Obsah (5)
§ 77§ 205§ 335§ 353b§ 203BayObLG, Beschluss v. 26.10.2021 – 202 StRR 126/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 26.10.2021 – 202 StRR 126/21 Download Drucken Titel: Offenkundigkeit von Daten aus dem Melder
§ 77
Abs 1 Verletzter 1 =
§ 205
Abs 1 Verletzter 1 =
§ 335
Abs 2 Nr 2 Annahme, fortgesetzte 1 =
§ 353b
Abs 1 Interessen, öffentliche 1 = BGHR BDSG § 1 Abs 2 Nr 1 Anwendungsbereich 1 = BGHR BDSG § 43 Abs 1 Offenkundigkeit 1 = BGHR BDSG § 43 Abs 4 Strafantragsberechtigung 1 = RDV 2001, 99 = StV 2002, 26). 15
(2)Diese Entscheidung beruhte indes auf anderen melderechtlichen Vorschriften, nämlich dem mittlerweile außer Kraft getretenen Melderechtsrahmengesetz, sodass deren Gründe einer Verurteilung im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen. 16 (a) Offenkundig sind solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können (BGH, Urt. v. 08.10.2002 - 1 StR 150/02 = BGHSt 48, 28 = NJW 2003, 226 = NStZ 2003, 148 =
§ 203Abs 2 S 2 Gleichstellungsklausel 1 = JR 2003, 290).
Die Offenkundigkeit ist damit gleichzusetzen mit der in § 42 Abs. 2 BDSG normierten allgemeinen Zugänglichkeit der Daten. Von allgemeiner Zugänglichkeit ist nur dann auszugehen, wenn die Daten ohne rechtliche Schranken von jedermann zur Kenntnis genommen werden können, d.h. die Auskunft nicht von rechtlichen Voraussetzungen abhängt (BGH, Urt. vom 04.06. 2013-1 StR 32/13 = BGHSt 58, 268 = NJW 2013, 2530 = StraFo 2013, 369 = ZD 2013, 502 = BGHR BDSG § 43 Abs 2 Nr 1 Daten, personenbezogene - nicht allgemein zugänglich 1 = JR 2014, 76 = StV 2014, 221 = NStZ-RR 2014, 187 = NZV 2014, 369). 17 (
- b)Da aber die Melderegisterauskunft nach § 44 BMG rechtlichen Schranken unterliegt, sind die im Melderegister gespeicherten Daten keineswegs allgemein zugänglich und damit auch nicht offenkundig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 BayDSG. Nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG ist nämlich zumindest eine Erklärung, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, erforderlich (vgl. Kühling/Buchner/Bergt BDSG § 42 Rn. 11; im Ergebnis ebenso: BeckOK DatenschutzR/Brodowski/Nowak BDSG § 42 Rn. 27). Die mittlerweile außer Kraft getretene Vorschrift des § 21 Abs. 1 MRRG, die der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung (BGH, Urt. v. 22.06.2000 - 5 StR 268/99) zugrunde lag, hatte einen anderen Regelungsinhalt als die im vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung des § 44 BMG. Während die einfache Melderegisterauskunft nach § 21 Abs. 1 MRRG an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft war, sieht § 44 BMG Einschränkungen vor, unter denen die einfache Melderegisterauskunft nicht erteilt werden darf, sodass es sich dabei gerade nicht um „offenkundige“ Fakten handelt. 18
- dd)Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen auch das Handeln des Angeklagten in Schädigungsabsicht im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 BayDSG. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte im Sinne eines zielgerichteten Wollens beabsichtigte, dass der Empfänger der Daten den Personen, deren Daten offenbart wurden, Gewalt tatsächlich antun würde. Vielmehr liegt der vom Angeklagten beabsichtigte und überdies auch eingetretene Schaden schon darin, dass er seinem Bekannten die Daten zum Wohnsitz preisgab, weil damit die vom Angeklagten erkannte Gefahr erhöht wurde, dass der Empfänger der Daten gewalttätig gegen die betroffenen Personen vorgeht. Unabhängig davon belegt der nachträgliche Chat-Verkehr zwischen dem Angeklagten und seinem Bekannten sogar, dass es dem Angeklagten auch darum ging, dass die betroffenen Personen körperlich attackiert werden sollten. Anders kann die Telekommunikation zwischen dem Angeklagten und … am Abend des 14.09.2021 nicht interpretiert werden. Darin schrieb der Angeklagte unter anderem „hast du ihm richtig gegeben Bruder“, worauf … antwortete: „Ja bruder nasen bruch“. Soweit die Revision in der Gegenerklärung die Auffassung vertritt, es handele sich hierbei nicht um eine Sachverhaltsfeststellung, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Der Umstand, dass diese zweifelsfrei getroffene Feststellung erst im Rahmen der Beweiswürdigung geschildert wird, ändert nichts, weil die Urteilsgründe eine Einheit bilden (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.01.2020 - 3 StR 433/19 = NStZ 2020, 554; 21.03.2017 - 1 StR 486/16 = StV 2018, 727). 19
- ee)Das Verhalten des Angeklagten war auch unbefugt. Unbeschadet des Umstands, dass schon aus den oben genannten Gründen die formellen Voraussetzungen für eine Melderegisterauskunft nach § § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG nicht Vorlagen, belegt die Vorschrift des § 51 BMG, wonach wegen der bestehenden Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Personen sogar die Eintragung einer Auskunftssperre durch den Angeklagten als Mitarbeiter der Behörde hätte veranlasst werden müssen, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens in nachdrücklicher weise. Zudem handelte es sich um einen evidenten Fehlgebrauch des von § 44 Abs. 1 BMG eingeräumten Ermessens, zumal dem Angeklagten bekannt war, dass es seinem Bekannten darum ging, mit der erlangten Adresse gegen die betroffenen Personen Gewalt anzuwenden, mithin strafbare Handlungen zu verwirklichen, und der Angeklagte durch Erteilung der Meldeauskunft hierbei behilflich sein wollte. 20 2. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. 21 3. Der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand. Der vom Amtsgericht herangezogene Strafrahmen des § 42 Abs. 2 BDSG ist mit demjenigen der einschlägigen Bestimmung des Art. 23 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 lit.
- c)BayDSG identisch und auch die Strafzumessung im engeren Sinn weist keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. IV. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. gez. …Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht … Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht … Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht