Normenkette:
2 Leitsatz: Die im Melderegister gespeicherten Daten sind, auch wenn sie im Wege einer einfachen Melderegisterauskunft zu erlangen sind, "nicht allgemein zugänglich" iSd § 42 Abs. 2
. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Meldedaten, nicht allgemein zugänglich Rechtsmittelinstanz: BayObLG, Beschluss vom 26.10.2021 – 202 StRR 126/21 Tenor
entfalle. 14 Dieser Rechtsauffassung konnte im Ergebnis nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hat unstreitig die unter Ziffer II. genannten Daten abgerufen. Diese Einlassung konnte durch die Einvernahme des Zeugen PHK F. in der Hauptverhandlung bestätigt werden. Dieser konnte die polizeilichen Ermittlungsergebnisse dem Gericht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, insbesondere, dass nach Ermittlungen bei der Stadt A. festgestellt worden sei, dass der Angeklagte am 14.09.2020 auf den entsprechenden Datensatz der Person A. zugegriffen habe. Dies habe der Angeklagte auch schon bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung eingeräumt. Darüber hinaus konnte der Zeuge PHK F. glaubhaft und ohne jeglichen Belastungseifer die Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung darlegen, die den Angeklagten auch in subjektiver Hinsicht schwer belasten. Hiernach habe der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass er gewusst habe, dass die Anfrage des anderweitig Verfolgten Ö. bei ihm im Zusammenhang mit einer Schlägerei stehe. Auf die damalige Frage des Polizeibeamten, was der Ö. mit dieser Adresse vorhabe, habe der Angeklagte angegeben, dass ihm schon klar gewesen sei, dass er die Adresse wohl nutzen werde, um die Sache mit den Anderen zu klären. Auf nochmalige Frage des Polizeibeamten habe der Angeklagte zu verstehen gegeben, dass Ö. seine Angelegenheit mit Gewalt löst. Auch der vorgehaltene Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten Ö., der auch von dem ermittelnden Polizeibeamten PHK F. bestätigt und in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnte, legt dar, dass der Angeklagte sehr wohl wusste, dass Ö. gewaltbereit vorgeht und derartige Adressweitergaben nutzt, um andere zu schädigen. So schreibt der Angeklagte beispielsweise am Abend des 14.09.2021: „hast du ihm richtig gegeben Bruder“. Daraufhin antwortete Ö.: „Ja bruder nasen bruch“. Auch aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte und Ö. scheinbar ein freundschaftliches Verhältnis pflegten, erscheinen die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass er nicht gewusst habe, zu welchem Zweck Ö. die Daten nutzt, eine reine Schutzbehauptung. 15 Darüber hinaus vertritt das Gericht die Rechtsauffassung, dass die vorgenannten personenbezogenen Daten von A. auch „nicht allgemein zugänglich“ i.S.d. § 42 Abs. 2
waren. Eine einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG bedarf zwar keiner Darlegung eines berechtigten Interesses, ist aber doch insoweit aus rechtlichen Gründen beschränkt, als dass zumindest eine Erklärung, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, erforderlich ist (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG). Damit sind Meldedaten nicht allgemein zugänglich (Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
OK DatenschutzR/Brodowski/Nowak, 36. Ed. 1.5.2021,
27). Zudem unterliegt die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister weitergehenden Beschränkungen bis hin zur Übermittlungssperre. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers spricht ebenfalls dagegen, das Melderegister als allgemein zugängliche Quelle anzusehen. 16 Der Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung letzten Endes auch ein, dass der Ö. keine Erklärung ihm gegenüber abgegeben habe, dass er die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden werde, sodass deshalb bereits eine fehlende Berechtigung hinsichtlich der Verarbeitung der Daten vorlag. 17 Soweit dem Angeklagten im Strafbefehl des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 15.03.2021 am 17.09.2020 ein weiterer Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie eine Straftat der Verletzung von Privatgeheimnissen zur Last gelegt wurde, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil nicht mehr festzustellen war, zu welchem Zweck die Datenabfrage am 17.09.2020 erfolgte. IV. Zur Strafzumessung: 18 Bei der Strafzumessung ist das Gericht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen berücksichtigt, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind. 19 Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Gericht zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten im Wesentlichen folgende Umstände berücksichtigt: 20 Strafmildernd berücksichtigte das Gericht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Auch wurde vom Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er jedenfalls zum objektiven Geschehensablauf Angaben machte und die Abfrage und Weitergabe der Daten insoweit unstreitig stellte, auch wenn der Angeklagte ein Handeln in subjektiver Schädigungsabsicht bis zuletzt bestritten hat. Letzten Endes musste zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass die Durchführung des Strafverfahrens weitreichende Konsequenzen für seinen weiteren Lebensverlauf hatte. Der Angeklagte ist nicht mehr als Verwaltungsfachangestellter bei der Stadt A. angestellt. Nach diesem Vorfall erfolgte der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit seinem ehemaligen Arbeitgeber. 21 Straferschwerend musste berücksichtigt werden, dass der Angeklagte das in ihn gesetzte Vertrauen seines Arbeitgebers missbraucht hat und dass derartige Straftaten geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in die Lauterkeit der Verwaltung ernsthaft zu erschüttern. 22 Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher Strafzumessungserwägungen erachtete das Gericht eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und unrechtsangemessen und für einen gerechten Schuldausgleich. 23 Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse setzte das Gericht die Tagessatzhöhe auf 50,00 € fest. V. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467 Abs. 1 StPO. 26.07.2021
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.