VGH München, Beschluss v. 08.11.2021 – 23 AS 21.1796 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 08.11.2021 – 23 AS 21.1796 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag nach Berufungszulassungsantrag Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 124a Abs. 5 S. 4 GewO § 33 Abs. 3 SpielV § 1 Abs. 1 Leitsatz: Der Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zuständig, nachdem im erstinstanzlich entschiedenen Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung beantragt wurde. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: einstweiliger Rechtsschutz, Eilantrag, Zulassung der Berufung, Geldspielgerät Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf der ihm nach § 33c Abs. 3 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 SpielV erteilten Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geldspielgeräten, gegen die Anordnung der Entfernung bereits aufgestellter Geldspielgeräte sowie gegen die Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtentfernung. 2 Die Klage des Antragstellers wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
- Mai 2021 (AN 4 K 19.01426), seinen Bevollmächtigten zugestellt am
- Mai 2021, abgewiesen. Mit Schriftsatz vom
- Juni 2021, beim Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, ließ der Antragsteller die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen (23 ZB
- 1799). Mit Schriftsatz vom
- Juni 2021 hat er außerdem beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag stellen lassen, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. 4 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 5 den Antrag abzulehnen. 6 Mit Beschluss vom
- November 2021 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren 23 ZB 21.1796 abgelehnt. 7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 23 ZB 21.1799 und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 8 Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg. 9
- Der Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig, nachdem im Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung beantragt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 AS 14.116 - juris Rn. 10; B.v. 8.2.2010 - 2 AS 09.2907 - juris; B.v. 9.7.1999 - 25 ZE 99.1581 - NVwZ 2000, 210; Hoppe in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2019, § 80 Rn. 78). 10
- Der Antrag ist jedoch unzulässig, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) besteht. Der Senat hat mit Beschluss vom
- November 2021 den Antrag auf Zulassung der Berufung (23 ZB 21.1799) abgelehnt. Damit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers kommt daher nicht mehr in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 AS 14.116 - juris Rn. 11). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet gewesen. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom
- November 2021 (23 ZB 21.1799) verwiesen. 11
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12
- Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).