1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, § 58 Abs. 2, § 60 Abs. 5, Abs. 7, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 7 Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit der Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht regelmäßig unerheblich. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Staatsangehörigkeit: Vereinigte, Staaten von Amerika, Ausweisung ohne Anordnung des Sofortvollzugs, Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Fiktionswirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot (EAV) ohne Anordnung des Sofortvollzugs, nur Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen Ausweisung, Rechtsschutzinteresse für Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen EAV, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, verspäteter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, keine Fiktionswirkung, Vereinigte Staaten von Amerika Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich in der Hauptsache gegen seine Ausweisung und die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Im Eilverfahren begehrt er nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot (EAV). 2 Der Antragsteller ist 57 Jahre alt und Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Er wurde 1963 in München als Sohn einer deutschen Mutter geboren und wuchs in Deutschland auf. Sein US-amerikanischer Vater verstarb im Jahr
. Auch ohne Ausweisung hätte der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Ermessensgründen versagt werden müssen. Außerdem stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1
entgegen. Die Antragsgegnerin verwies darauf, dass die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot keine aufschiebende Wirkung entfalte. Auf die Begründung des Bescheids wird im Übrigen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog). 16 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
bei einer Ausweisung zwingenden - Erlass eines EAV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
und der ebenfalls verpflichtend vorzunehmenden Befristung des EAV gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3
erstens um einen einheitlichen Verwaltungsakt handelt, und zweitens die Klage gegen die Anordnung und die Befristung des EAV (nachfolgend: Klage gegen das EAV) - zumindest hinsichtlich des Erlasses entgegen dem Wortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
- gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.Vm. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
keine aufschiebende Wirkung hat (VGH Mannheim, B.v. 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - juris Rn. 40 ff.). Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das EAV statthaft ist. 28 1.2. Allerdings ist der Antrag vorliegend trotzdem als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag fehlt. 29 Das Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel ist in jedem Stadium des Verfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags. Ein solches Interesse besteht in diesem Verfahren nur dann, wenn durch die vom Antragsteller erstrebte Anordnung der - gemäß § 80 Abs. 2 VwGO Satz 1 Nr. 3 VwGO i.Vm. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
entfallenen - aufschiebenden Wirkung der Klage (vorläufig) ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht der Fall. 30 1.2.1. Der Antragsteller hat kein Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag, soweit es um die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bzw. die Verhinderung seiner Ausreise vor einer Entscheidung in der Hauptsache geht. 31 Nach seinem Vortrag geht es dem Antragsteller darum, im Bundesgebiet bleiben zu können und nicht ausreisen zu müssen. Dieser Vorteil könnte für den Antragsteller jedoch selbst dann nicht eintreten, wenn das Gericht, seinem Antrag stattgebend, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das EAV gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anordnen würde. 32 Denn der Antragsteller ist - unabhängig von seiner Ausweisung und dem darauf beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbot - schon aus zwei Gründen vollziehbar ausreisepflichtig (1.2.1.1.). Dass seine Klage gegen die Ausweisung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids aufschiebende Wirkung entfaltet und die sich aus der Ausweisung ergebende (wirksame) Ausreisepflicht (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1
) nicht vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2
), spielt daher keine Rolle (1.2.1.2.). Eine Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hinsichtlich des EAV hätte in Bezug auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht also keine aufenthaltsrechtlich erhebliche Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers oder sonstige ihn begünstigende Wirkungen zur Folge (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, B.v. 5.1.2017 - 1 B 70/16 - juris Rn. 20 f.). 33 1.2.1.1. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt und sein Aufenthaltstitel trotz erfolgter Antragstellung nicht nach § 81 Abs. 4
als fortbestehend gilt (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
) (1.2.1.1.1.) und auch, weil seine Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung hat (§§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
) (1.2.1.1.2.). 34 1.2.1.1.1. Der Aufenthaltstitel des Antragstellers ist mit Ablauf seiner Geltungsdauer am ... 2020 erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 1
) und der Antragsteller deshalb gemäß § 50 Abs. 1
ausreisepflichtig geworden. Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
), weil der verspätete Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1
ausgelöst und die Ausländerbehörde die Fortgeltungswirkung nicht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3
angeordnet hat. 35 Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom
angeordnet. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 3
für eine Ermessensentscheidung über die Anordnung der Fortgeltungswirkung liegen nicht vor, weil schon nicht ersichtlich ist, welche unbillige Härte vermieden werden soll. Es wurde nicht vorgetragen, aus welchem Grund der Antragsteller verhindert war, seinen Antrag rechtzeitig zu stellen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte macht lediglich geltend, aufgrund der unzumutbaren Härte, die die Ausweisung und die Titelablehnung rechtswidrig mache, hätte die Antragsgegnerin die Fortgeltungswirkung anordnen müssen. Damit ist aber nicht ansatzweise erklärt, was den Antragsteller an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert hat. Es handelt sich zudem auch nicht um eine Verspätung um bloß wenige Tage, sondern um mehrere Monate. Bei diesem Sachverhalt ist eine Ermessensreduzierung auf Null, dass nur die Anordnung der Fortgeltungswirkung die einzig rechtmäßig mögliche Entscheidung wäre, nicht ersichtlich. Entscheidungserheblich kommt es hierauf jedoch nicht an, weil der Antragsteller auch aus einem weiteren Grund vollziehbar ausreisepflichtig ist (s.u. 1.2.1.1.2.). 36 1.2.1.1.2. Der Antragsteller ist weiter auch gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2
vollziehbar ausreisepflichtig, weil die Ausländerbehörde seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt und die hiergegen erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Aufenthaltstitels in Nr. 2 des Bescheids hat der Antragsteller nicht gestellt. Auch diese vollziehbare Ausreisepflicht steht mit dem EAV in keinem Zusammenhang, so dass ein Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar ist. 37 1.2.1.2. Dass jedenfalls (auch) die Ausweisung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids einen Aufenthaltstitel des Antragstellers zum Erlöschen gebracht hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 5
), spielt für das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das EAV keine Rolle. Denn (allein) durch die (nicht für sofort vollziehbar erklärte) Ausweisung wird eine vollziehbare Ausreisepflicht nicht begründet. 38 Zwar führt die Ausweisung zur Ausreisepflicht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 50 Abs. 1
). Jedoch ist die auf der Ausweisung beruhende Ausreisepflicht des Antragstellers wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nicht vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2
). Denn die Ausreisepflicht wird erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1
ausreisepflichtig ist, vollziehbar ist. Die Ausweisung als Verwaltungsakt, durch den der Ausländer gemäß § 50 Abs. 1
ausreisepflichtig wird, ist jedoch wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung noch nicht vollziehbar. Insofern ist ein Rechtsschutzinteresse daher ebenfalls nicht erkennbar. 39 Zusammenfassend hat der Antragsteller deshalb im Hinblick auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kein Rechtsschutzinteresse für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das EAV. 40 1.2.2. Der Antragsteller hat in der vorliegenden Konstellation aber auch kein Rechtsschutzinteresse, soweit er die Vollziehbarkeit der Titelerteilungssperre vorläufig beseitigen möchte. 41 Der Erlass des EAV hat eine Titelerteilungssperre zur Folge (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3
). Diese trat bis zur Gesetzesänderung zum 21. August 2019 automatisch als gesetzliche Folge der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1
a.F. ein; nunmehr ist sie eine Folge des bei einer Ausweisung zwingend zu erlassenden EAV (§ 11 Abs. 1 Satz 1
). 42 Jedoch besteht für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das EAV auch im Hinblick auf die Vollziehbarkeit der Titelerteilungssperre kein Rechtsschutzinteresse. Denn die Titelerteilungssperre ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Belang, soweit es um die Verhinderung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens geht. Der Antragsteller bleibt nämlich - unabhängig von der Titelerteilungssperre - gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
und §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1
vollziehbar ausreisepflichtig. 43 Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 21. Januar 2020 (11 S 3477/19 - juris), in der das Rechtsschutzinteresse zu Recht nicht problematisiert wurde, lag eine andere Fallkonstellation zu Grunde, der dortige Eilantrag richtete sich u.a. auch gegen die Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Dort hing - anders als vorliegend - die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers (allein) von der Ablehnung des Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, und die Ablehnung beruhte ihrerseits auf der Titelerteilungssperre als Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots, welches seinerseits aufgrund Ausweisung zwingend zu erlassen war. In einem solchen Fall besteht für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das EAV ein Rechtsschutzinteresse, weil der rechtliche Vorteil einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung darin besteht, dass die trotz der gegen die Versagung erhobenen Klage wegen § 58 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
eingetretene Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wegen Ablehnung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfallen kann: Wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung des Aufenthaltstitels anordnet, ist die sich hieraus ergebende Ausreisepflicht nämlich nicht (mehr) vollziehbar. 44 Vorliegend hängt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aber gerade nicht allein von der Ablehnung des Titelantrags ab, weil der Antragsteller schon aus anderen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig ist (§§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1
bzw. und §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1
). 45 1.2.3. Ein Rechtsschutzinteresse besteht auch nicht im Hinblick darauf, dass der Antragsteller als Folge des Erlasses des EAV nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen bzw. sich darin aufhalten darf (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2
) (EAV im eigentlichen Sinn). 46 Dem Antragsteller geht es nach seinem gesamten Vortrag ersichtlich darum, die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht zu beseitigen, nicht um die Vollziehbarkeit des EAV im eigentlichen Sinn. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens aus- und wieder einreisen zu wollen, was ihm im Hinblick auf seine langjährige Inhaftierung auch gar nicht möglich ist. Abgesehen davon wirkt sich das EAV im eigentlichen Sinn erst nach erfolgter Ausreise des Antragstellers aus, so dass ein Rechtsschutzinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich ist. 47 1.2.4. Ein Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die Befristung des EAV gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1
besteht ebenfalls nicht. 48 Denn die Rechtmäßigkeit der Dauer der Befristung des EAV ist hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht regelmäßig unerheblich (vgl. VGH Mannheim, B.v. 21.1.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 32). 49 Somit ist nach dieser Auffassung der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das EAV zwar statthaft, mangels Rechtsschutzinteresses jedoch unzulässig und somit abzulehnen. 50 2. Unterscheidet man im Hinblick auf den Wortlaut des Gesetzes zwischen dem Erlass eines EAV (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2
) bzw. der Anordnung eines EAV (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 1 Satz 2
) einerseits und seiner Befristung (§ 11 Abs. 2 Satz 3, Satz 5
, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
) andererseits (vgl. OVG Sachsen, B.v. 10.12.2019 - 3 B 288/19 - juris Rn. 18, wohl auch in diese Richtung tendierend: Bergmann/Dienelt/Samel, 13. Aufl. 2020,
14), ist der Antrag ebenfalls unzulässig. 51 2.
, auf die der Verwaltungsgerichtshof Mannheim ausführlich eingeht (B.v. 13.11.2019 - 11 S. 2 2996/19 - juris Rn. 40 ff.), zur ersten Auffassung. Sie hat zwar im Ergebnis eine gekünstelt wirkende Aufspaltung der Befristung des EAV in eine Entscheidung über das „Ob“ der Befristung, das gesetzlich verpflichtend ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3
), und eine Ermessensentscheidung über die Länge der Frist zu Folge (§ 11 Abs. 3 Satz 1
). Jedoch ist diese Aufspaltung nunmehr im Gesetz so angelegt. Außerdem ist es auch nicht überzeugender, die Entscheidung über die Befristung als eine einheitliche zu betrachten, wenn sie sich aus einem gebundenen Teil und einem Ermessenteil zusammensetzt. Dies wäre jedoch wohl die Konsequenz der Gegenmeinung, die - ihrerseits auch gegen den Gesetzeswortlaut (§ 11 Abs. 2 Satz 3
) - unberücksichtigt lässt, dass der Gesetzgeber die Anordnung der Befristung nunmehr ausdrücklich geregelt hat. 55 Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es sich bei der Anordnung und Befristung eines EAV um einen einheitlichen Verwaltungsakt handelt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann, haben sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (U.v. 6.5.2020 -13 LB 190/19 - juris Rn. 54) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (U.v. 6.7.2020 - OVG 3 B 2/20 - juris Rn. 17) angeschlossen. Zimmerer scheint ebenfalls zu dieser Rechtsansicht zu tendieren (BeckOK MigrR/Zimmerer, 7. Ed. 1.1.2021,
14 f.). Anders entschieden hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen (B.v. 10.12.2019 - 3 B 288/19 - juris), allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung des VGH Mannheim vom 13. November 2019. Auf die Schwierigkeiten bzgl. § 84
weist Samel in der Kommentierung von Bergmann/Dienelt (13. Aufl. 2020,
14) hin. 56 4. Da der Antrag bereits wegen Unzulässigkeit abzulehnen ist, kommt es auf das materielle Vorbringen des Antragstellers zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung vorliegend nicht an. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang jedoch auf die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des Bayerischen Gerichtshofs, wonach die Frage eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7
) oder eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 Satz 1
) die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung unberührt lässt und erst bei der Vollstreckung der Abschiebungsandrohung Bedeutung erlangt (BayVGH, B.v. 16.4.2020 - 10 ZB 20.536 - juris Rn. 11; B.v. 28.1.2020 - 10 ZB 19.2452 - juris Rn. 6; B.v. 13.1.2020 - 10 ZB 19.1599 - juris Rn. 14; B.v. 12.8.2019 - 10 ZB 19.1004 - juris Rn. 6; B.v. 1.2.2019 - 10 ZB 18.2455 - juris Rn. 10; OVG Bremen, U.v. 5.7.2019 - 2 B 98.18 - juris Rn. 12). II. 57 Der Antragsteller trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. III. 58 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.2. des Streitwertkatalogs.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.