3, § 41 Leitsätze: 1. Fünfeinhalb Wochen zwischen Inkenntnissetzung bis zur Selbstbeschaffung dürften regelmäßig, insbesondere für eine Eingliederungshilfe nach § 35a
mit besonderen Tatbestandsvoraussetzungen, nicht ausreichend für eine angemessene Bearbeitung durch das Jugendamt sein; anderes kann im Einzelfall gelten, wenn das Jugendamt eine zeitnahe, sachgerechte und den Hilfebedarf berücksichtigende Sachbearbeitung versäumt (hier bejaht). (Rn. 78 – 79) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung ist zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. (Rn. 99) (redaktioneller Leitsatz) 3. Allein die Tatsache, dass die hilfebedürftige Klägerin bereits die von ihr priorisierte Hilfe selbst beschafft hatte, entbindet das Jugendamt nicht von der Verpflichtung, für folgende Zeitabschnitte, auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation durch die selbstbeschaffte Maßnahme, die weitere Hilfe im Rahmen eines angemessenen Hilfeplanverfahrens zu entwickeln. (Rn. 101) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes ist nur dann zulässig, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält. (Rn. 109) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Hilfe für junge Volljährige, Privatschule mit Internat, Kostenübernahme für selbstbeschaffte Maßnahme (Stattgabe), Systemversagen, Hilfeplanverfahren, Jugendhilfe, Kostenübernahme, Selbstbeschaffung, Internat, Gymnasium, Inkenntnissetzung, Beteiligung, Dringlichkeit, Kostenerstattung Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für den Internatsbesuch des privaten Internats und Gymnasiums B. für das Schuljahr 2016/17 in Höhe von Euro 33.480.- zu erstatten. Der Bescheid vom 17. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2018, der Bescheid vom 20. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2020 sowie der Bescheid vom 2. August 2018 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch des privaten Internats und Gymnasiums B. für das Schuljahr 2016/17 als Maßnahme der Jugendhilfe. 2 Die am … … … geborene Klägerin kehrte im Herbst 2015 aus einem Auslandsschuljahr während der zehnten Jahrgangsstufe zurück und setzte den Schulbesuch in der elften Klasse des von ihr bis dahin besuchten Gymnasiums fort. Nachdem sich im Schuljahr 2015/16 ab den Herbstferien psychische Beschwerden bei ihr zeigten, war sie in medizinischer Behandlung und längerfristig krankgeschrieben. 3 In einem Befundbericht des die Klägerin damals behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie L. vom … … 2016 wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) diagnostiziert. Die Leistungsdiagnostik habe eine durchschnittliche Allgemeinbegabung ergeben, wobei sie als gymnasialreif einzustufen sei. Die Konzentrationsprobleme würden wohl im Zusammenhang mit der depressiven Episode stehen. Aufgrund der sich verschlechternden Situation sei die Möglichkeit einer Klinikbehandlung diskutiert worden. 4 Am … … 2016 erfolgte auf Wunsch der Klägerin und mit dem Einverständnis ihrer Mutter die geschlossene Unterbringung der damals noch minderjährigen Klägerin in die Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie K. zur Abklärung akuter Eigengefährdung. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 28. April 2016 wurde die vorläufige Unterbringung der Klägerin bis längstens 9. Juni 2016 familiengerichtlich genehmigt. 5 Die zuständige Sachbearbeiterin K. des Jugendamts der Beklagten teilte den Eltern der Klägerin mit Schreiben vom … … 2016 mit, dass die Beklagte durch das Amtsgericht München über die Unterbringung informiert worden sei und bat um eine Terminvereinbarung, um Unterstützungsmöglichkeiten seitens der Jugendhilfe im Anschluss an die klinische und medizinische Betreuung der Klägerin zu besprechen. 6 Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. 7 Nachdem die Klägerin am … … 2016 in die offen-stationäre Station der sie behandelnden Klinik K. wechselte, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. Mai 2016 die Unterbringung der Klägerin „infolge Entlassung“ beendet. 8 Die Sachbearbeiterin K. der Beklagten wandte sich nach der Mitteilung durch das Amtsgericht hiervon mit weiterem Schreiben vom … … 2016 an die Eltern der Klägerin, teilte mit, dass es für die Beklagte wichtig sei, zu erfahren, wie es der Klägerin nach der Entlassung aus der Klinik gehe, welchen Unterstützung sie aktuell bekomme und bat um Rückmeldung bis zum 20. Juli 2016. 9 Am 1. Juli 2016 erfolgte ein Telefonat zwischen der Sachbearbeiterin K. der Beklagten und dem Vater der Klägerin. Dabei wurde (wohl) mitgeteilt, dass die Klägerin weiterhin in stationärer Behandlung sei und im Anschluss daran eine ambulante Therapie benötige; sie werde die 11. Klasse wiederholen müssen. Die Familie werde sich bei der Beklagten melden, sofern ein Beratungstermin gewünscht werde. 10 Mit E-Mail vom 1. August 2016 wandte sich die Mutter der Klägerin mit dem Betreff „Eilantrag zur Kostenübernahme nach § 35a“ an die zuständige Sachbearbeiterin K. der Beklagten und teilte mit, dass sie bereits am 25. Juli 2016 mit der Vertretung W. der Sachbearbeiterin K. telefoniert habe. Diese habe gebeten, einen schriftlichen, formlosen Antrag zu stellen sowie ein ärztliches Gutachten einzuholen. Ein Gutachten der Klinik werde in den nächsten Tagen erstellt und dann umgehend zugeleitet. Die Vertretung hätte zudem ermutigt, durchaus schon tätig zu werden, um für die Klägerin einen adäquaten Platz zu finden. 11 Der E-Mail beigefügt war ein Schreiben der Eltern der Klägerin, datiert auf den … … 2016, in dem ausgeführt wird, dass der Klinikaufenthalt die Klägerin deutlich stabilisiert habe und die Entlassung Anfang Juli langsam ins Auge gefasst worden sei. Leider habe sich gezeigt, dass jeder Versuch, den weiteren schulischen Weg (oder auch Alternativen wie eine Ausbildung) zu besprechen, in akute Rückfälle, Angst, Depression, Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken gemündet habe. Die Verzweiflung der Klägerin im Hinblick auf die Rückkehr in die Schule und die schulischen und sozialen Herausforderungen, die sie dort zu bewältigen habe, sei kaum geringer als zu Beginn des Klinikaufenthalts gewesen. Und dies, obwohl sie Abitur machen möchte, lernen möchte und sich den weiteren Schulbesuch auch vornehme und dazu selbst keine Alternative sehe. Gespräche mit der Klägerin und den behandelnden Ärzten und Ärztinnen hätten ergeben, dass die Klägerin die Sicherheit und Struktur und soziale Unterstützung eines Internats wünsche und diesen Wunsch mit großer Klarheit und Kraft äußern könne. Die Ärzte hätten dringend geraten, alles zu tun, um der Klägerin den Weg zum Abitur mit Unterstützung eines Internats zu ermöglichen. Nur mit Hilfe eines Internats könne die gesellschaftliche Wiedereingliederung und der Schulabschluss gewährleistet werden. Leider erscheine der Weg der Fremdunterbringung zwingend notwendig; eine Fremdunterbringung in einer hinreichenden Distanz von …, die einen neuen Lebensmittelpunkt ermögliche, sodass die Klägerin sich nicht zerrissen zwischen zwei Welten erlebe. Der eindeutige Hinweis der Ärzte sei gewesen, zur Stabilisierung der Klägerin in dieser kritischen Situation auf jeden Fall ein Vollinternat zu suchen, das
gewährt werden. Ihre seelische Gesundheit weiche mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei nach fachlicher Erkenntnis bereits vorhanden. Eine geistige oder körperliche Behinderung liege nicht vor. Das Gutachten wurde ausschließlich von dem ärztlichen Direktor des Klinikums unterschrieben. 18 Am
sowie ein Formular „Einwilligung zur Beratung im Fachteam“. Des Weiteren befinden sich in der Behördenakte auf den
gegeben seien und das gewählte Internat als Maßnahme der Eingliederungshilfe geeignet sei. Letzteres sei jedenfalls zu verneinen. 30 Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde den Eltern der Klägerin ein Besprechungstermin angeboten, an dem auch der psychologische Dienst der Beklagten teilnehmen werde. Am … … 2016 fand daraufhin wohl ein Gespräch zwischen den Eltern der Klägerin sowie mehreren Mitarbeitern der Beklagten statt, worüber lediglich ein stichpunktartiger Aktenvermerk vorliegt. 31 Mit Schreiben vom … … 2016 legten die Eltern der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten ein und begründeten diesen umfangreich. 32 Mit Schreiben vom 13. März 2017 beantragte die Klägerin aufgrund ihrer Volljährigkeit persönlich Jugendhilfeleistungen nach § 35a
und bat um eine positive Entscheidung über den Widerspruch vom
, schloss sich dem Antrag der Eltern vom … … 2016 an und begründete ihren Wunsch im Weiteren. 33 Die Bevollmächtigten der Klägerin bestellten sich mit Schreiben vom
i.V.m. §§ 35a, 41
. Die ablehnenden Bescheide vom
richten (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12). Nachdem bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung am 8. Mai 2018 der streitgegenständliche Zeitraum (September 2016 bis August 2017) abgeschlossen war, konnte mit der Klage ausschließliche eine solche Kostenerstattung begehrt werden. 66 Auch mit dieser Kostenerstattungsklage wird die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsaktes bezweckt, folglich liegt eine Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO vor (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 - juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 28.10.2019 - 12 S 1821/18 - juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 8.7.2019 - 12 A 2195/16 - juris Rn. 22; OVG SH, U.v. 15.8.2019 - 3 LB 7/18 - juris Rn. 41; LPK-
/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 7. Aufl. 2018,
23; a. A. VGH BW, U.v. 8.12.2016 - 12 S 1782/15 - juris Rn. 30). 67 Die hierzu ergangenen Versagungsbescheide der Beklagten sowie die Widerspruchsbescheide sind insoweit als „Anfechtungsannex“ vom Streitgegenstand umfasst (Eyermann/Schübel-Pfister,
i.V.m. § 35a, 41
einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Besuch des privaten Internats und Gymnasiums B. für das Schuljahr 2016/17 als selbstbeschaffte Eingliederungshilfe. 70 Nach § 36a Abs. 1 Satz 1
hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für eine Hilfe grundsätzlich nur dann zu übernehmen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Eine solche positive Entscheidung der Beklagten liegt vorliegend nicht vor. 71 Für den Fall, dass Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2
vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 Satz 1
zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs (
sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35). Liegt hingegen ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3
an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er - obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 33 f.; U.v. 9.12.2014 - 5 C 32/13 - juris m.w.N.). 73 Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1
liegen vorliegend vor. 74 1) Die Klägerin bzw. ihre Eltern als zum damaligen Zeitpunkt gesetzliche Vertreter haben die Beklagte über den Hilfebedarf rechtzeitig i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
in Kenntnis gesetzt zu haben. 75 Das „Inkenntnissetzen“ umfasst grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 - juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - juris Rn. 75; BVerwG, B.v. 17.2.2011 - 5 B 43.10 - juris). 76 Vorliegend hat die Klägerin bzw. ihre Mutter die Beklagte (wohl) erstmals am
mit besonderen Tatbestandsvoraussetzungen, als nicht ausreichend für eine angemessene Bearbeitung durch das Jugendamt darstellen. Allerdings ist im vorliegenden Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände von einer ausreichend rechtzeitigen Inkenntnissetzung auszugehen. 79 Denn die Klägerin bzw. ihre sie damals noch vertretenden Eltern haben die Beklagte zeitnah über ihren Hilfebedarf informiert und auch im Übrigen ihre Mitwirkungspflichten erfüllt, während die Beklagte eine zeitnahe, sachgerechte und den Hilfebedarf berücksichtigende Sachbearbeitung versäumte. 80 Entgegen der Ansicht der Beklagten erfolgte das Inkenntnissetzen nicht schuldhaft verspätet. Es ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, dass der Hilfebedarf nicht bereits nach den Kontaktaufnahmen durch die Beklagte im Mai und Juni 2016 sowie dem darauffolgenden Telefonat am
erforderlich sei (welches umgehend vorgelegt wurde), zur Eigeninitiative hinsichtlich der Suche nach einer Schule geraten und auf die Rückkehr der bei der Beklagten zuständigen Sachbearbeiterin zur weiteren Kontaktaufnahme verwiesen wurde. Dieses Verhalten der Beklagten, das sich mangels eigener Dokumentation in der Behördenakte ausschließlich aus den E-Mails der Mutter der Klägerin ergibt, führte in nachvollziehbarer Weise dazu, dass die Eltern der Klägerin für diese tätig wurden und im Ergebnis die Maßnahme ohne Abstimmung mit der Beklagten selbstbeschafften. In einem Aktenvermerk der Beklagten vom … … 2016 heißt es insoweit lediglich, dass hinsichtlich des Telefonates Ende Juli 2016 lediglich in Erinnerung sei, dass die Mutter der Klägerin auf die Frage, ob ein Gutachten nach § 35a
vorliege, dies bejaht habe und auf den zeitlichen Verlauf in der Angelegenheit hingewiesen habe. Man könne sich nicht mehr erinnern, ob sie darin bestätigt bzw. ihr dazu geraten worden sei, selbst aktiv zu werden; dies könne aber auch nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des damaligen intensiven Arbeitsanfalls sei es nicht möglich gewesen, zeitnah das Telefonat zu dokumentieren. Dieser Aktenvermerk widerspricht zumindest nicht der Darstellung der Mutter der Klägerin, sodass diese zugrunde zu legen ist. 83 Auch bei dem auf Drängen der Eltern der Klägerin am
(ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Klägerin i.V.m. § 41
) für den streitgegenständlichen Zeitraum vor, § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
. Der Beurteilungsspielraum hinsichtlich der geeigneten Maßnahme ist insoweit auf Grund des Systemversagens bei der Beklagten auf die Klägerin übergegangen. 86 Nach § 41 Abs. 1 Satz 1
(in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung) soll jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten nach § 41 Abs. 2
Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. 87 Es bestehen keine Zweifel, dass die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung auch im Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit noch nicht gewährleistete und dementsprechend ein Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige bestand; dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. 88 Auch der grundsätzliche Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1
für das streitgegenständliche Schuljahr ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dieser Norm besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ist gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1
durch die Stellungnahme eines Facharztes festzustellen. Welche Hilfeform im Rahmen des Anspruchs aus § 35a Abs. 1
geleistet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall, vgl. § 35a Abs. 2 und 3
. 89 Mit fachärztlichen Gutachten vom … … 2016 wurde das Abweichen der seelischen Gesundheit der Klägerin nach § 35a Abs. 1 Nr. 1
festgestellt. Die Parteien gehen auch übereinstimmend - sachgerecht - davon aus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Klägerin auch eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinn des § 35a Abs. 1 Nr. 2
vorlag. 90 Konträre Vorstellungen bestanden jedoch hinsichtlich der geeigneten Hilfe für die Klägerin. Grundsätzlich kommt dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung, welche Hilfeform im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und der oder die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (OVG SH, B.v. 3.2.2021 - 3 MB 50/20 - juris Rn. 11, BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 - juris Rn. 11 m.w.N.). 91 Liegt jedoch ein Systemversagen vor, so darf ein Leistungsberechtigter, wie bereits dargestellt, im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3
an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Die selbstbeschaffte Hilfe ist sodann in Hinblick auf ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit lediglich einer fachlichen Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu unterziehen. 92 Ein solches Systemversagen ist vorliegend für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu bejahen, sodass der Beurteilungsspielraum auf die Klägerin übergegangen ist. 93 Die Gewährung von Jugendhilfeleistungen erfolgt regelmäßig zeitabschnittsweise und damit befristet (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 - 12 C 16.1571 - juris). Denn die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Jugendhilfe erfüllt sind, ist nach dem jeweils aktuellen Hilfebedarf zu beurteilen, der für folgende Zeitabschnitte jeweils gesondert festzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12; VG Magdeburg, B.v. 26.11.2012 - 4 B 235/12 - juris Rn. 5 f.). Dementsprechend sind auch im Hinblick auf die Beurteilung des Systemversagens, welches die Selbstbeschaffung zulässig werden lässt, Zeitabschnitte zu bilden. So kann sowohl eine zunächst unzulässig selbstbeschaffte Maßnahme im Folgenden mangels rechtmäßiger Entscheidung des Jugendhilfeträgers zulässig werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 36 m.w.N.; OVG NW, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - juris Rn. 84 ff. m.w.N.; U.v. 25.4.2012 - 12 A 659/11 - juris 54 ff.), als auch eine zunächst zulässige Selbstbeschaffung für nachfolgende Zeiträume mangels weiterem Systemversagen unzulässig werden (vgl. VG Bremen, U.v. 17.5.2021 - 3 K 2333/18 - juris Rn. 42; LPK-
/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 7. Aufl. 2018,
22). 94 Inwieweit im Fall der Selbstbeschaffung einer Privatschule für die Beurteilung des Systemversagens auf das Schuljahr (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12), Schulhalbjahre (OVG NW, U.v. 25.4.2012 - 12 A 659/11 - juris 54 ff.) bzw. Trimester (vgl. BVerwG, U.v. 11.8.2005 - 5 C 18/04 - juris) abzustellen ist, kann vorliegend im Ergebnis offenbleiben, da das Systemversagen der Beklagten für das gesamte streitgegenständliche Schuljahr vorliegt. Allerdings dürften, zumindest für den Fall, dass das Jugendamt in einem laufenden Schuljahr das Systemversagen beendet und eine fachlich nachvollziehbare ablehnende Entscheidung trifft, auch die Kündigungsregelungen des (zunächst) zulässig geschlossenen Vertrages hinsichtlich der zu bildenden Zeitabschnitte zu berücksichtigen sein. 95 Die Beklagte hat die von der Klägerin begehrte Leistung mit Bescheiden vom
(in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung) sind die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche - bzw. im vorliegenden Fall der junge Erwachsene - vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. § 36 Abs. 2
regelt, dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen die Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen bzw. dem jungen Erwachsenen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. 98 Aus dieser Regelung folgen ein subjektiv-rechtlicher Anspruch des Leistungsberechtigten auf qualifizierte Beteiligung im Hilfeplanverfahren und dem korrespondierend eine Pflicht zur Beteiligung auf Seiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Ein zentrales Leitbild der Kinder- und Jugendhilfe nach dem
ist es, junge Menschen und ihre Eltern nicht als Objekte fürsorgender Maßnahmen oder intervenierender Eingriffe zu betrachten, sondern sie stets als Expertinnen und Experten in eigener Sache auf Augenhöhe aktiv und mitgestaltend in die Hilfe- und Schutzprozesse einzubeziehen. Dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist daher in sämtlichen Aufgabenfeldern immanent, Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Eltern in der Wahrnehmung ihrer Subjektstellung zu unterstützen bzw. hierzu zu befähigen (vgl. Gesetzesbegründung zum KJSG, BT-Drs. 19/26107, S. 1). Jugendhilfemaßnahmen sind keine Instrumente staatlichen Eingriffs bzw. keine einseitige Entscheidung des Jugendamtes, sondern Leistungen bzw. Angebote an die Betroffenen, bei deren Art, konkreter Ausgestaltung und Inanspruchnahme der Personensorgeberechtigte bzw. im vorliegenden Fall der junge Erwachsenen mitgestalten und darüber mitentscheiden soll. Die Einbeziehung ist ein entscheidendes Element der Leistungsgewährung im Kinder- und Jugendhilferecht. Beteiligung meint nicht nur die Mitwirkung bei der Feststellung bzw. Ermittlung von etwaigen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern setzt eine aktive Mitwirkung, eine Partizipation der Betroffenen im Rahmen eines interaktiv gestalteten Prozesses voraus. Ganz zentral ist hierbei der Angebotscharakter sowie die vorgeschriebene Mitwirkung bzw. Beteiligung der Betroffenen, die ein wesentlicher Schritt zur Akzeptanz und damit auch zum Erfolg der jeweiligen Leistung ist. Aus § 36
ergibt sich, dass das Kinder- und Jugendhilferechtsverhältnis als kooperativer Prozess der Mitgestaltung und Mitwirkung ausgestaltet ist (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 2. Aufl., § 36
, Stand: 04.04.2019, Rn. 10 ff., 51 m.w.N.; Wiesner/Schmid-Obkirchner, 5. Aufl. 2015,
1, 9 ff; LPK-
/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 7. Aufl. 2018,
8). Die Diagnostik findet im Rahmen eines interaktiven Prozesses statt, in den die Leistungsadressaten und die Fachkraft ihre Sichtweise zur Lebens- und Erziehungssituation des Kindes oder Jugendlichen einbringen. Gemeinsam stellen sie Überlegungen zur Situationsveränderung an, klären die Bedingungen und verständigen sich auf anzustrebende Ziele und die dazu notwendigen Schritte (Wiesner/Schmid-Obkirchner, 5. Aufl. 2015,
OGK/Bohnert, 1.4.2021,
3, 19). Die Information bzw. Beratung muss so umfassend sein, dass die Leistungsberechtigten verstehen und nachvollziehen können, dass, warum und welche Maßnahme gerade in ihrem Bedarfsfall geeignet und notwendig ist (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 2. Aufl., § 36
(Stand: 20.05.2021), Rn. 12). 99 Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1
zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3
liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 32 f.; VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4953 - juris Rn. 120). 100 Die Entscheidung der Beklagten leidet an einem Systemversagen. 101 Die Beklagte hat insoweit bereits verkannt, dass sie auch im Rahmen einer zunächst selbstbeschafften Leistung, sofern diese wie vorliegend noch andauert, für die in der Zukunft liegenden Zeitabschnitte (siehe hierzu bereits oben) für die ebenfalls Hilfe begehrt wird, ein den Anforderungen entsprechendes Hilfeplanverfahren durchzuführen hat. Denn unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Selbstbeschaffung führt eine solche nicht zum Ausschluss des Hilfeplanverfahrens für die Zukunft. Allein die Tatsache, dass die Klägerin bereits die von ihr priorisierte Hilfe selbst beschafft hatte, entbindet die Beklagte nicht von der Verpflichtung, die Klägerin für die Zukunft zu beraten und ggf. andere, für geeignet gehaltenen Hilfeformen an diese zumindest heranzutragen (vgl. VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4963 - juris Rn. 123 ff. m.w.N.). Vielmehr ist für folgende Zeitabschnitte, auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation durch die selbstbeschaffte Maßnahme, die weitere Hilfe im Rahmen eines angemessenen Hilfeplanverfahrens zu entwickeln. Auch dies verkennt die Beklagte völlig, soweit sie im Bescheid vom 17. November 2016 ausführt, dass es für die Entscheidung des Jugendhilfeträgers unerheblich sei, ob der Klägerin aus jetziger Sicht ein Wechsel in eine andere Schule zumutbar wäre und somit ihrer Ablehnung für die Zukunft sowohl einen falschen Zeitpunkt als auch Sachverhalt zu Grunde legt. 102 Insbesondere hat es die Beklagte jedoch fehlerhaft vollständig versäumt, die Klägerin als Leistungsempfängerin in ihre Entscheidung miteinzubeziehen. Vielmehr erfolgte mit der Klägerin selbst - die während des gesamten Schuljahres, zunächst als Minderjährige, dann als Volljährige die Leistungsempfängerin war - lediglich am 16. August 2016 ein Gespräch. Nachvollziehbare Aktenvermerke über dieses Gespräch existieren - trotz entsprechender Dokumentationspflichten der Beklagten (vgl. BeckOGK/Bohnert, 1.10.2021,
3) - nicht. Beide Parteien gaben jedoch hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass bei diesem Gespräch lediglich allgemein über das Verfahren informiert wurde und eine inhaltliche Klärung nicht erfolgte. Im Folgenden wurde die Klägerin lediglich gebeten, einen umfangreichen Fragenkatalog der Beklagten schriftlich zu beantworten. Hingegen fand ein Gespräch mit der Klägerin, in dem neben den Vorstellungen der Klägerin auch die Position der Beklagten und die von dieser angestellten Überlegungen ausführlich erörtert hätten werden müssen, zu keinem Zeitpunkt statt. Ein solches Gespräch wurde - nach den unwidersprochenen Angaben der Mutter der Klägerin in der E-Mail vom
(vgl. § 36 Abs. 3
) den fachlichen Anforderungen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass mit der, die Klägerin behandelnden Klinik offenbar Kontaktaufnahmen erfolgten, fehlt jede Dokumentation in der vorgelegten Behördenakte; auch eine entsprechende, durch das Gericht angeforderte Aktenergänzung erfolgte nicht. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf angebliche Gespräche mit Mitarbeitern der Klinik berufen, die zum Ausdruck gebracht haben sollen, dass die Eltern der Klägerin eine Zusammenarbeit mit dem sozialpädagogischen Dienst der Klinik verweigert hätten. Im Übrigen wäre es der Beklagten auch ein Leichtes gewesen - ebenso wie der Widerspruchsbehörde - bestehende Unklarheiten bzw. Widersprüche in vorgelegten medizinischen Gutachten von sich aus abzuklären bzw. mindestens die Klägerin auf diese im Vorfeld hinzuweisen und um Aufklärung zu bitten. Hingegen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass Aussagen von die Klägerin behandelnden Ärzten ohne weitere Aufklärungsversuche angezweifelt und eigene, insbesondere medizinische Vermutungen angestellt werden, wie im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2018 geschehen, welchen sich die Beklagte zurechnen lassen muss. 105 Auf Grund dieses evidenten Systemversagens ging der Beurteilungsspielraum hinsichtlich der geeigneten Maßnahme für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auf die Klägerin über. 106 Es kann daher offenbleiben, ob - selbst unter Zugrundelegung des von der Beklagten behaupteten, bei der Klägerin bestehenden komplexen Störungsbildes - die Entscheidung der Beklagten, die von der Klägerin begehrte Hilfemaßnahme als zu niederschwellig und ungeeignet abzulehnen und eine (weitere) stationäre Maßnahme anzuregen, im Übrigen noch im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit liegt. Insoweit weist das Gericht jedoch ergänzend darauf hin, dass eine Maßnahme sich auch dann als ungeeignet darstellen kann, sofern sie mangels Akzeptanz durch den Leistungsempfänger nicht tauglich ist, die Zielerreichung, nämlich die Behebung des Defizits, zu fördern (VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4963 - juris Rn. 124 ff. m.w.N.). 107 Zumindest ist die von der Klägerin gewählte Hilfe im Rahmen des ihr zukommenden Entscheidungsspielraums in Form des Besuchs des privaten Internats und Gymnasiums B.- insbesondere aus ihrer ex-ante-Laiensicht - geeignet und erforderlich gewesen. 108 Insoweit haben auch die Vertreterinnen der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese Entscheidung aus Sicht der Eltern bzw. der Klägerin nachvollziehbar sei. Auch das Gericht hat insoweit keinerlei Zweifel, dass diese Entscheidung im Rahmen des der Klägerin zukommenden Beurteilungsspielraumes fachlich vertretbar ist. 109 Im Rahmen der fachlichen Vertretbarkeitskontrolle darf der Vorrang des öffentlichen Schulsystems nicht unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend kann die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes nur dann zulässig sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält (OVG NW, B.v. 9.10.2020 - 12 A 195/18 - juris Rn. 23, juris m.w.N.; VG München, B.v. 9.6.2020 - M 18 E 20.1392- juris Rn. 79 ff. m.w.N.). 110 Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung bereits umfassend geklärt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe in Bezug auf den Schulbesuch nicht mit dem Erreichen der allgemeinen Schulpflicht enden, sondern auf Grund des Anspruchs auf eine angemessene Schulbildung (§ 35a Abs. 3
i.V.m. § 90 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (a.F.) i.V.m. § 12 EingliederungshilfeV zum damaligen Zeitpunkt bzw. inhaltsgleich ab 1.1.2020: § 112 SGB IX) auch den Besuch von weiterführenden Schulen umfassen kann (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 - juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 12 CE.2136 - juris Rn. 33; VG München, B.v. 9.6.2020 - M 18 E 20.1392 - juris Rn. 70 m.w.N.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 2. Aufl. 2018, § 35a
, Rn. 69 m.w.N.). Hinsichtlich der intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin bestanden, auch bei der Beklagten, keine Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Klägerin für den Besuch der gymnasialen Oberstufe. Allerdings wurden, insbesondere im Rahmen des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2016, welchen sich die Beklagte zurechnen lassen muss, erhebliche Zweifel geltend gemacht, ob die gymnasiale Oberstufe die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht überbeanspruche, weshalb ein Realschulabschluss eine entsprechend der Persönlichkeit der Klägerin angemessene Schulbildung darstellen könne. Diese Einschätzung der Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde beruht jedoch ausschließlich auf der Einschätzung, dass bei der Klägerin ein komplexes Störungsbild bestehe, welches einen Schulbesuch derzeit als unmöglich erscheinen lasse. Die Annahme eines komplexen Störungsbildes bei der Klägerin wiederum beruht auf Interpretationen durch die Beklagte ohne hinreichende fachliche Abklärung bzw. Bestätigung durch die die Klägerin behandelnden Ärzte und erscheint damit fachlich nicht hinreichend fundiert. Ob möglicherweise entsprechende Bedenken des Sozialen Dienstes der Klinik bestanden - worauf sich die Beklagte beruft - kann mangels Belege hierzu durch die Beklagte keine Berücksichtigung finden. Der Besuch der Oberstufe eines Gymnasiums ist daher als angemessene Schulbildung für die Klägerin anzusehen; was im Übrigen auch durch das Bestehen des Abiturs im Jahr 2018 bestätigt wird. 111 Die Klägerin durfte auch von einer fehlenden Bedarfsdeckung durch das öffentliche Schulsystem ausgehen. Insoweit kann das Gericht die von der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom … … … vertretene Ansicht nicht nachvollziehen, dass nach der Stellungnahme der städtischen Schulberatung Inklusion vom … … 2016 bescheinigt worden sei, dass der Förderbedarf nicht nur an einem Förderzentrum oder einer Förderschule erfüllt werden könne, sowie im Raum München für den Förderschwerpunkt der Klägerin öffentlich-rechtliche Fördereinrichtung zur Verfügung stehen würden. In dieser formularmäßigen Bescheinigung wurden vielmehr die entsprechenden Felder gerade nicht angekreuzt, sodass nicht von einer öffentlichen Bedarfsdeckung auszugehen ist. Zudem führt die Beklagte im Folgenden selbst aus, dass - nach einer entsprechenden Stabilisierung - die Kostenübernahme für eine Privatschule denkbar gewesen wäre, was im Widerspruch dazu steht, dass sie die Klägerin vor dieser, von der Beklagten für nötig gehaltenen Stabilisierung auf das öffentliche Schulsystem verweist. Die Klägerin durfte schließlich auch auf Grund ihrer eigenen vergangenen Erfahrungen sowie den gescheiterten Entlassungs- und Schulversuchen sowie auf Grund der Beurteilung durch die sie behandelnde Klinik aus ihrer Laiensicht von einer fehlenden öffentlichen Bedarfsdeckung ausgehen. 112 Auch die Auswahl der Klägerin hinsichtlich der konkret von ihr priorisierten Schule erscheint angemessen. Die Klägerin hat im Vorfeld mit dem Internat und Gymnasium B. Kontakt aufgenommen, sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen informiert und sich beraten lassen. Auch das Gericht hat auf Grund der vorliegenden Unterlagen zum Schulkonzept keine Zweifel an der aus Sicht der Klägerin bestehenden Geeignetheit der Schule. Im Übrigen wurde diese Schule auch durch den sie behandelnden Facharzt explizit als geeignet bezeichnet. 113 Schließlich erscheinen auch die Kosten des privaten Internats und Gymnasiums B. im üblichen Rahmen und nicht als unangemessen; auch die Beklagte erhebt hierzu keine Einwände. 114 3) Die Deckung des Bedarfs der Klägerin hat auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet, § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
. 115 Der Klägerin war weder ein Abwarten zunächst bis zu einer zeitlich nicht absehbaren Entscheidung der Beklagten, noch nach Bescheidserlass die Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung bzw. ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zumutbar (vgl. LPK-
/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 7. Aufl. 2018,
PK-
, 2. Aufl., § 36a
(Stand: 07.09.2021), Rn. 58). 116 Der Hilfedarf der Klägerin war dringlich. Entsprechend den Angaben der Mutter der Klägerin im Verfahren sowie dem ärztlich-psychologischen Bericht vom … … 2016 erschien eine Entlassung der Klägerin aus der Klinik erst möglich nach Klärung der schulischen Perspektive. Für die seelische Gesundheit der Klägerin war daher die umgehende Einleitung einer Jugendhilfemaßnahme dringlich, worauf die Mutter der Klägerin auch mehrfach hinwies. In dieser Situation war weder ein Verweis auf ein Verbleiben der Klägerin in einer medizinischen Klinik noch auf ein Abwarten zu Hause ohne schulische Perspektive bis zu einer Entscheidung des Jugendamts vertretbar. Vielmehr verlangte die aktuelle Situation ein umgehendes Tätigwerden. 117 Darüber hinaus hatte die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung bereits ein Schuljahr verloren und stellte insbesondere der Schulbesuch einen Schwerpunkt der bei der Klägerin bestehenden Problematik dar. Ihr war es daher auch nicht zumutbar, zum Beginn des neuen Schuljahres weiterhin keine Schule zu besuchen bzw. auf einen späteren Schuleintritt im laufenden Schuljahr - mit hierdurch deutlich erhöhten Schwierigkeiten der Eingewöhnung - verwiesen zu werden. 118 Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben. 119 Allerdings weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass auch für selbstbeschaffte Maßnahme im Fall der Verpflichtung des Jugendamtes zur Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3
, wie vorliegend, eine Kostenbeitragspflicht nach §§ 91 ff.
gegeben sein kann (vgl. VG Oldenburg, B.v. 28.3.2011 - 13 B 3145/10 - juris; LPK-
/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 7. Aufl. 2018,
23; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar
,
GO. 121 Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. 122 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.