SG München, Gerichtsbescheid v. 29.01.2021 – S 12 KR 3625/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG München, Gerichtsbescheid v. 29.01.2021 – S 12 KR 3625/19 Download Drucken Titel: Krankengeldanspruch
§ 182Nr.
7 S. 8 - unverschuldetes Unterlassen der Meldung nach Unterbrechung des Krankengeldbezugs;
§ 216Nr.
7 - Unkenntnis des Meldeerfordernisses bei Beginn einer neuen Blockfrist; BSG
§ 216Nr.
11: Meldeversäumnis wegen Beantragung einer konkurrierenden Sozialleistung). 20 Von der Ausschlusswirkung der Ruhens Regelung hat die Rechtsprechung aber trotz der strikten Handhabung Ausnahmen anerkannt, vgl. BSG, Urteil vom
- 2000 - B 1 KR 11/99 R, NZS 2000,
- Das Ruhen darf dem Anspruch nicht entgegengehalten werden, wenn die Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind. Das ist beispielsweise angenommen worden, wenn der Versicherte von der rechtzeitigen Abgabe der Meldung ausgehen durfte, diese ihren Adressaten aber wegen von der Kasse zu vertretender Organisationsmängel nicht erreicht hatte (BSGE 52, 254 =
§ 216Nr.
5). In einem anderen Fall, in dem der Versicherte von seinem behandelnden Arzt auf Grund einer Fehldiagnose irrtümlich gesundgeschrieben worden war, hat das BSG ausgeführt, der Versicherte müsse eine die Arbeitsunfähigkeit ablehnende ärztliche Feststellung nicht stets hinnehmen, sondern könne ihre Unrichtigkeit - gegebenenfalls auch durch eine expost-Beurteilung eines anderen ärztlichen Gutachters - nachweisen (BSGE 54, 62, 65 =
§ 182Nr.
84 S 167f). Die ihm vom Gesetz übertragene Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen, erfülle er, wenn er alles in seiner Macht Stehende tue, um die ärztliche Feststellung zu erhalten. Er habe dazu den Arzt auszusuchen und ihm seine Beschwerde vorzutragen. Er könne aber den Arzt nicht zwingen, eine vollständige Befunderhebung durchzuführen und eine zutreffende Beurteilung abzugeben. Unterbleibe die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Kassenarztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen sind, so dürfe sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken. 21 Unter Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen des Ruhenstatbestands des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht gegeben. 22 Vorliegend wurde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.06.19 nachweislich per Einschreiben an die Beklagte verschickt und nachweislich im Logistikzentrum der Deutschen Post in A-Stadt bearbeitet. Aufgrund der Versendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem deutlich verlässlicheren und vor allem nachweisbaren Weg des Einschreibens und der sorgfältigen Aufbewahrung der entsprechenden Belege durch die Klägerin unterscheidet sich dieser Fall deutlich von der dem BSG Urteil vom
- 1969 - 3 RK 64/66 (BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO - Verlust einer rechtzeitig aufgegebenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem Postweg) zugrundeliegenden Fallkonstellation. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nachweislich alles Erforderliche getan, um einen Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten sicherzustellen. Auch wenn die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich eine Obliegenheit des Versicherten ist, würde man die Anforderungen an diesen überspannen, wenn man ihm über die Versendung per Einschreiben hinaus noch weitere Kommunikationswege abverlangen würde, um nicht seiner Rechte verlustig zu gehen. Die Vermerke auf dem Briefumschlag legen vielmehr nahe, dass sich die Fehlerquelle beim Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Gefahrenbereich der Beklagten abgespielt hat. Aufgrund der korrekten Adressierung ist nach dem Dafürhalten des Gerichts davon auszugehen, dass - aus welchen Gründen auch immer - ein Vertreter der Beklagten die Annahme der Sendung in A-Stadt abgelehnt und mit einer neuen Anschrift wieder auf den Postweg gegeben hat. Dies kann der Klägerin nicht als Verletzung ihrer Obliegenheit angelastet werden, denn die Mitwirkungsobliegenheit des Versicherten ist auf das ihm Zumutbare beschränkt (BSG, Urt. v. 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R, BSGE 95, 219, Rn. 24). § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist daher im Ergebnis nicht erfüllt, der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V ist daher auch im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben. Der Bescheid der Beklagten war folglich rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 23 Der Klage war daher stattzugeben. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.