FG München, Urteil v. 14.09.2021 – 6 K 2485/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Urteil v. 14.09.2021 – 6 K 2485/20 Download Drucken Titel: Kostenübernahmezusage der Krankenkasse für die Aufwendungen einer Transsexuellen für eine geschlechtsumwandelnde Operation in einem Vertragskrankenhaus und Durchführung der Operation in Thailand: Operationskosten mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar Normenketten: EStG § 12 Nr. 1 EStG § 33 Abs. 1 EStG § 33 Abs. 2 S. 1 Leitsätze: 1. Hat die Krankenkasse einer transsexuellen Steuerpflichtigen die Übernahme der Kosten für eine geschlechtsumwandelnde Operation in einem geeigneten Vertragskrankenhaus zugesagt, lässt die Steuerpflichtige die Operation stattdessen zur Vermeidung einer mindestens einjährigen Wartezeit auf eine Operation in Deutschland durch einen ihrer Auffassung nach besser geeigneten Operateur in Thailand durchführen und erstattet die Krankenkasse lediglich wegen der Nichtdurchführung der Operation in einem Vertragskrankenhaus die Kosten nicht, so sind die Aufwendungen für die Operation in Thailand mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Zwangsläufigkeit ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen freiwillig trägt. Der Grund für diese willentliche Entscheidung (hier: Vermeidung einer Wartezeit; Erwartung besserer Operationsergebnisse in Thailand) ist grundsätzlich unerheblich; die Entscheidung für eine von der Krankenkasse nicht finanzierte Behandlung in Thailand anstelle der von der Krankenkasse als erstattungsfähig anerkannten Operation in einem Vertragskrankenhaus ist mit dem Verzicht auf eine Erstattung vergleichbar. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Einkommensteuer Fundstellen: StEd 2021, 757 EFG 2022, 43 LSK 2021, 36132 Tatbestand I. 1 Die Klägerin wurde für das Streitjahr 2018 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte - unstreitige - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 2 Sie wurde 19xx in … als Junge geborene, fühlte sich aber bereits seit dem 4. Lebensjahr dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Zunehmend habe sich die Klägerin immer weniger mit ihrem angeborenen Geschlecht identifizieren können. Der Leidensdruck sei immer größer geworden. Nach zahlreichen (auch kulturell bedingten) gescheiterten Versuchen, in ihrer biologischen Rolle zurechtzukommen, und mehrfacher schwerwiegender depressiver und verzweifelter Einbrüche, wanderte die Klägerin 20xx nach Deutschland aus, da sie in ihrer Heimat aufgrund ihrer Transsexualität um ihr Leben gefürchtet habe. 3 In Deutschland habe die Klägerin fortan vom ersten Tag an als Frau gelebt und sofort nach ihrer Ankunft die Behandlung nach dem TSG (Verfahren nach dem Transsexuellengesetz) aufgenommen. Sie habe eine Psychotherapie absolviert, sich regelmäßig zur Begutachtung Ärzten vorgestellt und seit ca. Mitte 2016 auch bereits geschlechtsangleichende Hormone eingenommen. Der gerichtlich bestellte Gutachter kam nach seiner Begutachtung zu dem Ergebnis, dass diagnostisch eine Mann-zu-Frau-Transsexualität anzunehmen sei. 4 Die Krankenkasse der Klägerin („…“) sagte mit Schreiben vom … die Kostenübernahme für die geschlechtsangleichende Operation bei Transsexualität zu, wenn die Operation in einem geeigneten Vertragskrankenhaus durchgeführt würde. 5 Die Klägerin sei bei mehreren deutschen Ärzten vorstellig gewesen. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass die Wartezeit bis zur geschlechtsangleichenden Operation mindestens 1 - 1½ Jahre betragen würde. Zudem seien die dort erzielbaren Ergebnisse, die man ihr anhand von Vergleichsfotos aufzeigte, für die Klägerin nicht zufriedenstellend gewesen. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung, die das Abwarten einer entsprechend langen Wartezeit für einen Operationstermin in Deutschland nicht zugelassen hätte, dem großen Bedürfnis nach endgültiger Veränderung und Identifizierung sowie der Tatsache, dass die Ärzte in Thailand auf dem Gebiet der geschlechtsangleichenden Maßnahmen weltweit führend seien, habe sich die Klägerin entschlossen, die Operation … in Thailand durchführen zu lassen. 6 Vor der Operation ließ sich die Klägerin u.a. Spermien entnehmen und diese kryokonservieren. Dies sei die einzige Möglichkeit für die Klägerin, dass sich Ihr bestehender Wunsch nach einem leiblichen Kind trotz Geschlechtsumwandlung erfüllen könne. 7 Eine Kostenübernahme bzw. -erstattung durch die zuständige Krankenkasse erfolgte insgesamt nicht, da die Operation in keinem Vertragskrankenhaus durchgeführt worden sei. 8 Mit der Einkommensteuererklärung 2018 vom … machte die Klägerin Kosten für die geschlechtsangleichende Operation in Höhe von insgesamt 22.943 EUR als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend. Im Einzelnen: - Geschlechtsumwandlung in Thailand: 14.000 - Flugkosten: 669 - Hotelkosten vor und nach OP: 1.226 - Nachbehandlung in …: 6.599 - Medikamentenzuzahlung: 142 - Fahrten zum Arzt: 307 Summe: 22.943 alle Beträge in EUR 9 Mit dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom … erkannte das beklagte Finanzamt (FA) die geltend gemachten Krankheitskosten - mit Ausnahme von 449 EUR (Medikamentenzuzahlung und Fahrten zum Arzt) - nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da die Krankenkasse erwiesenermaßen die Kosten für den Eingriff übernommen hätte, wenn dieser in Deutschland oder Europa durchgeführt worden wäre. Demzufolge wären aus Sicht des Beklagten keine oder auf jeden Fall erheblich geringere Aufwendungen entstanden. Es handle sich daher um Aufwand, der nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig ist, sondern auf einer freien Willensentscheidung beruht und deshalb gemäß § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen ist. Die Einkommensteuer 2018 wurde auf … EUR und der Solidaritätszuschlag auf … EUR festgesetzt und wie folgt ermittelt: - Gesamtbetrag der Einkünfte: … - abziehbare Vorsorgeaufwendungen: -… - Sonderausgaben-Pauschbetrag: -36 - außergewöhnliche Belastungen: 449 zumutbare Belastung: … Überlastungsbetrag: 0 0 - Einkommen / zu versteuerndes Einkommen: … alle Beträge in EUR 10 In die Berechnung des Steuersatzes wurden Lohnersatzleistungen in Höhe von … EUR einbezogen (Progressionsvorbehalt). 11 Gegen diesen Einkommensteuerbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom … Einspruch ein, der mit der Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen wurde. 12 Hiergegen richtet sich die Klage vom …. 13 Der Klägerin stünde die Arztwahl frei und zwar unabhängig von einer Erstattungsleistung der Krankenkasse. Eine geschlechtsangleichende Operation stelle einen sehr schwerwiegenden Eingriff dar, dessen Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Daher habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran gehabt, den Eingriff von sehr kompetenten und erfahrenen Ärzten durchführen zu lassen, zu denen sie Vertrauen haben konnte. Die thailändischen Ärzte hätten eine Führungsrolle auf dem Fachgebiet der geschlechtsangleichenden Operationen. Die Notwendigkeit der Geschlechtsumwandlung sei bescheinigt gewesen, sodass die Operation zwangsläufig und unumgänglich und die Wartezeit in Deutschland nicht zumutbar gewesen seien. 14 Folgende weitere Krankheitskosten in Höhe von 16.193 EUR seien bei den außergewöhnlichen Belastungen zusätzlich zu berücksichtigen Aufwand bereits berücksichtigt Differenz - Geschlechtsumwandlung in Thailand: 14.000 0 14.000,00 - Flugkosten: 669 0 669,00 - Hotelkosten vor und nach OP: 1.226 0 1.226,00 - Nachbehandlung in …: 0 0 0 - Medikamentenzuzahlung: 142 142 0 - Fahrten zum Arzt: 307 307 0 Miete für Lagerung von Kryo-Spermien: 297,50 0 297,50 Summe: 16.641,50 449 16.192,50 alle Beträge in EUR 15 Die Kosten der Nachbehandlung in … werden im Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht, dafür jedoch zusätzlich zur ursprünglichen Erklärung die Mietaufwendungen für die Lagerung von Kryo-Spermien. 16 Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom … Bezug genommen. 17 Die Klägerin beantragt, im Streitjahr weitere Krankheitskosten in Höhe von 16.193 EUR bei den außergewöhnlichen Belastungen - vor Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung - zu berücksichtigen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. 18 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. - Die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Geschlechtsumwandlung seien grundsätzlich möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 33 EStG vorlägen. - Die Aufwendungen seien jedoch nicht zwangsläufig, wenn sie durch die Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten wie Versicherungsansprüche abgewendet werden können. Der Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs lasse die Zwangsläufigkeit entfallen. - Die Krankenkasse habe der Klägerin die Kostenübernahme zugesagt, wenn die Operation in einem geeigneten Vertragskrankenhaus durchgeführt werde. Durch die Behandlung in Thailand habe die Klägerin in Kauf genommen, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt. Dadurch sei die gesetzlich vorgeschriebene Zwangsläufigkeit nicht gegeben. - Hinsichtlich der kryokonservierten Spermien liege kein Gutachten vor, die medizinische Notwendigkeit sei nicht bestätigt. 19 Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung und den Schriftsatz vom 11. Mai 2021 Bezug genommen. 20 Am 14. September 2021 fand der Termin der mündlichen Verhandlung statt, auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. 21 1. Die Klage ist unbegründet. 22
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