BayObLG, Beschluss v. 18.11.2021 – 102 AR 151/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 18.11.2021 – 102 AR 151/21 Download Drucken Titel: Zuständigkeitsbestimmung in Abgasfällen Normenketten: ZPO § 32, § 36 Abs. 1 Nr. 6 BGB § 826 Leitsätze: Weicht das verweisende Gericht bei der Prüfung der eigenen Zuständigkeit von der höchstrichterlichen bzw. der weit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ab, auf die es von einer Partei hingewiesen wurde, und folgt ohne jede sachliche Auseinandersetzung einer Mindermeinung, so kann dies den Schluss auf eine rein ergebnisorientierte und damit schlechterdings nicht mehr nachvollziehbare und damit willkürliche Verweisung rechtfertigen. (Rn. 25) In den sog. „Abgasfällen“ liegt der Vermögensschaden gem. § 826 BGB bereits in der Belastung des Geschädigten mit einer ungewollten Verbindlichkeit, weswegen der Ort, an dem in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wird, regelmäßig am Wohnsitz des Geschädigten liegt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abgasfälle, Vermögensschaden, Zuständigkeit, willkürliche Verweisung Tenor Örtlich zuständig ist das Landgericht Nürnberg-Fürth. Gründe I. 1 Die im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth wohnhafte Klägerin macht mit ihrer zu diesem Gericht erhobenen Klage vom
(3)Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm in den Jahren 2018/2019 in mehreren Entscheidungen - teils im Rahmen nicht tragender Ausführungen (obiter dicta) - die Ansicht vertreten, in Fällen des Kaufs eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei für die Frage des Gerichtsstands nach § 32 ZPO der Wohnsitz des Geschädigten nicht schon deshalb Erfolgsort der unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung, weil sich dort dessen Vermögen befinde. Es sei vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und auf dieser Grundlage zu prüfen, wo die Verletzungshandlung vorgenommen und der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten sei (u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2019, 32 SA 29/19, juris Rn. 23; Beschluss vom 14. Dezember 2018, 32 SA 53/18, juris Rn. 23; Beschluss vom 26. Oktober 2018, 32 SA 32/18, NJW-RR 2019, 186, juris Rn. 16). Die daraus gezogene Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts Hamm, es sei je nach den Modalitäten der Kaufpreiszahlung am Wohnsitz eines Käufers, der gegen den Hersteller des erworbenen abgasmanipulierten Fahrzeugs Ansprüche geltend mache, kein Gerichtsstand begründet, ist aber im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff., und 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 ff., überholt (BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 35). Mit diesen Entscheidungen ist höchstrichterlich geklärt, dass der Vermögensschaden im Sinne der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 826 BGB bereits im Vertragsabschluss, nicht erst in der Begleichung des Kaufpreises (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 44, 46 f.; BGH, Urt. v. 28. September 2021, VI ZR 29/20, juris Rn. 24; Urt. v. 20. Juli 2021, VI ZR 575/20, juris Rn. 17; Urt. v. 20. Juli 2021, VI ZR 533/20, juris Rn. 16; Urt. v. 13. Juli 2021 - VI ZR 533/20, juris Rn. 16) liegt. Die Annahme, bei einem Barkauf eines abgasmanipulierten Fahrzeugs sei nur am Ort der Erfüllungshandlung ein Gerichtsstand im Sinne des § 32 ZPO eröffnet, nicht aber am Wohnsitz des Käufers, an dem sich regelmäßig auch dessen Vermögen befindet, ist vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen nicht mehr haltbar. Es tritt vielmehr neben den Schadensort (am Belegenheitsort des Vermögens) zusätzlich ein Erfolgsort am Ort des Vertragsschlusses (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. August 2021, 102 AR 121/21, juris Rn. 23; Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Leitsätze 4 und 5 sowie Rn. 28, 30; KG, Beschluss vom 2. Juli 2020, 2 AR 1013/20, NJW-RR 2020, 1193, Rn. 10), der jedoch nur einen zusätzlichen Gerichtsstand nach Wahl der Klagepartei begründet. 22
- b)Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung erweist sich der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht nur als rechtlich fehlerhaft, sondern als objektiv willkürlich. Ob er daneben auch deshalb keine Bindungswirkung entfaltet, weil das Landgericht die von ihm selbst am 20. Juli 2021 gesetzte vierwöchige Äußerungsfrist nicht abgewartet, sondern den Rechtsstreit bereits am 23. Juli 2021 unmittelbar nach Eingang einer Stellungnahme der Klagepartei verwiesen hat, kann dahinstehen. 23
- aa)Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung. 24 Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keinerlei Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634 [juris Rn. 13 f.]; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16). 25 Als willkürlich zu werten ist insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, NJW-RR 2011, 1364, Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 23/20, juris Rn. 24). Zwar ist eine Verweisung nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst hat, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 m. w. N.). Solche liegen aber unter anderem dann vor, wenn sich eine Befassung mit dem Gerichtsstand nach den Umständen, insbesondere dem Parteivortrag dazu, derart aufdrängt, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 u. 15; Beschluss vom 17. Mai 2011, X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 12). Selbst eine bloße Abweichung von einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung kann nicht schon allein aus diesem Grund als willkürlich in Sinne des § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO angesehen werden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002, X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Juni 2003, X ARZ 92/03, juris Rn. 1; OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2021, 8 AR 11/21, NJW-RR 2021, 642, [juris Rn. 22]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juni 2016, 3 AR 5/16, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2016, 32 SA 55/16, juris Rn. 31), da eine Präjudizienbindung dem deutschen Recht grundsätzlich fremd ist. Auch insoweit bedarf es weiterer Umstände, die es rechtfertigen, den Verweisungsbeschluss als objektiv willkürlich zu qualifizieren, etwa wenn im Einzelfall festzustellen ist, dass das Gericht in missbräuchlicher Weise die Bindungswirkung des § 281 ZPO ausnutzt, um sich des Verfahrens unter allenfalls vordergründiger Auseinandersetzung mit der Frage der eigenen Zuständigkeit zu entledigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 11. März 2020, 34 AR 235/19, MDR 2020, 753 [juris Rn. 16]). Weicht das verweisende Gericht bei der Prüfung der eigenen Zuständigkeit von der höchstrichterlichen bzw. der weit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ab, auf die es von einer Partei hingewiesen wurde, und folgt ohne jede sachliche Auseinandersetzung einer Mindermeinung, so kann dies den Schluss auf eine rein ergebnisorientierte und damit schlechterdings nicht mehr nachvollziehbare und damit willkürliche Verweisung rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juni 2016, 3 AR 5/16, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2014, 32 SA 32/14, juris Rn. 18). 26
- bb)Nach diesen Maßstäben ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth als objektiv willkürlich zu werten. 27 Bei den sog. „Abgasfällen“ handelt es sich um Massenverfahren, mit denen die Landgerichte in sehr großer Zahl befasst sind. Die Problematik des Gerichtsstands nach § 32 ZPO bei einer nicht am Sitz der beklagten Partei erhobenen Klage ist deshalb ein den Eingangsgerichten geläufiges prozessuales Thema, zu dem wegen einer überproportional hohen Zahl an Verweisungsentscheidungen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen vorliegen. Die Klagepartei hat sich bereits in der Klageschrift zur Darlegung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Wohnsitzgerichts auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18. Juli 2019 (1 AR 23/19) gestützt und diese auszugweise wiedergegeben. In den zitierten Passagen sind ober- und höchstrichterliche Entscheidungen sowie Kommentarliteratur zu der Bestimmung des für die Zuständigkeit nach § 32 ZPO maßgeblichen Erfolgs- bzw. Schadensorts im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB genannt. Demnach stellt schon die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit den Vermögensschaden dar, weswegen der Ort, an dem in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wird, regelmäßig am Wohnsitz des Geschädigten liegt. Auch in den sog. „Abgasfällen“ liegt der Vermögensschaden gemäß § 826 BGB bereits in der Belastung des Geschädigten mit einer ungewollten Verbindlichkeit, wie der Bundesgerichtshof in seinen grundlegenden Entscheidungen aufgezeigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juli 2020, VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 21; Urt. v. 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44, 46 f.) Auf den Hinweis des Landgerichts zur fehlenden örtlichen Zuständigkeit hat die Klägerin einen weiteren Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Juni 2020 (1 AR 57/20) zitiert, in dem nochmals eingehend unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung dargelegt und begründet worden ist, weswegen in den sog. „Abgasfällen“ die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschädigten nach § 32 ZPO zu bejahen ist und es auf die Art und den Ort der den Schaden nur perpetuierenden Kaufpreiszahlung nicht ankommt. 28 Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat sich im Verweisungsbeschluss weder mit der Argumentation der Klagepartei noch mit der von ihr angeführten Rechtsprechung und Kommentarliteratur inhaltlich auseinandergesetzt. Die Begründung des Beschlusses erschöpft sich in der Heranziehung zweier Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, die vor den grundlegenden Urteilen des Bundesgerichtshofs zu den sog. „Abgasfällen“ ergangen sind. Weder hat es dargelegt, weshalb es den Schaden nicht schon im Vertragsschluss und der damit einhergehenden Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit sieht, was zwangsläufig nach § 32 ZPO zu einem Schadensort im eigenen Gerichtsbezirk geführt hätte, noch enthält der Beschluss sonstige Erwägungen, weswegen das Gericht einer anderen Rechtsauffassung folgt und damit von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzw. der Oberlandesgerichte abweicht. Auch das vom Landgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2010, XI ZR 394/08 stützt nicht dessen Annahme, es fehle die eigene örtliche Zuständigkeit. In der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine (internationale) Zuständigkeit an einem Erfolgsort (Belastung eines Kontos) bejaht, was jedoch nur den Rückschluss zulässt, dass dort ein Gerichtsstand gegeben ist. Maßgeblich ist jedoch nicht, ob andere Gerichte für die erhobene Klage zuständig sein könnten, sondern ob die eigene Zuständigkeit zu verneinen ist. Eine Aussage dahingehend, dass am Wohnort des vorsätzlich sittenwidrig Geschädigten kein Gerichtsstand für eine Klage eröffnet sein könnte, enthält die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 nicht. Abgesehen davon erachtet der Bundesgerichtshof in der fraglichen Entscheidung für den - hier nicht einschlägigen - Art. 5 Nr. 3 EuGVVO einen Erfolgsort am Wohnsitz des Klägers sehr wohl als möglich (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2010, XI ZR 394/08, juris Rn. 31 am Ende). Soweit das Landgericht ausführt, im Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Juni 2020 sei es nicht um einen Barkauf gegangen, damit ergebe sich daraus nichts anderes, ignoriert es die Tatsache, dass im zitierten Beschluss dargelegt und begründet wird, weswegen Ort und Art der Kaufpreiszahlung irrelevant sind. Das Landgericht setzt sich damit mit seiner Rechtsauffassung in direkten Widerspruch, ohne sich mit der gegenteiligen obergerichtlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Auch die zwischenzeitlich ergangenen, allgemein bekannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den sog. „Abgasfällen“, in denen die Frage des Vermögensschadens nach § 826 BGB abgehandelt wird, blendet das Landgericht vollständig aus. Ersichtlich hat sich das Landgericht damit einseitig und ergebnisorientiert ohne ernsthafte Befassung mit der von der Klagepartei aufgezeigten aktuellen Rechtsprechung und Literatur zwei älteren, vereinzelt gebliebenen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts angeschlossen, um die eigene Zuständigkeit verneinen zu können. Dies rechtfertigt im konkreten Einzelfall den Schluss auf objektive Willkür.