VG Augsburg, Beschluss v. 08.11.2021 – Au 9 S 21.2172 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 08.11.2021 – Au 9 S 21.2172 Download Drucken Titel: Landesinterne Umverteilung Normenketten: AsylG § 50 BayAufnG Art. 1, Art. 5 Abs. 2 DVAsyl § 7 Abs. 3, § 9 Leitsatz: Bei der Verteilung im Asylverfahren sind die Haushaltgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern neben den Belangen der öffentlichen Sicherheit zu berücksichtigen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: vorläufiger Rechtsschutz, landesinterne Umverteilung, vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, öffentliches Interesse an Umverteilung, Schutz von Ehe und Familie Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine landesinterne Umverteilung in eine private Unterkunft im Landkreis ... 2 Der am ... 1987 in ... (Nigeria) geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Edo. Der Antragsteller reiste am 25. April 2015 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 4. Mai 2015 Asylerstantrag stellte. Der vorbezeichnete Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2017 (Gz.: ...) abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote im Fall des Antragstellers nicht vorlägen. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Nigeria bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Die vom Antragsteller am 4. April 2017 gegen die vorbezeichnete Entscheidung erhobene Klage (Az.: Au 7 K 17.31903) wurde mit Urteil vom 15. April 2019 abgewiesen. Ein gegen die vorbezeichnete Entscheidung gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2019 abgelehnt. Der Antragsteller ist seit diesem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig. Am 24. Juni 2021 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag (§ 71 Asylgesetz - AsylG), über den noch nicht entschieden wurde. 3 Der Antragsteller ist seit dem 12. Oktober 2018 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. 4 Im Zeitraum vom 25. April 2015 bis zum 18. März 2019 lag die ausländerrechtliche Zuständigkeit für den Antragsteller beim Landratsamt ... Im Zeitraum zwischen dem 19. März 2019 und dem 31. Januar 2020 war die Ausländerbehörde der kreisfreien Stadt ... für den Antragsteller zuständig. Am 1. Februar 2020 wurde dessen Umzug nach ... (Landkreis ...) genehmigt und die erneute ausländerrechtliche Zuständigkeit des Landratsamts ... begründet. 5 Am 1. April 2021 verlegte der Antragsteller ohne entsprechende Genehmigung seinen Wohnsitz nach ... (Nordrhein-Westfalen). 6 Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 19. Oktober 2021 wurde dem Antragsteller als künftiger Wohnsitz das Wohnheim, ... als künftiger Wohnsitz zugewiesen (Nr. 2 des Bescheids). Nach Nr. 3 des Bescheids ist der Antragsteller verpflichtet, sich zur Wohnsitznahme am 26. Oktober 2021 in die vorbezeichnete Unterkunft zu begeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Antragsteller in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang angedroht. 7 Zur Begründung verweist der Bescheid auf die Rechtsgrundlagen des § 50 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1, 4, 5 Abs. 2 und 6 Aufnahmegesetz (AufnG), § 7 Abs. 3 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) und Art. 29 i.V.m. Art. 34 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. 8 Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt, den Bescheid vom 19. Oktober 2021 aufzuheben (Az.: Au 9 K 21.2171). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden. 9 Ebenfalls mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, 10 die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: Au 9 K 21. 2171) anzuordnen. 11 Zur Begründung ist ausgeführt, dass die dem Antragsteller im Bescheid vom 14. Oktober 2021 auferlegte Wohnsitzauflage unter Ablehnung der Genehmigung des Umzugs nach ... im Ermessen der Ausländerbehörde stehe. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebe und der Lebensunterhalt dauerhaft gesichert sei, reduziere sich dieses Ermessen unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie auf Null. Der hier angefochtene Bescheid diene letztlich allein der Umsetzung der Wohnsitzauflage, so dass er lediglich eine rechtswidrige Entscheidung der Ausländerbehörde umsetze. 12 Der Antragsgegner hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Das Landratsamt ... hat mit Schriftsatz vom 3. November 2021 beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Die Wohnsitzzuweisung sei im Hinblick auf die bestehende Unterbringungspflicht des Landkreises ... rechtmäßig und notwendigerweise erfolgt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens Au 9 K 21.2171 und die vom Antragsgegner vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen. II. 16 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid des Landratsamts ... vom 19. Oktober 2021 (Az.: Au 9 K 21.2171) hat keinen Erfolg. 17 1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht kraft Gesetzes oder aufgrund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt. Vorliegend ist die streitgegenständliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AufnG, § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Ob ein hiernach erforderliches besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu prüfen. 18 Lässt sich bei summarischer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich dagegen auf Grund einer summarischen Überprüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so kann in der Regel ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aufschubinteresse überwiegt. Lässt sich schließlich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die evidente Rechtswidrigkeit feststellen, weil der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf oder sich schwierige und nicht eindeutig höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen stellen, bedarf es zur Entscheidung einer Abwägung der Interessen im Einzelfall. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt würde. 19 Im vorliegenden Fall erweist sich der Bescheid vom 19. Oktober 2021 bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig, so dass ein überwiegendes Interesse am Fortbestand des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs gegeben ist. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.