LG Traunstein, Beschluss v. 04.05.2021 – 3 T 312/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Traunstein, Beschluss v. 04.05.2021 – 3 T 312/21 Download Drucken Titel: Sofortiges Anerkenntnis bei vorprozessualer Weigerung, stationäre Behandlungskosten eines Unfallgeschädigten ohne vorherige Vorlage eines Operationsberichts zu erstatten Normenketten: ZPO § 93 SGB X § 116 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Macht der zum Schadensersatz nach einem Unfall Verpflichtete die Erstattung stationärer Behandlungskosten des Geschädigten von der vorherigen Vorlage eines für die Prüfung der geltend gemachten Forderungshöhe und der Unfallbedingtheit der Kosten erforderlichen Operationsberichts abhängig, so gibt er allein dadurch keine Veranlassung zur Klage iSv § 93 ZPO. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dies gilt auch, wenn es sich beim Kläger nicht um den Geschädigten selbst, sondern einen Sozialversicherungsträger handelt, auf den die geltend gemachten Forderungen gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergegangen sind. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unfall, Geschädigter, Sozialversicherungsträger, Kosten, Prozesskosten, sofortiges Anerkenntnis, Veranlassung zur Klage, Kläger Vorinstanzen: AG Traunstein, Beschluss vom 08.02.2021 – 319 C 852/20 AG Traunstein, Anerkenntnisurteil vom 23.12.2020 – 319 C 852/20 Fundstellen: LSK 2021, 35758 NZV 2022, 80 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Traunstein vom 23.12.2020, Az. 319 C 852/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Im Anerkenntnisurteil vom 23.12.2020 (Bl. 43-46 d.A.) nahm das Amtsgericht ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO an und verurteilte die Klägerin daher zur Kostentragung. Zur Begründung führte es aus, dass der von der Beklagten beauftragten Firma zur Abrechnungsprüfung der bereits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 23.01.2020 (Anlage K13) seitens der Beklagten von der Klägerin angeforderte OP-Bericht erst nach Klagezustellung vorlag. Dessen Vorlage sei zur Begründung der von der Klägerin begehrten stationären Behandlungskosten und zum Nachweis deren Schlüssigkeit jedoch unerlässlich. Mit Schreiben vom 30.12.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 47-65 d.A.), legte die Klägerin sofortige Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung ein. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, die Beklagte habe Anlass zur Klage gegeben, da sie vorprozessual unberechtigt die Regulierung von der Vorlage des OP-Berichtes abhängig gemacht habe. Mit Beschluss vom 08.02.2021 (Bl. 74 d.A.) hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. 2 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. 3 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 99 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdefrist nach § 567 Abs. 1 ZPO wurde eingehalten. 4 2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 5 Das Amtsgericht hat § 93 ZPO in nicht zu beanstandender Weise angewandt. Die Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. 6
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