurden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt, und zwar hinsichtlich der Lage der Stellplätze in einer „Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen auf privaten Grünflächen (…)“ sowie in einem mit Bäumen zu bepflanzenden Bereich (vgl. Nrn. 4.2 und 4.4 der planlichen Festsetzungen). Ferner wurde im Rahmen der Baugenehmigung von den Vorgaben des § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV), wonach die Fahrgassenbreite bei Senkrechtaufstellung (90°) der Parkbuchten und einer Einstellplatzbreite von 2,50 m sechs Meter breit sein soll, eine Abweichung (Art. 63 BayBO) zugelassen. Zu Letzterer heißt es in den Gründen des Genehmigungsbescheids: 3 „Laut den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR) kann an Fahrbahnen von Sammel- und Anliegerstraßen eine Fahrgassenbreite von 5,50 m vertreten werden. In Sonderfällen kann bei der Senkrechtaufstellung, bei der ausschließlich rückwärts eingeparkt wird, die Fahrgassenbreite auf 4,50 m ermäßigt werden. Durch die Stellplatzanordnung um 1,15 m nach Osten kann mit der Anliegerstraße 4,35 m eine Fahrgassenbreite von ca. 5,50 m erreicht werden.“ 4 Mit Beschluss vom 2. September 2021, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 6. September 2021 zugestellt wurde (Bl. 36 der Gerichtsakte RN 6 S 21.1022), lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Eilantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 8. April 2021 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 4. März 2021 anzuordnen ab. In den Gründen des Beschlusses führt das Verwaltungsgericht aus, dass die anhängige Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, da ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauplanungs- und Bauordnungsrechts nicht gegeben sei. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Grünflächen und ihrer Bepflanzung dienten nicht dem Nachbarschutz. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers durch die Erteilung der Befreiung sei auch nicht ersichtlich, da lediglich eine Verschiebung der Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen um 1,5 nach Osten geplant sei, was die Wirkung einer Durchgrünung des Wohnumfelds nicht entfallen lasse. Selbst wenn unterstellt würde, die betroffenen Festsetzungen dienten auch dem Nachbarschutz, lägen die Voraussetzungen einer Befreiung vor. Insbesondere würden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Auch verletze die gem. Art. 63 BayBO zugelassene Abweichung den Antragsteller nicht in seinen Rechten. § 4 Abs. 2 GaStellV vermittele grundsätzlich keinen Nachbarschutz. Das Landratsamt habe die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen für mit den öffentlichen Belangen vereinbar gehalten und auch die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR) in seine Überlegungen mit einbezogen, indem mit verschiedenen Fahrbahnbreiten argumentiert worden sei. Hierdurch seien auch die nachbarlichen Belange des Antragstellers mit dem ihnen zukommenden Gewicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem habe ein Grundstücksnachbar die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit dem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sowohl tagsüber als auch nachts grundsätzlich - vorbehaltlich besonderer Verhältnisse im Einzelfall - als sozialadäquat hinzunehmen. Eine die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme begründende unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation im konkreten Einzelfall sei nicht erkennbar. Auch sonstige Drittschutzverletzungen zulasten des Antragstellers (vgl. im Einzelnen Seiten 10 ff. des erstinstanzlichen Beschlusses vom 2.9.2021) seien nicht gegeben. 5 Mit seiner am 17. September 2021 beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2021, der über ein besonderes Anwaltspostfach am 7. Oktober 2021 dem Verwaltungsgerichtshof elektronisch übermittelt wurde, ließ der Antragsteller seine Beschwerde begründen. Er trägt vor, die Befreiungen, die erteilt worden seien, hätten zumindest indirekt, d.h. verankert über das Rücksichtnahmegebot, nachbarschützende Wirkung. Insbesondere habe die erteilte Ausnahme hinsichtlich der Stellplatzsituation einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zur Folge. Die Fahrbahnbreite im Bereich der Stellplätze betrage tatsächlich nur 3,80 m. Bezogen auf die jeweilige Einstellbreite und bezogen auf den Umstand, dass jeweils rückwärts eingeparkt werden müsse, sei ein Einparken gefahrlos nicht möglich. Es sei realitätsfern, dass der Einparkvorgang rückwärts erfolge. Gesetzliche Vorschriften und entsprechende Verkehrszeichen, die nur ein Rückwärtsparken als zulässig erachteten, existierten nicht, sodass insoweit trotz erkannter Problemstellung zu Unrecht eine Befreiung erteilt worden sei. Auch der Verweis auf eine anderweitige Bebauungsmöglichkeit in allgemeinen Wohngebieten (z.B. Gewerbe, Gaststätten o.ä.) rechtfertige die Befreiung nicht, wenn man die tatsächliche Straßensituation mit in die Beurteilung einbeziehe. Es sei praxisfern und unrealistisch, eine derartige Nutzungsmöglichkeit heranzuziehen, da einer Genehmigung von Gewerbeeinheiten bzw. Gaststätten bereits die Stellplatzverordnung, die Schallschutzvorschriften und sonstige die Umwelt berücksichtigende gesetzliche Normen entgegenstünden und eine derartige Nutzung nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht verneint, dass öffentliche Belange zulasten der erteilten Genehmigung betroffen seien. Öffentliche Belange seien deshalb tangiert, da der Straßenverlauf äußerst schmal bzw. eng sei und daher z.B. der Straßenräumdienst im Winter den geräumten Schnee auf die angrenzenden Grundstücke (Privatflächen) schiebe. Entfalle die Möglichkeit der Verbringung des geräumten Schnees von der öffentlichen Straße her wegen der angelegten Parkplätze, bedeute dies, dass der Schneeräumdienst die Möglichkeit des Verbringens des geräumten Schnees auf das Privatgrundstück nicht mehr bewerkstelligen könne und dass der auf der Straße verbleibende Schnee unverzüglich abtransportiert werden müsse. Sofern der geräumte Schnee nicht sofort abtransportiert werde, sei ein Befahren der Straße nicht mehr bzw. nicht mehr gefahrlos möglich; die Unfallgefahr erhöhe sich. Die Verschiebung der privaten Grünzonen verstoße ebenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot und zudem gegen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Die grün zu haltenden Flächen (außerhalb der Baulinie) beträfen das Gesamtkonzept des Bebauungsplans. Zudem seien private Grünflächen als Grundlage für Ausgleichsflächen im Bebauungsplan nachzuweisen und zu erhalten. Es sei nicht richtig, dass eine Verlagerung nach Osten um lediglich 1,15 m erfolge. Wenn im betroffenen, unmittelbar an die Straße angrenzenden Bereich die geplanten Stellplätze entstünden, die wegen des Einfahrtswinkels 7 m tief nach Osten reichten, werde die private Grünfläche insgesamt 7 m bis 8 m nach Osten verlegt. Damit sei die im Bebauungsplan gewollte Durchgängigkeit tangiert. 6 Der Antragsteller beantragt, 7 unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. September 2021 die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 4. März 2021 anzuordnen. 8 Der Antragsgegner beantragt, 9 die Beschwerde zu verwerfen, 10 weil die Beschwerdebegründung nicht rechtzeitig eingegangen sei. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 12 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 13 1. Die Beschwerde ist wegen Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist unzulässig. 14 Gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO sind Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. §§ 80, 80a und 123 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Da die Beschwerdebegründung nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, war diese vorliegend innerhalb der vorgenannten Frist beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. September 2021 wurde dem Bevollmächtigten des beschwerdeführenden Antragstellers ausweislich des in den Akten des Verwaltungsgerichts enthaltenen Empfangsbekenntnisses am 6. September 2021 zugestellt. Demgemäß lief die Monatsfrist für die Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 VwGO), auf die in der Rechtsmittelbelehrungdes Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen wurde, am Mittwoch, den 6. Oktober 2021 (24:00 Uhr), ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerdebegründung ist beim Verwaltungsgerichtshof laut den angefertigten Computerausdrucken erst am 7. Oktober 2021 (16.14 Uhr) im elektronischen Übermittlungsweg über ein besonderes Anwaltspostfach - mithin einen Tag zu spät - eingegangen (vgl. z.B. auch BayVGH, B.v. 20.3.2003 - 4 CS 03.536 - juris Rn. 2). Gründe für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1, 2 Satz 4 VwGO) sind insbesondere mit Blick auf die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Auf die Hinweise in den gerichtlichen Schreiben vom 8. Oktober 2021 und vom 12. Oktober 2021, dass der Beschluss des Erstgerichts der Antragstellerseite am 6. September 2021 zugestellt wurde und die Monatsfrist für die Beschwerdebegründung zwischenzeitlich abgelaufen ist, ist die Antragstellerseite innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Fristen nicht eingegangen. 15 2. Die Beschwerde wäre zudem nach Maßgabe der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe unbegründet. 16 Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. 17 Die gegen die erstinstanzliche Eilentscheidung erhobenen Einwendungen des Antragstellers, auf die der Senat wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen hat, vermögen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen. Der Antragsteller ist nach der im Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 146 VwGO) gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie nach Maßgabe seines Vortrags in der Beschwerdebegründung nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 4. März 2021 voraussichtlich erfolglos sein wird. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.