AG München, Beschluss v. 25.08.2021 – 1513 M 4871/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Beschluss v. 25.08.2021 – 1513 M 4871/21 Download Drucken Titel: Gerichtsvollzieherkosten im elektronischen Rechtsverkehr Normenkette: GVKostG KV 700 Leitsatz: Auch wenn der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses per beA eingereicht wurde, hat der Gerichtsvollzieher einen Anspruch auf die Dokumentenpauschale für die Herstellung von Abschriften. (Rn. 8 – 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dokumentenpauschale, Gerichtsvollzieher, elektronischer Rechtsverkehr, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Tenor Die Erinnerung des … vom 20.05.2021 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. 2 Der Gläubigervertreter legte mit Schreiben vom 20.05.2021 Erinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG gegen die Kostennote des Gerichtsvollziehers im Verfahren 12 DR 696/21 ein und beantragte, diese im Hinblick auf die Dokumentenpauschale KV 700 um 10,00 Euro zu kürzen. Bezüglich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 1/3 d.A. Der zuständige Gerichtsvollzieher lehnte dies ab und half auch der Erinnerung nicht ab (Bl. 4 d.A.). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass kostenrechtlich der Gerichtsvollzieher nicht den Gerichten gleichstehen würde. Auch wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Vollstreckungsgericht mittels EGVP zugegangen sein mag, sei der Einwand gegenüber dem Gerichtsvollzieher unbegründet. Kopierkosten im Sinne des KV 700 seien angefallen und auch von der Gläubigerseite, die sich der Zustellung über den Gerichtsvollzieher bediente, zu tragen. 3 Seitens des Gerichts wurde eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin erholt. Diese empfiehlt mit Schreiben vom 29.07.2021, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. 4 Die Zustellung im Parteibetrieb sei keine Vollstreckungsmaßnahme. Die Vorschriften der §§ 130 ff ZPO würden daher keine Anwendung finden. Der Gerichtsvollzieher hat die fehlenden Kopien selbst zu erstellen, soweit diese von der Partei nicht mit eingereicht werden. Sie schließt sich den Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 16.06.21 (1 M 624/21) sowie der Stellungnahme der Zentralen Prüfbeamtin für Gerichtsvollzieher beim Landgericht Heilbronn vom 08.06.2021 an. 5 Der Gläubigervertreter nahm die Erinnerung nicht zurück und bezog sich dabei auf die anderslautende Stellungnahme der Bezirksrevisorin des LG Flensburg sowie den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 26.07.2021 (2 M 1071/21). 6 Die Erinnerung der Gläubigerin ist zulässig gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 766 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. 7 Das Gericht schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts Schwäbisch Hall im Beschluss vom 16.06.2021 sowie den Gründen im Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 13.07.2021 an. 8 Nach hiesiger Auffassung ist die Entscheidung zur Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 KV GKG - OLG Nürnberg, Beschluss v. 25.03.2001 - 2 U 3607/20 hier nicht maßgeblich, da sie sich auf die Zustellung im Parteiverkehr bezieht. Die Kommentarstelle in Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, KV-Nr. 100-102 GVKostG, S. 13, ist ebensowenig mit Rechtsprechung belegt wie die Kommentarstelle Schröder-Kay (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.